NRW:Landesparteitag 2015.1/Anträge/SÄA001.2

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag-Antrag für den Landesparteitag NRW 2015.1.
Der Antragstext und Antragstitel wird kurze Zeit nach ende der Antragsfrist durch die Antragskommission zum Bearbeiten "gesperrt".
Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich und wird dann am unteren Ende des Antrages angezeigt.
Wende dich bei Fragen an die Antragskommission (Antragskommission@Piratenpartei-NRW.de).
Die Antragskommision behält sich vor, die Formatierung des Antrags anzupassen und die zusätzlichen Angaben, wie z.B. Schlagwörter, Konkurrenz, Abhängigkeiten usw., zu ergänzen.
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Antrag selber verändern:
kann vom Antragsteller
NICHT mehr zurückgezogen werden.
Antrag kann NICHT MEHR
kopiert werden.


Antragsübersicht
Antragstyp: Satzungsänderungsantrag Antragsnummer: SÄA001.2
Antragsteller:

Fotios Amanatides

Einreichungsdatum: Geänderter Antrag
Einreichdatum bei der Versammlungsleitung erfragen bzw. den Zeitstempel bei letzte Änderung beachten.
Autor: Fotios Amanatides letzte Änderung: 19.04.2015 16:03:23 UTC von MacGyver1977
Abstimmungsergebnis: Pictogram voting delete.svg Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 Pictogram voting rename.png von vorherigem LPT übernommen<br />-5 Icon Kontra.svg formal ungenügend<br />-4 Pictogram voting wait red.png nach Fristablauf gestellt<br />-3 Pictogram voting oppose.svgvor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 Pictogram voting wait green.png innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Pictogram voting question.svg Unklar<br />0 Icon Pro Neutral Negativ.svg neu eingestellter Antrag<br />1 Symbol abstention vote.svg Zugelassen<br />2 Symbol keep vote.svg Angenommen<br />3 Pictogram voting delete.svg Abgelehnt<br />4 Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen<br />5 Pictogram voting support.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt<br />7 Icon Pro.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 Pictogram voting info.svg formal abgelehnt<br />9 Pictogram voting verwiesen.png verschoben auf nächsten LPT<br />10 System-search.svg "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 Tango-system-file-manager.svg nicht behandelt<br />12 Edit-copy.png an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details
Dies ist eine, auf Basis von §8 Absatz 4, geänderte Version von Antrag:
Die Änderungen gegenüber dem Original Antrag sind mindestens folgendermaßen hervorgehoben: neuer Text = unterstrichen; entfallener Text = durchgestrichen)
SÄA001


Antrag
Antragstitel: Demokratische Vertretung aller Stimmberechtigten Piraten auf dem Landesparteitag
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschliessen, an genannten Stelle in die Satzung folgende Abschnitte über "Teilnahme und Stimmrecht" und "Aufwandsspenden" mit folgenden Abschnitten einzufügen.


§6d Teilnahme und Stimmrecht

(1) Der Parteitag ist öffentlich, jedes Parteimitglied ist berechtigt, am Landesparteitag teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann in begründeten Fällen die Teilnahme an den Parteitagen auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte wiederhergestellt oder ausgeschlossen werden.

(Versionen sind konkurrierend)

Version 1

(2) Rederecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder

Version 2

(2) Rederecht haben alle Mitglieder des Landesverbandes


(3) Den Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes kann jederzeit das Wort erteilt werden.


(Versionen sind konkurrierend) Version 1

(4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, welche von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 300 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein.

Version 2

(4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, wovon 150 nach der stimmberechtigen Mitgliederzahl und 150 nach den für die Piraten bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Stimmen von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 150 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Die Ermittlung der Entsandtenrechte nach der in einem Kreis bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Wählerstimmen erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein.


<Schlumpf>

Version 3

(4) Auf dem Landesparteitag sind nur Entsandte der Kreise stimmberechtigt, welche von den Kreisen geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

Version 3.1

(5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 300 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen.

Version 3.2

(5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 150 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Weitere 150 Stimmberechtigungen werden nach dem gleichen Verfahren über die bei der letzten Landtagswahl in dem Kreis erlangten Wählerstimmen vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. </Schlumpf>


(6) Die Amtszeit der Entsandten und der Ersatzentsandten beginnt im ersten Quartal des Jahres und endet mit der Neuwahl im Folgejahr.

