NDS:Wolfsburg/2011/NKomVG

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Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts

Vom 17. Dezember 2010

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Grundlagen der Kommunalverfassung §§ 1 bis 18

Zweiter Teil: Benennung, Sitz, Hoheitszeichen §§ 19 bis 22

Dritter Teil: Gebiete §§ 23 bis 27

Vierter Teil: Einwohnerinnen und Einwohner,

Bürgerinnen und Bürger §§ 28 bis 44

Fünfter Teil: Innere Kommunalverfassung §§ 45 bis 96

Erster Abschnitt: Vertretung §§ 45 bis 70

Zweiter Abschnitt: Ausschüsse der Vertretung §§ 71 bis 73

Dritter Abschnitt: Hauptausschuss §§ 74 bis 79

Vierter Abschnitt: Hauptverwaltungs­beamtin oder Haupt­verwaltungsbeamter §§ 80 bis 89

Fünfter Abschnitt: Ortschaften, Stadtbezirke §§ 90 bis 96

Sechster Teil: Samtgemeinden §§ 97 bis 106

Erster Abschnitt: Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden §§ 97 bis 102

Zweiter Abschnitt: Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde §§ 103 bis 106

Siebenter Teil: Beschäftigte §§ 107 bis 109

Achter Teil: Kommunalwirtschaft §§ 110 bis 158

Erster Abschnitt: Haushaltswirtschaft §§110 bis129

Zweiter Abschnitt: Sondervermögen und Treuhandvermögen §§ 130 bis 135

Dritter Abschnitt: Unternehmen und Einrichtungen §§136 bis152

Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§153 bis158

Neunter Teil: Besondere Aufgaben­ und Kostenregelungen §§ 159 bis 169

Erster Abschnitt: Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrigeregionsangehörige Gemeinden §§ 159 bis 167

Zweiter Abschnitt: Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen §§ 168 bis 169

Zehnter Teil: Aufsicht §§ 170 bis 176

Elfter Teil: Übergangs­ und Schlussvorschriften §§ 177 bis 180

Erster Teil

Grundlagen der Kommunalverfassung


§ 1 Selbstverwaltung

(1) Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Ange­legenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwoh­ner zu fördern.

(2) In die Rechte der Kommunen darf nur durch Rechtsvor­schrift eingegriffen werden.


§ 2 Gemeinden, Samtgemeinden

(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sin­ne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffent­lichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrück­lich etwas anderes bestimmen.

(3) Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.


§ 3 Landkreise, Region Hannover

(1) Die Landkreise und die Region Hannover sind Gemein­deverbände und Gebietskörperschaften.

(2) 1Die Landkreise und die Region Hannover sind, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überört­licher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs­ oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Ge­meinden und Samtgemeinden übersteigt. 2Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemesse­nen Ausgleich der Gemeindelasten.

(3) Die für Landkreise geltenden Regelungen anderer Rechtsvorschriften sind auf die Region Hannover entspre­chend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 4 Aufgabenerfüllung der Kommunen

1Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. 2Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwoh­ner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirt­schaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.


§ 5 Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen gehören

1. bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Ge­meinschaft,

2. bei den Samtgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 98 Abs. 1 Sätze 1 und 2 für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen,

3. bei den Landkreisen und der Region Hannover die von ih­nen freiwillig übernommenen Aufgaben und

4. bei allen Kommunen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind.

(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.

(3) 1Die Landkreise können von kreisangehörigen Gemein­den und Samtgemeinden freiwillig übernommene Aufgaben und Einrichtungen mit deren Zustimmung übernehmen. 2In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 2 ist auch die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden erforderlich. 3Ohne Zustimmung der be­teiligten Gemeinden und Samtgemeinden können diese Auf­gaben und Einrichtungen von Landkreisen übernommen werden, wenn dies notwendig ist, um einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. 4Die Übernahmebedingungen werden von den Beteiligten ver­einbart. 5Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wer­den die Übernahmebedingungen von der Kommunalauf­sichtsbehörde festgesetzt.

(4) 1Aufgaben, die die Landkreise wahrnehmen, sollen den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden auf deren Antrag überlassen werden, wenn diese die Aufgaben in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllen kön­nen und wenn hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Auf­gaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. 2Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.


§6 Übertragener Wirkungskreis

(1) 1Zum übertragenen Wirkungskreis der Kommunen gehö­ren die staatlichen Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvor­schrift übertragen sind. 2Die Landkreise und die Region Han­nover nehmen die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehör­den wahr, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be­stimmt ist.

(2) 1Die Kommunen erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach Weisung der Fachaufsichtsbehörden. 2Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnah­men zu.

(3) 1Die Kommunen sind zur Geheimhaltung derjenigen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allge­mein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. 2Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten auch für die Kommunen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Hat eine Kommune bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund ei­ner Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf­gehoben, so erstattet das Land der Kommune alle notwendi­gen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.


§7 Organe der Kommunen

(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Haupt­ausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Haupt­verwaltungsbeamte.

(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:

1. in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürger­meisterin oder Bürgermeister,

2. in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,

3. in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeaus­schuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtge­meindebürgermeister,

4. in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie

5. in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regions­ausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.


§8 Gleichstellungsbeauftragte

(1) 1Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtge­meinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu be­stellen. 2Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen, der großen selbständigen Städte, der Landkreise und der Regi­on Hannover sind hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) 1Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Ab­berufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbe­auftragten. 2Betreffen die in § 107 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich inne­haben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Vertretung zuständig. 3Der Hauptausschuss kann eine ständi­ge Stellvertreterin der hauptberuflich beschäftigten Gleich­stellungsbeauftragten bestellen. 4Die Gleichstellungsbeauf­tragte soll vor der Bestellung gehört werden. 5Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Hauptausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte be­auftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussicht­lich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Stellvertrete­rin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Gleichstellungsbeauf­tragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(3) In Samtgemeinden und in Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist, re­gelt die Vertretung durch Satzung die Berufung und Abberu­fung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertre­tung; die Regelungen sollen dem Absatz 2 entsprechen.


§9 Verwirklichung der Gleichberechtigung

(1) 1Die Absätze 2 bis 6 gelten für hauptberuflich beschäftig­te Gleichstellungsbeauftragte. 2Ist die Gleichstellungsbeauf­tragte nicht hauptberuflich tätig, so regelt die Vertretung die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstel­lungsbeauftragten durch Satzung. 3Die Regelungen sollen den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirkli­chen. 2Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Ge­schlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. 3Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Vorhaben und Maß­nahmen anregen, die Folgendes betreffen:

1. die Arbeitsbedingungen in der Verwaltung,

2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Kommune oder

3. bei Gemeinden und Samtgemeinden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, bei Landkreisen und der Region Hannover Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbe­reich.

4Die Vertretung kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. 5Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Vertretung hierfür Vorschläge unterbreiten.

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeam­ten unterstellt. 2Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufga­ben ist sie nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen der Vertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, der Ausschüsse nach § 73, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. 2Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3Die Gleichstellungs­beauftragte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsge­genstand auf die Tagesordnung der Sitzung der Vertretung, des Hauptausschusses, eines Ausschusses der Vertretung, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. 4Wider­spricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich be­rühren, einem Beschlussvorschlag des Hauptausschusses, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. 5Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge, die an den Hauptaus­schuss, den Jugendhilfeausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte gerichtet sind, entsprechend anzuwenden. 6Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen der Vertretung verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 unterliegen.

(5) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Ange­legenheiten, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbe­auftragten berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die er­forderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. 3Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben er­forderlichen Umfang berechtigt, die Akten der Kommunalver­waltung einzusehen. 4Personalakten darf sie nur mit Zustim­mung der betroffenen Beschäftigten einsehen.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs informieren.

(7) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte berichtet der Vertretung gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahmen, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Arti­kel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, die Gleichbe­rechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen, durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. 2Der Be­richt ist der Vertretung jeweils nach drei Jahren, beginnend mit dem Jahr 2004, zur Beratung vorzulegen.


§ 10 Satzungen

(1) Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(2) 1Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens­oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf­grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekom­men, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Sat­zung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. 2Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Vor­schriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.

