NRW:Landesparteitag 2014.1/Geschäftsordnung
LPT | Anträge | Geschäftsordnung | Wahlordnung | Tagesordnung |
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Inhaltsverzeichnis
- 1 beschlosssen Geschäftsordnung - war Variante 4
- 2 Variante 1
- 2.1 §1 Rahmenbedingungen
- 2.2 §2 Versammlungsämter
- 2.3 §3 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
- 2.4 §4 Anträge
- 2.4.1 §4.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 2.4.2 §4.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- 2.4.2.1 §4.2.1 GO-Anträge mit Quorum
- 2.4.2.2 §4.2.2 GO-Anträge ohne Quorum
- 2.4.2.3 §4.2.3 Nähere Erläuterung einzelner GO-Anträge
- 2.4.2.3.1 §4.2.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 2.4.2.3.2 §4.2.3.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 2.4.2.3.3 §4.2.3.3 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- 2.4.2.3.4 §4.2.3.4 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- 2.4.2.3.5 §4.2.3.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 2.4.2.3.6 §4.2.3.6 GO-Antrag auf Auszählung
- 2.4.2.3.7 §4.2.3.7 GO-Antrag auf erneute Auszählung
- 2.4.2.3.8 §4.2.3.8 GO-Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung
- 2.4.2.3.9 §4.2.3.9 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
- 2.4.2.3.10 §4.2.3.10 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 2.4.2.3.11 §4.2.3.11 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- 2.4.2.3.12 §4.2.3.12 GO-Antrag auf Volumenbegrenzung
- 3 Variante 2
- 3.1 §1 Rahmenbedingungen
- 3.2 §2 Versammlungsämter
- 3.3 §3 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
- 3.4 §4 Anträge
- 3.4.1 §4.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 3.4.2 §4.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- 3.4.2.1 §4.2.1 GO-Anträge mit Quorum
- 3.4.2.2 §4.2.2 GO-Anträge ohne Quorum
- 3.4.2.3 §4.2.3 Nähere Erläuterung einzelner GO-Anträge
- 3.4.2.3.1 §4.2.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 3.4.2.3.2 §4.2.3.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 3.4.2.3.3 §4.2.3.3 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- 3.4.2.3.4 §4.2.3.4 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- 3.4.2.3.5 §4.2.3.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 3.4.2.3.6 §4.2.3.6 GO-Antrag auf Auszählung
- 3.4.2.3.7 §4.2.3.7 GO-Antrag auf erneute Auszählung
- 3.4.2.3.8 §4.2.3.8 GO-Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung
- 3.4.2.3.9 §4.2.3.9 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
- 3.4.2.3.10 §4.2.3.10 GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- 3.4.2.3.11 §4.2.3.11 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 3.4.2.3.12 §4.2.3.11 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- 3.4.2.3.13 §4.2.3.13 GO-Antrag auf Volumenbegrenzung
- 3.4.2.3.14 §4.2.3.14 GO-Antrag auf Aufhebung der Volumenbegrenzung
- 3.4.2.3.15 §4.2.3.15 GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
- 3.4.2.3.16 §4.2.3.15 GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- 4 Variante 3
- 5 Variante 4
beschlosssen Geschäftsordnung - war Variante 4
(GO reloaded revised by Piratenschlumpf - Variante 3 von Michele mag ich. Ich hab die nochmal durchgekämmt und ein paar Kleinigkeiten verändert:
- Wahlleitung kann aus einem Team bestehen, eine davon als Wahlleiterin bzw. Wahlleiter (wie bei der VL)
- „Wahlhelfer“ konsequent durch „Auszählungshilfen“ ersetzt
- Nummerierung konsequent (kosmetisch): "I. Rahmenbedingungen" statt "§1. Rahmenbedingungen", in Abschnitt V.(1)
- Zusammenlegung der Abschnitte "V. Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum" und "VI. Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum" zu einem Abschnitt "V. Anträge zur Geschäftsordnung", der allerdings in "§13 Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum" und "§14 Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum" unterteilt ist. Durch die Einführung der Paragraphen ist es einfacher einen Teil der GO (z.B. im Protokoll) genau zu referenzieren - so läßt sich jetzt sagen "GO Antrag auf Änderung der Tagesordnung gemäß §14(1)"
Eine "Differenz" findet ihr unter https://dl.dropboxusercontent.com/u/697961/GO4.pdf
ACHTUNG, in der Differenz fehlt noch "Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung", den hab ich hier ganz unten nachträglich hinzugefügt. )
I. Rahmenbedingungen
§1 Teilnahme und Stimmberechtigung
(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung steht jedem Piraten offen.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW.
(3) Ist im Einzelfall Anderes bestimmt, kann die Stimmberechtigung entfallen.
(4) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
§2 Akkreditierung der Teilnehmer
(1) Die Akkreditierung der Stimmberechtigten wird von Beauftragten des Landesvorstandes oder diesem selbst durchgeführt. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
(2) Die Akkreditierung beginnt rechtzeitig vor Versammlungsbeginn und schließt mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist währenddessen außer während geheimer Wahlen jederzeit möglich.
(3) Die Akkreditierung führt ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell das Stimmrecht besitzen. Auf Anfrage der Versammlungs- oder der Wahlleitung teilt die Akkreditierung die Anzahl der Stimmberechtigten mit. Diese Zahl ist im Protokoll zu vermerken.
§3 Das Protokoll
(1) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens Ort, Datum und Beginn der Versammlung, die Namen der Versammlungs-, Wahlleitung und der Protokollanten, jeden Wechsel der Versammlungsleitung, die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, die Tagesordnung, gestellte Anträge im Wortlaut, bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen.
