NRW:Landesparteitag 2011.2/Anträge/Satzungsänderungsanträge

Aus Piratenwiki
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Änderungsantrag Nr.
1
Beantragt von
Christian Gebel
Betrifft
Satzung des LV NRW / ?
Beantragte Änderungen

Ich beantrage die Einführung eines Datenschutzbeauftragten für LV NRW. Dazu haben Richard und ich einige konkurrierende Anträge ausgearbeitet: Satzungsänderungsanträge zur Einführung eines Datenschutzbeauftragten auf Ebene des LV NRW

Begründung

Neben der datenschutzrechtlichen Pflicht sehen wir auch die grundsätzliche Notwendigkeit, unseren eigenen Ansprüchen an dieses Thema gerecht zu werden. Einzelheiten haben wir im Wiki zusammengetragen. Die Mitarbeit dort ist ausdrücklich gewünscht.


Änderungsantrag Nr.
2
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §2 (1) Satz 1
Beantragte Änderungen

Satz 1 NEU: Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

statt ALT: Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

Begründung

Es gibt keinen ersichtlichen Grund das Mindestalter höher zu setzen als unbedingt notwendig. Viele Altparteien haben das Mindestalter bei 14 und wir, die wir besonders Jugendliche ansprechen sollten da keine künstliche Hürde aufbauen. Dazu schafft die Formulierung die Diskriminierung von Ausländern ab und ermöglicht es auch, wie gesetzlich möglich, im Ausland ledenden Personen bei uns Mitglied zu werden. Ich werde diesen Antrag auch auf dem BPT stellen um es Bundesweit so zu regeln.


Änderungsantrag Nr.
3
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §2 (3)
Beantragte Änderungen

Den §2 (3) streichen.

Begründung

Bereits bei Antrag 2 in (1) abgehandelt.


Änderungsantrag Nr.
4
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §2 (2)
Beantragte Änderungen

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen kann unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Einschränkungen jede natürliche Person werden.

a) Jeder NRW-Pirat gehört grundsätzlich der niedrigsten Gliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet dessen Wohnsitz liegt. Die Zugehörigkeit kann jederzeit auf Antrag bei Organen der jeweiligen Gliederungen (Vorstand, Parteitag) geändert werden.

b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der NRW-Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Mitgliedschaften in zwei gleichwertigen Gliederungen sind unzulässig.

Begründung

Wir sollten uns möglichst wenig selbst einschränken. Daß Piraten dauernd die Gliederung wechseln ist nicht zu befürchten. Daß ausgerechnet bei uns Anträge unbedingt schriftlich eingereicht werden müssen ist nicht nachzuvollziehen. Durch die Beantragung bei beiden Gliederungen (austritt/eintritt) ist alles notwendige getan.


Änderungsantrag Nr.
5
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §3 (5) (6)
Beantragte Änderungen

(5) (streichen)

(6) (streichen)

Begründung

Die meisten Fälle für diese sätze sind in §2 abgehandelt. Ansonsten ist es nur eine Wiederholung.


Änderungsantrag Nr.
6
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §4 (3) (5) (10)
Beantragte Änderungen

(3) Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist unzulässig.

(5) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied im Gebietsverband ist und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

(10) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Piratenpartei Deutschland berechtigt (Eindeutige Willensäußerung erforderlich).

Begründung

Sonst würde es den vorhergehenden §§ widersprechen. Für (10) Gesetzlich ist schriftform nicht vorgeschrieben - Nur eben eindeutige Willenäußerung. Beiträge auch in §5.


Änderungsantrag Nr.
7
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §5
Beantragte Änderungen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

Begründung

Keine Diskriminierung von Ausländern. Wenn jemand im Ausland lebend bei den Piraten Mitglied werden kann (siehe Bundessatzung) ist es sinnlos ihn beim Wegzug rauszuschmeissen (besonders bei evtl. nur temporärem Wegzug)

Rückgabe des Ausweises ist sinnlos und wird selten praktiziert.


Änderungsantrag Nr.
8
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §6a
Beantragte Änderungen

§6a (streichen)

Begründung

Hat sich überlebt. Steht ja auch drin.


