NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Sitzungen des Verwaltungsausschusses

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Inhaltsverzeichnis

Sitzungen des Verwaltungsausschusses

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nichtöffentlich. Der Verwaltungsausschuss besteht aus:

a) den Beigeordneten

b) dem Oberbürgermeister/in

c) den anderen Beamten/Beamtinnen auf Zeit

d) den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1.

(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer/in teilzunehmen. Mit Beschluss der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Verwaltungsausschussmitglieder kann ihnen das Rederecht eingeräumt werden. Darüber hinaus können durch Beschluss des Verwaltungsausschusses andere Personen zur Beratung hinzugezogen werden.

(3) Beschlüsse des Verwaltungsausschusses können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem kein Mitglied widerspricht.

(4) Die in Verwaltungsausschusssitzungen gefassten Beschlüsse sind bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Herüber hat der Verwaltungsausschuss im Einzelfall zu beschließen. Mitteilungen über den Gang der Beratungen sind in jedem Fall unzulässig.

(5) Nachdem der Rat gem. § 61 Abs. 6 NGO die Vertreter/innen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gewählt und die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis bestimmt hat, regelt der Verwaltungsausschuss durch Beschluss die weitere Reihenfolge bei der repräsentativen Vertretung.

(6) Es wird in der Regel durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern einer Fraktion ist namentlich oder geheim abzustimmen. Treffen beide Anträge zusammen, dann hat die namentliche Abstimmung den Vorrang.