NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Anhörung/(2)

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(2) Der Rat kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 NGO von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes bis zu 15 Minuten zu hören. Eine Diskussion findet nicht statt.