RP:Geschäftsordnung/LMV

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Disambig.svg Dieser Artikel ist der Wortlaut der Geschäftsordnung für Landesmitgliederversammlungen (LMV) des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland. Für die Geschäftsordnungen anderer Gremien siehe Kategorie:Geschäftsordnung Rheinland-Pfalz und Kategorie:Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung für Landesparteitage des Landesverbandes Rheinland-Pfalz

Allgemeines

(1) Der Landesvorstand erstellt zu Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrolliert die Wahlberechtigung und teilt die Stimmkarten aus. Dieser kann auch Registraturpiraten beauftragen, diese Aufgaben zu übernehmen. Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist durch das Parteitagspräsidium mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Landespiraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. Die Anzahl der anwesenden Piraten mit Stimmrecht wird auf Antrag neu ermittelt. {GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten}

(2) Nimmt ein Landespirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

Das Parteitagspräsidium

(1) Der Landesparteitag wählt zu Beginn der Versammlung ein Parteitagspräsidium nach Maßgabe der Satzung. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Landesvorstand die Aufgaben des Parteitagspräsidiums wahr.

(2) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, wie es gem. § 7 Versammlungsgesetz erforderlich ist.

(3) Die Versammlung wählt Mitglieder des Präsidiums. Der gewählte Versammlungsleiter kann ein Team für das Präsidium vorschlagen. Der Versammlung obliegt die Abstimmung über das Team im Gesamten oder über einzelne Mitglieder des Präsidiums.

(4) Der Versammlungsleiter verteilt die Aufgaben innerhalb des Präsidiums.

Leitung der Versammlung

(1) Das Parteitagspräsidium führt das Protokoll und leitet die Versammlung zu jedem Zeitpunkt durch genau eines seiner Mitglieder. Das versammlungsleitende Mitglied des Parteitagspräsidiums kann sich jederzeit durch ein anderes Mitglied des Parteitagspräsidiums ablösen lassen.

(2) Dem Parteitagspräsidium obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt es Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.

(3) Das Parteitagspräsidium kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.

(4) (gestrichen)

(5) Das Parteitagspräsidium nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die es nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

Leitung der Versammlung während Wahlen

(1) Wahlleiter ist jenes Mitglied des Parteitagspräsidiums, dem die Leitung der Versammlung während einer Wahl oder Abstimmung obliegt. Die Leitung der Versammlung darf während der Wahl oder Abstimmung nicht abgegeben werden. Ein Kandidat zu einem Amt darf während der Wahl und ein Antragsteller während der Abstimmung seine Funktion als Mitglied des Parteitagspräsidiums nicht ausüben.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt das Parteitagspräsidium mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers} Wahlhelfer werden nicht Mitglied des Parteitagspräsidium. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Parteitagspräsidium ist zulässig.

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung, die er geleitet hat an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Protokollführung

(1) Das Parteitagspräsidium bestimmt zu Beginn der Versammlung aus seinen Reihen zwei Protokollanten die das Protokoll im Vier-Augen-Prinzip gemäß dieser Geschäftsordnung anfertigen.

(2) Das Protokoll wird grundsätzlich in Form eines Beschlussprotokolls geführt und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Beschlussprotokoll umfasst dabei alle Anträge im exakten Wortlaut sowie das Ergebnis der Abstimmung darüber (Beschlüsse). Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt. Es ist im Piratenwiki zu veröffentlichen.

(3) Die Protokollführung gibt auf Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls. {GO-Antrag auf Protokoll-Auskunft}

Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben. Mitglieder des Parteitagspräsidiums müssen nicht Landespiraten sein.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(3) Wird geheim gewählt bzw. abgestimmt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl bzw. Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl bzw. Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl bzw. Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung}

(6) Findet die Wiederholung der Wahl bzw. Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl bzw. Abstimmung statt, so muß die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl bzw. Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird. Ist die vorherige Beteiligung bei der Wahl bzw. Abstimmung nicht exakt bekannt, so reicht eine Abschätzung durch das Parteitagspräsidium. Ist auch keine Abschätzung möglich, so findet Satz 1 keine Anwendung.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) (1) Bei einer geheimen Abstimmungen wird mit einem für jeden Wahlgang unterschiedlich gekennzeichneten Stimmzettel gewählt. Die Kennzeichnung wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • + für JA
  • - für NEIN
  • o für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms

(1) Es gelten die Regelungen aus [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend. {GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten}

Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf nicht getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Steht nur ein Kandidat für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, so wird entsprechend der Regelungen aus [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, so beschließt die Versammlung das zu verwendende Wahlverfahren.

Wahlen zu Parteiämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus [Wahlen zu Versammlungsämtern].

Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

(1) Es gelten die Regelungen aus [Wahlen zu Parteiämtern]. Davon abweichend ist die Wahl in jedem Fall geheim durchzuführen.

Wahlen zur Aufstellung von Landeslisten (für öffentliche Wahlen)

(1) Ein Kandidat für die Landesliste gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung der Versammlung erhält.

(2) Die Rangfolge in der Landesliste wird durch die Stimmenzahl festgelegt. Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird im zweiten Wahldurchgang eine Stichwahl durchgeführt.

Anträge

allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Landespirat kann jederzeit durch Heben beider Hände und seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Landespirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder Landespirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Landespirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. Dieser Antrag muss schriftlich gestellt werden. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Landespirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere Landespiraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

Ton- und Bildaufzeichnungen

Allgemeine Verfahrensweisen

(1) Ist die Öffentlichkeit durch die Versammlung hergestellt worden, so sind Ton- und Bildaufnahmen erlaubt.

(2) Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Um dies zu unterstützen wird im Versammlungsraum ein Bereich ausgewiesen, der nicht durch Bildaufnahmen erfasst werden darf.

(3) Bildaufnahmen von persönlichen Notizen oder Bildschirmen ohne Erlaubnis des Eigentümers oder Benutzers sind nicht zulässig.

Wahlen

(1) Offene Abstimmungen außerhalb des ausgewiesenen Bereichs [§1 (2)] dürfen aufgezeichnet und übertragen werden.

(2) Bei geheimen Abstimmungen sind "Totalen" oder ähnliche Ton- und Bildaufnahmen zulässig.

(3) Aufnahmen von der eigentlichen Wahlhandlung (auch bekannt als "Kreuzchen machen") sind explizit untersagt.

(4) Bei Aufnahmen von Wahlurnen sind vorher unbedingt die entsprechenden Wahlhelfer und die einwerfenden Mitglieder um Erlaubnis zu fragen.

Verstoß gegen diese Regelungen

(1) Die Versammlungsleitung kann bei Verstößen Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Auschluss von der Versammlung verhängen.