RP:Antrag/0000.0/ENTWURF/Satzungsüberarbeitung-Piratchen

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RP:Antragsfabrik

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Dies ist ein zurückgezogener Satzungsantrag für den Landesverband RLP.

Dieser Antrag steht hier zur weiteren Verwendung zur Verfügung.
Satzungsantrag Nr.
0000.0/ENTWURF
behandelt bei
LMV2013.1
Beantragt von
Silvan
Kurzbeschreibung
Ersetzung von Pirat durch Piratchen
Vermerk
archiviert, da Entwurfstadium nach LPT2013.1 abgelaufen ist

Antrag

Die Satzung des LV RLP wird durch folgende Satzung ersetzt:

Disambig.svg Dieser Artikel ist der Wortlaut der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland

Teil I Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis


Teil II Glossar

  • LDK = Landesdelegiertenkonferenz
  • LMV = Landesmitgliederversammlung
  • LPT = Landesparteitag
  • LV = Landesverband
  • LVOR = Landesvorstand

Teil III Satzung

§1 [Name, Sitz und Betätigungsbereich]

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(3) Der Sitz des LVs ist Mainz.

(4) Das hauptsächliche Betätigungsfeld des LVs ist das Bundesland Rheinland-Pfalz

§2 [Mitgliedschaft]

§2.1 [Erwerb der Mitgliedschaft]

(1) Piratchen des LVs (Landespiratchen) kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des LVs anerkennt.

(2) Die Mitgliedschaft im LV geht einher mit einer Mitgliedschaft im Bundesverband.

(3) Die für die Bewerbung zuständige Instanz kann dem Beitritt widersprechen. Bei Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in den Betätigungsbereich einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Das Piratchen hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. Hat ein Piratchen mehrere Wohnsitze im Betätigungsbereich des LVs, bestimmt er selbst, wo es Piratchen ist.

§2.2 [Beendigung der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft im LV und seinen Gliederungen, endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des LVs oder dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung.

§2.3 [Rechte und Pflichten des Landespiratchenen]

(1) Jedes Landespiratchen hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des LVs und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jedes Landespiratchen hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen, Abstimmungen und Urabstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.

(3) Alle Landespiratchenen haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Piratchen seinen der Partei angegebenen Wohnsitz im Betätigungsbereich des LVs hat. Der Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in einen anderen als den ursprünglich angegebenen Gebietsverband ist vier Wochen nach der Mitteilung an den LVOR wirksam.

(5) Jedes Bundespiratchen hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen aktives bzw. passives Stimmrecht in dem Verband, in dem er nach dem entsprechenden Wahlgesetz aktives bzw. passives Wahlrecht hat.

(6) Jedes Landespiratchen kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden, sofern dies nicht durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

(7) Eine Ämterkumulation ist auf Landesebene nicht zulässig. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des LVORs notwendig.

(8) Grundsätzlich hat jedes Piratchen das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und niedrigeren Gliederungen teilzunehmen.

(9) Jedes Piratchen hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und niedrigerer Gliederungen in Kenntnis zu setzen.

(10) Jedes Piratchen hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsgruppen und Ausschüsse, in der er mitarbeitet.

(11) Jedes Piratchen hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des LVs und seiner Untergliederungen.

(12) Die Rechte nach Abs. 8, 9 und 11 können nach §5.4 eingeschränkt werden.

(13) Jedes Piratchen ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.

(14) Die Mitglieds- und Sonderbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.

§2.4 [Fördermitgliedschaft]

(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Fördermitgliedschaft ist unabhängig von der Mitgliedschaft gemäß §§ 2.1, 2.2 und 2.3.

(2) Der Landesverband führt ein eigenständiges Fördermitgliederverzeichnis. Die Pflege des Fördermitgliederverzeichnis obliegt einzig dem Landesvorstand.

(3) Die Rechte und Pflichten des Fördermitgliedes beschränken sich auf die Zahlung eines Fördermitgliedsbeitrags. Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit dieses Beitrags entscheiden der Landesvorstand oder ein höheres Gremium des Landesverbandes.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder dem Ausschluss durch den Landesvorstand oder ein höheres Gremium des Landesverbandes und zwar mit sofortiger Wirkung.

§3 [Landesverband und seine Gliederung und seine Verpflichtungen gegenüber der Bundespartei]

(1) Der LV verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der LV verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.

