NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Redeordnung

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Inhaltsverzeichnis

Redeordnung

(1) Sachanträge sind immer, Anträge zur Geschäftsordnung sind niemals zur Debatte zu stellen.

(2) Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm die/der Vorsitzende das Wort erteilt. Ratsmitglieder, die sprechen wollen, haben diese Absicht durch Handaufheben anzuzeigen. Jedes Ratsmitglied kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden um die Zulassung einer Frage an die Rednerin/den Redner ersuchen. Sie/er hat seine/ihre Absicht durch Handaufheben mit dem Hinweis "Zwischenfrage" kundzutun. Die Rednerin/der Redner kann die Zulassung der Frage ablehnen.

(3) Alle Ratsmitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden haben sich beim Sprechen zu erheben. Die Reden sind zum/zur Vorsitzenden gewandt zu halten; die/der Ratsvorsitzende und die Ratsmitglieder sind besonders anzureden.

(4) Sobald die/der Vorsitzende sich erhebt, ist die Aussprache einzustellen.

(5) Der/die Ratsvorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redner(innen).

(6) Jedes Ratsmitglied darf nur den zur Erörterung stehenden Punkt behandeln oder sich zur Geschäftsordnung äußern.

(7) Der/die Vorsitzende soll das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen. Er/sie soll jedoch bei der Reihenfolge der Redner(innen) die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung in den Vordergrund stellen.

(8) Zur Geschäftsordnung muss dem Ratsmitglied das Wort als nächstem nach der/dem Sprechenden gegeben werden; nach Eröffnung der Abstimmung jedoch nur in bezug auf die Formulierung des Antrages. Einen Antrag auf Schluss der Debatte darf nur ein Ratsmitglied stellen, das sich nicht an der Debatte beteiligt hat. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so ist die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt unter Beachtung des Abs. 9 endgültig abgeschlossen.

(9) Bei einem Antrag nach § 9 Buchstabe c) kann je ein Ratsmitglied dafür und dagegen sprechen.