(3) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt be­stimmt ist, am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet werden.

(4) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich al­ler Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzei­ten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen.

(5) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs­sig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. 3Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge­setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Kommune.

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Verordnun­gen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan.


§ 11 Verkündung von Rechtsvorschriften

(1) 1Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und zu ver­künden. 2Die Verkündung erfolgt in einem amtlichen Verkün­dungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts ande­res bestimmt ist. 3Die Form der Verkündung ist in der Haupt­satzung zu bestimmen.

(2) 1Das amtliche Verkündungsblatt muss in ausreichender Auflage erscheinen. 2Es muss die Bezeichnung "Amtsblatt für ... " mit dem Namen der Kommune führen, die es heraus­gibt; dies gilt für ein gemeinsames Amtsblatt entsprechend. 3In seinem Kopf sind Ort, Datum, Jahrgang und Nummer der jeweiligen Ausgabe anzugeben. 4Das amtliche Verkündungs­blatt darf neben Rechtsvorschriften auch andere amtliche Be­kanntmachungen enthalten. 5Außerdem können Rechtsvor­schriften und andere amtliche Bekanntmachungen von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgenommen wer­den. 6Andere Veröffentlichungen dürfen nur aufgenommen werden, wenn es sich um kurze Mitteilungen und nicht um Werbung zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr handelt.

(3) 1Die Verkündung im Internet erfolgt durch Bereitstel­lung der Satzung auf einer Internetseite der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. 2Die Kommune hat in einer örtlichen Tageszeitung auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. 3Die ört­liche Tageszeitung, in der Hinweise nach Satz 2 erscheinen, und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestim­men. 4Satzungen, die nach Satz 1 verkündet werden, sind dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 5Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kommune betriebenen Internetseite erfolgen; sie darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.

(4) 1Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile von Satzungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch er­setzt werden, dass sie bei der Kommune während der Dienst­stunden öffentlich ausgelegt werden und in der Verkündung des textlichen Teils der Satzungen auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzverkündung). 2Die Er­satzverkündung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Pläne, Karten oder Zeichnungen im textlichen Teil der Satzungen in groben Zügen beschrieben wird. 3Sie bedarf der Anordnung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbe­amten. 4In dieser sind Ort und Dauer der Auslegung genau festzulegen.

(5) 1Satzungen sind verkündet

1. im amtlichen Verkündungsblatt mit dessen Ausgabe,

2. in der örtlichen Tageszeitung mit deren Ausgabe, bei meh­reren örtlichen Tageszeitungen mit der Ausgabe der zu­letzt ausgegebenen Tageszeitung, oder

3. im Internet mit ihrer Bereitstellung nach Absatz 3 Satz 1.

2Im Fall der Ersatzverkündung ist die Satzung jedoch nicht vor Ablauf des ersten Tages der Auslegung verkündet.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verordnun­gen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan. 2Reicht der räumliche Gel­tungsbereich der Verordnung einer Kommune über ihr Gebiet hinaus, so hat die Kommune die Verordnung auch in dem an­deren Gebiet zu verkünden und sich dabei nach den Vor­schriften der Hauptsatzung der Kommune zu richten, die dort sonst für die Verordnung zuständig wäre.


§ 12 Hauptsatzung

(1) 1Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. 2In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsat­zung vorbehalten ist. 'Andere für die Verfassung der Kommu­ne wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Für Beschlüsse über die Hauptsatzung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (§ 45 Abs. 2) erforderlich.


§ 13 Anschlusszwang, Benutzungszwang

1Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung

1. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss

a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbe­seitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,

b) von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversor­gungsanlagen und

c) an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrich­tungen

anordnen (Anschlusszwang) sowie

2. die Benutzung

a) der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,

b) der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungsein­richtungen sowie

c) der öffentlichen Schlachthöfe

vorschreiben (Benutzungszwang),

wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststel­len. 2Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss­oder Be­nutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.


§ 14 Gemeindearten

(1) 1Die Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben (kreisangehörige Gemeinden), und die Samtgemeinden gehören einem Landkreis an. 2Auf Mitglieds­gemeinden von Samtgemeinden sind die für Gemeinden gel­tenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Vor­schriften des Sechsten Teils Zweiter Abschnitt Abweichendes regeln.

(2) 1Die Gemeinden im Gebiet der Region Hannover gehö­ren der Region Hannover an (regionsangehörige Gemeinden). 2Auf die regionsangehörigen Gemeinden sind die für kreisan­gehörige Gemeinden geltenden Vorschriften anzuwenden, so­weit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde. 2Gemeinden und Samtgemein­den mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zu selbständigen Gemeinden erklärt werden, wenn ihre Verwal­tungskraft dies rechtfertigt und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises oder der Region Hannover im Übrigen nicht gefährdet wird. 3Die selbständigen Gemeinden werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Nie­dersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 4Dabei ist anzugeben, wann die Aufgaben auf die selbständigen Gemein­den übergehen.

(4) 1Die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde än­dert sich nicht, wenn die Einwohnerzahl auf weniger als 30 001 sinkt. 2Die Landesregierung kann die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde entziehen, wenn die Einwoh­nerzahl einer selbständigen Gemeinde auf weniger als 20 001 sinkt. 3Der Entzug dieser Rechtsstellung und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, sind von dem für Inneres zuständi­gen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt be­kannt zu machen.

(5) Große selbständige Städte sind die Städte Celle, Cuxha­ven, Goslar, Hameln, Hildesheim und Lingen (Ems) sowie die Hansestadt Lüneburg.

(6) Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmen­horst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.


§ 15 Landeshauptstadt Hannover

(1) Die Landeshauptstadt Hannover ist regionsangehörige Gemeinde; § 14 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) 1Die Landeshauptstadt Hannover hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Auf sie finden die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften An­wendung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be­stimmt ist.

(3) Auf die Landeshauptstadt Hannover sind die kommu­nalwahlrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für die an­deren regionsangehörigen Gemeinden gelten.


§ 16 Stadt Göttingen

(1) Die Stadt Göttingen gehört dem Landkreis Göttingen an.

(2) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften sind auf die Stadt Göttingen anzuwenden, soweit durch Rechtsvor­schrift nichts anderes bestimmt ist.


§ 17 Aufgaben der selbständigen Gemeinden und der großen selbständigen Städte

1Die selbständigen Gemeinden und die großen selbständi­gen Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, soweit Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich ausschließen. 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben bestimmen, die abwei­chend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen wer­den. 3Voraussetzung dafür ist, dass die Erfüllung der Auf­gaben für die selbständigen Gemeinden oder die großen selb­ständigen Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsauf­wand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.


§ 18 Aufgaben der kreisfreien Städte

Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Ge­meinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben der Landkreise.


Zweiter Teil


Benennung, Sitz, Hoheitszeichen


§ 19 Name

(1) 1Jede Kommune führt ihren bisherigen Namen. 2Auf An­trag einer Gemeinde oder eines Landkreises kann das für Inne­res zuständige Ministerium den Namen der Gemeinde oder des Landkreises ändern. 3Samtgemeinden können ihren Na­men durch Änderung der Hauptsatzung (§ 99 Abs. 3) ändern.

(2) Ist der Name einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Ge­setzes geändert werden.

(3) Über die Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.

(4) 1Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordseeheilbad, Nordseebad, Kneipp­Heilbad oder Kneipp­Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Ge­meinde, ob das Wort "Bad" Bestandteil ihres Namens oder des Namens des Gemeindeteils wird. 2Wird die staatliche Aner­kennung aufgehoben, so entfällt der Namensbestandteil "Bad" nach Ablauf von fünf Jahren, es sei denn, die staatliche Aner­kennung war mindestens zwanzig Jahre wirksam.


§ 20 Bezeichnungen

(1) 1Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. 2Auf An­trag kann das für Inneres zuständige Ministerium die Bezeich­nung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.

(2) 1Die Gemeinden können auch historische Bezeichnun­gen weiterhin führen. 2Auf Antrag einer Gemeinde oder Samt­gemeinde kann das für Inneres zuständige Ministerium Bezeichnungen verleihen oder ändern.