(2) Das Protokoll wird durch Unterschrift der Protokollanten, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung beurkundet.
II. Versammlungsämter
§4 Definition der Versammlungsämter
Versammlungsämter sind die Versammlungsleitung inklusive Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter, die Wahlleitung, Auszählungshilfen und Protokollanten.
§5 Versammlungsleitung
(1) Zu Beginn der Versammlung leitet ein Mitglied des Landesvorstandes die nicht geheime Abstimmung über die Versammlungsleitung. Sie besteht aus mindestens drei Personen, eine davon als Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter.
(2) Die Leitung der Versammlung kann jederzeit an eine andere Person der Versammlungsleitung übergeben werden. Dies ist der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Versammlungsleitung erteilt Rederecht beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Redezeit sicher gestellt werden muss.
(4) Nach Schluss der Aussprache führt die Versammlungsleitung die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für einzelne Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(5) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus. Stören Personen den Fortgang der Versammlung erheblich und/oder auf Dauer, können diese von selbiger ausgeschlossen wurden. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
(6) Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen, Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei Vertagung und das Ende der Versammlung werden von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter entschieden und bekannt gegeben. Die Namen der evtl. durch die Versammlungsleitung benannten Zeitreise- und Ponytimebeauftragten und des Catcontentcontractors sind bekannt zu geben.
(7) Tritt ein Mitglied des Versammlungsvorstandes zurück, führt die Wahlleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Versammlungsleitung durch.
(8) In sämtlichen Konfliktfällen, welche nicht im Zusammenhang mit Wahlen stehen, hat die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.
§6 Wahlleitung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Durchführung von Wahlen in nicht geheimer Abstimmung über die Wahlleitung. Sie kann aus mehrere Personen bestehen, eine davon als Wahlleiterin bzw. Wahlleiter.
(2) Die Wahlleitung kündigt Wahlen an, weißt auf deren Modalitäten hin, Eröffnet und beendet die Wahlgänge. Dabei müssen die Regeln der Wahl, insbesondere die Geheimheit der Wahl sichergestellt werden. Nach Schließung der Wahl werden die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis verkündet.
(3) Die Wahlleitung kann jederzeit Personen als Auszählungshilfen bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(4) Tritt die Wahlleitung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Wahlleitung durch. Passiert der Rücktritt während eines laufenden Wahlgangs, so wird dieser abgebrochen, nicht ausgezählt und ist von der neuen Wahlleitung zu wiederholen.
(5) In sämtlichen Konfliktfällen im Zusammenhang mit Wahlen hat die Wahlleitung alle Entscheidungsgewalt.
§7 Auszählungshilfen
(1) Auszählungshilfen dürfen nicht zur Feststellung von Ergebnissen über eigene oder übernommene Anträge herangezogen werden.
(2) Auszählungshilfen stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung, handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.
§8 Protokollführung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Erstellung eines Versammlungsprotokolls in nicht geheimer Abstimmung eine Person zur Protokollführung.
(2) Die Protokollführung kann jederzeit Personen als Protokollhelfer bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(3) Tritt die Protokollführung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung die Wahlleitung bzw. der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Protokollführung durch.
III. Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§9 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
(1) Mit ihrer Wahl sind die Personen der Versammlungsleitung und die Wahlleitung von der Kandidatur bei Personenwahlen dieser Versammlung ausgeschlossen.
(2) Möchte eine Person trotz Versammlungsamt für einen Wahlgang kandidieren, muss er dies bekannt geben und von seinem Amt zurücktreten.
(3) Von jedem Wahlgang muss ein Wahlprotokoll angefertigt werden mit den Namen aller Auszählungshilfen, einem Musterstimmzettel, dem Ergebnis und dem Umschlag mit den abgegebenen Stimmzetteln. Dieses Protokoll ist von der Wahlleitung sowie zwei weiteren Auszählungshilfen oder Personen der Wahlleitung zu unterschreiben.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich davon berichten.
(5) Es gilt die vom Parteitag verabschiedete Wahlordnung.
(6) Für Satzungsänderungsanträge gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.
IV. Anträge
§10 Anträge an die Versammlung
(1) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in einem kurzen Wortbeitrag vorzustellen.
(2) Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§11 Meinungsbilder
(1) Über den "Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes" wird nicht abgestimmt.
(2) Anträge ohne Bezug zum aktuellen Gegenstand kann die Versammlungsleitung ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen. Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, sind unzulässig.
(3) Gestellt wird eine Ja-/Nein-Entscheidungsfrage mit klarem Bezug zum aktuellen Beratungsgegenstand, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird. Die Versammlungsleitung stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
(4) Meinungsbilder werden nicht aufgezählt.
§12 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe nach dem aktuellen Redebeitrag bzw. nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung stimmberechtigten Piraten unverzüglich erteilt werden.
(2) Es können nur die in dieser Geschäftsordnung in V. festgelegten Anträge gestellt werden.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum nach V. sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.
(4) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum nach V. kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.
(5) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung können gemäß (1) Alternativanträge gestellt werden. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über die gestellten Anträge oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
(6) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung kann formale oder begründete Gegenrede erhoben werden. Zu jedem GO-Antrag soll eine der Regel nur eine begründete Gegenrede erlaubt werden.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen. Bei Gegenrede oder Alternativanträgen wird über den Antrag bzw. die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Sofern nicht anders bestimmt bedarf es zur Annahme des Antrags einer einfachen Mehrheit.
