NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Tagesordnung

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Inhaltsverzeichnis

Tagesordnung

(1) Die/der Oberbürgermeister/in stellt die Tagesordnung auf; eine Fraktion, eine Gruppe und jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im Einvernehmen mit der/dem Oberbürgermeister/in bzw. dem zuständigen Fachdezernenten kann der Beratungsgegenstand zur Vorbereitung unmittelbar für die Tagesordnung eines Ratsausschusses oder des Verwaltungsausschusses vorgesehen werden.

(2) Das Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens drei Tage vor Beginn der Ladungsfrist bei der Stadt Wolfsburg - Fachbereich Rat, Recht, Repräsentation - zur Weiterleitung an die/den Oberbürgermeister/-in mit Begründung schriftlich einzureichen. In Eilfällen kann die Abkürzung der Ladungsfrist beantragt werden. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Erweiterungen der Tagesordnung kann der Rat in der Sitzung beschließen, wenn sämtliche Ratsmitglieder anwesend sind und zustimmen. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder erweitert werden. Bei Angelegenheiten, über die in der Sitzung Beschlüsse gefasst werden sollen, bleibt § 57 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung unberührt.

(4) Anträge können nur bis zum Beschluss des Rates über die Feststellung der Tagesordnung vom Antragsteller zurückgenommen werden. Danach ist die Rücknahme nur mit Zustimmung der Mehrheit des Rates möglich.

(5) Ein abgelehnter Antrag kann innerhalb eines Jahres nur dann wieder eingebracht werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(6) Jeder Beratungsgegenstand soll besonders bezeichnet sein. Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist nicht zulässig.