§4 [Organe und Gremien des Landesverbandes]

Der LV besitzt folgende Organe und Gremien:

  • Landesparteitag (LPT)
    • Landesmitgliederversammlung (LMV)
  • Landesvorstand (LVOR)
  • Landesschiedsgericht (LSG)
  • Beschwerdeausschuss
  • Landesfinanzausschuss
  • Jugendverband
  • Arbeitsgruppen
§4.1 [Der Landesparteitag (LPT)]

(1) Der Landesparteitag findet in Form der LMV nach den jeweiligen Regeln statt. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.

(1a) Der Landesparteitag wählt ein Parteitagspräsidium aus mindestens 3 Piratchen zu seiner Leitung und zur Protokollführung. Näheres sowie die genaue Aufgabenverteilung im Präsidium regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Aufgaben des LPT sind:
a) die Wahl des LVORs oder die Nachwahl einzelner Mitglieder des LVORs
b) die Wahl von Rechnungsprüfern,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über die Landesliste bzw. die Bezirkslisten für die Wahl zum Bundestag und Landtag. Sind bei einer Wahl Bezirkslisten zugelassen, entscheidet der LPT darüber, ob solche anstatt einer Landesliste aufgestellt werden,
f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs bzw. einzelner Mitglieder des LVORs,
j) die Entgegennahme des Berichtes des Landesfinanzausschuss.

(3) Der LPT beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

(4) Der LPT wird auf Verlangen
a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiratchen oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstuntergeordneten Gliederungen
einberufen.

(5) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen transparent diskutiert werden können. Sie sollen mindestens 3 Wochen vor dem LPT dem LVOR vorgelegt werden.

(6) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind zuzulassen, sofern sie keine Satzungsänderungsanträge sind.

(7) Antragsberechtigt sind alle Landespiratchen.

(8) Dem Landesparteitag obliegt die alleinige Beschlussfassung über politische Grundsätze, Grundsatzprogramme, Wahlprogramme, die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und den Abschluss von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.

(9) Über den Parteitag wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.

§4.1.1 [Die Landesmitgliederversammlung (LMV)]

(1) Die LMV tagt in der Regel zweimal im Jahr. Zwischen den regelmäßigen Treffen sollen sechs Monate liegen.

(2) Die Einberufung der LMV nach §5.1 soll spätestens 5 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen. Es dürfen mehrere reguläre Treffen in einer gemeinsamen Einladung einberufen werden; diese müssen innerhalb von 12 Monaten stattfinden. Neumitglieder werden über die Termine zu denen die Einladung bereits vor Eintritt des Mitglieds versandt wurde gesondert informiert. Werden mehrere Treffen in einer Einladung einberufen, sind nur für den nächsten Termin die Angaben aus §5.1 (5) erforderlich. Die Angaben für die weiteren Treffen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung auf der Website der Partei bekannt gegeben werden und sollen über weitere Kanäle veröffentlicht werden.

(3) (aufgehoben)

(4) Die LMV setzt sich aus allen Landespiratchen zusammen.

(5) Die LMV gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LMVs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LMV geändert wird.

§4.1.2 [Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK)]

(aufgehoben)

§4.2 [Der Landesvorstand (LVOR)]

(1) Der LVOR vertritt den Landesverband vor dem Bundesvorstand und führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesvorstandes, des Bundesparteitages, des Bundesschiedsgerichtes, des Landesparteitages, des Landesschiedsgerichtes und der Ergebnisse von Urabstimmungen durch.

(2) Der Landesvorstand setzt sich aus mindestens fünf Pirat zusammen:

  • Vorstandsvorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Generalsekretär
  • Politischer Geschäftsführer

(2a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter werden durch den LPT festgelegt. Die endgültige Anzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.

(2b) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter übernehmen die organisatorische Verantwortung über den Landesverband und vertreten die Interessen des LV gegenüber dem Bundesvorstand. Der Schatzmeister ist für alle Finanzangelegenheiten und die ordnungsgemäße Buchführung zuständig. Der Generalsekretär übernimmt die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Der politische Geschäftsführer koordiniert die programmatische Entwicklung im Landesverband. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Landesvorstands näher definiert und bei Bedarf ergänzt.

(3) Die Mitglieder des LVORs werden vom LPT in geheimer Wahl für die Dauer von maximal 13 Monaten gewählt.

(4) Die Positionen des Landesvorsitzenden, des stellvertretenden Landesvorsitzenden, des Landesgeneralsekretärs und des Landesschatzmeisters werden gesondert gewählt.

