SH:LPT2012.2/Anträge/A001 GründungVonUntergliederungen

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Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer A001 an den LPT 2012.2.
Beantragt von
Florian Mösch
Titel 
Gründung von Untergliederungen
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
durch Antrag (noch ohne Nummer) ergänzter § 7 - Gliederung der Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein

Antragstext

Der LPT beschließt, dass der Vorstand des Landesverbandes Gründungen von Untergliederungen grundsätzlich zustimmen soll, wenn nicht bezweifelt werden muss, dass dieser im Sinne des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Piratenpartei handlungsfähig wäre.

Von der Handlungsfähigkeit der Untergliederung kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn eine angemessene Anzahl Piraten ihr Interesse an der Gründung in einem Antrag an den Vorstand zum Ausdruck bringt und wenn sich genügend Piraten bereit erklärt haben, die anfallenden Aufgaben in der Untergliederung zu übernehmen. Eine Anzahl von mindestens 50 Mitgliedern, von denen wenigstens 5 Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit in der Gliederung erklären, scheint angemessen, der Vorstand kann jedoch abweichend auch der Gründung kleinerer Untergliederungen zustimmen oder die Gründung ablehnen, obwohl die Anzahl der Piraten ausreichend wäre. Der Beschluss des Vorstands ist - wie jeder Vorstandsbeschluss - zu begründen.

Wenn aufgrund einer zu klein erscheinenden Anzahl mitwirkender Piraten Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Untergliederung bestehen, soll der Landesvorstand die Gründung ablehnen und stattdessen ggfs. die Gründung einer größeren Gliederung (z.B. Regionalverband anstelle Kreisverband) anregen.

Wenn der Vorstand des Landesverbandes der Gründung einer Untergliederung zustimmt, soll er die Piraten in den politischen Grenzen der Untergliederung zur konstituierenden Mitgliederversammlung der Untergliederung einladen. Davon unabhängig kann der Landesverband jederzeit zu Mitgliederversammlungen in den politischen Grenzen der kreisfreien Städte, Gemeinden und Kreise bzw. der Regionen einladen um z.B. über die Aufstellung von Kandidaten für kommunale Wahlen oder die Gründung von Untergliederungen abstimmen zu lassen.

Begründung

Der Vorstand des Landesverbandes beschließt laut Satzung über alle organisatorischen Fragen des Landesverbandes und somit insbesondere auch über die Gründungen von Untergliederungen. Dem Vorstand soll bei Festlegungen über zu gründende Untergliederungen weitreichende Freiheit eingeräumt werden, weil es dem Vorstand schließlich auch obliegt, den Untergliederungen einzelne Aufgaben zu übergtragen. Hierfür ist ein gegenseitiges Vertrauen unabdingbar, eine Gründung einer Untergliederung ohne Zustimmung des Vorstands auch aus diesem Grund nicht sinnvoll. Dieser Beschluss soll dem Vorstand für seine Entscheidungen Richtwerte für die Anforderungen insbesondere an die Größe von Untergliederungen geben. Dem Vorstand muss jedoch auch die Möglichkeit gegeben werden, der Gründung von Untergleiderungen zu widersprechen, wenn aus anderen Gründen als alleine aufgrund der Größe Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Gliederung bestehen. Wenn sich aus der Praxis regelmäßige Anforderungen ergeben, die bei Gründungen von Untergliederungen zu beachten sind, soll es möglich bleiben, diese ohne Satzungsänderung durch Beschluss des LPT oder Vorstandsbeschluss festzulegen.

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