NDS:Wolfsburg/2011/Analyse und Strategievorschlag

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Analyse und Strategievorschlag

Analyse

Sicherlich nicht verwunderlich basieren die Rechte und Pflichten der Abgeordneten auf Gesetzen, Hauptsatzung und Geschäftsordnung.

Da ab dem 1.1.2011 NDS:Wolfsburg/2011/NKomVG gilt, werden Hauptsatzung und Geschäftsordnung ungültig, da sie auf einer veralteten Gesetzesgrundlage beruhen.

Im neuen Gesetz wird aber einiges aus dem alten Gesetz übernommen worden sein. Man kann sogar erwarten, dass die CDU in trauter Zusammenarbeit mit der SPD zur Erhaltung der Macht gegenüber damals schon erkennbaren Splitterparteien, bisherige Geschäftsordnungsregelungen in das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz übernommen haben. Die Abschaffung der Stichwahl ist sicher auch so ein Akt aus tiefster demokratischer Grundüberzeugung gewesen, es garantiert der SPD und CDU noch auf lange Jahre das Bekleiden der Stelle des Hauptverwaltungsbeamten (bei uns Oberbürgermeister).

Betrachtet man nun Demokratie als einfachen Algorithmus, ein mehr oder weniger schlecht geschriebenes Computerprogramm, so gilt es in dem Paragraphenwust das Hauptprogramm, das Entscheidungszentrum der Macht zu finden.

Von dem Hauptentscheidungszentrum aus, kann man dann sehr einfach mit der Mehrheitsteilung und Geheimhaltung auf die minimale Anzahl der die städtische Politik tatsächlich gestaltenden Personen schließen.

Das NKomVG ist neu. Ob dieses Gesetz Verfassungskonform und demokratisch im Sinne des Niedersächsischen-, Bundes-Verfassungsgerichtes oder sogar des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist, ist mit Sicherheit noch nicht geklärt, da es noch nicht in Kraft ist (erst ab dem 1.1.2011) und sich mit Sicherheit noch keiner darum gekümmert hat.

Grundlagen

  1. Mitglieder des Rates wurden direkt vom Volk durch Listenwahl gewählt.
  2. Damit dürfen die Ratsmitglieder die Interessen des Volkes vertreten.

Nun ist zu klären, welchen Einfluss den vom Volk gewählten Mitgliedern druch Gestz gegebne werden und wie dieser Einfluss ggf. durch Hauptsatzung und Geschäftsordnung reduziert wird.

Als erstes ist zu klären, wie eine Stadt grundsätzlich funktioniert, welchen Einfluss (welche Macht) dem direkt gewählten Hauptverwaltungsbeamten (in WOB Oberbürgermeister) und welcher Einfluss dem Stadrrat und den Ortsräten gemäß Gesetz zugeordnet ist.

Die Macht in einer Stadt gliedert sich in:

  1. Die Verwaltung
  2. Den Chef der Verwaltung (hier Oberbürgermeister)
  3. Verwaltungsausschuss
  4. Rat der Stadt
  5. Ortsräte
  6. zusätzliche vom Rat beschlossene Ausschüsse

Demokratisches Grundverständnis

Eigentlich ist ein Staat, ein Bundesland, eine Stadt und eine Gemeinde ein freiwillieger Zusammenschluss von Ur-Einwohnern mit der Bereitschaft auch zugezogenen Einwohnern gleiche Rechte zuzubilligen.

Diese freiwiligen Gemeinschaften können sich damit völlig frei eigenen Regeln oder auch Gesetzen unterwerfen, um das Zusammenleben statischer und vorhersehbarer zu gestalten.

Ziel aller Regeln sollte aber die Erhaltung des demokratischen Grundgedankens, der Teilhabe aller am gemeinschaftlichen Wohlergeben haben.