§ 21 Sitz einer Kreisverwaltung

Für die Änderung des Sitzes einer Kreisverwaltung ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.


§ 22 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) 1Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzu­nehmen.

(2) 1Die Kommunen führen Dienstsiegel. 2Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.


Dritter Teil


Gebiete


§ 23 Gebietsbestand

(1) 1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. 2Das Gebiet des Land­kreises besteht aus den Gebieten der kreisangehörigen Ge­meinden und den zum Landkreis gehörenden gemeindefreien Gebieten. 3Das Gebiet der Region Hannover besteht aus den Gebieten der regionsangehörigen Gemeinden. 4Über Grenz­streitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfül­lung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(3) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner und die Verbundenheit des Landkreises mit den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkrei­ses zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(4) 1Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 2Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außer­halb einer Gemeinde verbleiben oder ausgegliedert werden. 3Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Verord­nung die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete. 4Es stellt hierbei sicher, dass deren Einwohnerinnen und Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen. 5Die Vorschriften dieses Gesetzes für kreisangehörige Gemeinden gelten für gemeindefreie Ge­biete entsprechend.


§ 24 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemein­den oder Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen umgeglie­dert werden (Gebietsänderungen).

(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Gren­zen der Landkreise oder der Region Hannover sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Grenzen der Landkreise oder der Region Hannover.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.


§ 25 Verfahren bei Gebietsänderungen

(1) 1Für Gebietsänderungen ist ein Gesetz erforderlich. 2Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen können auch durch Vertrag der beteiligten Kommunen umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunal­aufsichtsbehörde.

(2) 1Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde ent­sprechend. 2Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Ge­biet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so ist die Zustimmung der Vertretung erforder­lich.

(3) 1Verträge zur Änderung von Gemeindegrenzen, die eine Änderung der Grenzen der Landkreise herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise. 2Satz 1 gilt für Verträge, die zu einer Änderung der Grenzen der Region Han­nover führen, entsprechend.

(4) 1Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden oder ge­meindefreien Gebieten durch Vereinbarung oder Gesetz sind deren Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören. 2Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind auch die beteiligten Kom­munen anzuhören.

(5) 1Die Kommunen haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.


§ 26 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

(1) 1Die Kommunen können durch Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen treffen, insbesondere über die vermögens­rechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Orts­oder Kreisrecht und Änderungen in der Verwal­tung, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. 2Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag auch Vereinbarungen über die Einrichtung von Ortschaften treffen und bestimmen, dass der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht. 3Findet eine Neuwahl statt, so sollen die Kommunen ferner vereinba­ren, wer bis dahin die Befugnisse der Organe wahrnimmt. 4Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbe­hörde anzuzeigen; § 25 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande oder sind weitere Angelegenheiten zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmun­gen.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu ma­chen; enthält der Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen über das neue Orts­oder Kreisrecht, so ist der Vertrag nach den für dieses Recht geltenden Vorschriften bekannt zu ma­chen.


§ 27 Rechtswirkungen der Gebietsänderung

(1) 1Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begrün­den Rechte und Pflichten der Beteiligten. 2Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dingli­chen Rechten. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

(2) Für Rechts­- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, insbesondere Be­richtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs­- und Kata­sterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstat­ten.

(3) 1Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in der früheren Kommune vor der Gebietsänderung als Wohn­sitz oder Aufenthalt in der neuen Kommune. 2Das Gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.


Vierter Teil


Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger


§ 28 Begriffsbestimmungen

(1) 1Einwohnerin oder Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. 2Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. 3Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. 4Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwoh­nung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. 5Hat eine Person kei­ne Wohnung, so gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

(2) Bürgerinnen und Bürger einer Kommune sind die Ein­wohnerinnen und Einwohner, die zur Wahl der Vertretung dieser Kommune berechtigt sind.


§ 29 Ehrenbürgerrecht

(1) Eine Gemeinde kann Personen, die sich um sie beson­ders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verlei­hen.

(2) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen un­würdigen Verhaltens wieder entziehen.


§ 30 Benutzung öffentlicher Einrichtungen (1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Ein­richtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(2) 1Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Kommune haben, sind in gleicher Wei­se berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Kommune für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen. 2Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet der Kommune die Kosten für die Einrichtungen mitzutragen, soweit Rechtsvorschriften dies bestimmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.


§ 31 Einwohnerantrag (1) 1Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, können beantragen, dass die Vertre­tung bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). 2Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune zum Gegenstand haben, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. 3Einwohneranträge, die Angelegen­heiten betreffen, zu denen bereits in den letzten zwölf Mona­ten ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist, sind unzulässig.

(2) 1Der Einwohnerantrag muss in schriftlicher Form einge­reicht werden; die elektronische Form ist unzulässig. 2Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. 3Im An­trag sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. 4Der Ein­wohnerantrag soll einen Vorschlag enthalten, wie Kosten oder Einnahmeausfälle zu decken sind, die mit der Erfüllung des Begehrens entstehen würden. 5Für den Einwohnerantrag ist je nach Einwohnerzahl folgende Anzahl an Unterschriften erfor­derlich:

1. in Gemeinden und Samtgemeinden

a) mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 5 Prozent der Ein­wohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 400 Unterschriften,

b) mit mehr als 10 000 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 4 Pro­zent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 1 500 Unterschriften,

c) mit mehr als 50 000 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 3 Pro­zent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 2 500 Unterschriften,

d) mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwoh­nern die Unterschriften von mindestens 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 8 000 Unterschriften,

2. in Landkreisen

a) mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Ein­wohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 2 500 Unterschriften,

b) mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwoh­nern die Unterschriften von mindestens 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 8 000 Unterschriften,

3. in der Region Hannover die Unterschriften von mindes­tens 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. (3) 1Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. 2Ungültig sind Eintragungen, die

1. die Person nach Name, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

2. von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) 1Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein. 2§ 48 Abs. 1 Satz 2 und § 177 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entschei­det der Hauptausschuss. 2Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat die Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach Ein­gang des Antrags über diesen zu beraten; § 71 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. 3Die Vertre­tung soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertre­ter der antragstellenden Personen anhören. 4Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzu­lässig erklärt, sind ortsüblich bekannt zu machen.

(6) 1Wer einen Einwohnerantrag unterschreibt, hat den An­spruch, dass über diesen Antrag beraten wird, es sei denn, dass die Eintragung nach Absatz 3 ungültig ist. 2Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. 3Wird der Antrag für unzulässig erklärt, so verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung.


§ 32 Bürgerbegehren

(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kom­mune entscheiden.

(2) 1Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angele­genheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt wor­den ist. 2Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

1. die innere Organisation der Kommunalverwaltung,

2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,

3. die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- ­und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kom­munalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

4. den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresab­schlüsse der Eigenbetriebe,

5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungs­verfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder ver­gleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),

7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkei­ten sowie

8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.

(3) 1Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentschei­dung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung so­wie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführba­ren Vorschlag enthalten, wie Kosten oder Einnahmeausfälle der Kommune zu decken sind, die mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehen würden. 3Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. 4Das Bürgerbegeh­ren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5Wenn in der Anzeige beantragt wird, zu entscheiden, ob die Voraus­setzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen, hat der Hauptausschuss diese Entscheidung unverzüglich zu tref­fen.

(4) 1Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent, in der Region Hannover von mindestens 48 000 der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Ein­wohner unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kom­munalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maß­geblich. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. 2Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei der Kommune. 3Die elektronische Form ist unzulässig. 4Wurde eine Entschei­dung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. 5Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(6) 1Das Bürgerbegehren hindert die Kommune nicht daran, über die im Bürgerbegehren bezeichnete Angelegenheit selbst zu entscheiden. 2Die Kommune kann getroffene Entscheidun­gen vollziehen, die das Bürgerbegehren betreffen.

(7) 1Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Liegt bereits eine Entschei­dung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er lediglich dar­über, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist innerhalb von drei Mo­naten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. 4Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor voll­ständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.