(8) Ein gleichlautender Antrag zur Geschäftsordnung soll sofern nicht anders bestimmt mit Quorum innerhalb von 30 Minuten bzw. ohne Quorum innerhalb von 10 Minuten nicht wieder zugelassen werden.
V. Anträge zur Geschäftsordnung
§13 Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung" muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten. Änderungen, die "I. Rahmenbedingungen" und IV. Anträge" berühren sind unzulässig.
(2) Der "Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes" kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Bei erfolgreich durchgeführter Enthebung der Wahlleitung führt die Versammlungsleitung - bei deren Enthebung die Wahlleitung die Abstimmung zur Neubesetzung des Versammlungsamtes durch.
(3) Ein "Antrag auf Vertagung der Sitzung" muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten. Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 28 Tagen festgesetzt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Zur Annahme dieses Antrages bedarf es eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
§14 Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Tagesordnung" kann sein: das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes, das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt, das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung und das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt.
(2) Der "Antrag auf Unterbrechung der Sitzung" muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen. Das Recht der Versammlungsleitung die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
(3) Durch einen "Antrag auf Auszählung" können vom Versammlungsleiter festgestellte Ergebnisse angezweifelt werden. Die Auszählung führt der Wahlleiter mit seinen Auszählungshilfen durch. Dieser Antrag soll pro Abstimmung nicht mehr als zwei mal zugelassen werden.
(4) Der "Antrag auf gemeinsame Abstimmung" mehrerer Anträge kann mehrere Anträge in einer Abstimmung verbinden. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(5) Ein "Antrag auf Einzelabstimmung" kann die geplante gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge anfechten. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(6) Mit dem "Antrag auf Schließung der Rednerliste" wird die Rednerliste nach dem letzten Mitglied geschlossen, dass erkennbar zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags eine Meinung äußern will. Zudem haben die Vertreter des aktuell verhandelten Gegenstandes das Recht abschließend das Wort zu ergreifen. Wer die Schließung der Rednerliste beantragt, darf selber zu diesem Gegenstand nicht geredet haben oder später reden, auch wenn der Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
(7) Mit dem "Antrag auf Begrenzung der Redezeit" kann eine Höchstdauer für Redebeiträge eingeführt werden. Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden. Die Begrenzung gilt ab Aufruf des nächsten verhandelten Gegenstandes.
(8) Der "Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit" hebt eine Begrenzung nach (8) auf.
(9) Durch einen "Antrag auf Zulassung eines Gastredners" kann jedes stimmberechtigte Mitglied einem Gast Rederecht erteilen lassen. Das Recht der Versammlungsleitung jedweden Personen Rederecht zu erteilen bleibt davon unberührt.
(10) Durch den "Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge" können Wahlgänge untereinander getauscht werden.
(11) Durch den "Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung" können Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
Variante 1
§1 Rahmenbedingungen
§1.1 Allgemeines
- Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
- Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
- Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt.
- Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
- die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums, des Wahlleiters und der Protokollanten,
- Wechsel des Versammlungsleiters,
- die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
- die Tagesordnung,
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
- Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge).
- Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
- Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.
§1.2 Akkreditierung
- Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
- Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
- Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
- Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
- Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
- Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.
§2 Versammlungsämter
Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Stellvertretende Versammlungsleiter, Wahlleiter, Stellvertretende Wahlleiter, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der Protokollanten.
§2.1 Definition der Versammlungsämter
§2.1.1 Versammlungsleiter
- Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.
- Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Dieser darf nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
- Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung einschließlich des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
- Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder vertagen
- Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
- Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
- Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
- Beginn und Ende der Versammlung
- Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
- Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein stellvertretender Versammlungsleiter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann kein stellvertretender Versammlungsleiter diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.
- Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen seiner Stellvertreter übergeben. Zu jeder Zeit leitet jeweils nur eine Person aktiv die Versammlung, ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
- Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
§2.1.2 Stellvertretende Versammlungsleiters
- Der Versammlungsleiter ernennt mindestens zwei Stellvertreter, welche den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen. Diese dürfen nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
- Sie sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
- Bei Unklarheiten hat der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.
§2.1.3 Wahlleiter
- Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
- Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
- die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- die Auszählung der Stimmen,
- die Feststellung des Wahlergebnisses,
- die Verkündung des Wahlergebnisses,
- die Erstellung des Wahlprotokolls. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
- Namen aller Wahlhelfer
- Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
- Ergebnisse aller Wahlgänge
- Umschläge mit den abgegebenen Stimmzetteln der einzelnen Wahlgänge (als Anlage)
- Die Unterschrift des Wahlleiters und zweier stellvertretender Wahlleiter oder Wahlhelfer
- Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
- Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
- Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.
§2.1.4 Stellvertretende Wahlleiter
- Der Wahlleiter kann stellvertretende Wahlleiter ernennen, welche den Wahlleiter bei seiner Arbeit unterstützen. Diese dürfen nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
- Sie sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
- Bei Unklarheiten hat der Wahlleiter alle Entscheidungsgewalt.
§2.1.5 Wahlhelfer
- Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
- Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
- Ein Wahlhelfer darf bei Personenwahlen kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
- Der Wahlleiter kann jederzeit Wahlhelfer nachträglich ernennen oder entlassen.
- Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiter, sie handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.
§2.1.6 Protokollant
Die Versammlung wählt mindestens drei Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen.
