NRW:Datenschutzbeauftragte/Satzungsänderungen
Inhaltsverzeichnis
Satzungsänderungen für jeden Fall
Datenschutzbeauftragter des LV NRW
(1) Der Landesverband NRW hat mindestens einen Datenschutzbeauftragten. Der Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten umfasst sämtliche Organisationseinheiten des Landesverbandes NRW. Der Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
a) Er wirkt durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
b) Er überwacht selbsttätig die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
c) Er macht die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Gesetze sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut.
d) Er gibt betroffenen Personen auf Anfrage oder regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der über sie gesammelten Daten.
e) Er gibt im Sinne der Transparenz regelmäßig oder auf Anfrage qualitative und quantitative Auskunft über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Landesverband NRW, Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien und über geplante und durchgeführte Maßnahmen zum Datenschutz.
f) In Zweifelsfällen wendet er sich an die zuständige Behörde.
(2) Der Datenschutzbeauftragte hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgabe Einblick in alle relevanten Daten und Prozesse zu erhalten.
(3) Der Datenschutzbeauftragte sucht die Kooperation mit anderen Datenschutzbeauftragten und mit Organisationen, die sich mit dem Datenschutz befassen.
Satzungsänderungen für Option intern/gewählt
Datenschutzbeauftragter des LV NRW
(1) Der Landesverband NRW bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Datenschutzbeauftragten. Der Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten umfasst sämtliche Organisationseinheiten des Landesverbandes NRW. Der Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
a) Er wirkt durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
b) Er überwacht selbsttätig die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
c) Er macht die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Gesetze sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut.
d) Er gibt betroffenen Personen auf Anfrage oder regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der über sie gesammelten Daten.
e) Er gibt im Sinne der Transparenz regelmäßig oder auf Anfrage qualitative und quantitative Auskunft über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Landesverband NRW, Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien und über geplante und durchgeführte Maßnahmen zum Datenschutz.
f ) In Zweifelsfällen wendet er sich an die zuständige Behörde.
(2) Der Datenschutzbeauftragte hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgabe Einblick in alle relevanten Daten und Prozesse zu erhalten. Er darf in keiner weiteren Position in der Partei personenbezogene Daten verarbeiten.
(3) Der Datenschutzbeauftragte wird von der Landesmitgliederversammlung analog zu den Ämtern des Landesvorstands gewählt. Tritt der Datenschutzbeauftragte vorzeitig zurück, bestellt der Landesvorstand einen kommissarischen Vertreter für den Datenschutzbeauftragten, der bis zur nächsten regelmäßigen Wahl die Aufgaben übernimmt. Am Ende seiner Amtsperiode stellt sich der Datenschutzbeauftragte der Landesmitgliederversammlung zur Entlastung.
(4) Die Landesmitgliederversammlung stellt dem Datenschutzbeauftragte für die Erfüllung seiner Aufgaben ein Budget in ausreichender Höhe zur Verfügung. Der Datenschutzbeauftragte ist für die Verwendung dieses Budgets gegenüber der Landesmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(5) Der Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen seiner Aufgaben folgende Maßnahmen gegen jeden, der für den Landesverband NRW personenbezogene Daten verarbeitet verhängen:
a) Verwarnung
b) Einschränkung der Erlaubnis, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
c) Entzug der Erlaubnis, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
Ausgenommen davon sind die von der Landesmitgliederversammlung gewählten Verwaltungspiraten. Jede verhängte Maßnahme ist vom Datenschutzbeauftragten öffentlich zu machen und zu begründen. Verhängte Maßnahmen können vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden.
(6) Der Datenschutzbeauftragte sucht die Kooperation mit anderen Datenschutzbeauftragten und mit Organisationen, die sich mit dem Datenschutz befassen.
Datenschutzbeauftragte des LV NRW
(1) Der Landesverband NRW bestimmt aus seinen Mitgliedern mindestens drei Datenschutzbeauftragte. Der Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbeauftragten umfasst sämtliche Organisationseinheiten des Landesverbandes NRW. Die Datenschutzbeauftragten haben folgende Aufgaben:
a) Sie wirken durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
b) Sie überwachen selbsttätig die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
c) Sie machen die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Gesetze sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut.
d) Sie geben betroffenen Personen auf Anfrage oder regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der über sie gesammelten Daten.
e) Sie geben im Sinne der Transparenz regelmäßig oder auf Anfrage qualitative und quantitative Auskunft über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Landesverband NRW, Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien und über geplante und durchgeführte Maßnahmen zum Datenschutz.
f) In Zweifelsfällen wenden sie sich an die zuständige Behörde.
