Anwesenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, an allen Ratssitzungen teilzunehmen, es sei denn, sie haben einen ausreichenden Grund für ihr Fernbleiben. In einem solchen Fall haben sie sich rechtzeitig bei dem/der Oberbürgermeister/in zu entschuldigen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Sitzungen der Ausschüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses. Er findet auf die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse entsprechend Anwendung.