§2.1.7 Protokollhelfer
Die gewählten Protokollanten können weitere Helfer ernennen, die sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
§2.1.8 Sonstige Pöstchen
Die folgenden sonstigen Pöstchen können bei Bedarf vom Versammlungsleiter vergeben werden:
- Zeitreisebeauftragter
- Ponytimebeauftragter
§3 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
- Es gilt die vom Parteitag verabschiedete Wahlordnung.
- Für Satzungsänderungsanträge gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.
§4 Anträge
§4.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§4.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
- Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
- Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.
- Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:
§4.2.1 GO-Anträge mit Quorum
Die Anträge
- GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.
§4.2.2 GO-Anträge ohne Quorum
Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf erneute Auszählung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
- GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Volumenbegrenzung
- GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
- GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
§4.2.3 Nähere Erläuterung einzelner GO-Anträge
§4.2.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
- Änderungen, die §§ 1, und 4 berühren sind unzulässig.
- Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
- das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
- das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
- das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
- das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
§4.2.3.3 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
- Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
- Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
- Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.4 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
- Eine Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
- Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
- Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
§4.2.3.6 GO-Antrag auf Auszählung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Auszählung eines durch den Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisses beantragen.
§4.2.3.7 GO-Antrag auf erneute Auszählung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
- Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
- Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.
§4.2.3.8 GO-Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung
Jeder stimmberechtigte Pirat kann die geheime Durchführung einer Abstimmung beantragen.
§4.2.3.9 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.
- Die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.
§4.2.3.10 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §4.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
- Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
- Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
- Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, müssen abgelehnt werden.
- Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
- Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
§4.2.3.11 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.
- Der Antragsteller darf
- selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben und
- sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
- Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller beziehungsweise ein Vertreter der Antrag stellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.
§4.2.3.12 GO-Antrag auf Volumenbegrenzung
- Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden.
- Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.
Variante 2
(Gleiche GO wie bisher, nur kleine Änderungen: §4.2.3.8 GO-Antrag auf geheime Abstimmung: fehlte, aber in der Wahlordnung erwähnt In Variante 1 stehen 3 GO-Anträge ohne Erklärung - ich habe das mal gemacht ;)
§1 Rahmenbedingungen
§1.1 Allgemeines
- Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
- Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
- Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt.
- Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
- die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums, des Wahlleiters und der Protokollanten,
- Wechsel des Versammlungsleiters,
- die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
- die Tagesordnung,
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
- Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge).
- Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
- Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.
§1.2 Akkreditierung
- Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
- Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
- Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
- Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
- Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
- Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.
§2 Versammlungsämter
Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Stellvertretende Versammlungsleiter, Wahlleiter, Stellvertretende Wahlleiter, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der Protokollanten.
§2.1 Definition der Versammlungsämter
§2.1.1 Versammlungsleiter
- Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.
- Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Dieser darf nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
- Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung einschließlich des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
- Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder vertagen
- Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
- Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
- Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
- Beginn und Ende der Versammlung
- Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
- Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein stellvertretender Versammlungsleiter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann kein stellvertretender Versammlungsleiter diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.
- Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen seiner Stellvertreter übergeben. Zu jeder Zeit leitet jeweils nur eine Person aktiv die Versammlung, ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
- Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
§2.1.2 Stellvertretende Versammlungsleiters
- Der Versammlungsleiter ernennt mindestens zwei Stellvertreter, welche den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen. Diese dürfen nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
- Sie sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
- Bei Unklarheiten hat der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.
§2.1.3 Wahlleiter
- Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
- Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
- die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- die Auszählung der Stimmen,
- die Feststellung des Wahlergebnisses,
- die Verkündung des Wahlergebnisses,
- die Erstellung des Wahlprotokolls. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
- Namen aller Wahlhelfer
- Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
- Ergebnisse aller Wahlgänge
- Umschläge mit den abgegebenen Stimmzetteln der einzelnen Wahlgänge (als Anlage)
- Die Unterschrift des Wahlleiters und zweier stellvertretender Wahlleiter oder Wahlhelfer
- Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
- Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
- Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.
§2.1.4 Stellvertretende Wahlleiter
- Der Wahlleiter kann stellvertretende Wahlleiter ernennen, welche den Wahlleiter bei seiner Arbeit unterstützen. Diese dürfen nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
- Sie sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
- Bei Unklarheiten hat der Wahlleiter alle Entscheidungsgewalt.
§2.1.5 Wahlhelfer
- Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
- Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
- Ein Wahlhelfer darf bei Personenwahlen kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
- Der Wahlleiter kann jederzeit Wahlhelfer nachträglich ernennen oder entlassen.
- Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiter, sie handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.
§2.1.6 Protokollant
Die Versammlung wählt mindestens drei Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen.
§2.1.7 Protokollhelfer
Die gewählten Protokollanten können weitere Helfer ernennen, die sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
§2.1.8 Sonstige Pöstchen
Die folgenden sonstigen Pöstchen können bei Bedarf vom Versammlungsleiter vergeben werden:
- Zeitreisebeauftragter
- Ponytimebeauftragter
§3 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
- Es gilt die vom Parteitag verabschiedete Wahlordnung.
- Für Satzungsänderungsanträge gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.
§4 Anträge
§4.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§4.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
- Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
- Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.
- Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:
§4.2.1 GO-Anträge mit Quorum
Die Anträge
- GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.
§4.2.2 GO-Anträge ohne Quorum
Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf erneute Auszählung
- GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
- GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Volumenbegrenzung
- GO-Antrag auf Aufhebung der Volumenbegrenzung
- GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
§4.2.3 Nähere Erläuterung einzelner GO-Anträge
§4.2.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
- Änderungen, die §§ 1, und 4 berühren sind unzulässig.
- Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
- das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
- das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
- das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
- das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
§4.2.3.3 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
- Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
- Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
- Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.4 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
- Eine Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
- Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
- Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
§4.2.3.6 GO-Antrag auf Auszählung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Auszählung eines durch den Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisses beantragen.
§4.2.3.7 GO-Antrag auf erneute Auszählung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
- Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
- Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.
§4.2.3.8 GO-Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung
Jeder stimmberechtigte Pirat kann die geheime Durchführung einer Abstimmung beantragen.
§4.2.3.9 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.
- Die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.
§4.2.3.10 GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine getrennter Abstimmung mehrerer Punkte eines Antrags beantragen.
- Die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.
§4.2.3.11 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §4.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
- Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
- Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
- Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, müssen abgelehnt werden.
- Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
- Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
§4.2.3.11 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.
- Der Antragsteller darf
- selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben und
- sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
- Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller beziehungsweise ein Vertreter der Antrag stellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.
§4.2.3.13 GO-Antrag auf Volumenbegrenzung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Volumenbegrenzung der Redezeit stellen.
- Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden.
- Die Volumenbegrenzung gilt ab Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes.
§4.2.3.14 GO-Antrag auf Aufhebung der Volumenbegrenzung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf die Aufhebung der Volumenbegrenzung der Redezeit stellen.
§4.2.3.15 GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann Beantragen einem Gastredner Rederecht zu erteilen.
§4.2.3.15 GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann Beantragen die Reihenfolge von Wahlgängen zu verändern.
Variante 3
(GO reloaded - ich habe jetzt 2 Jahre Erfahrung mit der GO im LT, ich dachte ich starte mal einen Versuch... geschlechtsneutral gehalten so gut es geht und vereinfacht, Dopplungen gestrichen und thematische Zusammenhänge in einen Paragraphen gepackt (z.B. §1 (4) zur Stimmkarte des Mitgliedes, was vorher im Bereich Akkreditierung stand, Kandidaturausschluss Versammlungsleitung/Wahlleitung unter "Wahlen", Aufgaben des Wahlleiter teilweise unter "Wahlen"), Regelungen gestrichen, die in die Satzung gehören (z.B. Veröffentlichung von Protokollen binnen bestimmter Frist), Bugs gefixt (Antrag auf geheime Wahl der Versammlungsleitung war möglich vor Wahl eines Wahlleiters!, ... ), neue Features (Abwahl der Versammlungsleitung auf Antrag, ...)
I. Rahmenbedingungen
§1 Teilnahme und Stimmberechtigung
(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung steht jedem Piraten offen.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW.
(3) Ist im Einzelfall Anderes bestimmt, kann die Stimmberechtigung entfallen.
(4) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
§2 Akkreditierung der Teilnehmer
(1) Die Akkreditierung der Stimmberechtigten wird von Beauftragten des Landesvorstandes oder diesem selbst durchgeführt. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
(2) Die Akkreditierung beginnt rechtzeitig vor Versammlungsbeginn und schließt mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist währenddessen außer während geheimer Wahlen jederzeit möglich.
(3) Die Akkreditierung führt ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell das Stimmrecht besitzen. Auf Anfrage der Versammlungs- oder der Wahlleitung teilt die Akkreditierung die Anzahl der Stimmberechtigten mit. Diese Zahl ist im Protokoll zu vermerken.
§3 Das Protokoll
(1) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens Ort, Datum und Beginn der Versammlung, die Namen der Versammlungs-, Wahlleitung und der Protokollanten, jeden Wechsel der Versammlungsleitung, die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, die Tagesordnung, gestellte Anträge im Wortlaut, bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen.
(2) Das Protokoll wird durch Unterschrift der Protokollanten, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung beurkundet.
II. Versammlungsämter
§4 Definition der Versammlungsämter
Versammlungsämter sind die Versammlungsleitung inklusive Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter, die Wahlleitung, Wahlhelfer und Protokollanten.
§5 Versammlungsleitung
(1) Zu Beginn der Versammlung leitet ein Mitglied des Landesvorstandes die nicht geheime Abstimmung über die Versammlungsleitung. Sie besteht aus mindestens drei Personen, eine davon als Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter.
(2) Die Leitung der Versammlung kann jederzeit an eine andere Person der Versammlungsleitung übergeben werden. Dies ist der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Versammlungsleitung erteilt Rederecht beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Redezeit sicher gestellt werden muss.
(4) Nach Schluss der Aussprache führt die Versammlungsleitung die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für einzelne Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(5) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus. Stören Personen den Fortgang der Versammlung erheblich und/oder auf Dauer, können diese von selbiger ausgeschlossen wurden. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
(6) Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen, Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei Vertagung und das Ende der Versammlung werden von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter entschieden und bekannt gegeben. Die Namen der evtl. durch die Versammlungsleitung benannten Zeitreise- und Ponytimebeauftragten und des Catcontentcontractors sind bekannt zu geben.
(7) Tritt ein Mitglied des Versammlungsvorstandes zurück, führt die Wahlleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Versammlungsleitung durch.
(8) In sämtlichen Konfliktfällen, welche nicht im Zusammenhang mit Wahlen stehen, hat die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.
§6 Wahlleitung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Durchführung von Wahlen in nicht geheimer Abstimmung eine Person zur Wahlleitung.
(2) Die Wahlleitung kündigt Wahlen an, weißt auf deren Modalitäten hin, Eröffnet und beendet die Wahlgänge. Dabei müssen die Regeln der Wahl, insbesondere die Geheimheit der Wahl sichergestellt werden. Nach Schließung der Wahl werden die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis verkündet.
