(1) An allen Ortsratssitzungen nimmt die/der Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr beauftragter Angehöriger/beauftragte Angehörige der Verwaltung teil. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die der/die Oberbürgermeister/in in den Ratssitzungen hat.