§ 33 Bürgerentscheid

(1) 1Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2Ein Bürgerentscheid darf nicht an dem Tag stattfinden, an dem Abgeordnete der Vertretung oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gewählt werden.

(2) 1Die Abstimmungsberechtigten sind rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid schriftlich zu benachrichtigen. 2Die Abstim­mung in Briefform ist zu ermöglichen. 3Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunal­wahl als Wahlräume bestimmt worden sind.

(3) 1Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein ab­gestimmt werden. 2Die Abstimmenden geben ihre Entschei­dung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. 3Der Bürgerentscheid ist ver­bindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lau­tet und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der nach § 48 Wahlberechtigten beträgt; § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 4Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt.

(4) 1Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Be­schluss der Vertretung gleich. 2Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertre­tung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder auf­gehoben werden.


§ 34 Anregungen, Beschwerden

1Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemein­schaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwer­den in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden. 2Die Zuständigkeiten des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbe­amten werden hierdurch nicht berührt. 3Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden übertragen. 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darüber zu informieren, wie die An­regung oder die Beschwerde behandelt wurde. 5Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.


§ 35 Bürgerbefragung

1Die Vertretung kann in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen. 2Satz 1 gilt nicht in Angelegenheiten einzelner Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune. 3Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln.


§ 36 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 1Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Ju­gendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Ge­setz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Ein­wohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durch­führen.


§ 37 Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinden sind ihren Einwohnerinnen und Ein­wohnern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft dabei behilf­lich, Verwaltungsverfahren einzuleiten, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.

(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen bereitzuhalten, die ihnen von anderen Behör­den überlassen werden.

(3) 1Die Gemeinden haben Anträge, die beim Landkreis, der Region Hannover oder bei einer Landesbehörde einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 2Die bei der Gemeinde eingereichten Anträge gelten als bei der zuständigen Behörde gestellt, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht. 3Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.


§ 38 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine wesentliche Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung.

(2) 1Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehren­ämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kom­mune zu übernehmen und auszuüben. 2Das Ehrenamt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers und der Gleichstel­lungsbeauftragten kann von der Kommune nur mit Einver­ständnis der jeweiligen Person übertragen werden. 3Anderen Personen als Bürgerinnen und Bürgern kann die Kommune Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten ebenfalls nur mit deren Einverständnis übertragen.

(3) Die Kommune kann die Übertragung einer ehrenamtli­chen Tätigkeit jederzeit aufheben; eine Übertragung auf Zeit kann ohne Zustimmung des ehrenamtlich Tätigen nur aufge­hoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


§ 39 Verhinderung

(1) 1Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann abgelehnt und die Aufhebung der Übertragung verlangt wer­den, wenn der Bürgerin oder dem Bürger die Tätigkeit wegen des Alters, des Gesundheitszustandes, der Berufs­oder Fami­lienverhältnisse oder wegen eines sonstigen persönlichen Umstandes nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Wer ohne einen Grund nach Absatz 1 die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 3Zuständige Be­hörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Kommune. 4Der Hauptausschuss, bei Abgeordneten die Vertretung, entschei­det, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet wird. 5Im Übrigen trifft die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die erforderlichen Maßnahmen.


§ 40 Amtsverschwiegenheit

(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, de­ren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 2Von dieser Verpflichtung werden ehrenamt­lich Tätige auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. 3Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. 4Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten we­der vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklä­rungen abgeben. 5Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. 6Bei den übrigen ehrenamtlich Tä­tigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.

(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353 b des Strafgesetz­buchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 41 Mitwirkungsverbot

(1) 1Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann: 1. sie selbst,

2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsge­setzes,

3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwäger­ten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner­schaftsgesetzes oder

4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.

2Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen wer­den müssen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehö­rige einer Berufs­oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, de­ren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für eh­renamtlich Tätige, die gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entschei­dung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nach­teil bringen kann.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für

1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,

2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen,

3. Wahlen,

4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juris­tischen Person als Vertreterin oder Vertreter der Kommune angehören.

(4) 1Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absät­ze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. 2Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die eh­renamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. 3Wird über eine Rechts­norm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.

(5) 1Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehin­dert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegen­heit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. 2Bei einer öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Be­ratungsraumes aufzuhalten.

(6) 1Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 2§ 10 Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. 3Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforder­lich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.


§ 42 Vertretungsverbot

(1) 1Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegen­über der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 2Für andere ehrenamt­lich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung im Rahmen ihrer Berufsausübung erfolgen und mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusam­menhang stehen würde.

(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung.


§ 43 Pflichtenbelehrung

1Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbe­amtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ih­rer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hin­zuweisen. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.


§ 44 Entschädigung

(1) 1Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz sei­ner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kin­derbetreuung, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Bei Personen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall gel­tend machen können, kann die Entschädigung auch einen an­gemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von beson­deren Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich beinhalten, die durch die eh­renamtliche Tätigkeit entstehen. 3Einzelheiten sind durch Sat­zung zu regeln. 4In der Satzung sind die Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen.

(2) 1Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwands­entschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt wer­den. 2Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des Ver­dienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für be­stimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Die Ansprüche nach dieser Vorschrift sind nicht über­tragbar.


Fünfter Teil


Innere Kommunalverfassung


Erster Abschnitt


Vertretung


§ 45 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) 1Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. 2Mitglieder der Vertretung sind die in diese gewählten Abge­ordneten sowie kraft Amtes die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. 3Die Abgeordneten tragen in den Gemeinden und Samtgemeinden die Bezeichnung Ratsfrau oder Ratsherr, in den Landkreisen die Bezeichnung Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter und in der Region Hannover die Bezeichnung Regionsabgeordnete oder Regionsabgeordneter.

(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit vor, so ist die durch Gesetz oder durch Satzung geregelte Zahl der Mit­glieder zugrunde zu legen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.


§ 46 Zahl der Abgeordneten

(1) 1Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Ge­meinden und Samtgemeinden

mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 6,

mit 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,

mit 1 001 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10,

mit 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,

mit 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,

mit 5 001 bis 6 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,

mit 6 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18,

mit 7 001 bis 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,

mit 8 001 bis 9 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22,

mit 9 001 bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,

mit 10 001 bis 11 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26,

mit 11 001 bis 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28,

mit 12 001 bis 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,

mit 15 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32,

mit 20 001 bis 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,

mit 25 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 36,

mit 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38,

mit 40 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,

mit 50 001 bis 75 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,

mit 75 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,

mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,

mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48,

mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,

mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 52,

mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,

mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,

mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,

mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60,

mit 400 001 bis 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,

mit 500 001 bis 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,

mit mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66.

2In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich die­ se Zahl jeweils um eins.

(2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkrei­sen

mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,

mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,

mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,

mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,

mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,

mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,

mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,

mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66,

mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 68,

mit mehr als 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 70.

(3) Die Zahl der Regionsabgeordneten beträgt 84.

(4) 1In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkrei­sen und der Region Hannover kann die Zahl der für die näch­ste allgemeine Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. 2Die Entscheidung ist bis späte­stens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen. 3Die Zahl von 20 Abgeordneten darf nicht unterschritten werden.

(5) 1Werden Gemeinden oder Landkreise vereinigt oder neu gebildet oder Samtgemeinden neu gebildet, zusammenge­schlossen oder umgebildet, so kann die Zahl der zu wählen­den Abgeordneten bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. 2Die Erhöhung ist bei Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden oder Land­kreisen durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden oder Landkreise zu regeln; bei Neubildung, Zu­sammenschluss oder Umbildung von Samtgemeinden gelten § 100 Abs. 1 Satz 5, § 101 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 1 Halbsatz 2. 3Die Satzungen müssen vor der Verkündung des Gesetzes, das die Vereinigung oder Neubildung regelt, ver­kündet worden sein.

(6) Beschlüsse nach Absatz 4 oder 5 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung.


§ 47 Wahl und Wahlperiode der Abgeordneten

(1) 1Die Abgeordneten werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge­heimer Wahl gewählt. 2Einzelheiten werden, soweit dieses Gesetz hierüber keine Vorschriften enthält, durch das Nieder­sächsische Kommunalwahlgesetz geregelt.

