NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Niederschriften

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Niederschriften

(1) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden durch eine/n von der/dem Oberbürgermeister/in beauftragte/n Angehörige/n der Verwaltung geführt. Sie sind durch Oberbürgermeister/in oder deren Vertreter/innen und durch Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten: Wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat. Ferner soll sie zu jedem Verhandlungsgegenstand enthalten:

a) eine kurze Sachdarstellung

b) den Beschluss oder den Beschlussvorschlag für den Rat bzw. den Bericht oder die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass seine Ausführungen in der Niederschrift kurzgefasst - wie von ihm formuliert - festgehalten werden.

(3) Die Beschlüsse sind nach jedem Tagesordnungspunkt zu verlesen, sofern sie nicht in der Vorlage enthalten sind. Sie gelten damit als genehmigt.

(4) Die Niederschrift ist grundsätzlich in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Einwände dürfen sich nur auf die Wiedergabe der Sachdarstellung beziehen. Von einer erneuten Beratung und sachlichen Änderung der Beschlüsse ist abzusehen.

(5) Die Niederschriften des Verwaltungsausschusses sind vertraulich. § 26 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Abdrucke der Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Ratsmitgliedern zugeleitet.