NRW:Landesparteitag 2016.1/Geschäftsordnung
LPT | Tagesordnung | Geschäftsordnung | Wahlordnung | Anträge | Kandidaten | Versammlungsämter |
Inhaltsverzeichnis
Vorschlag 1
Dies ist ein Vorschlag von Piratenschlumpf, der auf der Geschäftsordnung des LPT 2015.2 beruht.
Die folgenden Änderungen basieren auf Anregung von Hippi4one, der zusammen mit Piratenschlumpf und Kai Baumann die Versammlungsleitung auf dem LPT 2015.2 inne hatte.
- §1 (1) das juristisch relevante Wort "grundsätzlich" eingefügt, da in seltenen Fällen eine satzungsgemäße Aberkennung von Mitgliedsrechten theoretisch möglich wäre.
- §12 Abs. (9) und (10) eingefügt. Diese sind aus Bundesparteitag_2014.2/Geschäftsordnung §17 Abs. (10) und (11) kopiert, sowie §17 (3) aus der Bundessatzung in §12 Abs (7) ergänzt. (VL darf GO Anträge stellen ohne Unterstützung einzuholen, GO Anträge werden nach Dringlichkeit behandelt, GO Anträge werden öffentlich abgestimmt).
- Der Teil "VI. Schlussbestimmungen" wurde aus der Bundes GO übernommen und angefügt.
I. Rahmenbedingungen
§1 Teilnahme und Stimmberechtigung
(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung steht grundsätzlich jedem Piraten offen.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW.
(3) Ist im Einzelfall Anderes bestimmt, kann die Stimmberechtigung entfallen.
(4) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
§2 Akkreditierung der Teilnehmer
(1) Die Akkreditierung der Stimmberechtigten wird von Beauftragten des Landesvorstandes oder diesem selbst durchgeführt. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
(2) Die Akkreditierung beginnt rechtzeitig vor Versammlungsbeginn und schließt mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist währenddessen außer während geheimer Wahlen jederzeit möglich.
(3) Die Akkreditierung führt ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell das Stimmrecht besitzen. Auf Anfrage der Versammlungs- oder der Wahlleitung teilt die Akkreditierung die Anzahl der Stimmberechtigten mit. Diese Zahl ist im Protokoll zu vermerken.
§3 Das Protokoll
(1) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens Ort, Datum und Beginn der Versammlung, die Namen der Versammlungs-, Wahlleitung und der Protokollanten, jeden Wechsel der Versammlungsleitung, die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, die Tagesordnung, gestellte Anträge im Wortlaut, bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen.
(2) Das Protokoll wird durch Unterschrift der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter, der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter sowie mindestens einer Person der Protokollführung beurkundet.
II. Versammlungsämter
§4 Definition der Versammlungsämter
Versammlungsämter sind die Versammlungsleitung inklusive Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter, die Wahlleitung, Auszählungshilfen und Protokollanten.
§5 Versammlungsleitung
(1) Zu Beginn der Versammlung leitet ein Mitglied des Landesvorstandes die nicht geheime Abstimmung über die Versammlungsleitung. Sie besteht aus mindestens drei Personen, eine davon als Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter.
(2) Die Leitung der Versammlung kann jederzeit an eine andere Person der Versammlungsleitung übergeben werden. Dies ist der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Versammlungsleitung erteilt Rederecht beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Redezeit sicher gestellt werden muss.
(4) Nach Schluss der Aussprache führt die Versammlungsleitung die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für einzelne Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(5) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus. Stören Personen den Fortgang der Versammlung erheblich und/oder auf Dauer, können diese von selbiger ausgeschlossen wurden. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
(6) Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen, Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei Vertagung und das Ende der Versammlung werden von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter entschieden und bekannt gegeben. Die Namen der evtl. durch die Versammlungsleitung benannten Zeitreise- und Ponytimebeauftragten und des Catcontentcontractors sind bekannt zu geben.
(7) Tritt ein Mitglied des Versammlungsvorstandes zurück, führt die Wahlleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Versammlungsleitung durch.
(8) In sämtlichen Konfliktfällen, welche nicht im Zusammenhang mit Wahlen stehen, hat die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.