(2) 1Die allgemeine Wahlperiode der Abgeordneten beträgt fünf Jahre. 2Die nächste Wahlperiode beginnt am 1. November 2011.


§ 48 Recht zur Wahl der Mitglieder der Vertretung

(1) 1Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwal­tungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind Perso­nen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag

1. mindestens 16 Jahre alt sind und

2. seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohn­sitz haben.

2Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz­oder Aufenthaltsnahme in die Frist ein­zubeziehen.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,

1. für die nicht nur durch einstweilige Anordnung eine Be­treuerin oder ein Betreuer zur Besorgung

a) aller ihrer Angelegenheiten oder

b) aller ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz­buchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten bestellt ist,

2. die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen oder

3. die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbin­dung mit § 20 StGB in einem ps.chiatrischen Kranken­haus befinden.


§ 49 Wählbarkeit

(1) 1Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Perso­nen wählbar, die am Wahltag

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

2. seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und

3. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundge­setzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsan­gehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

2§ 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten ent­sprechend.

(2) Nicht wählbar sind Personen, die

1. nach § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

2. durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht nicht wählbar sind oder kein öffentliches Amt innehaben dürfen,

3. als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Eu­ropäischen Union nach dem Recht dieses Staates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung nicht wählbar sind.


§ 50 Unvereinbarkeit

(1) 1Abgeordnete einer Kommune dürfen nicht sein

1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst die­ser Kommune,

2. im Rat der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde: Beam­tinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Samt­gemeinde,

3. im Rat oder Samtgemeinderat: die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde oder Samtge­meinde angehört, und deren oder dessen Stellvertreterin­nen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3,

4. im Rat einer regionsangehörigen Gemeinde: die Regions­präsidentin oder der Regionspräsident und deren oder des­sen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3,

5. im Samtgemeinderat: Beamtinnen und Beamte mit Dienst­bezügen im Dienst einer Mitgliedsgemeinde dieser Samt­gemeinde,

6. im Kreistag oder in der Regionsversammlung: die haupt­amtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürger­meister einer dem Landkreis oder der Region Hannover angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3,

7. Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalauf­sicht oder Fachaufsicht über diese Kommune wahrneh­men und hierbei befugt sind, Entscheidungen zu treffen, und

8. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unterneh­mens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Per­son oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder pri­vaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleich­baren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Kommune in der jeweiligen Organisation über die Mehr­heit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

2Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend für die Vertreterinnen und Ver­treter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertre­tung nicht nur für den Verhinderungsfall übertragen wurde.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 ist auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht überwie­gend körperliche Arbeit verrichten, entsprechend anzuwen­den.

(3) 1Wird eine Person gewählt, die nicht Abgeordnete sein darf, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Wahl­leitung nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten­oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abge­geben hat. 2Weist sie dies vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. 3Die Beendigung des Beamten­oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Haupt­verwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuwei­sen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Nach­rücken als Ersatzperson. 5Stellt die Wahlleitung nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 nicht Abgeordnete sein darf, so scheidet sie einen Monat, nachdem ihr die Feststellung zuge­stellt worden ist, aus der Vertretung aus. 6Die Wahlleitung stellt den Verlust des Sitzes fest. 7Satz 5 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der Monatsfrist nachweist, dass sie das Dienst­oder Arbeitsverhältnis beendet hat.


§ 51 Sitzerwerb

1Die Abgeordneten erwerben ihren Sitz in der Vertretung mit der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Be­ginn der Wahlperiode. 2Bei einer nicht im gesamten Wahlge­biet durchgeführten Nachwahl oder bei einer Wiederholungs­wahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson beginnt die Mitgliedschaft frühestens mit der Feststellung nach § 52 Abs. 2.

§ 52 Sitzverlust

(1) 1Die Abgeordneten verlieren ihren Sitz in der Vertretung durch

1. schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Hauptver­waltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten,

2. Verlust der Wählbarkeit oder durch nachträgliche Feststel­lung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,

3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des Absatzes 3,

4. Berichtigung des Wahlergebnisses oder durch seine Neu­feststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederho­lungswahl nach Maßgabe des Niedersächsischen Kom­munalwahlgesetzes,

5. eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl der Vertretung oder die Wahl der oder des Abge­ordneten ungültig ist,

6. Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,

7. Ablauf der Frist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht ge­führt ist, oder

8. Verwendung im Beamten­oder Arbeitnehmerverhältnis nach Annahme der Wahl, wenn die Mitgliedschaft in der Vertretung nach § 50 mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und nicht innerhalb von vier Mo­naten nachgewiesen wird, dass das Dienst­oder Arbeit­nehmerverhältnis beendet ist.

2Die Verzichtserklärung nach Satz 1 Nr. 1 darf nicht in elek­tronischer Form abgegeben und nicht widerrufen werden.

(2) Die Vertretung stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gele­genheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren diejenigen Abgeordne­ten ihren Sitz, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Par­tei oder Teilorganisation gewählt worden sind. 2Dies gilt auch für diejenigen Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorga­nisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehört haben.


§ 53 Ruhen der Mitgliedschaft in der Vertretung

1Wird gegen Abgeordnete der Vertretung wegen eines Ver­brechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht ihre Mitglied­schaft in der Vertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. 2Die oder der Abgeordnete der Vertretung ist verpflichtet, der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeam­ten unverzüglich mitzuteilen, dass Klage erhoben wurde.

§ 54 Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung

(1) 1Die Mitglieder der Vertretung üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. 2Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Frei­heit ihrer Entschließung als Mitglieder der Vertretung be­schränkt wird.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Mit­glieds der Vertretung zu übernehmen und auszuüben. 2Es ist unzulässig, Abgeordnete wegen ihrer Mitgliedschaft aus ei­nem Dienst­oder Arbeitsverhältnis zu entlassen oder ihnen zu kündigen. 3Den Abgeordneten ist die für ihre Tätigkeit not­wendige freie Zeit zu gewähren. 4Ihnen ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub zu gewäh­ren, damit sie an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen können, die im Zusammenhang mit dem Amt der oder des Abgeordneten stehen. 5Für die Zeit dieses Urlaubs haben die Abgeordneten gegen die Kommune Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls bis zu einem durch Sat­zung festzulegenden Höchstbetrag. 6Sind die Abgeordneten einer Gemeinde zugleich auch Abgeordnete einer Samtge­meinde, eines Landkreises oder der Region Hannover, so ent­steht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahl­periode nur einmal.

(3) Die Vorschriften der §§ 40, 41, 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 43 sind auf die Abgeordneten anzuwenden.

(4) Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


§ 55 Entschädigung der Abgeordneten

(1) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 und 3. 2Selbständig Tätigen kann der Nachweis des Verdienstausfalls erleichtert werden. 3Die Entschädigung kann nach Maßgabe einer Satzung ganz oder teilweise pauschal gewährt und dabei ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt sowie für beson­dere Funktionen erhöht werden; sie muss angemessen sein.

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium beruft jeweils vor dem Ende einer allgemeinen Wahlperiode sachverständi­ge Personen in eine Kommission, die bis zum Beginn der neu­en Wahlperiode Empfehlungen zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 gibt. 2Die Empfehlungen sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium zu veröf­fentlichen. 3Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach Maßgabe der Abschnitte 2 und 5 des Justizvergütungs- ­und ­entschädigungsgesetzes.


§ 56 Antragsrecht, Auskunftsrecht

1Jedes Mitglied der Vertretung hat das Recht, in der Vertre­tung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen; die Unterstützung durch andere Mitglieder der Vertre­tung ist dazu nicht erforderlich. 2Zur eigenen Unterrichtung kann jede oder jeder Abgeordnete von der Hauptverwaltungs­beamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte in allen Angelegenheiten der Kommune verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterlie­gen (§ 6 Abs. 3 Satz 1).


§ 57 Fraktionen und Gruppen

(1) Zwei oder mehr Abgeordnete können sich zu einer Frak­tion oder Gruppe zusammenschließen.

(2) 1Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbil­dung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Haupt­ausschuss und in den Ausschüssen mit. 2Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen ent­sprechen.

