SH Diskussion:LPT2012.3/Anträge/X0002 Änderung der GO (Wahlordnung)

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--- Malte S. 07:13, 12. Okt. 2012 (CEST) ----

Ich halte diese Wahlordnung für unzulässig. Wahlordnungen werden ebenso wie die Geschäftsordnung am Beginn der Versammlung bestimmt oder in deren Verlauf geändert. Sie gelten nicht fort.

Die Einschränkungen für nicht anwesende Bewerber gelten daher erst ab Beschluss über die Wahlordnung. Hat ein Bewerber darauf verzichtet, anwesend zu sein, weil dies nach der Satzung nicht erforderlich ist, so wird er durch diese Beschränkung beeinträchtigt. Derartige Beschränkungen gehören in die Satzung.

Henry: Diese Wahlordnung soll Teil der Geschäftsordnung sein, siehe Antragstext. Wie bisher jedes Mal - so wohl auch in Zukunft - wird am Anfang eines LPTs über die GO beschlossen, es gibt kein Problem mit irgendwelchem Fortbestehen.
Henry:zu den "nicht anwesenden Bewerbern": Nach Deiner Argumentation kann man so eine Regelung also nicht in der GO treffen. Ok, wo denn dann? Oder sollen wir weiter ohne leben?
Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt

Das ist falsch. Die Wahl von Bewerbern zu öffentlichen Ämtern (BT, LT, Gemeindevertretung usw.) wie auch die Vorstandswahlen finden bereits von Gesetzes wegen geheim statt. Weitere Personalwahlen haben wir nicht. Daher folgender Änderungsvorschlag:

"Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Eine Wahl kann auf Antrag öffentlich stattfinden, soweit dies rechtlich zulässig ist."

Henry: ich werde diesem Vorschlag nicht folgen. a) einfach mal den Satz weiterlesen. b) Wenn alle Wahlen geheim stattfinden würden, dann bräuchte man einen "GO-Antrag auf öffentliche Abstimmung". So einen Antrag habe ich noch nie gesehen.

--- HKLS 12:53, 7. Okt. 2012 (CEST) ---

Zwei Bemerkungen:

  • Vorschlagsrecht, Ziff. 1, Satz 2

"Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird." Ob die Wahl angenommen wird oder nicht, muss weiterhin ein Ermessen des Kandidaten NACH der Wahl bleiben, da sonst die Frage nach der Wahlannahme eine Farce wäre. Es muss einem Kandidaten auch möglich sein, etwa bei 50.1% der Stimmen oder einem Ergebnis knapp über dem Akzeptanzwert (= gewählt), die Wahl abzulehnen, da ihm beispielsweise mit diesem Ergebnis die Unterstützung für sein Amt als zu gering erscheint (event. sogar gesetzeswidrig, weil Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird?).

Henry 23:03, 7. Okt. 2012 (CEST): hmm, falls der - nicht anwesende - Kandidat die Wahl nicht annimmt, bringt uns in ganz andere Schwierigkeiten... Ich möchte sicherstellen, dass wir noch während der Versammlung Sicherheit erlangen, ob die Wahl angenommen wird, um ggf. noch einmal wählen zu können.
Vorschlag zur Formulierung, die dem Kandidaten erlaubt, auf das von Dir geschilderte Problem einzugehen: "Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird oder aber auf welche Weise der Kandidat während der Versammlung erreichbar ist, um die Wahl anzunehmen."
HKLS Trifft es auch nicht. Auch ein anwesender Kandidat hat das Recht, eine Wahl NICHT anzunehmen. Selbst bei einem für ihn hoch positivem Ergebnis. Die Freiheit bleibt, sonst wäre die Frage nach der Wahlannahme Unsinn.
Henry Anwesende Kandidaten haben die Wahlfreiheit, dazu macht dieser Passus keine abweichende Aussage. Ich versuuche es für die abwesenden Kandidaten mal mit der Formulierung "Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird oder aber auf welche Weise der Kandidat während der Versammlung erreichbar ist, um die Annahme der Wahl zu erklären oder abzulehnen."
Malte S. Wenn der nicht anwesende aber gewählte Kandidat nicht erreichbar ist - was eine durchaus denkbare Alternative wäre -, so stehen wir auch vor einem Problem. Man wird darüber nachdenken müssen, ob ein Kandidat, welcher nicht anwesend oder per Netz oder Telefon zugeschaltet ist, überhaupt Kandidat sein kann.
  • Wahlmodus Ziff. 3 Punkt 2:

"Im ersten Wahlgang werden lediglich die ersten drei Plätze der Liste gewählt." Wieso die ersten drei und nicht zwei oder vier? Oder nur einer, der Spitzenkandidat? Wie kommt die Zahl drei zustande?

