SH:LPT2012.1/Anträge/WP05.02 Verwaltungsbeschleunigung

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Dies ist ein Antrag zur Änderung des Wahlprogramms zur Landtagswahl an den Landesparteitag 2012.1.

Antrag Nummer WP05.02 an den LPT 2012.1.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Inneres und Justiz: Einführung einer allgemeinen Genehmigungsfiktion
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Wahlprogramm, Abschnitt "Inneres und Justiz"

Antragstext

Es wird beantragt, in das Wahlprogramm unmittelbar hinter dem Abschnitt "Überflüssige Gesetze abschaffen" folgenden Abschnitt aufzunehmen und ihn mit der anschließenden Ordnungsnummer zu versehen. Die Folgenden Abschnitte erhalten eine entsprechend erhöhte Ordnungsnummer.

Arbeitsbeschleunigung bei Behörden
Die Piratenparte sieht keinen sachlichen Grund, warum einerseits Behörden ohne negative Folge monatelang untätig sein dürfen, während von Bürgern ohne Rechtskunde erwartet wird, folgenreiche Entscheidungen über Widersprüche und Klagen binnen eines Monats treffen zu müssen. Aus diesem Grund soll in Zukunft grundsätzlich eine Frist von einem Monat gelten, binnen der ein Antrag zu bescheiden ist. Nach Ablauf dieser Frist soll die Genehmigung als erteilt gelten und nicht aufgrund bis dahin bereits bekannter Tatsachen zurückgenommen oder widerrufen werden können.
Bereits jetzt sieht das Landesrecht in § 111a Landesverwaltungsgesetz vor, dass eine solche Genehmigungsfiktion durch Rechtsvorschrift zugelassen werden kann. Sie stellt jedoch weiterhin die Ausnahme dar. Die Piratenpartei will diese Ausnahme zur Regel machen.
Zugleich beabsichtigen wir, auch im Widerspruchsverfahren vor Behörden eine Frist einzuführen, nach deren Ablauf der Widerspruch als erfolgreich gelten soll.
Im Hinblick auf Verfahren, in denen auch Dritte betroffen sein werden, ist der Einfluss und eine Ausgestaltung der Genehmigungsfiktion weitergehend zu prüfen.

Begründung

Die Begründung ergibt sich überwiegend aus dem Antragstext. Das ständige Gegenargument, dass die Behörden aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz intensiver prüfen müssten und hiermit eine zu kurz bemessene Frist kollidieren würde, überzeugt nicht. Zum einen sieht das Gesetz auch jetzt bereits eine Verlängerung der Frist vor. Diese muss allerdings sachlich begründet werden. Der in der Regel einzig anzutreffende Sachgrund ist eine heillos desolate Personalstruktur und fehlende Ressourcen. Daher bauen sich in vielen Behörden erhebliche Rückstände auf, die rechtswidrigerweise in Kenntnis der Folgenlosigkeit in Kauf genommen werden. Einem Bürger wird diese Möglichkeit nicht gewährt. Für eine einmalige Aufarbeitung der Aktenleichen können entsprechend Übergangsfristen angesetzt werden.

Diskussion
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