(7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne von §6d 4 auf dem Parteitag seine Pflicht nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Entsandten oder einen Ersatzentsandten seines Kreises zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seiner Stelle ein Ersatzentsandter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind keine Ersatzentsandten vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Entsandten der Entsandte des Kreises mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Ein stimmberechtigter Entsandter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten.

(8) Der nach Abs.7 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte Entsandte hat seinem Vorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzten und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme zu übertragen, Gebrauch machen will. Der Ersatz-Entsandte muss die schriftliche Ermächtigung des Entsandten, bzw. des Vorstandes, bei der Akkreditierung auf dem Parteitag vorlegen, um die entsprechenden Wahlunterlagen zu erhalten.

(9) Ein stimmberechtigter Entsandter, unabhängig davon ob sein Stimmrecht originär oder nach Abs. 7 übertragen ist, kann durch eine Kreismitgliederversammlung, an einen Auftrag für die Ausübung des Stimmrechts gebunden werden.


(Dazu gehöriger Erweiterungsantrag zur Finanzordnung)

§ 17b Aufwandsspenden

(1) Für Annahme von Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung und Ausgaben sind die Verbände zuständig.

(2) Der jeweils zuständige Vorstand ermächtigt den Schatzmeister der Gliederung, die Erstattungsanträge zu bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt einem weiteren Vorstandsmitglied, die Vollmacht über die Anträge des Schatzmeisters zu entscheiden.

(3) Anträge von Amtsträgern oder von beauftragten Mitgliedern werden jeweils dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung eingereicht, von dem zuständigen Schatzmeister geprüft und mit seinem Prüfvermerk an den Landesverband weitergereicht.

(4) Nach Feststellung des Erstattungsbetrages durch den Landesverband werden die Vorgänge in der Buchhaltung des Verbandes gebucht, der die Anträge an den Landesverband eingereicht hat.

(5) Wenn und soweit ein Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt die Gliederung den Erstattungsbetrag an den Antragsteller aus, für die dieser tätig war bzw. von der der Antragsteller einen Auftrag erhalten hat. In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag durch den Schatzmeister der auszahlenden Gliederung endgültig festgestellt.

Antragsbegründung:
Sinn des Antrages ist es, den Ortsbias demokratisch auszugleichen, so dass alle Untergliederungen entsprechend ihres Stimmgewichts im Landesverband gleichwertig auf dem Landesparteitag vertreten sind. Die Basis vor Ort bestimmt, wen sie dazu beauftragt.

Der Antrag entspricht dem Programm der Partei setzt die im Grundsatzprogramm festgelegten Ziele "Mehr Demokratie wagen" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Mehr_Demokratie_wagen_und_ermöglicht) durch die im Teil "Mehr Teilhabe" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Mehr_Teilhabe) geforderte "indirekten demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten" um, ohne das dabei die im Teil "Transparenz des Staatswesens" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Transparenz_des_Staatswesens) abgelehnet abgelehnten Wahlmaschinen gebraucht werden. Dabei wird auf die in der Bundessatzung verankerte Pflicht zur Beteiligung ((http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_4_-_Rechte_und_Pflichten_der_Piraten) in einen Parteigesetz konformen Rahmen gefasst.

Ein weiterer Nebeneffekt ist das wenn wir annehmen, dass 300 Mitglieder zweimal im Jahr im Durchschnitt 200 Euro für Reise, Übernachtung und Verpflegung aufwenden, mit Annahme dieses Antrages diese Summe dagegen durch die staatliche Parteienfinanzierung verdoppelt würde und auf Grund unserer bestehenden Finanzordnung zur Hälfte wieder auf die Kreise verteilt. D.h wir erhöhten die Einnahmen des Landesverbandes sowie der Kreise insgesamt um fast eine Viertelmillion Euro durch Geld, das jeder für sich sowieso ausgeben würde.


zu §6d 1 vgl. Bundessatzung § 4.2 und Landessatzung NRW §6a (1)

zu §6d (2) alle je nach Version nicht genannten, fallen unter die Reglung durch §6a (1) der NRW Satzung weitere konstituierte Landesvereinigungen wie z.B. c. der Piraten Hochschulgruppe, können bei Bedarf hinzugefügt werden.


zu §6d 3 vgl. Bundessatzung §9a 2

zu §6d 4 "Stimmberechtigt sind …" Die Landessatzung NRW legt nicht fest wer stimmberechtigt ist, sondern verweist auf die Bundessatzung, dort steht jedoch in §4.3 "Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht." Was wiederum dem PartG § 10 entspricht.

