(1) Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse führt der/die durch die/den Oberbürgermeister/in beauftragte Angehörige der Verwaltung, in der Regel der/die zuständige Geschäftsbereichsleiter/-in. Sie sind durch Ausschussvorsitzende/n, dem/der zuständigen Dezernenten/Dezernentin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind von den Ausschüssen grundsätzlich zu Beginn ihrer nächsten Sitzung zu genehmigen.