NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Redezeit

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Redezeit

(1) Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Zum gleichen Beratungsgegenstand darf jedes Ratsmitglied nur zweimal sprechen.

(2) Das gilt nicht

a) für die Beratung des Haushaltsplanes und für die Berichterstattung über Anträge von Fraktionen und Ausschüssen;

b) für Stellungnahmen der Fraktionen;

c) für das Schlusswort eines/einer Antragstellers/Antragstellerin. Das Schlusswort ist erst zu erteilen, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder der Rat die Abstimmung beschlossen hat;

d) für persönliche Erklärungen und zur Richtigstellung offenbarer Missverständnisse;

e) auf Beschluss des Rates für den Einzelfall.

(3) Hat eine Rednerin/ein Redner über den gleichen Gegenstand länger als fünf Minuten gesprochen, so kann die/der Ratsvorsitzende durch Ratsbeschluss feststellen, ob die Rednerin/der Redner weitersprechen darf.

(4) Beschließt der Rat, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entsprechend.

(5) Beschließt der Rat, anwesende Einwohnerinnen oder Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entsprechend. Eine Diskussion mit den Einwohnerinnen oder Einwohnern findet nicht statt.