(5) Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum LV stehen, sind nicht zur Wahl zuzulassen.

(6) Der LVOR hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:
a) den LV nach außen zu vertreten,
b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
c) seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
d) den LPT vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.

(7) Der LVOR tritt mindestens 4 Mal jährlich zusammen.

(8) Die Einberufung einer LVOR-Sitzung nach §5.1 soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Zu regelmäßigen Treffen braucht nicht gesondert eingeladen zu werden.

(9) Auf Antrag eines Zehntels der Landespiratchen kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(10) Über die Sitzungen ist ein dokumentenechtes Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich für alle Landespiratchen. Ausnahmen hierzu sind nur nach §5.4 zulässig.

(11) Der LVOR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens jedoch 3, der Mitglieder des LVOR anwesend sind. Sie entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden.

(11a) Verliert der LVOR dauerhaft die Beschlussfähigkeit, weil weniger als 3 Mitglieder im LVOR verbleiben, müssen die verbleibenden Mitglieder des LVOR unverzüglich einen außerordentlichen LPT einberufen, wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer LPT mit Vorstandswahlen stattfindet.

(12) Der LVOR soll eine freiwillige Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes beauftragen. Diese legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des LVORs einen Bericht zum Datenschutz vor. Die Person soll eine hohe Sachkenntnis im Bereich Datenschutz aufweisen.

(13) Der LVOR gibt sich spätestens auf seiner vierten Sitzung eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(14) Der LVOR liefert zum Parteitag einen formlosen mündlichen Tätigkeitsbericht ab. Dient der Parteitag laut vorläufiger Tagesordnung auch der Wahl eines neuen Vorstandes, so liefert der amtierende Vorstand einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über seine gesamte Amtszeit ab. Wird außerordentlich ein neuer Vorstand gewählt, so reicht der alte Vorstand zum nächsten Parteitag den schriftlichen Tätigkeitsbericht nach. Der schriftliche Tätigkeitsbericht umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der LPT oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Ein Vorstand kann nur dann entlastet werden, wenn der Parteitag vorher seinen schriftlichen Tätigkeitsbericht zur Kenntnis genommen hat. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(15) Scheidet ein Mitglied des LVOR aus diesem aus oder kann anderweitig seinen Aufgaben nicht nachkommen, so beschließt der LVOR die kommissarische Übernahme der betroffenen Aufgaben durch ein anderes Mitglied des LVOR. Fällt der Verhinderungsgrund weg, kann das ursprüngliche Mitglied die Aufgaben wieder übernehmen, sofern es weiterhin Mitglied des LVOR ist.

(15a) Ist ein Mitglied des LVOR aus diesem ausgeschieden, so ist zum nächsten regulären oder außerordentlichen LPT eine Nachwahl oder Neuwahl anzusetzen.

§4.3 [Landesschiedsgericht (LSG)]

(1) Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Landesschiedsgerichtsordnung.

§4.4 [Die nächstuntergeordneten Gliederungen]

(1) Die nächstuntergeordneten Gliederungen sind Kreisverbände und Verbände für kreisfreie Städte, die auch mehrere zusammenhängende Landkreise und kreisfreie Städte umfassen können. Sie tragen den Namen Piratenpartei, zuzüglich des Namen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einen Namen mit regionalem Bezug.

(2) Aufgaben der nächstuntergeordneten Gliederungen:
a) Aufgaben, die in den Satzungen der jeweiligen Gliederung festgelegt werden.

(3) Solange für einen Kreis bzw. für eine kreisfreie Stadt noch keine Gliederung existiert, nimmt der Landesverband dessen Aufgaben wahr.

(4) Die Einberufung von Gründungsversammlungen der nächstuntergeordneten Gliederungen richtet sich nach §5.1 dieser Satzung. Sie soll mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.

§4.5 [Der Landesfinanzausschuss]

(1) Der Landesfinanzausschuss besteht aus den Finanzverantwortlichen der nächstuntergeordneten Gliederungen und dem Landesschatzmeister.

(2) Der Landesfinanzausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Erstellung der mittelfristigen Finanzplanung und Verabschiedung des Landeshaushaltsplanes,
b) Abstimmung der Finanzplanungen der nächstuntergeordneten Gliederungen und Beschluss über den Finanzausgleich zwischen den nächstuntergeordneten Gliederungen.

