SH:LPT2015.1/Anträge/S091-2 - Amtszeit des Landesvorstandes II

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2015.1.

Antrag Nummer S091-2 an den Landesparteitag 2015.1.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Amtszeit des Landesvorstandes II
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Abschnitt A, § 9

Antragstext

Im Fall der Annahme von Antrag "Amtszeit des Landesvorstandes" Der Landesparteitag möge beschließen:

1. § 9a Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Die pflichtigen Mitglieder (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) nach Absatz 1 werden in ungeraden Jahren, die weiteren Mitglieder in geraden Jahren gewählt. Ist ein Amt im Landesvorstand unbesetzt, so erfolgt die Nachwahl auf dem nächsten Landesparteitag. Die Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes endet erst, wenn ihr Amt durch Wahl neu besetzt wurde.“

2. Es wird der folgende § 14 eingefügt:

„§ 14 Übergangsregelungen

Abweichend von § 9a Absatz 3 S. 2 erfolgt im Jahr 2015 die Wahl des gesamten Landesvorstandes einschließlich der Entscheidung über die Anzahl der weiteren Mitglieder. Die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes sind 2016 neu zu bestimmen.“

Aktuelle Fassung:

§ 9 Absatz 3

"(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden vom Landesparteitag alle zwei Jahr geheim gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt."

§ 14 - existiert bislang nicht

Neue Fassung:

§ 9 Absatz 3

"(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden vom Landesparteitag alle zwei Jahr geheim gewählt. Die pflichtigen Mitglieder (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) nach Absatz 1 werden in ungeraden Jahren, die weiteren Mitglieder in geraden Jahren gewählt. Ist ein Amt im Landesvorstand unbesetzt, so erfolgt die Nachwahl auf dem nächsten Landesparteitag. Die Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes endet erst, wenn ihr Amt durch Wahl neu besetzt wurde."

„§ 14 Übergangsregelungen

Abweichend von § 9a Absatz 3 S. 2 erfolgt im Jahr 2015 die Wahl des gesamten Landesvorstandes einschließlich der Entscheidung über die Anzahl der weiteren Mitglieder. Die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes sind 2016 neu zu bestimmen.“

Begründung

Durch den Antrag wird die zweijährige Amtszeit des Vorstandes teilweise aufgebrochen, weil im Jahreswechsel die pflichtigen und die nicht pflichtigen Ämter besetzt werden. Dies gewährleistet aufgrund der grundsätzlich für jedes einzelne Amt weiterhin bestehenden Amtszeit von zwei Jahren ein erhöhtes Maß an Kontinuität und andererseits neue Ideen und Methoden durch den jährlich möglichen Wechsel der Mitglieder. Wird ein Amt zwischenzeitlich frei, so hat die Nachwahl außerhalb der regulären Wahlphase zu erfolgen. Das nachbesetzte Amt wird jedoch bei der nächsten regulären Wahl ebenfalls erneut zu besetzen sein. Die Übergangsregelung ist erforderlich, um nicht durch die Satzungsänderung die Amtszeit der aktuellen Beisitzer zu verlängern.


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