Änderungsantrag Nr.
9
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §8 (1)
Beantragte Änderungen

(1) Der LPT tagt mindestens im ersten Quartal eines jeden Jahres. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.

Begründung

Konsistenz: LPT statt LMV


Änderungsantrag Nr.
10
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW / §12 (1)
Beantragte Änderungen

(1) Änderungen der Satzung und der Programme können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Begründung

Konkretisierung der 2/3 Mehrheit wie sie auch praktiziert wird.


Änderungsantrag Nr.
11
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW Finanzordnung / §5
Beantragte Änderungen

(1) Spenden können zur Verwendung durch eine Gliederung, Crew, AG oder PG gekennzeichnet werden. Diese Spenden sind bei Eingang auf dem virtuellen Konto der jeweiligen Gliederung, Crew, AG oder PG gutzuschreiben.

Begründung

Die Gliederungen (z.Zt. Kreisverbände) sollten nicht vergessen werden.


Änderungsantrag Nr.
12
Beantragt von
Bernhard
Betrifft
NRW Finanzordnung / §6 (4) (5)
Beantragte Änderungen

(4) Die freien Finanzmittel werden monatlich auf die einzelnen Piraten aufgeteilt und den Gebietsverbänden ausgezahlt. Dabei gilt folgende Unterteilung: Ortsverbände 50%, Kreisverbände 35% und Bezirksverbände 15%.

(5) Es wird den niedrigsten Gebietsverbänden zuerst ausgezahlt. Sollte kein höherer Verband vorhanden sein, fällt der Anteil der niedrigsten vorhandenen Gliederung zu.

(6) Die Finanzmittel für Gebiete ohne Gebietsverbände werden zu Beginn jedes Halbjahrs zu gleichen Teilen auf alle Crews in den Gebieten aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.

Begründung

Inzwischen entstehen immer mehr Gebietsverbände. Diese werden zwar für kommende Wahlen immer wichtiger sind aber notorisch unterfinanziert. Um auf künftige Wahlen vorbereitet zu sein sollten die Gebietsverbände möglichst schlagkräftig und gut finanziert sein. Crews sind wo noch keine Verbände sind eine sinnvolle Starthilfe für die Organisation und sollte ihren Anteil erhalten. Für eine effektive Basisdemokratie sollte das Geld aber auch Gebietsnah eingesetzt werden. Für Zentralbestellungen bei Wahlen kann eine PG gegründet werden der vom LPT Mittel zugewiesen werden können. Es obliegt dem Vorstand Geld für Strukturhilfen bei unterentwickelten Gebieten auf dem LPT zu beantragen.


Änderungsantrag Nr.
U01
Beantragt von
Daniel Düngel, Daniel Schwerd, Torsten Sommer, Kai Schmalenbach, Michele Marsching, Andre Kasper, Mike Nolte, u.a.
Betrifft
NRW / -
Beantragte Änderungen

Hiermit beantragen wir die Satzung des LV NRW wie folgt zu ändern:

Inhaltsverzeichnis

SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene.

(2) Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“. Seine Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN NRW“.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu einer Gliederung seiner Wahl innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel, b) bei Gründung eines Gebietsverbandes dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz einschließt.

(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.

§ 5 – Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden).

(2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisverbänden sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.

(3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.

(4) Für den Austritt eines Gebietes aus einem Regionalverband sind mindestens doppelt so viele gültige Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.

§ 6 – Organe des Landesverbandes

(1) Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§ 6a – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen.

(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.

(4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen.

(5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet auf Antrag der Kassenprüfer über seine Entlastung.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 6b – Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen seiner Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung, b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, c) Dokumentation der Sitzungen, d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes, g) Beschlussfähigkeit, h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung, i) Turnus der Vorstandssitzungen.

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen verfasst werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.

(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu muss mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag zu Beginn der Sitzung nach der Besetzung der Versammlungsämter mit einfacher Mehrheit. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands.

§ 6c – Das Schiedsgericht

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zum Schiedsgericht und zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.

(2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt.

