NRW:Wuppertal/AV-KMV2014.2/KMVGOAntraege

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Anträge zur GO der KMV

Inhaltsverzeichnis

GO der KMVs der Piraten Wuppertal (Anträge zum Kommunalwahlprogramm)

Einreichungsdatum: 18.02.2014

Antragsteller: Wika

Antragstext

§ 1 Rahmenbedingungen

Mitgliederversammlungen der Piraten Wuppertal sind grundsätzlich öffentlich und tagen unter Zulassung von Gästen.

§1.1 Allgemeines

  1. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  3. Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz des Wahlkreises sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt.
  4. Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
    • Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
    • die Namen des Versammlungsleiter, Stellvertretender Versammlungsleiter, des Wahlleiters und der Protokollanten
    • Wechsel des Versammlungsleiters
    • die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
    • die Tagesordnung
    • bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
    • Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge)
  5. Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens einem Zeugen beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
  6. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.

§1.2 Akkreditierung

  1. Die Verwaltungspiraten führen die Akkreditierung durch. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
  2. Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist zu Beginn der Versammlung und bei jeder Veränderung mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
  3. Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
  4. Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
  5. Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
  6. Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.


§ 2 Versammlungsämter

  1. Versammlungsämter sind Versammlungsleitung, Wahlleitung, Wahlhelfer und Protokollanten.

§ 2.1 Versammlungsleitung

  1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Büropirat als vorläufiger Versammlungsleiter.
  2. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
  3. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung einschließlich des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion sichergestellt werden muss.
  4. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.
  5. Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen.
  6. Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
    • Beginn und Ende der Versammlung
    • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
    • Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung
  7. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  8. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Büropirat übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.
  9. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
  10. Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung GO-Anträge entgegen.

§ 2.2 Protokollführung

  1. Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten. Diese fertigen nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll.
  2. Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
    • Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
    • Anzahl der Akkreditierten und jede Veränderung
    • die Namen der Versammlungsämter
    • Wechsel des Versammlungsleiters
    • die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
    • die Tagesordnung
    • Ergebnisse aller Abstimmungen
  3. Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, des Versammlungsleiters und des Wahlleiters beurkundet. Das Wahlprotokoll wird dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
  4. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.
  5. Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.


§3 Wahlen und Abstimmungen

§ 3.1 Allgemeines zu Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
  2. Alle Abstimmungen zu Anträgen finden grundsätzlich offen durch Zeigen der Stimmkarte statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen (GO-Antrag auf geheime Abstimmung)
  4. Alle Personen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
  5. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  6. Die Versammlungsleitung muss die Versammlung auf Abweichungen von der Geschäftsordnung hinweisen und diese mit Zweidrittelmehrheit von der Versammlung beschließen lassen.
  7. Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.
  8. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
  9. Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
  10. Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, die Zahl der stimmberechtigten Personen aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.

§ 3.2 Stimmzettel

  1. Bei einer geheimen Wahl richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
    • Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
    • Auf jedem Stimmzettel muss der Gegenstand der Wahl vermerkt sein.
  2. Stimmzettel sind ungültig, wenn
    • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
    • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
    • die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt


§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) durch deutlich sichtbares Heben beider Hände stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag Vorrang zu geben.
  2. Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
  3. Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von fünf Minuten nicht erneut gestellt werden.
  4. Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.
  5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
  6. Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.
  7. Danach wird über den GO-Antrag abgestimmt.
  8. Nur die in folgendem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig:
    1. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    2. GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    3. GO-Antrag auf Änderung auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
    4. GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung
    5. GO-Antrag auf Auszählung
    6. GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
    7. GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
    8. GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
    9. GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste
    10. GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
    11. GO-Antrag auf Änderung der Redezeit
    12. GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
    13. GO-Antrag auf geheime Abstimmung
    14. GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    15. GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

§4.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss von mindestens drei akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.
  2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
  3. Die Versammlungsleitung kann verlangen, dass dieser GO-Antrag schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht wird.
  4. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§4.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
    • das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
    • das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
    • das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
    • das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
  2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss von mindestens drei akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden.
  3. Die Versammlungsleitung kann verlangen, dass dieser GO-Antrag schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht wird.
  4. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Verschiebung, Heraustrennen und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
  5. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann nur behandelt werden, wenn dieser vor 21:00 Uhr bei der Versammlungsleitung eingereicht wurde.
  6. Dieser GO-Antrag wird durch eine einfache Mehrheit angenommen.

§4.3 GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes

  1. Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
  2. Eine Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
  3. Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
  4. Wurde der GO-Antrag angenommen, wird das Versammlungsamt neu gewählt. Dabei gelten sofern vorhanden die Regelungen für Neuwahl nach Rücktritt.