zu §6d 4 und 5 schlagen konkurrierenden Modelle der Berechnung gemäß PartG § 13 vor.


zu § 17b Aufwandsspenden Die Finanzordnung muss erweitert werden


Zusätzliche Angaben
Satzungsänderungsübersicht:

(Evtl. muss dieser Antrag noch von der Antragskommission eingepflegt werden)
Text entfällt - neuer Text - alte Textpassage an neuer Stelle - alte Wörter an neuer Stelle - Rechtschreibkorrektur

edit
Ist SÄA001 & SÄA001.2
Version 1* Version 3 Version 2*
.1 .2

§6d Teilnahme und Stimmrecht

(1) Der Parteitag ist öffentlich, jedes Parteimitglied ist berechtigt, am Landesparteitag teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann in begründeten Fällen die Teilnahme an den Parteitagen auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte wiederhergestellt oder ausgeschlossen werden.

(2) Rederecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder * (2) Rederecht haben alle Mitglieder des Landesverbandes
(3) Den Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes kann jederzeit das Wort erteilt werden.
(4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, welche von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.*

(5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 300 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein. *

(4) Auf dem Landesparteitag sind nur Entsandte der Kreise stimmberechtigt, welche von den Kreisen geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. (4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, wovon 150 nach der stimmberechtigen Mitgliederzahl und 150 nach den für die Piraten bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Stimmen von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. *

(5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 150 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Die Ermittlung der Entsandtenrechte nach der in einem Kreis bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Wählerstimmen erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein. *

(5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 300 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 150 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Weitere 150 Stimmberechtigungen werden nach dem gleichen Verfahren über die bei der letzten Landtagswahl in dem Kreis erlangten Wählerstimmen vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen.

(6) Die Amtszeit der Entsandten und der Ersatzentsandten beginnt im ersten Quartal des Jahres und endet mit der Neuwahl im Folgejahr.

(7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne von §6d 4 auf dem Parteitag seine Pflicht nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Entsandten oder einen Ersatzentsandten seines Kreises zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seiner Stelle ein Ersatzentsandter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind keine Ersatzentsandten vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Entsandten der Entsandte des Kreises mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Ein stimmberechtigter Entsandter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten.

(8) Der nach Abs.7 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte Entsandte hat seinem Vorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzten und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme zu übertragen, Gebrauch machen will. Der Ersatz-Entsandte muss die schriftliche Ermächtigung des Entsandten, bzw. des Vorstandes, bei der Akkreditierung auf dem Parteitag vorlegen, um die entsprechenden Wahlunterlagen zu erhalten.

(9) Ein stimmberechtigter Entsandter, unabhängig davon ob sein Stimmrecht originär oder nach Abs. 7 übertragen ist, kann durch eine Kreismitgliederversammlung, an einen Auftrag für die Ausübung des Stimmrechts gebunden werden.

* = Block Entfällt bei SÄA001.2

edit

Ist SÄA001

§ 17b Aufwandsspenden

(1) Für Annahme von Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung und Ausgaben sind die Verbände zuständig.

(2) Der jeweils zuständige Vorstand ermächtigt den Schatzmeister der Gliederung, die Erstattungsanträge zu bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt einem weiteren Vorstandsmitglied, die Vollmacht über die Anträge des Schatzmeisters zu entscheiden.

(3) Anträge von Amtsträgern oder von beauftragten Mitgliedern werden jeweils dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung eingereicht, von dem zuständigen Schatzmeister geprüft und mit seinem Prüfvermerk an den Landesverband weitergereicht.

(4) Nach Feststellung des Erstattungsbetrages durch den Landesverband werden die Vorgänge in der Buchhaltung des Verbandes gebucht, der die Anträge an den Landesverband eingereicht hat.

(5) Wenn und soweit ein Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt die Gliederung den Erstattungsbetrag an den Antragsteller aus, für die dieser tätig war bzw. von der der Antragsteller einen Auftrag erhalten hat. In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag durch den Schatzmeister der auszahlenden Gliederung endgültig festgestellt.

Die Vollständigkeit und korrekte Anzeige der Satzungsänderung kann von der Antragskommission nicht garantiert werden !


Folgenden toten Link bitte ignorieren: SÄA001