(3) Die Wahlleitung kann jederzeit Personen als Auszählungshilfen bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(4) Tritt die Wahlleitung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Wahlleitung durch. Passiert der Rücktritt während eines laufenden Wahlgangs, so wird dieser abgebrochen, nicht ausgezählt und ist von der neuen Wahlleitung zu wiederholen.
(5) In sämtlichen Konfliktfällen im Zusammenhang mit Wahlen hat die Wahlleitung alle Entscheidungsgewalt.
§7 Auszählungshilfen
(1) Auszählungshilfen dürfen nicht zur Feststellung von Ergebnissen über eigene oder übernommene Anträge herangezogen werden.
(2) Auszählungshilfen stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung, handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.
§8 Protokollführung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Erstellung eines Versammlungsprotokolls in nicht geheimer Abstimmung eine Person zur Protokollführung.
(2) Die Protokollführung kann jederzeit Personen als Protokollhelfer bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(3) Tritt die Protokollführung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung die Wahlleitung bzw. der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Protokollführung durch.
III. Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§9 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
(1) Mit ihrer Wahl sind die Personen der Versammlungsleitung und die Wahlleitung von der Kandidatur bei Personenwahlen dieser Versammlung ausgeschlossen.
(2) Möchte eine Person trotz Versammlungsamt für einen Wahlgang kandidieren, muss er dies bekannt geben und von seinem Amt zurücktreten.
(3) Von jedem Wahlgang muss ein Wahlprotokoll angefertigt werden mit den Namen aller Wahlhelfer, einem Musterstimmzettel, dem Ergebnis und dem Umschlag mit den abgegebenen Stimmzetteln. Dieses Protokoll ist von der Wahlleitung und mindestens 2 Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfern zu unterschreiben.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich davon berichten.
(5) Es gilt die vom Parteitag verabschiedete Wahlordnung.
(6) Für Satzungsänderungsanträge gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.
IV. Anträge
§10 Anträge an die Versammlung
(1) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in einem kurzen Wortbeitrag vorzustellen.
(2) Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§11 Meinungsbilder
(1) Über den "Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes" wird nicht abgestimmt.
(2) Anträge ohne Bezug zum aktuellen Gegenstand kann die Versammlungsleitung ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen. Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, sind unzulässig.
(3) Gestellt wird eine Ja-/Nein-Entscheidungsfrage mit klarem Bezug zum aktuellen Beratungsgegenstand, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird. Die Versammlungsleitung stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
(4) Meinungsbilder werden nicht aufgezählt.
§12 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe nach dem aktuellen Redebeitrag bzw. nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung stimmberechtigten Piraten unverzüglich erteilt werden.
(2) Es können nur die in dieser Geschäftsordnung in V. und VI. festgelegten Anträge gestellt werden.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum nach V. sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.
(4) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum nach VI. kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.
(5) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung können gemäß (1) Alternativanträge gestellt werden. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über die gestellten Anträge oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
(6) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung kann formale oder begründete Gegenrede erhoben werden. Zu jedem GO-Antrag soll eine der Regel nur eine begründete Gegenrede erlaubt werden.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen. Bei Gegenrede oder Alternativanträgen wird über den Antrag bzw. die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Sofern nicht anders bestimmt bedarf es zur Annahme des Antrags einer einfachen Mehrheit.
(8) Ein gleichlautender Antrag zur Geschäftsordnung soll sofern nicht anders bestimmt mit Quorum nach V. innerhalb von 30 Minuten bzw. ohne Quorum nach VI. innerhalb von 10 Minuten nicht wieder zugelassen werden.
V. Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung" muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten. Änderungen, die §1 Rahmenbedingungen und §4 Anträge berühren sind unzulässig.
(2) Der "Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes" kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
(3) Ein "Antrag auf Vertagung der Sitzung" muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten. Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 28 Tagen festgesetzt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Zur Annahme dieses Antrages bedarf es eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
VI. Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Tagesordnung" kann sein: das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes, das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt, das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung und das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt.
(2) Der "Antrag auf Unterbrechung der Sitzung" muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen. Das Recht der Versammlungsleitung die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
(3) Durch einen "Antrag auf Auszählung" können vom Versammlungsleiter festgestellte Ergebnisse angezweifelt werden. Die Auszählung führt der Wahlleiter mit seinen Auszählungshilfen durch. Dieser Antrag soll pro Abstimmung nicht mehr als zwei mal zugelassen werden.
(4) Der "Antrag auf gemeinsame Abstimmung" mehrerer Anträge kann mehrere Anträge in einer Abstimmung verbinden. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(5) Ein "Antrag auf Einzelabstimmung" kann die geplante gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge anfechten. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(6) Mit dem "Antrag auf Schließung der Rednerliste" wird die Rednerliste nach dem letzten Mitglied geschlossen, dass erkennbar zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags eine Meinung äußern will. Zudem haben die Vertreter des aktuell verhandelten Gegenstandes das Recht abschließend das Wort zu ergreifen. Wer die Schließung der Rednerliste beantragt, darf selber zu diesem Gegenstand nicht geredet haben oder später reden, auch wenn der Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
(7) Mit dem "Antrag auf Begrenzung der Redezeit" kann eine Höchstdauer für Redebeiträge eingeführt werden. Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden. Die Begrenzung gilt ab Aufruf des nächsten verhandelten Gegenstandes.
(8) Der "Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit" hebt eine Begrenzung nach (8) auf.