(3) Der Landesfinanzausschuss hat ein aufschiebendes Veto bis zur nächsten Sitzung bei finanzwirksamen Beschlüssen aller Gremien, die Ausgaben betreffen, welche nicht durch entsprechende Etattitel gedeckt sind bzw. welche nicht durch Umwidmung anderer Etatposten ermöglicht werden.

(4) Der Landesfinanzausschuss tagt mindestens vierteljährlich. Er muss einberufen werden, wenn dies von
a) mindestens 10% seiner Mitglieder oder
b) vom LVOR
gefordert wird.

(5) Der Landesfinanzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Landesfinanzausschuss legt zu jedem ordentlichen Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor, der auch den Landeshaushaltsplan gemäß §4.5.(2) umfasst.

§5 [Versammlungen]

(1) Versammlungen im Sinne dieses Paragraphen und seiner Unterparagraphen sind Versammlungen der satzungsmäßigen Organe.

§5.1 [Einberufung von Versammlungen]

(1) Versammlungen werden durch Einladung der Piratchen einberufen, die ihr angehören.

(2) Eine Versammlung muss eine festzulegende Zeit vor ihrem Stattfinden einberufen werden.

(3) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluss erfolgen.

(4) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piratchen erfolgen. Hat das Piratchen keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt.

(5) Die Einladung muss folgende Informationen enthalten:

  • Tagesordnung
  • Tagungsort
  • Beginn der Versammlung
  • Geplantes Ende der Versammlung
  • Angabe, wo weitere aktuelle Informationen vor der Veranstaltung veröffentlich werden.
§5.2 [Durchführung von Versammlungen]

(1) Versammlungen sind so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreicht werden kann. Nach Möglichkeit sollen Versammlungen barrierefrei durchgeführt werden. Eine Kinderbetreuung ist auf Antrag zu gewährleisten, sofern dies nicht zu erheblichen Umständlichkeiten für den Landesverband führt. Der Antrag ist schriftlich und formlos, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung, an den LVOR zu stellen.

(2) Der LVOR schlägt einen Versammlungsleiter vor. Darüber hinaus hat die jeweilige Versammlung das Recht, alternative Versammlungsleiter vorzuschlagen. Wurden von der Versammlung eigene Versammlungsleiter vorgeschlagen, so wird zu Beginn der Sitzung der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf Ende der Rednerliste oder Ende der Debatte, bleiben davon unberührt.

(4) Die Finanzierung von ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen übernimmt der LV.

(5) Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so wird die nächste Versammlung ungeachtet anderer Regelungen beschlußfähig sein. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Auf einer Versammlung sind alle ihre teilnehmenden Mitglieder stimmberechtigt.

§5.3 [Zulassung von Gästen]

(1) Grundsätzlich sind zu allen Versammlungen Gäste zugelassen. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

§5.4 [Verschlusssachen]

(1) Interna können per mehrheitlichem Beschluss, durch den LPT oder dem LVOR, als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss vom LVOR oder vom LPT von diesem Status befreit werden. Die LMV kann Verschlusssachen des LVORs nur nach Abs. 2 aufheben.

(2) Die LMV kann einen Antrag auf Aufhebung einer Verschlusssache des LVORs stellen. Stimmt die Versammlung einem Antrag auf Aufhebung eines Verschlussstatus zu, so wählt sie einen siebenköpfigen Ausschuss, der eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit Eingeweihten der Verschlusssache über die Aufhebung des Verschlussstatus entscheidet.

(3) Diesem Ausschuss sind sämtliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(4) Mit der endgültigen Entscheidung ist der Ausschuss aufgelöst.

(5) Ein erneuter Antrag auf Aufhebung der selben Verschlusssache kann frühestens drei Jahre nach einer vorhergehenden Entscheidung gestellt werden.

§5.5 [Vertagungsrecht]

(1) Eine Versammlung kann mit einer einfachen Mehrheit den Beschluss über eine Vorlage auf die nächste Versammlung vertagen. Gegen den Willen des Antragstellers darf dies maximal einmal geschehen.

(2) Eine Versammlung ist für eine Vorlage, die auf der vorhergehenden Sitzung nach Abs. 1 vertagt wurde, in jedem Fall beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Ist eine Versammlung für eine Beschlußvorlage nicht beschlußfähig, so gilt diese Beschlußvorlage auf der nächsten Versammlung als nach Abs. 1 vertagt.