(2) Die Datenschutzbeauftragten haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Einblick in alle relevanten Daten und Prozesse zu erhalten. Sie dürfen in keiner weiteren Position in der Partei personenbezogene Daten verarbeiten.
(3) Die Datenschutzbeauftragten werden von der Landesmitgliederversammlung analog zu den Ämtern des Landesvorstands gewählt. Tritt einer der Datenschutzbeauftragten vorzeitig zurück, können die übrigen Datenschutzbeautragten einen kommissarischen Vertreter für ihn ernennen. Am Ende ihrer Amtsperiode stellen sich die Datenschutzbeauftragten der Landesmitgliederversammlung zur Entlastung.
(4) Die Landesmitgliederversammlung stellt den Datenschutzbeauftragten für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Budget in ausreichender Höhe zur Verfügung. Die Datenschutzbeauftragten sind für die Verwendung dieses Budgets gegenüber der Landesmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(5) Die Datenschutzbeauftragten können im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Maßnahmen gegen jeden, der für den Landesverband NRW personenbezogene Daten verarbeitet, verhängen:
a) Verwarnung
b) Einschränkung der Erlaubnis, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
c) Entzug der Erlaubnis, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
Ausgenommen davon sind die von der Landesmitgliederversammlung gewählten Verwaltungspiraten. Jede verhängte Maßnahme ist vom Datenschutzbeauftragten öffentlich zu machen und zu begründen. Verhängte Maßnahmen können vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden.
(6) Die Datenschutzbeauftragten suchen die Kooperation mit anderen Datenschutzbeauftragten und mit Organisationen, die sich mit dem Datenschutz befassen.
(7) Die Datenschutzbeauftragten geben sich eine Geschäftfsordnung, die mindestens folgendes regelt: Aufgabenteilung und Arbeitsweise; Mitteilung von Auskünften; Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach (5); kommissarische Vertretung für zurückgetretene Datenschutzbeauftragte nach (3); Mittelverwendung.
Satzungsänderungen für Option intern/bestellt
Datenschutzbeauftragter des LV NRW
(1) Der Landesverband NRW hat einen Datenschutzbeauftragten, der Mitglied im Landesverband NRW ist. Der Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten umfasst sämtliche Organisationseinheiten des Landesverbandes NRW. Der Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
a) Er wirkt durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
b) Er überwacht selbsttätig die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
c) Er macht die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Gesetze sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut.
d) Er gibt betroffenen Personen auf Anfrage oder regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der über sie gesammelten Daten.
e) Er gibt im Sinne der Transparenz regelmäßig oder auf Anfrage qualitative und quantitative Auskunft über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Landesverband NRW, Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien und über geplante und durchgeführte Maßnahmen zum Datenschutz.
f) In Zweifelsfällen wendet er sich an die zuständige Behörde.
(2) Der Datenschutzbeauftragte hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgabe Einblick in alle relevanten Daten und Prozesse zu erhalten. Er darf in keiner weiteren Position in der Partei personenbezogene Daten verarbeiten.
(3) Der Datenschutzbeauftragte wird vom Landesvorstand auf unbegrenzte Zeit bestellt. Nur die Landesmitgliederversammlung kann den Datenschutzbeauftragten seines Amtes entheben.
(4) Der Landesvorstand stellt dem Datenschutzbeauftragten für die Erfüllung seiner Aufgaben ein Budget zur Verfügung. Der Datenschutzbeauftragte ist dem Landesvorstand gegenüber für die Verwendung des Budgets rechenschaftspflichtig.
(5) Der Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen seiner Aufgaben folgende Maßnahmen gegen jeden, der für den Landesverband NRW personenbezogene Daten verarbeitet verhängen:
a) Verwarnung
b) Einschränkung der Erlaubnis, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
c) Entzug der Erlaubnis, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
Ausgenommen davon sind die von der Landesmitgliederversammlung gewählten Verwaltungspiraten. Jede verhängte Maßnahme ist vom Datenschutzbeauftragten öffentlich zu machen und zu begründen. Verhängte Maßnahmen können vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden.