(9) Durch einen "Antrag auf Zulassung eines Gastredners" kann jedes stimmberechtigte Mitglied einem Gast Rederecht erteilen lassen. Das Recht der Versammlungsleitung jedweden Personen Rederecht zu erteilen bleibt davon unberührt.
(10) Durch den "Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge" können Wahlgänge untereinander getauscht werden.
(11) Mit dem "Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung" kann die geheime Durchführung einer Abstimmung beantragt werden.
Variante 4
(GO reloaded revised by Piratenschlumpf - Variante 3 von Michele mag ich. Ich hab die nochmal durchgekämmt und ein paar Kleinigkeiten verändert:
- Wahlleitung kann aus einem Team bestehen, eine davon als Wahlleiterin bzw. Wahlleiter (wie bei der VL)
- „Wahlhelfer“ konsequent durch „Auszählungshilfen“ ersetzt
- Nummerierung konsequent (kosmetisch): "I. Rahmenbedingungen" statt "§1. Rahmenbedingungen", in Abschnitt V.(1)
- Zusammenlegung der Abschnitte "V. Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum" und "VI. Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum" zu einem Abschnitt "V. Anträge zur Geschäftsordnung", der allerdings in "§13 Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum" und "§14 Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum" unterteilt ist. Durch die Einführung der Paragraphen ist es einfacher einen Teil der GO (z.B. im Protokoll) genau zu referenzieren - so läßt sich jetzt sagen "GO Antrag auf Änderung der Tagesordnung gemäß §14(1)"
Eine "Differenz" findet ihr unter https://dl.dropboxusercontent.com/u/697961/GO4.pdf
ACHTUNG, in der Differenz fehlt noch "Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung", den hab ich hier ganz unten nachträglich hinzugefügt. )
I. Rahmenbedingungen
§1 Teilnahme und Stimmberechtigung
(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung steht jedem Piraten offen.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW.
(3) Ist im Einzelfall Anderes bestimmt, kann die Stimmberechtigung entfallen.
(4) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
§2 Akkreditierung der Teilnehmer
(1) Die Akkreditierung der Stimmberechtigten wird von Beauftragten des Landesvorstandes oder diesem selbst durchgeführt. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
(2) Die Akkreditierung beginnt rechtzeitig vor Versammlungsbeginn und schließt mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist währenddessen außer während geheimer Wahlen jederzeit möglich.
(3) Die Akkreditierung führt ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell das Stimmrecht besitzen. Auf Anfrage der Versammlungs- oder der Wahlleitung teilt die Akkreditierung die Anzahl der Stimmberechtigten mit. Diese Zahl ist im Protokoll zu vermerken.
§3 Das Protokoll
(1) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens Ort, Datum und Beginn der Versammlung, die Namen der Versammlungs-, Wahlleitung und der Protokollanten, jeden Wechsel der Versammlungsleitung, die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, die Tagesordnung, gestellte Anträge im Wortlaut, bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen.
(2) Das Protokoll wird durch Unterschrift der Protokollanten, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung beurkundet.
II. Versammlungsämter
§4 Definition der Versammlungsämter
Versammlungsämter sind die Versammlungsleitung inklusive Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter, die Wahlleitung, Auszählungshilfen und Protokollanten.
§5 Versammlungsleitung
(1) Zu Beginn der Versammlung leitet ein Mitglied des Landesvorstandes die nicht geheime Abstimmung über die Versammlungsleitung. Sie besteht aus mindestens drei Personen, eine davon als Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter.
(2) Die Leitung der Versammlung kann jederzeit an eine andere Person der Versammlungsleitung übergeben werden. Dies ist der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Versammlungsleitung erteilt Rederecht beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Redezeit sicher gestellt werden muss.
(4) Nach Schluss der Aussprache führt die Versammlungsleitung die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für einzelne Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(5) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus. Stören Personen den Fortgang der Versammlung erheblich und/oder auf Dauer, können diese von selbiger ausgeschlossen wurden. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
(6) Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen, Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei Vertagung und das Ende der Versammlung werden von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter entschieden und bekannt gegeben. Die Namen der evtl. durch die Versammlungsleitung benannten Zeitreise- und Ponytimebeauftragten und des Catcontentcontractors sind bekannt zu geben.
(7) Tritt ein Mitglied des Versammlungsvorstandes zurück, führt die Wahlleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Versammlungsleitung durch.
(8) In sämtlichen Konfliktfällen, welche nicht im Zusammenhang mit Wahlen stehen, hat die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.
§6 Wahlleitung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Durchführung von Wahlen in nicht geheimer Abstimmung über die Wahlleitung. Sie kann aus mehrere Personen bestehen, eine davon als Wahlleiterin bzw. Wahlleiter.
(2) Die Wahlleitung kündigt Wahlen an, weißt auf deren Modalitäten hin, Eröffnet und beendet die Wahlgänge. Dabei müssen die Regeln der Wahl, insbesondere die Geheimheit der Wahl sichergestellt werden. Nach Schließung der Wahl werden die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis verkündet.
(3) Die Wahlleitung kann jederzeit Personen als Auszählungshilfen bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(4) Tritt die Wahlleitung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Wahlleitung durch. Passiert der Rücktritt während eines laufenden Wahlgangs, so wird dieser abgebrochen, nicht ausgezählt und ist von der neuen Wahlleitung zu wiederholen.
(5) In sämtlichen Konfliktfällen im Zusammenhang mit Wahlen hat die Wahlleitung alle Entscheidungsgewalt.
§7 Auszählungshilfen
(1) Auszählungshilfen dürfen nicht zur Feststellung von Ergebnissen über eigene oder übernommene Anträge herangezogen werden.
