NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ladung

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Ladung

(1) Die/der Oberbürgermeister/in lädt die Ratsmitglieder schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax eine Woche, in Eilfällen bis mindestens 48 Stunden vor der Sitzung. Auf die verkürzte Frist ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Ratsfrauen und -herren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zeitnah der/dem Oberbürgermeister/in anzuzeigen.

(2) Der Ladung sind die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. Bei der Jahresrechnung, umfangreichen Gutachten und anderen seitenstarken Anlagen ist statt der Übersendung die Möglichkeit der Einsichtnahme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind den Fraktionen, Gruppen und Parteien im Rat mindestens ein Exemplar (Versendung an die jeweilige Geschäftsstelle) und ein Exemplar der/dem jeweiligen Fraktionssprecher/in zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist in der Vorlage auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. In Eilfällen kann die/der Oberbürgermeister/in in Anwendung des Abs. 1 die Tagesordnung nachträglich ergänzen.