§ 8 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für die Anhänge A und B dieser Landessatzung, welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.

(2) Zwischen zwei Landesparteitagen können Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme vorgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag zur Änderung der Satzung, der Programme und Wahlprogramme wird nur dann abgestimmt, wenn er den Mitgliedern des Landesverbandes mit der Einladung zum Landesparteitag im Wortlaut bekannt gegeben wurde.

(4) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Landesverbandes eingereicht werden.

§ 9 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

(2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

(3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.

§ 11 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§12 – Datenschutz

(1) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Mitglieder mit Wohnsitz in NRW führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.


FINANZORDNUNG

§1 – Gültigkeit

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Landesebene.

§2 – Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.

§3 – Virtuelle Kreisverbände

(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.

§4 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel aus

a) allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Landesschatzmeisters. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden, b) Mitgliedsbeiträgen werden nach Abzug der an den Bundesverband abzuführenden Mittel nach dem Schlüssel aus Anhang A verteilt. Existiert kein zuständiger Bezirksverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, existiert kein zuständiger Ortsverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Kreisverband bzw. virtuellen Kreisverband. Regionalverbände erhalten die addierten Mittel der zusammengeschlossenen Verbände. c) der staatlichen Teilfinanzierung werden nach dem Schlüssel aus Anhang B verteilt. d) sonstigen Zuweisungen werden vom Landesvorstand im sog. LV-Budget verwaltet und können für Aktivitäten auf Antrag per Vorstandsbeschluss zugewiesen werden.

(2) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.

(3) Das LV-Budget

a) kann der Landesparteitag auf Antrag einer Organisationseinheit, eines Mitglieds des Landesverbandes oder einer Gruppe von Mitgliedern des Landesverbandes teilweise oder als Ganzes zweckbinden, b) erhält die verbliebenen Finanzmittel zurück, wenn die zweckmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel nicht mehr möglich ist, c) wird zwischen den Landesparteitagen vom Landesvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.

(4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände

a) kann jede Organisationseinheit, jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern des Landesverbandes beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen, b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen, c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über, d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

(5) Spenden

a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden, b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden, c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.

(6) Der Landesparteitag, die Kassenprüfer und der Landesvorstand können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

§5 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Landesverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2) Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossenen Budgets auf Finanzkonten.

(3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§6 – Rechenschaftsbericht

(1) Der Landesvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Landesverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.

(2) Alle Untergliederungen haben nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters dem Schatzmeister der vorgegliederten Ebene ihren Rechenschaftsbericht und ihre Steuererklärung abzugeben.

(3) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister beim Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die nächsthöhere Gliederung.


STRUKTURORDNUNG

Präambel

Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.

§1 – Begriffe

(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind

a) Crews, b) Arbeitsgruppen (AG), c) Arbeitskreise (AK), d) Projektgruppen (PG).

(2) Die Organisationsliste ist eine Mailingliste der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Diskussion, sondern einzig dem Informationsaustausch und der Koordination der Organisationseinheiten. Die Organisationsliste wird archiviert und ist öffentlich lesbar.

(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

§2 – Transparenz

(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.

(2) Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt, und veröffentlicht dort zeitnah insbesondere

a) die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname), b) den Koordinator der Organisationseinheit, c) die Termine der Treffen sowie deren Ort, d) das Entscheidungsmodell sowie e) Protokolle der Treffen.

(3) Treffen sind zu protokollieren und zeitnah auf der Organisationsliste zu veröffentlichen

a) bei der Gründung, b) bei der Planung von Aktionen, c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern, d) wenn Entscheidungen getroffen werden.

(4) Jede Organisationseinheit gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest.

§3 – Gründung einer Organisationseinheit

(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist mit einer Frist von 7 Tagen auf der NRW-Info Mailingliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.

(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.

(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.

(4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Ihr Name beginnt mit dem Präfix „PG“, „AG“ oder „AK“ und hat das Suffix „NRW“.

(5) Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.

(6) Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.

§4 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur

(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.

(2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit.

(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens einen Koordinator, der Ansprechpartner für den Vorstand und den Landesparteitag ist.