(3) 1Die Kommune kann den Fraktionen und Gruppen Zu­wendungen zu den Sach­- und Personalkosten für die Ge­schäftsführung gewähren; zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen der Fraktionen oder Gruppen aus einer öffent­lichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenhei­ten der Kommune. 2Die Verwendung der Zuwendungen ist in einfacher Form nachzuweisen.

(4) Soweit personenbezogene Daten an die Abgeordneten oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates über­mittelt werden dürfen, ist es zulässig, diese Daten auch an von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungs­beamten zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zu übermitteln.

(5) Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Grup­pen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Ge­schäftsordnung.


§ 58 Zuständigkeit der Vertretung

(1) Die Vertretung beschließt ausschließlich über

1. die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune,

2. Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

3. den Namen, eine Bezeichnung, das Wappen, die Flagge und das Dienstsiegel der Kommune,

4. Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsände­rungsverträgen,

5. Satzungen und Verordnungen,

6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen,

7. die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen,

8. die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, es sei denn, dass deren jährliches Aufkommen einen in der Hauptsatzung festgesetzten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt,

9. die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über­und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlun­gen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 sowie über das Investitionsprogramm,

10. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtab­schluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Hauptverwaltungs­beamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten,

11. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Er­weiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Auf­hebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rah­men des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbe­trieben, von Gesellschaften und von anderen Vereini­gungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, sowie über die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Ei­genbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 139,

12. die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereini­gungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie die Änderung der Beteiligungsverhältnisse,

13. die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Kommune oder solchen, an denen die Kommune be­teiligt ist, die Übertragung der Betriebsführung dieser Un­ternehmen und Einrichtungen auf Dritte sowie den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 148,

14. die Verfügung über Vermögen der Kommune, insbeson­dere Schenkungen und Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtsper­sönlichkeit, ausgenommen Rechtsgeschäfte, deren Ver­mögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,

15. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 120 Abs. 1 Satz 2),


16. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Ge­währverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirt­schaftlich gleichstehen, es sei denn, dass das Rechtsge­schäft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, oder zu den Rechtsgeschäften der lau­fenden Verwaltung gehört,

17. die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen, die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an gemeinsa­men kommunalen Anstalten und den Abschluss von Zweckvereinbarungen, wenn die Zweckvereinbarungen Aufgabenübertragungen zum Inhalt haben,

18. die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens, es sei denn, dass das von der Entscheidung betroffene Stiftungsvermögen einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht über­steigt,

19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, und

20. Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbe­zirksräten und von Ortsräten oder mit der Hauptverwal­tungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmli­chen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert einen in der Haupt­satzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, handelt.

(2) 1Der Rat ist über Absatz 1 hinaus ausschließlich zustän­dig für

1. die Benennung von Gemeindeteilen, Straßen und Plätzen, es sei denn, dass die Straßen und Plätze ausschließlich in einer Ortschaft, für die ein Ortsrat gewählt wurde, oder in einem Stadtbezirk gelegen sind,

2. die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Än­derung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,

3. die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts und

4. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungs­rechte an Gemeindegliedervermögen.

2In Samtgemeinden ist für die Aufstellung, Änderung, Ergän­zung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen der Samt­gemeinderat zuständig.

(3) 1Die Vertretung beschließt über Angelegenheiten, für die der Hauptausschuss, ein Ausschuss nach § 76 Abs. 3, der Be­triebsausschuss oder nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 die Hauptverwal­tungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist, wenn sie sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehal­ten hat. 2In der Hauptsatzung kann sich die Vertretung die Be­schlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. 3Die Vertretung kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschlie­ßen, wenn sie ihr vom Hauptausschuss oder einem Ausschuss nach § 76 Abs. 3 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(4) 1Die Vertretung überwacht die Durchführung ihrer Be­schlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangele­genheiten. 2Sie kann zu diesem Zweck vom Hauptausschuss und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptver­waltungsbeamten die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3Wenn ein Viertel der Mitglieder der Vertretung oder eine Fraktion oder Gruppe dies verlangt, ist einzelnen Abgeordne­ten Einsicht in die Akten zu gewähren. 4Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterlie­gen (§ 6 Abs. 3 Satz 1).

(5) Die Vertretung kann Befugnisse, die ihr nach Absatz 4 zustehen, auf den Hauptausschuss übertragen.


§ 59 Einberufung der Vertretung

(1) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte lädt die Abgeordneten unter Mitteilung der Ta­gesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument. 2Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(2) 1Die erste Sitzung findet innerhalb eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. 2Die Ladungsfrist für die erste Sitzung beträgt eine Woche. 3Danach wird die Vertre­tung einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung unverzüglich einzuberufen, wenn

1. ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder der Haupt­ausschuss dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt oder

2. die letzte Sitzung der Vertretung länger als drei Monate zu­rückliegt und eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstands ver­langt.

(3) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung auf; die oder der Vor­sitzende kann verlangen, dass die Tagesordnung um einen Be­ratungsgegenstand ergänzt wird. 2Die Tagesordnung für die erste Sitzung in der Wahlperiode stellt die Hauptverwaltungs­beamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte allein auf. 3Die oder der Vorsitzende vertritt die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten bei der Einberufung der Vertretung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. 4Stellt die oder der Vorsitzende die Tagesordnung auf, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. 5In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn durch Beschluss erwei­tert werden; dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Vertre­tung sind ortsüblich bekannt zu machen, es sei denn, dass die Vertretung zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.


§ 60 Verpflichtung der Abgeordneten

1Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Abgeordneten von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten förmlich verpflichtet, ihre Aufga­ben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzu­nehmen und die Gesetze zu beachten. 2Ist keine Haupt­verwaltungsbeamtin und kein Hauptverwaltungsbeamter im Amt, so wird die Verpflichtung von der oder dem ältesten an­wesenden und hierzu bereiten Abgeordneten vorgenommen.


§ 61 Wahl der oder des Vorsitzenden

(1) 1Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeord­neten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. 2Die Wahl wird von dem ältesten anwesen­den und hierzu bereiten Mitglied geleitet. 3Die Vertretung be­schließt ferner über die Stellvertretung der oder des Vor­sitzenden.

(2) Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung abberufen werden.


§ 62 Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Die Vertretung kann bei öffentlichen Sitzungen Einwoh­nerinnen und Einwohnern ermöglichen, Fragen zu Beratungs­gegenständen und anderen Angelegenheiten der Kommune zu stellen.

(2) Die Vertretung kann beschließen, anwesende Sachver­ständige und anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 von der Mitwirkung ausgeschlos­senen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


§ 63 Ordnung in den Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröff­net und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhal­tung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) 1Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Vertre­tung bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. 2Auf Antrag des aus­geschlossenen Mitglieds stellt die Vertretung in ihrer nächs­ten Sitzung fest, ob der Ausschluss berechtigt war.

(3) 1Die Vertretung kann ein Mitglied, das sich schuldhaft grob ungebührlich verhält oder schuldhaft wiederholt gegen Anordnungen verstößt, die zur Aufrechterhaltung der Ord­nung erlassen wurden, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder von der Mitarbeit in der Vertretung und ihren Ausschüssen aus­schließen. 2Der Ausschluss kann nur auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch für sechs Monate, erfolgen.


§ 64 Öffentlichkeit der Sitzungen

1Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2Über einen An­trag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentli­cher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden wer­den.


§ 65 Beschlussfähigkeit

(1) 1Die Vertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungs­gemäßer Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertre­tung rügt. 2Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sit­zung fest, ob die Vertretung beschlussfähig ist. 3Die Vertretung gilt, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mit­glieder der Vertretung im Laufe der Sitzung verringert, so lan­ge als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertretung zurückgestellt worden und wird die Vertretung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder der Vertre­tung ein gesetzlicher Grund, der ihre Mitwirkung ausschließt, so ist die Vertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe­senden Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehör­de.


§ 66 Abstimmung

(1) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsord­nung nichts anderes geregelt ist.


