SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Programmänderung Entwurf 002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag Saarland 2012.3.

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Antragstitel

Religionsunterricht - GG-Änderung

Antragsteller

JanNiklasFingerle

Antragstyp

Programmänderung

Antragstext

Es wird beantragt im Wahlprogramm an geeigneter Stelle folgenden Text einzufügen:

Auf Bundesebene wird sich die Piratenpartei Saarland dafür einsetzen, dass die Trennung von Staat und Kirche in Bezug auf Schulen gestärkt wird. Hierzu soll die Vorgabe, dass Religionsunterricht ordentliches Lehrfach sei (Art. 7 (3) GG), gestrichen werden. Dies gilt schon heute nur in Teilen von Deutschland, durch die Streichung würde bundeseinheitliches Recht hergestellt. Im Gegenzug soll ein freiwilliger Unterricht durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unter staatlicher Aufsicht ohne Ausnahmen garantiert werden.


Antragsbegründung

Formales zum Antrag

Dies ist ein Antrag, der - im Gegensatz zu SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Programmänderung_Entwurf_001 - nicht auf Konsens zielt, sondern eine der sich widersprechenden Auffassungen in der zugrunde liegenden Diskussion ausformulieren soll. Dieser Antrag ist in diesem Sinne eine Ergänzung von SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Programmänderung_Entwurf_001, da jener unsere Forderungen ohne GG-Änderung beschreibt, die hier durch die längerfristige Forderung nach einer GG-Änderung ergänzt werden. Konkurrierend könnte ein Antrag formuliert werden, der eine GG-Änderung ablehnt.

Zum Antragsinhalt

Wir stehen für Religionsfreiheit ein und auch für das elterliche Erziehungsrecht. Wie jedes andere Grundrecht gelten diese aber nicht unbeschränkt, sondern immer nur in Abwägung gegen andere Grundrechte. So können und wollen wir nichts daran ändern, wenn Eltern ihre Kinder im Sinne einer Religion erziehen. Es muss aber garantiert werden, dass Jugendliche zum Zeitpunkt ihrer Religionsmündigkeit die Möglichkeit haben, ihre Religionszugehörigkeit aus eigenem Willen zu wählen. Hierzu gehört ein staatlicher Bildungsauftrag, der darauf abzielt, Kindern und Jugendlichen die Existenz verschiedener Weltsichten sachlich zu vermitteln - den wir durch unsere existierende Forderung nach Ethikunterricht miterfüllen wollen. Hierzu gehört aber auch, dass eine Religion nicht durch die Vergabe von versetzungsrelevanten Noten ein gefühlte amtliches Siegel erhalten soll.

Die angestrebte GG-Änderung ist rechtlich möglich:

Art. 19 (2) schützt den Wesensgehalt von Grundrechten "nur" vor der Einschränkung durch einfache Gesetze. (hierzu vgl. BVerfGE 109, 279 - Großer Lauschangriff: "Verfassungsänderungen sind nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu messen. Diese Garantie bindet den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen. Der Wesensgehalt ist aber nicht mit dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts gleichzusetzen. Eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert nichts daran, dass Maßstab für eine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist.")

Wenn der Religionsunterricht als ordnetliches Lehrfach also aus dem GG heraus geschützt ist, dann aufgrund Art. 79 (3) und der Interpretation, dass Religionsunterricht als ordnetliches Lehrfach eine Konkretisierung der Menschenwürde bzw. der Menschenrecht aus Art. 1 (1-2) sind. Wären sie das, so würde aber schon die "Bremer Klausel" (Art. 141) Art. 1 widersprechen. Daher wurde Religionsunterricht als ordnetliches Lehrfach offensichtlich von den Vätern des Grundgesetzes nicht als eine Konkretisierung des Art. 1 verstanden.