Mit Sicherheit wirderspricht es dem demokratischen Grundgedanken, wenn durch die kommunale Selbstverwaltung eine Art Geheimbund, GmbH geschaffen wird, wo der Geschäftsführer, hier Oberbürgermeister, mit den gemeinschaftlichen Ressourcen, Immobilien, Arbeitskräften Steuern und Vermögen, seine privaten Interessen zum Schaden der Gemeinschaft verfolgen kann.

Um den Mißbrauch der öffentlichen Mittel, in der Regel den Privatpersonen entzogene Mittel, zu verhindern, dedarf es einer effizienten öffentlichen Kontrolle.

Diese Kontrlle ist durch Gerichte und Staatsanwaltschaft Braunschweig mit Sicherheit nicht gegeben, dazu muss man nur im Detail den /Stadtwerke Skandal betrachten.

In der Betrachtung der demokratischen Mittel zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung von Wolfsburg, kann man bei jedem Gedankenschritt sich die Frage stellen, an welcher Stelle der Stadtwerke-Skandal wie konkret hätte verhindert werden können.

Machtstruktur Wolfsburg

Direktwahl

Direktwahl Oberbürgermeister
  1. § 88 Mit einem "Einspruch" kann der Oberbürgermeister jeden Beschluss der Räte blockieren, dann sind zum Schluss Kommunale Aufsichtsbehörde oder Fachaufsichtsbehörde zuständig.
  2. Der Oberbürgermeister und seine Beamten sind in jedem Rat vertreten.
  3. § 87 (2) Vertretung des Oberbürgermeisters in jedem Ausschuss des Rates (Rat = Vertretung)
Direktwahl Stadtrat
  1. Gemäß § 46 (1) werden 46 Personen in den Rat gewählt: "mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46" [1]
  2. § 59 (3) Satz 2 Die Tagungsordnung zur ersten Sitzung kommt vom OB
  3. § 59 (3) Satz 1: Der OB bestimmt immer die Tagesordnung, der VertretungsVorsitzende (VV) darf einen !!! Punkt ergänzen
  4. § 59 (3) Satz 5: Die Vertretung darf mit einer 2/3 Mehrheit zu Sitzungsbeginn die Tagesordnung erweitern.
  5. Gemäß § 45 (1) ist der Oberbürgermeister ebenfalls im Rat: "kraft Amtes"
  6. -> Der Rat der Stadt hat damit 47 Mitglieder
  7. Es gibt eine "Komunalaufsicht" und eine "Fachaufsicht" die Weisungs befugt ist.z.B. $85 (3) "durch die Kommunal­aufsichtsbehörde ermächtigt"
  8. § 85 (2) "soll im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Hauptausschusses die Ausschüsse der Vertretung beteili­gen"
  9. § 85 (2) Satz 3 "Stimmt der Hauptausschuss nicht zu, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde."
  10. § 85 (4) "unterrichtet"
  11. § 87 und an allen Sitzungen nimmt der Oberbürgermeister oder einer seiner Beamten teil

§ 59 (1) Der OB lädt die Vertretung ein inklusive Tagesordnung.

  1. ...
Schlussfolgerung
  1. Alleine über die Tagesordnung wird bestimmt, was im Stadtrat diskutier werden darf!
  2. Die Kontrolle über die Tagesordnung obliegt alleine dem OB und dem VV, der übrige Rat benötigt immer ein 2/3 Mehrheit
  3. -> Damit ist es zentral in der Rolle des VV eine sehr demokratisch gesinnte Person zu installieren und diese bei Fehlverhalten mit Abwahl zu bedrohen
  4. -> Gespräche mit allen Parteien, welche Person in der Vertretung diesen Kriterien genügt
  5. -> Erster Test der Bürgernähe des neuen OB in wie weit er die Wahl einer ihn kontrollierenden Person, nicht SPD-Mitglied zulässt.
  6. -> Svante sollte für den Vorsitz kandidieren

Zentrales Machtinstrument ist damit der \Hauptausschuss.