(2) Auszählungshilfen stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung, handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.
§8 Protokollführung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Erstellung eines Versammlungsprotokolls in nicht geheimer Abstimmung eine Person zur Protokollführung.
(2) Die Protokollführung kann jederzeit Personen als Protokollhelfer bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(3) Tritt die Protokollführung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung die Wahlleitung bzw. der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Protokollführung durch.
III. Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§9 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
(1) Mit ihrer Wahl sind die Personen der Versammlungsleitung und die Wahlleitung von der Kandidatur bei Personenwahlen dieser Versammlung ausgeschlossen.
(2) Möchte eine Person trotz Versammlungsamt für einen Wahlgang kandidieren, muss er dies bekannt geben und von seinem Amt zurücktreten.
(3) Von jedem Wahlgang muss ein Wahlprotokoll angefertigt werden mit den Namen aller Auszählungshilfen, einem Musterstimmzettel, dem Ergebnis und dem Umschlag mit den abgegebenen Stimmzetteln. Dieses Protokoll ist von der Wahlleitung sowie zwei weiteren Auszählungshilfen oder Personen der Wahlleitung zu unterschreiben.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich davon berichten.
(5) Es gilt die vom Parteitag verabschiedete Wahlordnung.
(6) Für Satzungsänderungsanträge gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.
IV. Anträge
§10 Anträge an die Versammlung
(1) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in einem kurzen Wortbeitrag vorzustellen.
(2) Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§11 Meinungsbilder
(1) Über den "Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes" wird nicht abgestimmt.
(2) Anträge ohne Bezug zum aktuellen Gegenstand kann die Versammlungsleitung ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen. Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, sind unzulässig.
(3) Gestellt wird eine Ja-/Nein-Entscheidungsfrage mit klarem Bezug zum aktuellen Beratungsgegenstand, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird. Die Versammlungsleitung stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
(4) Meinungsbilder werden nicht aufgezählt.
§12 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe nach dem aktuellen Redebeitrag bzw. nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung stimmberechtigten Piraten unverzüglich erteilt werden.
(2) Es können nur die in dieser Geschäftsordnung in V. festgelegten Anträge gestellt werden.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum nach V. sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.
(4) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum nach V. kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.
(5) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung können gemäß (1) Alternativanträge gestellt werden. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über die gestellten Anträge oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
(6) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung kann formale oder begründete Gegenrede erhoben werden. Zu jedem GO-Antrag soll eine der Regel nur eine begründete Gegenrede erlaubt werden.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen. Bei Gegenrede oder Alternativanträgen wird über den Antrag bzw. die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Sofern nicht anders bestimmt bedarf es zur Annahme des Antrags einer einfachen Mehrheit.
(8) Ein gleichlautender Antrag zur Geschäftsordnung soll sofern nicht anders bestimmt mit Quorum innerhalb von 30 Minuten bzw. ohne Quorum innerhalb von 10 Minuten nicht wieder zugelassen werden.
V. Anträge zur Geschäftsordnung
§13 Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung" muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten. Änderungen, die "I. Rahmenbedingungen" und IV. Anträge" berühren sind unzulässig.
(2) Der "Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes" kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Bei erfolgreich durchgeführter Enthebung der Wahlleitung führt die Versammlungsleitung - bei deren Enthebung die Wahlleitung die Abstimmung zur Neubesetzung des Versammlungsamtes durch.
(3) Ein "Antrag auf Vertagung der Sitzung" muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten. Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 28 Tagen festgesetzt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Zur Annahme dieses Antrages bedarf es eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
§14 Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Tagesordnung" kann sein: das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes, das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt, das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung und das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt.
(2) Der "Antrag auf Unterbrechung der Sitzung" muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen. Das Recht der Versammlungsleitung die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
(3) Durch einen "Antrag auf Auszählung" können vom Versammlungsleiter festgestellte Ergebnisse angezweifelt werden. Die Auszählung führt der Wahlleiter mit seinen Auszählungshilfen durch. Dieser Antrag soll pro Abstimmung nicht mehr als zwei mal zugelassen werden.
(4) Der "Antrag auf gemeinsame Abstimmung" mehrerer Anträge kann mehrere Anträge in einer Abstimmung verbinden. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(5) Ein "Antrag auf Einzelabstimmung" kann die geplante gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge anfechten. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(6) Mit dem "Antrag auf Schließung der Rednerliste" wird die Rednerliste nach dem letzten Mitglied geschlossen, dass erkennbar zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags eine Meinung äußern will. Zudem haben die Vertreter des aktuell verhandelten Gegenstandes das Recht abschließend das Wort zu ergreifen. Wer die Schließung der Rednerliste beantragt, darf selber zu diesem Gegenstand nicht geredet haben oder später reden, auch wenn der Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
(7) Mit dem "Antrag auf Begrenzung der Redezeit" kann eine Höchstdauer für Redebeiträge eingeführt werden. Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden. Die Begrenzung gilt ab Aufruf des nächsten verhandelten Gegenstandes.
(8) Der "Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit" hebt eine Begrenzung nach (8) auf.
(9) Durch einen "Antrag auf Zulassung eines Gastredners" kann jedes stimmberechtigte Mitglied einem Gast Rederecht erteilen lassen. Das Recht der Versammlungsleitung jedweden Personen Rederecht zu erteilen bleibt davon unberührt.
(10) Durch den "Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge" können Wahlgänge untereinander getauscht werden.
(11) Durch den "Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung" können Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
- Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.