(5) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Ist ein dem Rat angehörendes Mitglied des Verwaltungsausschusses verhindert, so hat es unverzüglich seine/n Stellvertreter/in und den/die Oberbürgermeister/in zu benachrichtigen. Sollte auch der/die Stellvertreter/in verhindert sein, so hat diese/r zu veranlassen, dass die/der Vorsitzende seiner/ihrer Fraktion oder Gruppe (eine/n andere/n der bestellten Vertreter/innen seiner/ihrer Fraktion oder Gruppe entsendet.