(2) Der Rat kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 NGO von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes bis zu 15 Minuten zu hören. Eine Diskussion findet nicht statt.