(6) Der Datenschutzbeauftragte sucht die Kooperation mit anderen Datenschutzbeauftragten und mit Organisationen, die sich mit dem Datenschutz befassen.
Datenschutzbeauftragte des LV NRW
(1) Der Landesverband NRW bestimmt aus seinen Mitgliedern mindestens drei Datenschutzbeauftragte. Der Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbeauftragten umfasst sämtliche Organisationseinheiten des Landesverbandes NRW. Die Datenschutzbeauftragten haben folgende Aufgaben:
a) Sie wirken durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
b) Sie überwachen selbsttätig die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
c) Sie machen die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Gesetze sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut.
d) Sie geben betroffenen Personen auf Anfrage oder regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der über sie gesammelten Daten.
e) Sie geben im Sinne der Transparenz regelmäßig oder auf Anfrage qualitative und quantitative Auskunft über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Landesverband NRW, Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien und über geplante und durchgeführte Maßnahmen zum Datenschutz.
f) In Zweifelsfällen wenden sie sich an die zuständige Behörde.
(2) Die Datenschutzbeauftragten haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Einblick in alle relevanten Daten und Prozesse zu erhalten. Sie dürfen in keiner weiteren Position in der Partei personenbezogene Daten verarbeiten.
(3) Die Datenschutzbeauftragten werden vom Landesvorstand auf unbegrenzte Zeit bestellt. Nur die Landesmitgliederversammlung kann Datenschutzbeauftragte ihres Amtes entheben.
(4) Der Landesvorstand stellt den Datenschutzbeauftragten für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Budget zur Verfügung. Die Datenschutzbeauftragten sind dem Landesvorstand gegenüber für die Verwendung des Budgets rechenschaftspflichtig.
(5) Die Datenschutzbeauftragten können im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Maßnahmen gegen jeden, der für den Landesverband NRW personenbezogene Daten verarbeitet, verhängen:
a) Verwarnung
b) Einschränkung der Erlaubnis, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
c) Entzug der Erlaubnis, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
Ausgenommen davon sind die von der Landesmitgliederversammlung gewählten Verwaltungspiraten. Jede verhängte Maßnahme ist vom Datenschutzbeauftragten öffentlich zu machen und zu begründen. Verhängte Maßnahmen können vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden.
(6) Die Datenschutzbeauftragten suchen die Kooperation mit anderen Datenschutzbeauftragten und mit Organisationen, die sich mit dem Datenschutz befassen.
(7) Die Datenschutzbeauftragten geben sich eine Geschäftfsordnung, die mindestens folgendes regelt: Aufgabenteilung und Arbeitsweise; Mitteilung von Auskünften; Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach (5); kommissarische Vertretung für zurückgetretene Datenschutzbeauftragte nach (3); Mittelverwendung.
Satzungsänderungen für Option extern/bestellt
Datenschutzbeauftragter des LV NRW
(1) Der Landesverband NRW hat mindestens einen Datenschutzbeauftragten. Der Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten umfasst sämtliche Organisationseinheiten des Landesverbandes NRW. Der Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
a) Er wirkt durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
b) Er überwacht selbsttätig die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
c) Er macht die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Gesetze sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut.
d) Er gibt betroffenen Personen auf Anfrage oder regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der über sie gesammelten Daten.
e) Er gibt im Sinne der Transparenz regelmäßig oder auf Anfrage qualitative und quantitative Auskunft über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Landesverband NRW, Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien und über geplante und durchgeführte Maßnahmen zum Datenschutz.
f) In Zweifelsfällen wendet er sich an die zuständige Behörde.
(2) Der Datenschutzbeauftragte hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgabe Einblick in alle relevanten Daten und Prozesse zu erhalten.
(3) Der Datenschutzbeauftragte sucht die Kooperation mit anderen Datenschutzbeauftragten und mit Organisationen, die sich mit dem Datenschutz befassen.
(4) Der Vorstand bestellt einen geeigneten externen Datenschutzbeauftragten. Er bekommt dafür von der LMV ein Budget zur Verfügung gestellt.
(5) Die Piraten des Landesverbandes NRW sind zur Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Bei Vorhaben, im Rahmen derer personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist der Datenschutzbeauftragte in die Planung und Durchführung einzubeziehen.