§5.6 [Die Urabstimmung]

(1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen
a) vom LPT,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiratchen oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen

(2) Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Dazu gehören insbesondere:
a) Beschluss über Programm und Satzung,
b) Beschluss der Wahlprogramme.

(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den von der LMV gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des LVs.

(4) Nach einem Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom LVOR unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von den Antragstellern festgelegt.

(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit. Auf Verlangen von drei nächstniedrigeren Gliederungen wird die Urabstimmung getrennt nach Gliederungen ausgezählt. Diese getrennte Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.

(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn der LPT ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.

(7) Der LPT und der LVOR können bei jeder Urabstimmung jeweils einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen.

(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der LV.

(9) Der LPT erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen.

§5.7 [Satzungs- und Programmänderung]

(1) Änderungen an der Landessatzung können nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei LPTs, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mehr als die Hälfte der Landespiratchen mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung einverstanden erklären.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf es jeweils einer absoluten 3/4 Mehrheit für die Änderung dieses Paragraphen.

(4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Grundsatzprogrammänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist. Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden; der Antrag verliert dadurch nicht seine Abstimmungsfähigkeit.

§6 [Wahlen]

§6.1 [Bewerberaufstellungen für die Wahlen]

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten neben dieser Satzung die Bestimmungen der Wahlgesetze.

(2) Bewerber müssen zu der Volksvertretung wählbar sein (passives Wahlrecht).

§6.2 [Neuenquote]

(1) Bei der Aufstellung der Listen für die Volksvertretungen durch den LV ist das Wahlverfahren möglichst so zu gestalten, dass mindestens jeder fünfte Listenplatz in numerischer Reihenfolge mit einem Piratchen besetzt wird, welcher noch nie einem Parlament (Landtag eines deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört hat. Die Ausübung öffentlicher Wahlämter (z.B. Regierungsmitglieder, Bezirksamtsmitglieder, Staatssekretäre, Aufsichtsräte), die in der Regel hauptamtlich erfolgt, steht insoweit der Mitgliedschaft in einem Parlament gleich.

§6.3 [Parteiämter]

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen, sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§7 [Finanzordnung]

(1) Es gilt die Bundesfinanzordnung.

§8 [Landesschiedsgerichtsordnung]

(1) Es gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung.

§9 [Ordnungsmaßnahmen]

(1) Verstößt ein Landespiratchen gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Partei, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei.

(2) Ein Landespiratchen kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Abs. 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom LVOR angeordnet. Der Vorstand muss dem Landespiratchen den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Landespiratchen aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Gliederungen können nur auf Beschluss des LPTs aufgelöst werden. Dagegen kann beim Landesschiedsgericht Einspruch eingereicht werden.

§10 [Weiterbildung]

(1) Der LV soll gewährleisten, dass zur Weiterbildung im Rahmen des politischen Nutzens für die Partei, finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Dies kann auch über eine parteinahe Stiftung erfolgen.

§11 [Auflösung und Verschmelzung]

(1) Die Auflösung des LVs oder ihre Verschmelzung mit einem anderen LV bedarf eines Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen LMV mit einer relativen 3/4 Mehrheit. Ist die LMV nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere LMV einzuberufen, die über den Antrag beschließt.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des LVs muss durch eine Urabstimmung unter den Landespiratchen bestätigt werden. Die Landespiratchen äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der LMV beim LVOR eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piratchen des LVORs und der auflösenden LMV.

(5) Durch den Beschluss des LVs, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des LVs fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Näheres bestimmt der auflösende LMV.

(8) (aufgehoben)

§12 [Verbindlichkeit dieser Landessatzung]

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Bundessatzung, so tritt für diesen Teil, automatisch die Bundessatzung in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung den gesetzlichen Vorschriften, so treten für diesen Teil automatisch die gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

Begründung

Piratchen sind definitiv geschlechtsneutral und süß!

Darüberhinaus lassen Sie sich wunderbar flauschen!

Antrag

Unterstützung / Ablehnung

Piratchen, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Oibelos 10:15, 21. Jun. 2012 (CEST)
  2. DerBär 21:39, 21. Jun. 2012 (CEST)
  3.  ?
  4. ...

Piratchen, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Friedel
  2. --SirThomasMarc 10:16, 12. Okt. 2012 (CEST)?
  3. Remmer
  4. Marco Campe 17:33, 16. Okt. 2012 (CEST)

Piratchen, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Eigentlich bin ich für Piratenhörnchen...
    • Antwort zu 1
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    • ...
      • ...
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