NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/6d
Ist | SÄA001 & SÄA001.2 | |||||
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Version 1* | Version 3 | Version 2* | ||||
.1 | .2 | |||||
§6d Teilnahme und Stimmrecht(1) Der Parteitag ist öffentlich, jedes Parteimitglied ist berechtigt, am Landesparteitag teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann in begründeten Fällen die Teilnahme an den Parteitagen auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte wiederhergestellt oder ausgeschlossen werden. | ||||||
(2) Rederecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder * | (2) Rederecht haben alle Mitglieder des Landesverbandes | |||||
(3) Den Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes kann jederzeit das Wort erteilt werden. | ||||||
(4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, welche von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.*
(5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 300 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein. * |
(4) Auf dem Landesparteitag sind nur Entsandte der Kreise stimmberechtigt, welche von den Kreisen geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. | (4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, wovon 150 nach der stimmberechtigen Mitgliederzahl und 150 nach den für die Piraten bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Stimmen von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. *
(5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 150 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Die Ermittlung der Entsandtenrechte nach der in einem Kreis bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Wählerstimmen erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein. * | ||||
(5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 300 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. | (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 150 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Weitere 150 Stimmberechtigungen werden nach dem gleichen Verfahren über die bei der letzten Landtagswahl in dem Kreis erlangten Wählerstimmen vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. | |||||
(6) Die Amtszeit der Entsandten und der Ersatzentsandten beginnt im ersten Quartal des Jahres und endet mit der Neuwahl im Folgejahr. (7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne von §6d 4 auf dem Parteitag seine Pflicht nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Entsandten oder einen Ersatzentsandten seines Kreises zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seiner Stelle ein Ersatzentsandter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind keine Ersatzentsandten vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Entsandten der Entsandte des Kreises mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Ein stimmberechtigter Entsandter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten. (8) Der nach Abs.7 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte Entsandte hat seinem Vorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzten und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme zu übertragen, Gebrauch machen will. Der Ersatz-Entsandte muss die schriftliche Ermächtigung des Entsandten, bzw. des Vorstandes, bei der Akkreditierung auf dem Parteitag vorlegen, um die entsprechenden Wahlunterlagen zu erhalten. (9) Ein stimmberechtigter Entsandter, unabhängig davon ob sein Stimmrecht originär oder nach Abs. 7 übertragen ist, kann durch eine Kreismitgliederversammlung, an einen Auftrag für die Ausübung des Stimmrechts gebunden werden. |
* = Block Entfällt bei SÄA001.2