(4) Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.

§5 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.

(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines anderen Mitglieds entscheiden, wenn mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen.

§6 – Auflösung

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat, b) weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind, c) sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann, d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt, e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

§7 – Crew

(1) Crews sind die kleinste Organisationseinheit des Landesverbandes und bilden flexible und tatkräftige Teams.

(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.

(3) Crews können sich eine Crewordnung geben.

§8 – Arbeitskreis

(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, Landesverband NRW und somit zur innerparteilichen Willensbildung.

§9 – Arbeitsgruppe

(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.

§10 – Projektgruppen

(1) Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.

(2) Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.

(3) Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.


ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS MITGLIEDSBEITRÄGEN

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
10% erhält der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BzV),
30% erhält der zuständige Kreisverband (KV) oder virtuelle Kreisverband (vKV),
20% erhält der zuständige Ortsverband (OV).


ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband,
50% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel:
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
- 25% nach Einwohneranteil,
- 20% nach Flächenanteil,
- 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.

Nicht genutzte, beim Landesverband für Werbemittel zweckgebundene Mittel sind nach zwei Jahren entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten.



Änderungsantrag Nr.
U02
Beantragt von
Daniel Düngel, Daniel Schwerd, Torsten Sommer, Kai Schmalenbach, Michele Marsching, Andre Kasper, Mike Nolte, u.a.
Betrifft
Uboot-Satzung U01 / §4
Beantragte Änderungen

Hiermit beantragen wir in die nach Antrag U01 beschlossene Satzung des LV NRW folgendes einfügen:

§ 5 – Gliederung

(5) In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.

Begründung

Piratenbüros in die Satzung aufnehmen.

LQFB-Ergebnis: 1/3/39/1/0


Änderungsantrag Nr.
U03
Beantragt von
Daniel Düngel, Daniel Schwerd, Torsten Sommer, Kai Schmalenbach, Michele Marsching, Andre Kasper, Mike Nolte, u.a.
Betrifft
Uboot-Satzung U01 / Anhang B
Beantragte Änderungen

Hiermit beantragen wir dem Anhang B der nach Antrag U01 beschlossene Satzung des LV NRW folgendes hinzuzufügen:

Kreisverbände können durch Beschluss ihrer Kreisparteitage beschließen, sich nicht an der solidarischen Werbemittel- und Eventfinanzierung zu beteiligen. Sie sind in diesem Fall von Werbemittelzuteilungen auszuschließen, können jedoch selbige beim Landesverband einkaufen. Events der jeweiligen Gliederung werden nicht mehr aus dem der Solidarfinanzierung finanziert.

Begründung

Wer auf die Teilnahme an der solidarischen Finanzierung von Events und Werbemitteln verzichten möchte, den sollte man nicht daran hindern.

LQFB-Ergebnis: 0/0/37/3/4


Änderungsantrag Nr.
U04
Beantragt von
Daniel Düngel, Daniel Schwerd, Torsten Sommer, Kai Schmalenbach, Michele Marsching, Andre Kasper, Mike Nolte, u.a.
Betrifft
Uboot-Satzung U01 / Anhang B
Beantragte Änderungen

Hiermit beantragen wir den Anhang B der nach Antrag U01 beschlossene Satzung des LV NRW wie folgt zu ändern:

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen,
10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband,
30% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel:
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
- 25% nach Einwohneranteil,
- 20% nach Flächenanteil,
- 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.

Begründung

Die Finanzierungsgruppe hat sich in Dortmund auf ein Modell geeinigt, welches eine solidarische Finanzierung der Werbemittel vorsieht. Dazu soll ein Teil der FInanzmittel der Kreisverbände zweckgebunden zurückgelegt werden und für Sammelbestellungen (Flyer/Werbemittel/...) sowie landesweit interessante Events zurückgelegt werden.