§ 67 Wahlen

1Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem nie­mand widerspricht. 2Auf Verlangen eines Mitglieds der Ver­tretung ist geheim zu wählen. 3Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat. 4Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 5Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 6Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so ent­scheidet das Los. 7Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.


§ 68 Protokoll

1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Ver­tretung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Abstimmungs- ­und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 3Jedes Mitglied der Vertre­tung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. 4Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


§ 69 Geschäftsordnung

1Die Vertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthal­ten.


§ 70 Auflösung der Vertretung

(1) 1Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist die Ver­tretung aufgelöst. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.

(2) Die Landesregierung kann die Vertretung auflösen, wenn diese dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemä­ße Erledigung der Aufgaben der Kommune auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(3) 1Wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptver­waltungsbeamte bei einem von der Vertretung nach § 82 ein­geleiteten Abwahlverfahren von den Bürgerinnen und Bürgern nicht abgewählt, so kann sich die Vertretung selbst auflösen. 2Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vier­teln der Mitglieder der Vertretung erforderlich.

(4) 1Die Wahlperiode der neu gewählten Abgeordneten be­ginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 47). 2Findet die Neuwahl in­nerhalb von zwei Jahren vor dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ablauf der nächsten allgemeinen Wahlperiode.


Zweiter Abschnitt


Ausschüsse der Vertretung


§ 71 Ausschüsse der Vertretung

(1) Die Vertretung kann aus der Mitte der Abgeordneten be­ratende Ausschüsse bilden.

(2) 1Die Vertretung legt die Zahl der Sitze in den Ausschüs­sen fest. 2Die Sitze eines jeden Ausschusses werden entspre­chend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt. 3Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 4Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Rei­henfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Be­rechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. 5Bei gleichen Zahlenbruchteilen ent­scheidet das Los. 6Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. 7Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mit­glieder der Ausschüsse.

(3) 1Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu. 2Ist dies nach Absatz 2 Sätze 2 bis 6 nicht gewährleistet, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 4 bis 6 zu verteilen. 3In diesem Fall wird zu­nächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein wei­terer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 Sätze 4 bis 6 anzuwenden.

(4) 1Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz ent­fallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. 2Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe bereits stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. 3Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlan­gen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, wenn sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied ei­nes Ausschusses sind.

(5) Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.

(6) Hat die Vertretung in anderen Fällen mehrere unbesol­dete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vor­zuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(7) 1Die Vertretung kann beschließen, dass neben Abgeord­neten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommu­nalen Beiräten, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. 2Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. 3Ausschussmitglieder, die nicht der Vertretung angehören, haben kein Stimmrecht. 4Im Übrigen sind auf sie die §§ 54 und 55 anzuwenden; eine Entschädigung kann jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, nur als Sitzungsgeld gezahlt wer­den.

(8) 1Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 2Bei gleichen Höchstzah­len entscheidet das Los. 3Das Los zieht die oder der Vorsitzen­de der Vertretung. 4Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Rei­henfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten, die den Ausschüssen ange­hören.

(9) 1Ausschüsse können von der Vertretung jederzeit aufge­löst und neu gebildet werden. 2Ein Ausschuss muss neu be­setzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertre­tung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. 3Fraktionen und Gruppen können von ihnen benannte Ausschussmitglieder

1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Aus­schussmitglieder ersetzen oder

2. durch andere Ausschussmitglieder ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds in der Vertretung endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.

(10) Die Vertretung kann einstimmig ein von den Regelun­gen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren be­schließen.


§ 72 Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Aus­schüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffent­lich, so gelten die §§ 62 und 64 entsprechend.

(2) 1Die Abgeordneten sind berechtigt, bei allen Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung zuzuhören. 2Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gestellt hat, die oder der dem Aus­schuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Bera­tung beteiligen. 3Die oder der Ausschussvorsitzende kann einer oder einem nicht zum Ausschuss gehörenden Abgeord­neten das Wort erteilen.

(3) 1Die Ausschüsse werden von der Hauptverwaltungsbe­amtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden einberufen. 2Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfor­dert oder ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands die Einberufung verlangt. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf. 4Das sonstige Verfahren der Ausschüs­se kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. 5Im Übri­gen gelten die Vorschriften für die Vertretung entsprechend.


§ 73 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

1Die §§ 71 und 72 sind auf Ausschüsse der Kommune anzu­wenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, so­weit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln. 2Die nicht der Vertretung angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse ha­ben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvor­schriften nichts anderes ergibt.


Dritter Abschnitt


Hauptausschuss


§ 74 Mitglieder des Hauptausschusses

(1) 1Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus

1. der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwal­tungsbeamten,

2. Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordnete) und

3. Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1).

2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören. 3Den Vorsitz führt die Hauptverwaltungs­beamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) 1Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung nicht mehr als

12 Abgeordnete hat, 2,

14 bis 24 Abgeordnete hat, 4,

26 bis 36 Abgeordnete hat, 6,

38 bis 44 Abgeordnete hat, 8,

mehr als 44 Abgeordnete hat, 10.

2In Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung 16 bis 44 Abgeordnete hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperi­ode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. 3In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden bleibt die Erhöhung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bei der Anwen­dung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.

(3) 1Die Zahl der Beigeordneten beträgt in den Landkreisen und in der Region Hannover sechs. 2Die Vertretung kann vor der Besetzung des Hauptausschusses für die Dauer der Wahl­periode beschließen, dass dem Hauptausschuss weitere zwei oder vier Beigeordnete angehören.

§ 75 Besetzung des Hauptausschusses

(1) 1In der ersten Sitzung der Vertretung werden

1. die Beigeordneten gemäß § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 und Abs. 3 sowie

2. die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder des Haupt­ausschusses gemäß § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2 bestimmt; § 71 Abs. 5 und 10 ist anzuwenden. 2In Mitglieds­gemeinden von Samtgemeinden ist bei der Verteilung der Sit­ze der Beigeordneten auf die Fraktionen und Gruppen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf die Sitze derjeni­gen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vor­geschlagen hat. 3Für die Mitglieder des Hauptausschusses nach Satz 1 ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellver­treter zu bestimmen. 4Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. 5Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Hauptausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen. 6§ 56 Satz 1 und § 71 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Nach dem Ende der Wahlperiode führt der Hauptaus­schuss seine Tätigkeit in der bisherigen Besetzung bis zur ers­ten Sitzung des neu besetzten Hauptausschusses fort. 2Das Gleiche gilt bei Auflösung der Vertretung.


§ 76 Zuständigkeit des Hauptausschusses

(1) 1Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse der Vertre­tung vor. 2Eine vorherige Beratung der betreffenden Angele­genheiten in der Vertretung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) 1Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angele­genheiten, über die nicht die Vertretung, der Stadtbezirksrat, der Ortsrat oder der Betriebsausschuss zu beschließen hat und für die nicht nach § 85 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. 2Er beschließt zu­dem über Angelegenheiten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 3Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegen­heiten beschließen, wenn sie ihm von der Hauptverwaltungs­beamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Beschluss­fassung vorgelegt werden. 4Er kann ferner über Angelegenhei­ten beschließen, für die der Betriebsausschuss zuständig ist, wenn sie ihm von diesem zur Beschlussfassung vorgelegt wer­den.

(3) 1Die Vertretung kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten durch Hauptsatzung auf einen Ausschuss nach § 71 übertragen. 2In den Fällen des Satzes 1 gelten Absatz 6 sowie § 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 für die Behandlung der übertragenen Gruppen von Angelegenheiten und § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 für die gesamte Ausschusstätigkeit entspre­chend. 3Die Satzungsregelung ist bis zum Ende der Wahlperi­ode zu befristen; sie kann geändert oder aufgehoben werden.

(4) 1Der Hauptausschuss entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. 2Dies gilt nicht, wenn die Vertretung in dieser Angelegenheit entschie­den hat; in diesem Fall bleibt sie zuständig. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit gesetzlich etwas anderes be­stimmt ist.

(5) 1Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Ein­zelfällen oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwal­tungsbeamten übertragen. 2Die Übertragung einer Zuständig­keit nach Satz 1 wird unwirksam, soweit eine Übertragung nach Absatz 3 Satz 1 erfolgt.

