SH:LPT2012.3/Anträge/S093 Gebietsversammlung
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.3.
Es wird beantragt in der Landessatzung 1. §9 Absatz 1 wie folgt zu ändern: (1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung und die Gründungsversammlung. 2. §9 um den §9c mit dem Titel "Die Gebietsversammlung" und folgendem Inhalt zu erweitern: §9c - Die Gebietsversammlung (1) Eine Gebietsversammlung ist eine Mitgliederversammlung aller Piraten eines ausgewählten Gebietes. Das Gebiet kann einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte oder eine oder mehrere angrenzende Gemeinden umfassen. Für Aufstellungsversammlungen kann das Gebiet auch ein Wahlgebiet und einen Wahlkreis umfassen. (2) Außer zur Aufstellung von Kandidaten im Sinne des § 10 kann die Gebietsversammlung nur solche Gebiete erfassen, in denen eine Gliederung im Sinne des § 7 noch nicht besteht. Hiervon abweichend können die Gliederungen in ihrer Satzung Gebietsversammlungen vorsehen, soweit diese keine Gebiete untergeordneter Gliederungen erfassen. (3) Der Vorstand vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Ein dafür zuständiges Vorstandsmitglied ist befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften bestehen. (4) Die Gebietsversammlung kann je nach Gebietsart unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung entscheiden über
6. gegebenenfalls weitere ihr nach dieser Satzung zukommende Aufgaben oder Beauftragungen. (5) Umfasst das Gebiet der Gebietsversammlung einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte können eine oder mehrere Personen für bestimmte Zuständigkeiten gewählt werden. Diese gewählten Personen sollen vom Vorstand, maximal bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres befristet, beauftragt werden. Es können Personen für folgende Zuständigkeiten gewählt werden:
(6) Die von einer Gebietsversammlung beschlossenen Anträge müssen im Einklang mit dem Grundsatz- und Wahlprogrammen sowie der Satzung der übergeordneten Gliederungen sein. (7) Stimmberechtigt ist jeder im Gebiet wohnende oder auf eigenem Wunsch vor mindestens zwei Monaten diesem Gebiet zugeordnete Pirat mit Mitgliedschaft im Landesverband, der nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und dem nicht aus anderen Gründen das Stimmrecht entzogen wurde. Bei der Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen kann es Abweichungen geben, um den gesetzliche Regelungen zu entsprechen. (8) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn 1. der betreffende Vorstand es beschließt. 2. mindestens 10%, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen. (9) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle oder zu letzt gültige Wahl- und Geschäftsordnung des Landsparteitags sowie die Regelungen diesbezüglich in der Satzung. (10) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen, Wahlkreisversammlungen oder dem Landesparteitag örtlich und zeitlich zusammengelegt werden. (11) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10%, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets akkreditiert sind. Die Beschlussfähigkeit zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen können durch gesetzliche Bestimmungen abweichen. (12) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung. Aktuelle Fassung:
Neue Fassung:
Die Gebietsversammlung bietet die Möglichkeit flexibel mit oder ohne Unterverbände auch verbindliche Entscheidungen zu treffen. Das Gebiet ist flexibel gestaltbar, egal ob es um die Bushaltestelle in der Gemeinde oder den Schulverband im Amtsbereich geht, können sich die betroffenen Piraten zusammenfinden und ihre Position hier beschließen. Durch die Wahl von Personen für bestimmte Zuständigkeitsbereiche bekommen Kreise auch die entsprechende Handlungsfähigkeit und mehr Verbindlichkeit für das Auftreten nach außen.
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