LQFB-Ergebnis: 2/5/37/0/0 (umgedreht)


Änderungsantrag Nr.
U05
Beantragt von
Daniel Düngel, Daniel Schwerd, Torsten Sommer, Kai Schmalenbach, Michele Marsching, Andre Kasper, Mike Nolte, u.a.
Betrifft
Uboot-Satzung U01 / -
Beantragte Änderungen

Hiermit beantragen wir der nach Antrag U01 beschlossenen Satzung des LV NRW folgenden §9 hinzuzufügen und die §9-§12 jeweils um eine Nummer nach hinten zu schieben:

§9 – Urabstimmung

(1) Über Satzungsänderungen und das Grundsatzprogramm kann eine Urabstimmung einberufen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes.

(2) Die Einladung zur Abstimmung erfolgt auf Antrag

a) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes, b) von einem Fünftel der Kreisverbände, c) des Landesparteitages.

(3) Die Antragsschrift legt den Inhalt der Urabstimmung fest.

(4) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Urabstimmung erfüllt sind. Er ist für die Durchführung derselben zuständig.

(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.

Begründung

Um Satzungsänderungen und Programmänderungen "zwischen den LPT" durchführen zu können, sind Urabstimmungen ein probates Mittel, auch wenn Sie kostenintensiv sind. Je nach Anzahl der gestellten Fragen können sie sich als günstiger Erweisen, als ein eigenes einberufener Landesparteitag.

LQFB-Ergebnis: 1/3/40/0/0


Änderungsantrag Nr.
U101
Beantragt von
Michele Marsching für Hartmut
Betrifft
Uboot-Satzung U01 / -
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich in der nach Antrag U01 beschlossenen Satzung des LV NRW im Teil Finanzordnung den §4 Abschnitt a) wie folgt zu ändern:

a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen,

Begründung

Wenn jedes Einzelmitglied Geld verballern kann führt das zu unnötigem Streit im virtuellen Kreisverband, der über den Landesvorstand ausgetragen wird. Noch schlimmer: Der Vorstand soll zustimmen, auch wenn das Geld von einem anderen Kreisverband beantragt wird? Das zwingt letztlich wieder jeden Kreis dazu, einen eigenen Verband zu gründen, und den Kreisen ohne ausreichend Mitglieder bleibt nicht einmal Geld zur Mitgliederwerbung. Wer nicht blöd ist beantragt am Jahresanfang primär das Geld von den virtuellen Kreisverbänden, bevor man das eigenen Budget ankratzt.


Änderungsantrag Nr.
U102
Beantragt von
Michele Marsching für Hartmut
Betrifft
Uboot-Satzung U01 / -
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich in der nach Antrag U01 beschlossenen Satzung des LV NRW den §6b Abschnitt (9) wie folgt zu ändern:

Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der jederzeit über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.

Begründung

Wer zurück tritt schreibt keinen Tätigkeitsbericht mehr, außerdem haben die Vorstandsmitglieder vor einem LPT andere Dinge zu tun.


Änderungsantrag Nr.
U103
Beantragt von
Michele Marsching für Hartmut
Betrifft
Uboot-Satzung U01 / -
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich in der nach Antrag U01 beschlossenen Satzung des LV NRW den §4 (3) Satz c) wie folgt zu ändern:

c) wird zwischen den Landesparteitagen vom Landesvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Bei einer Ausgabenhöhe bis 800,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.

Begründung

250,- € sind meiner Meinung nach zu wenig. Der Schatzmeister ist das einzige Vorstandsmitglied, das wirklich haftet, wir sollten wir diesem Piraten mehr Vertrauen entgegen bringen. 800,- sind Minimum, damit sich der Gesamtvorstand nicht mit Details beschäftigen muss.


NRW-Satzung / §8, Abs. (1); § 9, Abs. (3)

Änderungsantrag Nr.
Oby1
Beantragt von
Hartmut für Orangebay
Betrifft
NRW-Satzung / §8, Abs. (1); § 9, Abs. (3)
Beantragte Änderungen

Ersetze den § 9 Abs (3) durch "Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres gewählt. Wurde am Ende des Quartals kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Ein neuer LPT ist dann schnellstmöglich einzuberufen."

Ist: §9 Landesvorstand (LVOR) (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt.