Direktwahl Ortsräte

Indirekte Wahl

Verwaltungsausschuss
Ratsausschüsse
  1. § 71 (2) Ganzzahliger Teiler: Piraten 2/46,

Kontrollmöglichkeiten

Verwaltung

  1. § 58 (4) Satz 1, 3, (5) Fraktionen erhalten damit das Recht für Abgeordnete Akteneinsicht in nicht geheime Aktne der Verwaltung zu bekommen.
  2. § 58 (5) Das Kontrollrecht der Vertretung kann auch auf den Hauptausschuss übertragen werden

Schlussfolgerung

  1. Wesentlicher Zugriff auf die Kontrolle der Arbeitsweise der Verwaltung ist die Akteneinsicht.
  2. Dieses Recht darf auf keinen Fall im Rahmen einer Geschäftsordnung oder Vertretungsbeschlusses an den Hauptausschuss übertragen werden, da dieser nicht aus den dirket gewählten Personen sondern im Wesentlichen aus nicht gewählten Beamten besteht.
  3. Verwaltungsbeamte werden nicht ihre eigene Verwaltung kontrollieren.
  4. -> es ist die alte Geschäftsordnung und Hauptsatzung danach zu untersuchen, ob dieses recht der Akteneinsicht der VV ausgehölt wurde.
  5. -> weitere Frage ist, in wieweit man den aus den Akten zur Kenntnis gekommenen Informationen öffentlich und/oder gerichtlich verwenden darf, besteht dort keine wirksame Möglichkeit, so ist dieses recht nur ein Schein-Recht.
  6. einfache Maßnahme um dieses Recht unwirksam zu machen ist die generelle geheimhaltung von allem, wie es der Hauptausschuss vorlebt.
  7. -> Eine Wirksame Kontrolle der Verwaltung kann nur erfolgen, wenn so viel wie möglich öffentlich ist.

Hauptausschuss

(Verwaltungsausschuss)

  1. Alle Sitzungen sind nicht öffentlich.
  2. Nur wenige Abgeordnete (Mitglieder des Vertretung) nehmen teil.
  3. Alle Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

Schlussfolgerung

  1. Obwohl im Hauptausschuss öffentliche Belange die im seltensten Fall einer Geheimhaltung bedürfen entscheidend behandelt werden, sind alle Sitzungen grundsätzlich nicht öffentlich und nach der merkwürdigen Definition auch geheim.
  2. Damit werden anwesende Mitglieder der Vertretung nur zu Mitwissern, und wenn sie auf Basis der ggf. unerhörten dort statt findenden Vorgänge doch nicht das Schweigen wahren können, zu vom Vorsitzenden des hauptausschusses (OB) mit Ordnungsstrafen beleg baren Personen so wie mit strafrechtlicher Verfolgung bedroht.
  3. Sind alle Vorgänge des Hauptausschusses tatsächlich geheim, so hat ein Abgeordneter der Vertretung, insbesondere nicht Mitglieder des Hauptausschusses keinerlei Möglichkeit Einblick in die Vorgänge des Hauptausschusses zu erlangen.
  4. Im Gesetz ist keine Möglichkeit vorgesehen, dass der Hauptausschuss öffentlich tagt. Ggf. ist es damit unmöglich, dass der Hauptausschuss selber beschließt, öffentlich zu tagen.
  5. Man könnte dem "Volks nahen" OB ggf. das Versprechen abringen, dass die Tagesordnung mindestens nachher immer veröffentlicht wird, so dass man dort immerhin den Hinweis auf geheime Punkte erfährt z.B. Bekanntgabe der Summe der Tagesordnungspunkte ohne Nennung der geheimen. (Summe minus veröffentlichte = geheime)
  6. Ebenfalls könnte man dem OB abringen, dass alle Hauptausschuss-Unterlagen immer veröffentlicht werden, außer der Hauptauschuss beschließt explizit die Geheimhaltung. Damit bleibt die Sitzung weiterhin Gesetzeskonform nicht öffentlich, aber der Inhalt ist öffentlich.