Datum der letzten Änderung

01.07.2012


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Falsche Aussagen gestrichen. Fakten müssen in einem Antrag stimmen.
    • => Änderungen an mit meinem Namen markiertem Text revidiert. Diskussion bitte im Diskussionsabschnitt führen, nicht den namentlich gekennzeichneten Text vandalisieren. JanNiklasFingerle 02:26, 8. Jun. 2012 (CEST)
    • Art. 19(2) ist eben nicht "Schutz vor der Einschränkung durch einfache Gesetze" (das versucht branleb immer weiszumachen, wird dadurch aber nicht weniger Quatsch). "Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes", anyone? Alle Änderungen von Art. 2-19 gehen fast automatisch zum BVerfG, das Übereinstimmung mit Art. 79 und 19 feststellen soll. Weil es das normalerweise tut, und jede GG-Änderung in diesen Teilen immer mit einer Einschränkung der Grundrechte einhergeht (Asylrecht und eine Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung - Lauschangriff - waren die letzten beiden), lehnte die Piratenpartei bis 2011 Änderungen dort grundsätzlich ab, weil sie eben erfahrungsgemäß Einschränkungen bedeuten.
      • jnf hat aber mit seinem Satz recht. Die Wesensgehaltgarantie bezieht sich auf Art. 1 und den Kern der weiteren Grundrechte. Bei Art. 7 GG ist der Kern aber die Garantie des Schulwesens und nicht des Religionunterrichts. Es ist deshalb eine Abwägungsfrage des Gesetzgebers, ob er Religionsunterricht zulässt oder nicht. (Rhc 16:07, 7. Jun. 2012 (CEST))
      • Hast Du eine Quelle, bei der das BVerfG eine Änderung an einem Art. 2-19 (nicht ein einfaches Gesetz!) wegen Art 19(2) zurückgewiesen hat? Ich kann sowas nicht finden. Der Text von Art 19 ist da auch eindeutig. Ich bleibe bei meiner Auffassung. JanNiklasFingerle 02:26, 8. Jun. 2012 (CEST)
        • So, habe meine Auffassung bzgl. 19(2) vs. 79(3) belegt und im Begrüdungstext das wesentliche Zitat mit Quelle hinterlegt. JanNiklasFingerle 18:08, 8. Jun. 2012 (CEST)
    • Die "Bremer Klausel" gilt erstens wirklich nur in Bremen; Jan Niklas hat das entsprechende Urteil rausgesucht, als Brandenburg sich drauf beziehen wollte. Klappte nicht, BRB schloß einen Vergleich mit EKD und Bischofskonferenz (IK gibt es in BRB kaum). Der Grund für die Bremer Klausel war zweitens, daß dort evangelisch-lutheranische (VELK) und evangelisch-reformierte (Calvin und Zwingli) zu gleichen Anteilen vertreten sind/waren, und daher eine gemeinsame evangelische Bibelunterweisung statt konfessionellem Unterricht (also ev oder ev, bzw. evl und evr oder so) angeboten wird. Eine Abschaffung des Religionsunterrichtes wie in Berlin ist nur noch nicht vor das Verfassungsgericht gebracht (ansonsten wäre "Pro Reli" die erste Volksabstimmung, die vom BVerfG durchgesetzt wird). - Wenn das irgendwo anders aber läuft (siehe Brandenburg), dann gehts vor BVerfG. Wenn sich das nochmal mit der Thematik befassen muß, kann es gut sein, daß der Brandenburger Vergleich und Berlin eben mal mitgekippt werden (weil Berlin gerade in Bezug auf den moslemischen Religionsunterricht betroffen ist, wird sich an der Situation dort auch in den nächsten 10 Jahren was ändern).
      • Mensch, Dingo, du alter Jurist. Die Bremer Klausel gilt gesichert in Bremen und Berlin! Zu den neuen Bundesländern steht eine abschließende Entscheidung aus - gewichtige Meinungsträger gehen aber davon aus, dass die Bremer Klausel auch dort gilt (u.a. der Öffentlichrechtler der hiesigen Uni: http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/lehre___nur_Pdfs_/lehre10/GRVorl/GR21.pdf). Wie das in der Juristerei so ist, wird da gestritten, wo die höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Im Allgemeinen lässt sich aber feststellen, dass hier willkürlich Grundrechte in Deutschland verteilt gelten oder nicht.(Rhc 16:20, 7. Jun. 2012 (CEST))
        • What he said. Davon abgesehen habe ich die Bremer Klausel nicht als Begründung für ein einfaches Gesetz im Saarland, sondern als Bewertungsmassstab für Folgerung aus Menschenrechten oder nicht verwendet. JanNiklasFingerle 02:26, 8. Jun. 2012 (CEST)
Daneben frage ich mich, was der Antrag soll, der nicht mal das Barcamp abwartet (geschweige denn das Treffen mit Lehrern und Gemeindevertretern Anfang Juli). --Dingo 13:51, 7. Jun. 2012 (CEST)
    • Was für ein Glück, dass es kein Antrag ist, sondern ein Antragsfabrikat. Es ist eine Diskussionsgrundlage. JanNiklasFingerle 02:26, 8. Jun. 2012 (CEST)
  • Ich finde den Antrag sehr gut, vor allem weil da "unter staatlicher Aufsicht" steht. Genau dort sollte angesetzt werden bei der Sicherstellung dass keine massive Indoktrination stattfindet, auch die Seiten der anderen Religionen dargestellt werden und keine extremen Positionen (Islamismus bei Islamunterricht) gelehrt werden. Wolfgang Barth 12:28, 1. Jul. 2012 (CEST)
  • ...

Diskussion

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