SH:LPT2012.3/Anträge/S094 LQFB

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.3.

Antrag Nummer S094 an den LPT 2012.3.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
LQFB
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Satzung des LV, neuer Paragraph

Antragstext

Die Mitgliederversammlung möge beschließen,

Grundantrag (in 3 Varianten für Absatz 3)


Art. 1 (LQFB in die Satzung):

Die Satzung wird um einen weiteren, noch zu nummerierenden Parapgraphen ergänzt, der unmittelbar vor § 10 steht:

(1) Zwischen zwei Mitgliederversammlungen können Meinungsbilder für den Landesverband mittels einer Instanz von LiquidFeedback (LQFB) eingeholt werden. Die Instanz wird durch oder im Auftrag des Landesvorstandes betrieben.

(2) Die Meinungsbilder sind grundsätzlich unverbindlich. Meinungsbilder, die eine konkrete politische oder gesellschaftliche Auffassung wiedergeben, sollen bei der Entscheidungsfindung der Organe des Landesverbandes und der weiteren Gliederungen mit Ausnahme des Parteitages insbesondere nach dem Maß der Zustimmung in Relation zu der Anzahl der Mitglieder berücksichtigt werden. Beträgt das Maß der Zustimmung im Verhältnis zu der Anzahl der Mitglieder mehr als 50% ist eine abweichende Handlung auf der offiziellen Internetpräsenz des zuständigen Vorstandes zu begründen.

Variante 1

(3) Jedes Mitglied hat Anrecht auf einen Zugang, ist antrags- und stimmberechtigt. Diese Rechte dürfen bei Missbrauch der Instanz beschränkt werden.

Variante 2

(3) Jedes Mitglied hat Anrecht auf einen Zugang, ist antrags- und stimmberechtigt. Diese Rechte dürfen bei Missbrauch der Instanz beschränkt werden. Jedes Mitglied hat das Recht auf die Nutzung eines Pseudonyms, welches nur von dem Vorstand und den technisch verantwortlichen Personen nach Vorstandsbeschluss aufgelöst werden darf.

Variante 3

(3) Jedes Mitglied hat Anrecht auf einen Zugang, ist antrags- und stimmberechtigt. Diese Rechte dürfen bei Missbrauch der Instanz beschränkt werden. Jedes Mitglied hat das Recht auf die Nutzung eines Pseudonyms, welches nur von dem Vorstand und den technisch verantwortlichen Personen nach Vorstandsbeschluss aufgelöst werden darf. Das Pseudonym muss unter Berücksichtigung erforderlicher Bearbeitungs- und Reaktionszeiten ohne Bezug zu dem bisher verwendeten Pseudonym wechselbar sein. Delegationen werden in diesem Fall nicht übertragen, sondern verfallen.

Art. 2 (Frist zur Einrichtung, Ausgestaltung):

Dem Vorstand wird ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten eingeräumt, um eine Instanz nach Art. 1 einzurichten. Darüber hinausgehende Verzögerungen sind nur gerechtfertigt, wenn sie technisch bedingt sind und nicht bereits in den ersten zwei Monaten hätten beseitigt werden können.

Modularer Teil:


Der Paragraph zu LQFB wird um einen Absatz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:

(4) Anträge, die im LQFB vor Ablauf der für den Antrag geltenden Frist positiv entschieden wurde, sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorrangig abzustimmen, wenn diese Absicht im LQFB kenntlich gemacht wurde. Bestehen weitere Alternativanträge, die nicht oder nicht positiv im LQFB entschieden wurden, sollen diese mit vorgezogen werden. Der Vorrang dieser Anträge gilt nicht gegenüber solchen, die aus wichtigem Grund nicht rechtzeitig in LQFB eingebracht werden konnten. Hierüber entscheidet die Versammlung nach Vorschlag durch die Antragskommission.

Aktuelle Fassung:

Nischt

Neue Fassung:

Jedenfalls, die weiteren Varianten sind dem Antragstext zu entnehmen:

§ [voraussichtlich 9c oder 9d] (1) Zwischen zwei Mitgliederversammlungen können Meinungsbilder für den Landesverband mittels einer Instanz von LiquidFeedback (LQFB) eingeholt werden. Die Instanz wird durch oder im Auftrag des Landesvorstandes betrieben.

(2) Die Meinungsbilder sind grundsätzlich unverbindlich. Meinungsbilder, die eine konkrete politische oder gesellschaftliche Auffassung wiedergeben, sollen bei der Entscheidungsfindung der Organe des Landesverbandes und der weiteren Gliederungen mit Ausnahme des Parteitages insbesondere nach dem Maß der Zustimmung in Relation zu der Anzahl der Mitglieder berücksichtigt werden. Beträgt das Maß der Zustimmung im Verhältnis zu der Anzahl der Mitglieder mehr als 50% ist muss eine abweichende Handlung auf der offiziellen Internetpräsenz des zuständigen Vorstandes zu begründen.

(3) Jedes Mitglied hat Anrecht auf einen Zugang, ist antrags- und stimmberechtigt. Diese Rechte dürfen bei Missbrauch der Instanz beschränkt werden. (Variante 2+3)Jedes Mitglied hat das Recht auf die Nutzung eines Pseudonyms, welches nur von dem Vorstand und den technisch verantwortlichen Personen nach Vorstandsbeschluss aufgelöst werden darf. (Variante 3)Das Pseudonym muss unter Berücksichtigung erforderlicher Bearbeitungs- und Reaktionszeiten ohne Bezug zu dem bisher verwendeten Pseudonym wechselbar sein. Delegationen werden in diesem Fall nicht übertragen, sondern verfallen.

Begründung

Die Mitgliederversammlung tagt deutlich zu selten, um eine adäquate politische Meinungs(ab)bildung gewährleisten zu können. Auch die Mailinglisten sind hierzu nicht in der Lage, da die Interpretation einer Mail als Zustimmung oder Ablehnung oft nicht eindeutig möglich ist. Die Stammtische sind jedenfalls in Teilen Schleswig-Holsteins kaum repräsentativ für alle Piraten in ihrem Einzugsbereich, geschweige denn für den Landesverband.

Basisbeteiligung setzt aber neben der aktiven Arbeit an selbst ausgesuchten Projekten auch die Möglichkeit voraus, zwischen den Parteitagen politische Meinungen ausdrücken und bilden zu können. Dies ist im Wege von Realtreffen kaum möglich. Dies soll über die Einführung einer Instanz von LQFB verbessert werden.

Art. 2 des Grundantrages, der nicht in die Satzung eingeht, räumt dem Vorstand bei der Einrichtung eine Frist ein.

Das Modul soll dafür Sorge tragen, dass Anträge, über die bereits im Vorfeld abgestimmt wurde, auf der Mitgliederversammlung vorrangig berücksichtigt werden. Damit sollen diejenigen einen Bonus bekommen, die mit ihrem Antrag der Basis eine frühzeitige Befassung mit dem Antrag ermöglicht haben.

Die Varianten sollen den demokratie- und datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung tragen, die bei einer Identifizierbarkeit des Teilnehmer entstehen. Bereits bei Variante 1 besteht kein Klarnamenzwang. Jedoch schränken Variante 2 und 3 ausdrücklich die Auflösbarkeit von Pseudonymen ein. Variante 2 soll zudem einen freien Wechsel zwischen Pseudonymen ermöglichen. Dies kann ggf. durch die Abmeldung und erneute Registrierung möglich gemacht werden. Hierbei entfallen bereits bestehende Delegationen.

Diskussion
Diskussionsseite

Der für das Attribut „AKHinweise“ des Datentyps Seite angegebene Wert „ “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.