Soll: §9 Landesvorstand (LVOR) (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres gewählt. Wurde am Ende des Quartals kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Ein neuer LPT ist dann schnellstmöglich einzuberufen.

Begründung

Wir waren mal in der Situation, dass wir eine Woche keinen beschlussfähigen Vorstand hatten, da die Vorstandswahlen im Vergleich zum vorherigem Jahr um eine Woche verschoben waren. Dieses Problem sollte durch diesen Satzungsänderungsantrag in Zukunft nicht mehr auftreten.


Sitz der Partei, NRW-Satzung / §1, Abs. (3)

Änderungsantrag Nr.
Oby2
Beantragt von
Hartmut für Orangebay
Betrifft
NRW-Satzung / §1, Abs. (3)
Beantragte Änderungen

Fasse §1, Abs. (3) wie folgt neu: Der Landesverband Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Düsseldorf

Ist: §1, Abs. (3) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen

Soll: §1, Abs. (3) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Düsseldorf

Begründung

Der Sitz des Landesverbandes in der Landeshauptstadt soll die Ziele für die Zukunft unterstreichen und ist vielfach von Mitgliedern gefordert worden.


FO § 8 Landesparteitag (LPT)

Änderungsantrag Nr.
Oby3
Beantragt von
Hartmut für Orangebay
Betrifft
NRW-Satzung / FO § 8 Landesparteitag (LPT)
Beantragte Änderungen

§ 8 (3) der Satzung des Landesverbandes möge wie folgt geändert werden: "Im Falle notwendiger Mitgliederentscheide im Zusammenhang mit Wahlen des Landtages oder Bundestages kann der Landesvorstand diese Frist auf eine Woche verkürzen um einen Landesparteitag einzuberufen und die notwendigen Beschlüsse zu ermöglichen. Andere Beschlüsse sind auf diesem Parteitag nicht möglich. Für diesen LPT gilt eine verkürzte Antragsfrist von zehn Kalendertagen."

Ist: (3) Die Einberufung des LPT erfolgt spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung. Näheres zum Verfahren der Einberufung wird in der Organisationsordnung des Landesverbandes geregelt. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl des Landtages oder Bundestages kann der Landesvorstand diese Frist auf eine Woche verkürzen um einen Landesparteitag einzuberufen und die notwendigen Beschlüsse zu ermöglichen. Andere Beschlüsse sind auf diesem Parteitag nicht möglich. Für diesen LPT gilt eine verkürzte Antragsfrist von zehn Kalendertagen.

Soll: (3) Die Einberufung des LPT erfolgt spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung. Näheres zum Verfahren der Einberufung wird in der Organisationsordnung des Landesverbandes geregelt. Im Falle notwendiger Mitgliederentscheide im Zusammenhang mit Wahlen des Landtages oder Bundestages kann der Landesvorstand diese Frist auf eine Woche verkürzen um einen Landesparteitag einzuberufen und die notwendigen Beschlüsse zu ermöglichen. Andere Beschlüsse sind auf diesem Parteitag nicht möglich. Für diesen LPT gilt eine verkürzte Antragsfrist von zehn Kalendertagen.

Begründung

Die Beschränkung einer verkürzten Einladungsfrist nur bei Neuwahlen greift zu kurz. Auch bei regulären Wahlen kann eine kurzfristige Notwendigkeit einer Mitgliederentscheidung entstehen. Dies ist so ermöglicht. Die Begrenzung der verkürzten Frist auf den Zusammenhang mit Wahlen schränkt den Missbrauch für andere 'übereilte' Entscheidungen zudem ein.


NRW-FO § 1 Begriffe

Änderungsantrag Nr.
Oby4
Beantragt von
Hartmut für Orangebay
Betrifft
NRW-Satzung / NRW-FO § 1 Begriffe
Beantragte Änderungen

§1 (2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland, der Anteil der staatlichen Teilfinanzierung und Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW.


Ist: (2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland und Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW. Freie Finanzmittel sind Finanzmittel, die keinem virtuellen Konto zugeordnet sind und deren spätere Zuteilung nicht vom Landesparteitag beschlossen wurde.

