SH:LPT2012.2/Anträge/S007.c FestlegungVonRegionen

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer S007.c an den LPT 2012.2.
Beantragt von
Florian Mösch
Titel 
Festlegung von Regionen anstelle von Regierungsbezirken
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 7 - Gliederung der Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein

Antragstext

Der LPT beschließt, dass § 7 der Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein wie folgt geändert wird.

Aktuelle Fassung:

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

Neue Fassung:

§ 7 - Gliederung

(1) Die Untergliederungen des Landesverbandes erfolgt entsprechend der Bundessatzung.

(2) Anstelle von Regierungsbezirken treten im Landesverband sinngemäß die Regionen Flensburg (Kreisfreie Stadt Flensburg und Kreise Dithmarschen, Nordfriesland und Schleswig-Flensburg), Kiel (Kreisfreie Stadt Kiel und Kreis Plön), Lübeck (Kreisfreie Stadt Lübeck und Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein und Stormarn), Neumünster (Kreisfreie Stadt Neumünster und Kreise Rendsburg-Eckernförde und Steinburg) und Segeberg (Kreise Segeberg und Pinneberg mit Helgoland).

(3) Innerhalb der politischen Grenzen der kreisfreien Städte, Gemeinden und Kreise bzw. der Regionen aus (2) kann es jeweils nur eine entsprechende Untergliederung geben.

(4) Über die Gründung von Untergliederungen entscheidet der Landesvorstand auf Antrag.

(5) Mitgliederversammlungen innerhalb der politischen Grenzen der kreisfreien Städte, Gemeinden und Kreise bzw. der Regionen aus (2) können durch den Vorstand des Landesverbandes oder den Vorstand der entsprechenden Untergliederung einberufen werden. Vertreterversammlungen werden nicht gebildet.

Begründung

Es besteht der wiederholt geäußerte Wunsch Untergliederungen im Landesverband zu gründen, u.a. um für die kommenden Wahlen auf kommunaler Ebene einfacher Kandidaten aufstellen zu können.

Grundsätzlich können Kandidaten auch jetzt schon ohne Untergliederungen auf Landesparteitagen gewählt werden, notwendig für die Wahl eines Kandidaten ist aber nur die mehrheitliche Unterstützung der Mitglieder innerhalb des entsprechenden Wahlbezirks. So wären auch ohne Untergliederungen Wahlversammlungen in den entsprechenden Regionen möglich, sofern sichergestellt ist, dass alle stimmberechtigten Mitglieder frist- und formgerecht eingeladen sind. Ohne Untergliederung müsste die Einladung jedoch vom Landesvorstand ausgehen, um diesen zu entlasten, scheinen daher Untergliederungen, wie sie jetzt auch schon ohne Satzungsänderung möglich sind, auch in diesem Zusammenhang sinnvoll.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Flächenland Schleswig-Holstein nicht in allen Regionen genügend aktive Piraten bereit wären, die notwendigen Ämter auszufüllen, um eine vollständige feingliedrige Unterstruktur aufzubauen. Daher wird vorgeschlagen, entsprechend der Regierungsbezirke anderer Bundesländer Regionen aus benachbarten Kreisen und Kreisfreien Städten festzulegen, in denen sich entsprechend der Bundessatzung dann Regionalverbände gründen können.

Von weiteren Festlegungen in der Satzung soll abgesehen werden. Stattdessen soll die AG Struktur & Zusammenarbeit Empfehlungen abgeben, die vor Gründungen von Untergliederungen berücksichtigt werden sollten. Wo dies notwendig erscheint, kann der Vorstand zudem ergänzende Regelungen durch Beschlüsse festlegen. Dem Vorstand soll aber die Freiheit nicht genommen werden, von den Empfehlungen der AG abweichend der Gründung von Untergliederungen zuzustimmen oder nicht.

Richtlinien für die Größe der Untergliederungen sollen dem Vorstand durch Antrag (noch ohne Nummer) vorgegeben werden.

Zusätzliche Regelungen zu Gründungsversammlungen, Mindest-Mitgliederzahlen, etc. können nur die Gründung von Untergliederungen erleichtern oder erschweren, können bzw. sollen aber danach keinen Einfluss mehr auf die weitere Entwicklung der Untergliederungen haben. Da überhaupt nur eine sehr begrenzte Zahl an Untergliederungsgründungen zu erwarten ist (maximal etwa 5 Regionalverbände und / oder 15 Kreisverbände) soll hierzu die Satzung keine detailierteren Regelungen treffen. Stattdessen sollte in Übereinstimmung mit der bestehende Satzung und Geschäftsordnung des Vorstandes dieser im Sinne der Beschlüsse des LPT unter Berücksichtigung der Empfehlungen der AG Struktur & Zusammenarbeit den Grundungswünschen durch Beschluss - dann ggfs. auch im Umflaufverfahren per E-Mail - zustimmen bzw. sie ablehnen.

Es wird angeregt, dass die AG Struktur & Zusammenarbeit ihre Empfehlungen für Untergliederungen als Ergänzung zur Satzung auf dem LPT als sonstige Anträge einbringt. Es wird weiterhin angeregt, dass diejenigen Piraten, die bereits ein konkretes Interesse an Grundung einer Untergliederung sich in Ihrer Region abstimmen und selbst im Einzelfall einen entsprechenden sonstigen Antrag zur Gründung des betreffenden Verbandes einbringen. Schließlich wird angreregt, dass ein weiterer sonstiger Antrag eingebracht wird, der es ggfs. dem Vorstand pauschal ermöglichen könnte, Gliederungsgründungen die jetzt noch nicht absehbar sind, auch ohne weiteren expliziten LPT-Beschluss eigenständig unter Berücksichtigung der anderen Beschlüsse zuzustimmen oder diese abzulehnen. Dies könnte ggfs. zeitlich limitiert oder an andere Bedingungen geknüpft sein, sollte aber bis zu den kommenden Wahlen ein flexibles, aber doch abgestimmtes und einheitliches Vorgehen zulassen.

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