§6 Wahlleitung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Durchführung von Wahlen in nicht geheimer Abstimmung über die Wahlleitung. Sie kann aus mehrere Personen bestehen, eine davon als Wahlleiterin bzw. Wahlleiter.
(2) Die Wahlleitung kündigt Wahlen an, weißt auf deren Modalitäten hin, eröffnet und beendet die Wahlgänge. Dabei müssen die Regeln der Wahl, insbesondere die Geheimheit der Wahl sichergestellt werden. Nach Schließung der Wahl werden die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis verkündet.
(3) Die Wahlleitung kann jederzeit Personen als Auszählungshilfen bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(4) Tritt die Wahlleitung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Wahlleitung durch. Passiert der Rücktritt während eines laufenden Wahlgangs, so wird dieser abgebrochen, nicht ausgezählt und ist von der neuen Wahlleitung zu wiederholen.
(5) In sämtlichen Konfliktfällen im Zusammenhang mit Wahlen hat die Wahlleitung alle Entscheidungsgewalt.
§7 Auszählungshilfen
(1) Auszählungshilfen dürfen nicht zur Feststellung von Ergebnissen über eigene oder übernommene Anträge herangezogen werden.
(2) Auszählungshilfen stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung, handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.
§8 Protokollführung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Erstellung eines Versammlungsprotokolls in nicht geheimer Abstimmung eine aus mindestens einer Person bestehende Protokollführung.
(2) Die Protokollführung kann jederzeit Personen als Protokollhelfer bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(3) Tritt die Protokollführung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung die Wahlleitung bzw. der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Protokollführung durch.
III. Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§9 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
(1) Mit ihrer Wahl sind die Personen der Versammlungsleitung und der Wahlleitung von der Kandidatur bei Personenwahlen dieser Versammlung ausgeschlossen.
(2) Möchte eine Person trotz Versammlungsamt für einen Wahlgang kandidieren, muss er dies bekannt geben und von seinem Amt zurücktreten.
(3) Von jedem Wahlgang muss ein Wahlprotokoll angefertigt werden mit den Namen aller Auszählungshilfen, einem Musterstimmzettel, dem Ergebnis und dem Umschlag mit den abgegebenen Stimmzetteln. Dieses Protokoll ist von der Wahlleitung sowie zwei weiteren Auszählungshilfen oder Personen der Wahlleitung zu unterschreiben.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich davon berichten.
(5) Es gilt die vom Parteitag verabschiedete Wahlordnung.
(6) Für Satzungsänderungsanträge gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.
IV. Anträge
§10 Anträge an die Versammlung
(1) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in einem kurzen Wortbeitrag vorzustellen. Hier sollten 5 Minuten Redezeit möglichst nicht überschritten werden.
(2) Nach der Vorstellung des Antrags können kurze Verständnisfragen zum Antrag gestellt werden. Diese können vom Antragsteller beantwortet werden.
(3) Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen zum Antrag, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren. Hier sollten die Redezeit 3 Minuten nicht überschreiten. Die Versammlungsleitung kann (im Einzelfall) dem Antragsteller an dieser Stelle ebenfalls ein Rederecht einräumen.
(4) Nach den Wortmeldungen kann der Antragsteller, noch ein kurzes Abschlussstatement geben.
§11 Meinungsbilder
(1) Über den "Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes" wird nicht abgestimmt.
(2) Anträge ohne Bezug zum aktuellen Gegenstand kann die Versammlungsleitung ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen. Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, sind unzulässig.
(3) Gestellt wird eine Ja-/Nein-Entscheidungsfrage mit klarem Bezug zum aktuellen Beratungsgegenstand, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird. Die Versammlungsleitung stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
(4) Meinungsbilder werden nicht ausgezählt.
§12 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe nach dem aktuellen Redebeitrag bzw. nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung stimmberechtigten Piraten unverzüglich erteilt werden.
(2) Es können nur die in dieser Geschäftsordnung in V. festgelegten Anträge gestellt werden.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum nach V. sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.
(4) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum nach V. kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden.