Soll: (2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland, der Anteil der staatlichen Teilfinanzierung und Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW. Freie Finanzmittel sind Finanzmittel, die keinem virtuellen Konto zugeordnet sind und deren spätere Zuteilung nicht vom Landesparteitag beschlossen wurde.

Begründung

Die staatliche Teilfinanzierung ist bisher nicht deutlich genug berücksichtigt


NRW-FO § 4 Verwendung der Finanzmittel

Änderungsantrag Nr.
Oby5
Beantragt von
Hartmut für Orangebay
Betrifft
NRW-Satzung / NRW-FO § 4 Verwendung der Finanzmittel
Beantragte Änderungen

§4 (1) Jede Crew, AG, PG und der Vorstand entscheiden eigenständig über die Ausgabe der Finanzmittel auf ihrem virtuellen Konto. Die Entscheidung ist den Verwaltungspiraten mitzuteilen und steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Die Crew haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Landesverband für ihren Beschluss. Im Zweifel ist vorab die Zustimmung des finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten einzuholen

(2) Die Verwaltungspiraten können Rechenschaft über Ausgaben verlangen, sollten sie diese für den vom Parteiengesetz geforderten Rechenschaftsbericht benötigen. Für alle Ausgaben sind grundsätzlich Belege erforderlich.

(3)entfällt

Ist:

(1) Jede Crew, AG, PG und der Vorstand entscheiden eigenständig über die Ausgabe der Finanzmittel auf ihrem virtuellen Konto. Die Entscheidung ist den Verwaltungspiraten mitzuteilen.

(2) Die Verwaltungspiraten können Rechenschaft über Ausgaben verlangen, sollten sie diese für den vom Parteiengesetz geforderten Rechenschaftsbericht benötigen.

(3) Der Vorstand kann einstimmig eine Ausgabe verhindern, wenn diese den Bestimmungen des Parteiengesetzes widerspricht. Er hat seine Entscheidung mit Begründung zu veröffentlichen

Soll:

(1) Jede Crew, AG, PG und der Vorstand entscheiden eigenständig über die Ausgabe der Finanzmittel auf ihrem virtuellen Konto. Die Entscheidung ist den Verwaltungspiraten mitzuteilen und steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Die Crew haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Landesverband für ihren Beschluss. Im Zweifel ist vorab die Zustimmung des finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten einzuholen

(2) Die Verwaltungspiraten können Rechenschaft über Ausgaben verlangen, sollten sie diese für den vom Parteiengesetz geforderten Rechenschaftsbericht benötigen. Für alle Ausgaben sind grundsätzlich Belege erforderlich.

(3)entfällt

Begründung

Festlegung des momentan gehandhabten Verfahrens.


NRW-FO § 6 Verteilung der Finanzmittel

Änderungsantrag Nr.
Oby6
Beantragt von
Hartmut für Orangebay
Betrifft
NRW-Satzung / NRW-FO § 6 Verteilung der Finanzmittel
Beantragte Änderungen

§6 (1) Alle Finanzmittel unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden.

(2) Der LPT kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.

(3) Der Landesparteitag entscheidet ebenfalls über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben. Der Vorstand verwaltet die freien Finanzmittel und kann daraus bei dringendem Bedarf Budgets an Gruppen des Landesverbandes zuweisen.

(4) Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.

(5) Jede Crew erhält monatlich ein Budget in Höhe von bis zu 75 € auf ihrem virtuellen Konto gutgeschrieben. Die den Crews insgesamt zugewiesenen Mittel dürfen 25 % der dem Landesverband jährlich voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten.

Ist:

(1) Der LPT kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.

(2) Der Landesparteitag entscheidet ebenfalls über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben. Die Zuteilung ist bis zum nächsten Landesparteitag gültig.

(3) Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.

(4) Die freien Finanzmittel werden zu Beginn jeden Monats gleich auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres aufgeteilt. Einer dieser Teile wird wiederum zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.

(5) Verbleibt zum Ende des Geschäftsjahres Geld auf dem virtuellen Konto einer Crew, verbleiben höchstens 25% der gesamten Creweinnahmen des Jahres auf dem virtuellen Konto, der Rest geht in die freien Finanzmittel über.

