NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/17b

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Ist SÄA001

§ 17b Aufwandsspenden

(1) Für Annahme von Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung und Ausgaben sind die Verbände zuständig.

(2) Der jeweils zuständige Vorstand ermächtigt den Schatzmeister der Gliederung, die Erstattungsanträge zu bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt einem weiteren Vorstandsmitglied, die Vollmacht über die Anträge des Schatzmeisters zu entscheiden.

(3) Anträge von Amtsträgern oder von beauftragten Mitgliedern werden jeweils dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung eingereicht, von dem zuständigen Schatzmeister geprüft und mit seinem Prüfvermerk an den Landesverband weitergereicht.

(4) Nach Feststellung des Erstattungsbetrages durch den Landesverband werden die Vorgänge in der Buchhaltung des Verbandes gebucht, der die Anträge an den Landesverband eingereicht hat.

(5) Wenn und soweit ein Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt die Gliederung den Erstattungsbetrag an den Antragsteller aus, für die dieser tätig war bzw. von der der Antragsteller einen Auftrag erhalten hat. In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag durch den Schatzmeister der auszahlenden Gliederung endgültig festgestellt.