SH Diskussion:LPT2012.3/Anträge/S093 Gebietsversammlung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
    • Es wurde ad (3) gelöscht nachdem du diesen Kommentar geschrieben hast
  • ad (1): Meint Ihr mit "Wahlgebiet" ein Gebiet, das mehrere Wahlkreise umfaßt?
    • Ja, das Gebiet in dem für eine Wahl gewählt wird. Sprich Wahlgebiet = Summe aller Wahlkeise
  • ad (2), Satz 1: Warum soll der LV keine Gebietsversammlung dort einberufen können, wo eine Untergliederung vorhanden ist? Ich denke, dass man das i.d.R. durch die Untergliederung durchführen lassen wird, aber warum es explizit verbieten?
    • Wurde leicht verändert, aber generell sollte man nicht in den Zuständigkeitsbereich der Untergliederungen rumfingern, wenn es um kommunale Themen geht.
  • ad (2), Satz 2: Bestenfalls überflüssig. Da keine Untergliederung das dort genannte Gebiet umfaßt, kann auch keine Untergliederung einladen. Hättet Ihr in Satz 1 nicht eine (überflüssige) Verbotsklausel eingeführt, hättet Ihr Satz 2 auch nicht gebraucht. :p
  • ad (3): Das ist doch mal eine Aussage! (Ergänzt das um die möglichen Arten von Gebiten, dann könnt Ihr (1) und (2) wegwerfen.)
  • ad (4), Satz 1: eine Selbstverständlichkeit, die nicht erwähnt werden muß
  • ad (4), Satz 2: Akuter Regulierungswahn? Die gesetzlichen Bestimmungen geben schon her, dass "der Vorstand" die Wahlvorschläge unterzeichent, etc.. Wozu eine explizite Auflistung (und Eingrenzung) der Vorstandsmitglieder?
    • etwas verändert
  • ad (6), Satz 1: Wolltet Ihr vielleicht sagen, dass "Gebietsversammlungen, die keine Aufstellungsversammlungen sind, Personen für bestimmte Zuständigkeiten wählen" können?
    • Nein, diese Beauftragungen sollen erstmal nur Kreisen zugeordnet werden können ;-)
  • ad (6), Satz 3: Entfallen nicht eher die Beauftragungen? (Dass die Zuständigkeit durch Neuwahl der zuständigen Person wechselt, braucht man nicht ausformulieren.)
    • done
  • ad(8), Satz 1: "im Rückstand ist und dem nicht aus anderen Gründen"
    • done
  • ad (9): wir haben da anscheinend unterschiedliche Vorstellungen vom Gebrauch der deutschen Sprache. :) Ich hätte geschrieben "mindestens 10% - jedoch mindestens zehn - der stimmberechtigten Mitglieder".
    • done
  • ad (10): Reicht es da nicht zu schreiben "gilt die Wahl- und Geschäftsordnung"? Wozu die Verkomplizierung?
    • Weil eine GO z.B. nach dem LPT keine gültigkeit mehr hat.
  • ad (10): Warum eigentlich "Wahl- und Geschäftsordnung des höchsten Organs"? Das wäre ja dann die des Bundesverbands, oder?
    • Der LPT wäre es. Sollte aber entsprechend angepasst sein.
  • ad (12): siehe Anmerkung zu (9)
    • done
  • ad (13): Warum sollte der Vorstand "abweichende Regelungen beschließen" können?
    • Weil er es kann ... konnte ... naja egal - ist raus :-)
    • Sven77 00:15, 29. Sep. 2012 (CEST)


--- HKLS 11:28, 7. Okt. 2012 (CEST) ---

  • Die §§ 9, 9a, 9b der Landessatzung regeln von ihrer Rechtsnatur her (LANDES-Organe, LANDES-Vorstand und LANDES-Parteitag) die Organisation allein auf Landesebene. Mit der Einbeziehung einer unteren Gliederungsebene in die Organe des LANDES-Verbandes wird dieses Prinzip durchbrochen und ist daher abzulehnen.
  • Eine Untergliederung eines Landesverbandes kann nicht gleichzeitig Organ des Landesverbandes sein. Das widerspricht sich und ist unsinngig. Organe eines Landesverbandes entfalten immer landesweit ihre Rechtswirkung. Eine Gebietsversamlung kann das nicht.
  • Beispiel: Die (mindestens 10) Piraten der drei benachbarten Gemeinden Tetenbüll, Oldensworth und Kotzenbüll beantragen nach Abs. 8, eine Gebietsversammlung einzuberufen. Diese Gebietsversammlung - mit sagen wir mal 5 teilnehmenden Piraten - wäre dann ein Organ des Landesverbandes, gleichgestellt mit einer Landesmitgliederversammlung oder dem Landesschiedsgericht.
  • Das Ganze müsste eher an § 7 angedockt werden, dann aber in wesentlichen Teilen umformuliert.

Sven77 18:10, 8. Okt. 2012 (CEST)

Die Gebietsversammlung ist und soll ganz bewusst ein Organ des Landesverbandes sein. Eine Versammlung kann keine eigene Untergliederung darstellen, da sie nach der Versammlung nicht mehr existent ist.

Dein Bespiel kann ich so auch nicht als ordentlichen Vergleich hinnehmen, da die vorhandenen Organe auch nicht gleichberechtigt sind. Der Landesparteitag z.B. ist das höchste Organ und somit steht er über der Gebietsversammlung.

Ich möchte hierzu auf die Satzung der Berliner Piraten verweisen, welche die Gebietsversammlung bereits seit langem in ihrer Satzung haben (§6 und §9): http://berlin.piratenpartei.de/partei/satzung/

--- Malte S. 13:51, 12. Okt. 2012 (CEST) ---

Die Gebietsversammlung ist gerade keine Untergliederung, sondern ein Organ des Landesverbandes. Das widerspricht sich nicht, sondern ist auch in Anbetracht der Aufgaben nur konsequent. Organe sind alle willensbildenden Einrichtungen des Landesverbandes, § 8 Abs. 2 PartG. Die Aufstellung von Kandidaten ist per Definition die Bildung eines gemeinsamen Willens der (Mehrheit der) Partei. Sie muss von einem Organ vorgenommen werden.

Die von Heiko skizzierte Situation, in der 5 Piraten etwas abstimmen, hat keine Nachteile für den Landesverband, weil sie nur über Kandidatenaufstellungen (wohl kaum möglich bei dieser Größe) ein Wahlprogrammes für IHR Gebiet oder über wichtige IHR Gebiet betreffende Fragen entscheiden dürfen.

Damit ist er Wirkungsradius dieses Organs eingeschränkt. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür anzunehmen, dass alle Organe per se mit geographisch und sachlicher Allzuständigkeit ausgestattet sein müssten. Die Beschränkung der räumlichen und sachlichen Zuständigkeit dieses Organs ist daher zulässig.