Henry 23:03, 7. Okt. 2012 (CEST): this number was chosen by fair dice roll. (Informatikerwitz)
Ich denke die Aufteilung der Listenplätze in Wählgänge ist abhängig von der Wahl für diese Liste gedacht ist. Denn wir werden voraussichtlich zur BTW nur 2 Listenplätze ins Parlament bringen, zur LTW deutlich mehr. Da könnten wir auf den entsprechenden Aufstellungsversammlung jeweils Passendes zur Aufteilung beschliessen. Ich sehe mich nun vor der Entscheidung, diesen Passus entweder komplett zu entfernen, oder aber für jede Wahl konkreter zu formulieren. Ich denke drüber nach... (bin aber für Vorschläge offen)
HKLS War nur eine Frage ... Ich bin mir selbst unsicher, wie das zu handhaben ist.
Henry ok. Ich denke trotzdem weiter darüber nach, das zu löschen...

Gollog, 9.10.12:

1. Und ich skeptisch, dass die Wahlmodalitäten für Bewerberaufstellungen in der GO für den LPT verbindlich festgelegt werden sollen, da Bewerberaufstellungen nicht in den Geschäftsbereich eines Parteitags fallen. Ich habe diese Auffassung, weil ich sie aus dem HowTo zur Bundestagswahl herauslese, und auch teile: "Ein Parteitag ist Organ der Partei nach dem PartG. Eine Aufstellungsversammlung hingegen ist ein eigenständiges Gremium auf Grundlage des BWahlG. Für diesen gelten eigene Vorschriften bezüglich Teilnehmerkreis, Wahlrecht, et cetera. ... Da die Aufstellungsversammlungen eigenständige Gremien nach eigenem Recht sind, können auch nicht einfach die Regelungen bezüglich der Landes- oder Kreisparteitage auf die Aufstellungsversammlungen angewendet werden. Vielmehr sind diese in den Landessatzungen separat und explizit zu regeln. Ist dies unabsichtlich nicht geschehen, so lassen sich eventuell, mit viel Vorsicht einzelne Regelungen der Satzungen und Geschäftsordnungen bezüglich der Parteitage analog auch auf die Aufstellungsversammlungen anwenden." Und weiter: "Nach der Wahl der Versammlungsleitung kann eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung beschlossen werden. In Anlage XYZ befindet sich eine Mustergeschäfts- und Wahlordnung. Es wird aber dringend empfohlen eine solche zu beschließen, um strittige Fragen schon im vorherein zu klären."

Henry: Ja, eine Aufstellungsversammlung ist kein Parteitag, aber ein Parteitag kann eine Aufstellunsgversammlung sein (bzw. enthalten). Wie auch immer, da eine Aufstellunsgversammlung eine Wahlordnung braucht, haben wir mit meinem Voschlag eine, die man dafür nehmen könnte. Falls eine Aufstellunsgversammlung eine andere Wahlordnung beschließt, soll mir das Recht sein. Danke auf jeden Fall für den Link zu dem How-To. Ich werde beobachten, wie und wann da eine Muster-Wahlordnung auftaucht...

2. Die Vorzugswahl habe ich anders verstanden. "2. ... Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als gewählt. ..." ist mE unrichtig. Erst recht im Zusammenhang mit "4. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der Wähler gewählt wurde, wenn er also auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel in eine Rangfolge einsortiert wurde." und "5. ... werden die Gewinner der Wahl unter den gewählten Kandidaten wie folgt bestimmt:"

Es widerspricht meinem Rechtsempfinden (und wahrscheinlich auch der Rechtslage), dass zunächst jemand als gewählt gilt und dann plötzlich doch wieder nicht. Meines Erachtens ist es so, dass jemand, der bei den Erstpräferenzen die einfache Mehrheit gewonnen hat, gewählt ist. Ist dies eben nicht der Fall, dann tritt die sofortige Stichwahl nach dem Instant-Runoff-System ein.

Der Satz: "2. ... Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als nicht gewählt." ist hingegen sinnvoll. Insbesondere kann jemand, der auf weniger als 50% der Stimmzettel einsortiert wurde, innerhalb der möglicherweise vielen Auszählungen niemals gewählt werden. Von so einem einfachen und richtigen Satz kann man sich leicht zu einem falschen Umkehrschluss verführen lassen.

Henry: Da handelt es sich um ein Missverständnis. "...gelten als gewählt" meint natürlich "gelten als vom Wähler gewählt" und nicht "haben die Wahl gewonnen". (Ich versuche eine bessere Formulierung zu finden.)
  • Malte S. Bitte absehen von "gelten" und "gilt" das sind juristische Fachtermini, die eine Fiktion anzeigen. Das bedeutet, dass sie eben aufgrund des Ergebnisses nicht gewählt sind, sondern ihre Wahl nur von Rechts wegen fingiert wird. Ich weiß, Formalfoo... dennoch.
Henry: Du kannst mich mal mit Deinem Formalfoo. :) Hab's geändert.