§4.4 GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung

  1. Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
  2. Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
  3. Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

§4.5 GO-Antrag auf Auszählung

Jede stimmberechtigte Person kann die Auszählung eines durch den Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisses beantragen.

§4.6 GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung

  1. Jede stimmberechtigte Person kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
  2. Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
  3. Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.

§4.7 GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes

  1. Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern.
  2. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
  3. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
  4. Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
  5. Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
  6. Der Versammlungsleiter stellt fest, ab das Meinungsbild positiv, negativ oder unklar ist.

§4.8. GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners

  1. Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
  2. Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§4.9 GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste

  1. Jede stimmberechtigte Person kann einen Antrag auf Schließen der Rednerliste stellen.
  2. Der Antrag kann nur während einer Diskussion gestellt werden.
  3. Der Antragsteller darf selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird
  4. Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragssteller bzw. ein Vertreter der antragsstellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.
  5. Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 4.10 GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste

  1. Der Antrag kann nur nach Schließung der Rednerliste gestellt werden.
  2. Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 4.11 GO-Antrag auf Änderung der Redezeit

  1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
  2. Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wird, das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
  3. Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.

§4.12 GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit

  1. Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.
  2. Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§4.13 GO-Antrag auf geheime Abstimmung

  1. Jede stimmberechtigte Person kann beantragen, eine auf der Tagesordnung stehende Abstimmung geheim durchführen zu lassen.
  2. Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens drei akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.

§4.14 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

  1. Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 20 Minuten betragen.
  2. Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
  3. Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
  4. Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

§4.15 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

    • Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung nennen.
    • Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
    • Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 4.16 GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen

  1. Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss von mindestens drei akkreditierten Mitgliedern, darunter jeweils mindestens ein Antragsteller in eines der betroffenen Anträge, gestellt werden.
  2. Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.
  3. Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.
  4. Die Versammlungsleitung entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellern über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.

§ 4.17 GO-Alternativantrag

  1. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.


§ 5 Anträge für das Kommunalwahlprogramm

  1. Die eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge wie im Wiki behandelt.
  2. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit die Änderung der Reihenfolge beschließen.

§ 5.1 Allgemeine Bestimmungen zur Abstimmung von Anträgen

  1. Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.
  2. Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
  3. Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 1 Minute.
  4. Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten. Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.

Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist. Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller in das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 1 Minute.

§ 5.2 Änderung von Anträgen

  1. Jeder Antrag kann durch die Versammlung vor der Abstimmung mit Zustimmung des Antragsstellers oder seines Bevollmächtigtem geändert werden.
  2. Geändert werden können Wörter oder auch ganze Textpassagen durch Streichung, Hinzufügung oder Umformulierung.
  3. Der geänderte Antrag muss der Versammlungsleitung vor der Abstimmung vorliegen und ist von ihr ins Piraten-Wiki zu stellen.
  4. Änderungen sind hervorzuheben. Die Adresse ist zu verkünden.
  5. Die Kernaussage eines Antrages muss dabei bestehen bleiben.
  6. Gegebenenfalls wird die Abstimmung solange zurückgestellt und ein anderer Tagesordnungspunkt vorgezogen.
  7. Der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter muss dem Antrag zustimmen.
  8. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob sie über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag abstimmen möchte.
  9. Zurückgezogene und dann übernommene Anträge können nicht geändert werden.

§ 5.3 Abstimmungen über Anträge

  1. Anträge zum Kommunalwahlprogramm werden durch Zustimmungswahl abgestimmt.
  2. Konkurrierende Anträge werden offen oder geheim durch Zustimmungswahl abgestimmt.
  3. Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Abstimmung.
  4. Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag.
  5. Bei modular abgestimmten Anträgen wird über den gesamten Antrag zum Schluss noch einmal abgestimmt.
  6. Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der Antragsteller des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.
  7. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mit einfacher Mehrheit angenommen wurde.
  8. Die auf der Versammlung nicht behandelten Anträge verfallen.


Begründung

  1. Es ist die überarbeitete GO der KMV14.1 der Piraten Wuppertal, die sich bewährt hat.
  2. Sie orientiert sich an:
GO KMV13.1 Wuppertal
GO Bundesparteitag 14.1
PG Geschäftsordnung NRW 2012
  1. Diese GO ermöglicht das Ändern von Anträgen.
  2. Zusätzlich enthält diese GO den GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung.

Titel Musterantrag

Einreichungsdatum: xx.01.2014

Antragsteller: Name

Antragstext


Begründung



Titel Musterantrag

Einreichungsdatum: xx.01.2014

Antragsteller: Name

Antragstext


Begründung