Ortsräte/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Ortsräte sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Gegenstand der Beratung es erfordert. § 4 gilt entsprechend.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ortsratssitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Ortsräte zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen werden.