NRW:Landesparteitag 2014.2/Wahlordnung

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LPT Anträge Kandidaten Tagesordnung Geschäftsordnung Wahlordnung


Vorschlag von Piratenschlumpf

Dies ist die WO des LPT 2014.1 mit folgenden Änderungen:

  • WICHTIG: § 2.4 würde überarbeitet, § 2.5 hinzugefügt. Diese WO erlaubt zusätzlich zur "Akzeptanzwahl mit Quorum" jetzt auch "Akzeptanzwahl ohne Quorum" oder "Relative Mehrheitswahl" (aka "One Pirate one Vote"). Vor jeder Wahl muss sich die Versammlung kurz entscheiden, welches Wahlsystem sie nehmen will.
  • Gesetzesfoo: Der Absatz 1 von §2.4 Wahlen zu Parteiämtern ("Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.") wurde gestrichen, der letzte Absatz in §2.4 mit ", falls keine geheime Wahl beantragt wird." ergänzt: Durch §2 Abs. 1 dieser WO ist bereits geregelt, das alle Wahlen öffentlich stattfinden, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt, daher gab es hier einen Widerspruch innerhalb der WO. Ausserdem regelt bereits das Parteiengesetz §15 (2), das Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und Wahlen zu Organen höherer Gebietsverbände geheim sind. Bei den übrigen Wahlen regelt Parteiengesetz §15 (2), das offen abgestimmt werden kann, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, d.h. es genügt der Einspruch einer einzelnen akkreditierten Person um z.B. Wahlen zum Landesschiedsgericht, für Rechnungs- oder Kassenprüfer etc. geheim durchzuführen. Die aktuelle WO erlaubt uns nun eindeutig, solche Wahlen beschleunigt offen durchzuführen, wenn niemand dagegen ein Veto erhebt.
  • Genderfoo: "Der Wahlleiter" wurde durch "Die Wahlleitung" ersetzt, siehe Geschäftsordnung.

§1 Kandidatur

  1. Für Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen entgegenstehen.
  2. Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  4. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
  5. Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nach Schließung der Kandidatenliste.
    • Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost.
    • Die Kandidaten erhalten eine angemessene Zeit, maximal jedoch 10 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen.
    • Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden.
    • Bevor die Rednerliste der Fragesteller abgearbeitet wird, ist diese zu schließen.
  6. Die Wahlleitung kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. Voraussetzung ist, dass es weniger Kandidaten als zu besetzende Ämter gibt, weil Kandidaturen zurückgezogen wurden, das Wahlergebnis nicht alle zu vergebenden Ämter besetzt oder gewählte Kandidaten die Wahl nicht annehmen.

§2 Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
  2. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
  3. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  4. Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
  5. Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.

§2.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

  1. Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten. Dies gilt nicht für Personenwahlen, nicht für geheime Abstimmungen und nicht für geheime Wahlen.
  2. Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
  3. Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
  4. Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.

§2.2 Stimmzettel

  1. Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
    • Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
    • Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt.
    • Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld.
  2. Stimmzettel sind ungültig, wenn
    • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
    • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
    • die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt

§2.3 Mehrheiten und Quoren

  1. Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
    • Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
    • Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
    • Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

§2.4 Wahlen zu Parteiämtern

  1. Bei Wahlen zu Parteiämtern bestimmt jeweils die Versammlung in offener Abstimmung das zu verwendende Wahlverfahren. Diese Abstimmung kann auf Antrag ausgezählt, aber nicht geheim durchgeführt werden. Zur Auswahl stehen:
    1. Zustimmungswahl mit Quorum von 50%
    2. Zustimmungswahl ohne Quorum. Dieses Verfahren kann nur ausgewählt werden, wenn die Anzahl der zu wählenden Personen exakt festgelegt ist.
    3. Relative Mehrheitswahl (ohne Quorum). Dieses Verfahren kann nur ausgewählt werden, wenn das Parteiamt durch exakt eine Person besetzen werden kann.
  2. Ergibt die Wahl kein eindeutiges Ergebnis, so erfolgt zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl. Die Stichwahl wird als relative Mehrheitswahl durchgeführt.
  3. Ergibt die Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit so entscheidet das Los über den oder die Amtsinhaber.
  4. Konnte ein Amt nicht durch eine Wahl besetzt werden, wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. Bei einem optional zu besetzendem Amt entscheidet die Versammlung, ob ein erneuter Wahlgang stattfindet. Für den neuen Wahlgang wird die Kandidatenliste erneut geöffnet.
  5. Die Wahl des Landesschiedsgerichtes, der Kassenprüfer sowie sonstige Beauftragungen von Personen erfolgen öffentlich, falls keine geheime Wahl beantragt wird.

§2.5 Wahlverfahren

§2.5.1 Zustimmungswahl mit Quorum

  1. Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
  2. Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
  3. Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Das Amt wird in der absteigenden Reihenfolge der Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen besetzt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.
  4. Nur Wahloptionen mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen sind für eine Stichwahl qualifiziert.

§2.5.2 Zustimmungswahl ohne Quorum

  1. Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
  2. Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl.
  3. Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Das Amt wird in der absteigenden Reihenfolge besetzt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

§2.5.3 Relative Mehrheitswahl ohne Quorum

  1. Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied genau eine Stimme. Ein leerer Stimmzettel wird als ungültig gewertet.
  2. Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl.
  3. Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Das Amt wird in der absteigenden Reihenfolge besetzt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.


Bemerkung:

Gemäß Parteiengesetz §15 (2) gilt: "Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt." Entsprechend genügt bei "übrigen Wahlen" der Einwand einer Einzelperson um eine geheime Personenwahl herbeizuführen. Für die Durchführung von geheimen Abstimmungen (nicht Wahlen!) von z.B. Anträgen ist ein GO Antrag mit Quorum vgl. §13 (4) nötig.

Wikipediaartikel zu Zustimmungswahl

Wikipediaartikel zu relativer Mehrheitswahl aka "One PIrate ohne Vote"