Soll:

§6 (1) Alle Finanzmittel unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden.

(2) Der LPT kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.

(3) Der Landesparteitag entscheidet ebenfalls über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben. Der Vorstand verwaltet die freien Finanzmittel und kann daraus bei dringendem Bedarf Budgets an Gruppen des Landesverbandes zuweisen.

(4) Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.

(5) Jede Crew erhält monatlich ein Budget in Höhe von bis zu 75 € auf ihrem virtuellen Konto gutgeschrieben. Die den Crews insgesamt zugewiesenen Mittel dürfen 25 % der dem Landesverband jährlich voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten.

Begründung

Der Landesvorstand soll über sein Budget hinaus die Möglichkeit für die Zuweisung von Mitteln erhalten. Crews sollen einen Basisrahmen für ihre Arbeit zur Verfügung bekommen. Durch Rückstellungen des finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten ist der Betrag in Grenzen 'steuerbar'


NRW-FO § 7 Staatliche Teilfinanzierung

Änderungsantrag Nr.
Oby7
Beantragt von
Hartmut für Orangebay
Betrifft
NRW-Satzung / neu: NRW-FO § 7 Staatliche Teilfinanzierung
Beantragte Änderungen

§ 7 Die dem Landesverband zufliessenden Finanzmittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien werden wie folgt verteilt:

50% verbleiben beim Landesverband im LV­Budget, 20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen, 30% erhalten die Kreisverbände (KV) nach folgendem Schlüssel: ­ 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt, ­ 25% nach Einwohneranteil, ­ 20% nach Flächenanteil, ­ 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.

Ist:

Soll:

§ 7 Die dem Landesverband zufliessenden Finanzmittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien werden wie folgt verteilt:

50% verbleiben beim Landesverband im LV­Budget, 20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen, 30% erhalten die Kreisverbände (KV) nach folgendem Schlüssel: ­ 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt, ­ 25% nach Einwohneranteil, ­ 20% nach Flächenanteil, ­ 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.

Begründung

Die Anteil an der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien für die bestehenden Kreisverbände ist zu regeln. Das ist hiermit geschehen


Änderungsantrag Nr.
13
Beantragt von
Peter Szallies
Betrifft
Finanzordnung / NRW Finanzordnung / §6 (4) (5)
Beantragte Änderungen

Ich beantrage hiermit die Verteilung der Parteienfinanzierung des Landesverbandes NRW durch den Pro-Kopf-Schlüssel, der für die Verteilung der Mitgliederbeträge in der Satzung des Landesverbandes vorgesehen ist. Der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin wird mit der Umsetzung beauftragt.

Begründung

Dieser Verteilungsschlüssel ist einfach, nachvollziehbar, transparent und fair.


Änderungsantrag Nr.
14
Beantragt von
Peter Szallies
Betrifft
Finanzordnung / NRW Finanzordnung / §6 (4) (5) /
Beantragte Änderungen

Ich beantrage hiermit die Verteilung der Parteienfinanzierung des Landesverbandes NRW durch den Pro-Kopf-Schlüssel, der für die Verteilung der Mitgliederbeträge in der Satzung des Landesverbandes vorgesehen ist. Die Mittel der Bezirksverbände, die in NRW nicht existieren, werden zur Förderung von Kreisen eingesetzt, die über einen unterdurchschnittlichen Anteil von Mitgliedern der Piratenpartei verfügen, gemessen an den Einwohnerzahlen des jeweiligen Kreises.

Begründung

Der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin wird mit der Entwicklung und Umsetzung eines Verteilerschlüssels beauftragt, welches die Mittel der Bezirksverbände auf jene Kreise verteilt, deren Mitgliederzahlen pro Kopf niedriger ist, als die Hälfte des Landesdurchschnitts der Kreise in NRW. So gehen 25% der Landeseinnahmen an die 25% „kleinsten“ Untergliederungen, zusätzlich zu den normalen Anteilen.