(5) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung können gemäß (1) Alternativanträge gestellt werden. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über die gestellten Anträge oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
(6) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung kann formale oder begründete Gegenrede erhoben werden. Zu jedem GO-Antrag soll eine der Regel nur eine begründete Gegenrede erlaubt werden.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen. Bei Gegenrede oder Alternativanträgen wird über den Antrag bzw. die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Sofern nicht anders bestimmt bedarf es zur Annahme des Antrags einer einfachen Mehrheit. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.
(8) Ein gleichlautender Antrag zur Geschäftsordnung soll sofern nicht anders bestimmt mit Quorum innerhalb von 30 Minuten bzw. ohne Quorum innerhalb von 10 Minuten nicht wieder zugelassen werden.
(9) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.
(10) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.
V. Anträge zur Geschäftsordnung
§13 Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung" muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten. Änderungen, die "I. Rahmenbedingungen" und IV. Anträge" berühren sind unzulässig.
(2) Der "Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes" kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Bei erfolgreich durchgeführter Enthebung der Wahlleitung führt die Versammlungsleitung - bei deren Enthebung die Wahlleitung die Abstimmung zur Neubesetzung des Versammlungsamtes durch.
(3) Ein "Antrag auf Vertagung der Sitzung" muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten. Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 28 Tagen festgesetzt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Zur Annahme dieses Antrages bedarf es eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Durch den "Antrag auf geheime zeitgleiche Durchführung mehrerer Abstimmungen in einem Wahlgang" können mehrere Abstimmungen zeitgleich auf einem Stimmzettel durchgeführt werden.
(5) Durch den "Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste" kann die Rednerliste wieder geöffnet werden. Dieser Antrag ist ausführlich zu begründen.
(6) Durch den "Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung" können Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
§14 Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Tagesordnung" kann sein: das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes, das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt, das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung und das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt.
(2) Der "Antrag auf Unterbrechung der Sitzung" muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen. Das Recht der Versammlungsleitung die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
(3) Durch einen "Antrag auf Auszählung" können vom Versammlungsleiter festgestellte Ergebnisse angezweifelt werden. Die Auszählung führt der Wahlleiter mit seinen Auszählungshilfen durch. Dieser Antrag soll pro Abstimmung nicht mehr als zwei mal zugelassen werden.
(4) Der "Antrag auf gemeinsame Abstimmung" mehrerer Anträge kann mehrere Anträge in einer Abstimmung verbinden. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(5) Ein "Antrag auf Einzelabstimmung" kann die geplante gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge anfechten. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(6) Mit dem "Antrag auf Schließung der Rednerliste" wird die Rednerliste nach dem letzten Mitglied geschlossen, dass erkennbar zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags eine Meinung äußern will. Zudem haben die Vertreter des aktuell verhandelten Gegenstandes das Recht abschließend das Wort zu ergreifen. Wer die Schließung der Rednerliste beantragt, darf selber zu diesem Gegenstand nicht geredet haben oder später reden, auch wenn der Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
(7) Mit dem "Antrag auf Begrenzung der Redezeit" kann eine Höchstdauer für Redebeiträge eingeführt werden. Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden. Die Begrenzung gilt ab Aufruf des nächsten verhandelten Gegenstandes.
(8) Der "Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit" hebt eine Begrenzung nach (7) auf.
(9) Durch einen "Antrag auf Zulassung eines Gastredners" kann jedes stimmberechtigte Mitglied einem Gast Rederecht erteilen lassen. Das Recht der Versammlungsleitung jedweden Personen Rederecht zu erteilen bleibt davon unberührt.
(10) Durch den "Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge" können Wahlgänge untereinander getauscht werden.
VI. Schlussbestimmungen
§ 15 Automatisches Verfallen von Anträgen
Die auf dem Parteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§ 16 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Parteitag, bis sie vom Parteitag durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
§ 17 Abweichen von der Geschäftsordnung
Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.
Bemerkung:
Gemäß Parteiengesetz §15 (2) gilt: "Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt." Entsprechend genügt bei "übrigen Wahlen" der Einwand einer Einzelperson um eine geheime Personenwahl herbeizuführen. Für die Durchführung von geheimen Abstimmungen (nicht Wahlen!) von z.B. Anträgen ist ein GO Antrag mit Quorum vgl. §13 (4) nötig.