(6) Der Hauptausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der von der Vertretung gebildeten Ausschüsse aufeinander ab­gestimmt wird.


§ 77 Sonstige Rechte des Hauptausschusses

1Unabhängig von der in den §§ 58, 76 und 85 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Hauptausschuss zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeam­ten Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Kom­mune verlangen. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1).

§ 78 Sitzungen des Hauptausschusses

(1) 1Der Hauptausschuss ist von der Hauptverwaltungsbe­amtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten nach Bedarf ein­zuberufen. 2Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der Beigeordneten dies unter Angabe des Beratungsgegen­stands verlangt.

(2) 1Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffent­lich. 2Alle Abgeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzu­nehmen. 3Für diese gilt § 41 entsprechend.

(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Hauptausschusses widerspricht.

(4) 1Im Übrigen gelten die Regelungen für das Verfahren der Vertretung sinngemäß auch für das Verfahren des Hauptaus­schusses. 2Soweit das Verfahren der Vertretung in der von ihr erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Hauptausschusses abweichende Regelungen treffen.


§ 79 Einspruchsrecht

1Hält der Hauptausschuss das Wohl der Kommune durch einen Beschluss der Vertretung, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. 2In diesem Fall ist der Beschluss zunächst nicht auszuführen. 3Über die Angele­genheit ist erneut in einer Sitzung der Vertretung, des Stadt­bezirksrates oder des Ortsrates zu beschließen, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf.


Vierter Abschnitt


Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter


§ 80 Wahl, Amtszeit

(1) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlge­setzes über die Direktwahl gewählt. 2Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2) 1Die Wahl findet statt innerhalb von sechs Monaten

1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhabe­rin oder des bisherigen Amtsinhabers oder

2. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsin­haberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 3.

2Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptver­waltungsbeamte aus einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 2 ge­nannten Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Hauptverwaltungsbeamtin oder der neue Hauptverwaltungs­beamte innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. 3Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis zu drei Monate früher stattfin­den als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl er­möglicht wird.

(3) 1Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzu­nehmen über

1. den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune,

2. die Neubildung einer Samtgemeinde oder

3. die Auflösung einer Samtgemeinde,

4. die Umbildung einer Samtgemeinde oder

5. die Neubildung einer Gemeinde aus den Mitgliedsgemein­den einer Samtgemeinde,

so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeam­ten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jah­ren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. 2Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht nach Satz 1 ist in den Fällen des Absat­zes 2 Satz 1 mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes und in den Fällen des Absat­zes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. 3Auf Antrag der Kom­mune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeit­raums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. 4Absatz 2 Sät­ze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdau­er abgelaufen ist.

(4) Gewählt werden kann, wer

1. am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 65 Jahre alt ist,

2. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und

3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich de­mokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

(5) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte ist hauptamtlich tätig. 2Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. 3Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag begründet, an dem die Wahl angenommen wird, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisheri­gen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach Absatz 1 Satz 2 endet, oder vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinha­bers nach § 83 Satz 3. 4Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Nieder­sächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. 5§ 7 Abs. 3 NBG gilt mit der Maßgabe, dass die Hauptverwaltungs­beamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte mit dem Amtsan­tritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers in den Ruhestand tritt. 6Satz 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1. 7Beschließt die Vertretung nach Absatz 3 Satz 1, nach dem Ablauf der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorläufig auf eine Wahl zu ver­zichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers eine Ver­längerung der Amtszeit beschließen. 8Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt. 9Die Haupt­verwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.


§ 81 Vereidigung, Stellvertretung

(1) 1Die Vereidigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten findet in der Sitzung der Ver­tretung statt, die auf die Begründung des Beamtenverhältnis­ses folgt. 2Sie wird von einer ehrenamtlichen Stellvertreterin oder einem ehrenamtlichen Stellvertreter der Hauptverwal­tungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorgenom­men. 3Ist noch keine ehrenamtliche Stellvertreterin oder kein ehrenamtlicher Stellvertreter gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende und hierzu bereite Mitglied der Vertretung die Vereidigung vor.

(2) 1Die Vertretung wählt in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die sie oder ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberu­fung des Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Hauptausschus­ses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. 2Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung bestimmt. 3Die Stellvertreterinnen und Stellvertre­ter führen folgende Bezeichnungen:

1. in Gemeinden: stellvertretende Bürgermeisterin oder stell­vertretender Bürgermeister,

2. in kreisfreien und in großen selbständigen Städten: Bür­germeisterin oder Bürgermeister,

3. in Samtgemeinden: stellvertretende Samtgemeindebürger­meisterin oder stellvertretender Samtgemeindebürgermeis­ter,

4. in Landkreisen: stellvertretende Landrätin oder stellvertre­tender Landrat,

5. in der Region Hannover: stellvertretende Regionspräsiden­tin oder stellvertretender Regionspräsident.

4Die Vertretung kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertre­ter abberufen. 5Für den Beschluss ist die Mehrheit der Mitglie­der der Vertretung erforderlich.

(3) 1Für die in Absatz 2 Satz 1 und in § 59 Abs. 3 nicht ge­nannten Fälle der Stellvertretung hat die Hauptverwaltungs­beamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine allgemeine Stellvertreterin oder einen allgemeinen Stellvertreter. 2Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertre­ters der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwal­tungsbeamten übertragen ist, beauftragt die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptver­waltungsbeamten eine andere Person, die bei der Kommune beschäftigt ist, mit der allgemeinen Stellvertretung. 3In der Hauptsatzung kann die Stellvertretung für bestimmte Aufga­bengebiete gesondert geregelt werden.


§ 82 Abwahl

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte kann nach den Vorschriften des Niedersächsi­schen Kommunalwahlgesetzes von den am Tag der Abwahl nach § 48 Wahlberechtigten vor Ablauf der Amtszeit abge­wählt werden.

(2) 1Zur Einleitung des Abwahlverfahrens ist ein Antrag von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung erfor­derlich. 2Über ihn wird in einer besonderen Sitzung der Ver­tretung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. 3Eine Aussprache findet nicht statt. 4Für den Beschluss über den Antrag auf Ein­leitung des Abwahlverfahrens ist erneut eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich.

(3) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte gilt als abgewählt, falls sie oder er innerhalb einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung, das Ab­wahlverfahren einzuleiten, auf die Durchführung des Ab­wahlverfahrens verzichtet. 2Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Vertretung zu er­klären.

(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Amt aus, an dem nach einer Abwahl gemäß Absatz 1 der Wahlaus­schuss die Abwahl nach den Vorschriften des Niedersächsi­schen Kommunalwahlgesetzes feststellt oder an dem eine Verzichtserklärung nach Absatz 3 der oder dem Vorsitzenden der Vertretung zugeht.


§ 83 Ruhestand auf Antrag

1Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungs­beamte gilt keine Altersgrenze. 2§ 37 NBG ist nicht anzuwen­den. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

1. mindestens 65 Jahre alt ist und

2. das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Haupt­verwaltungsbeamten in der laufenden Amtszeit seit min­destens fünf Jahren innehat.

4Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. 5Über den Antrag darf erst zwei Wochen nach Zugang ent­schieden werden; die Verfügung ist der Hauptverwaltungsbe­amtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zuzustellen und kann nicht zurückgenommen werden. 6Der Ruhestand be­ginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Haupt­verwaltungsbeamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist.


§ 84 Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen

1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihr oder ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegenge­bracht wird. 2Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem Vor­sitzenden der Vertretung zu stellen und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung. 3Auf den Beschluss der Vertretung findet § 82 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. 4Der Antrag kann nur bis zur Beschlussfassung der Vertretung schriftlich zurückge­nommen werden. 5Hat die Vertretung dem Antrag zugestimmt und sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhe­gehalts erfüllt, so versetzt die Kommunalaufsichtsbehörde die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeam­ten durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. 6Der Ru­hestand beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Haupt­verwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten die Verfügung zugestellt worden ist.


§ 85 Zuständigkeit

(1) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte

1. bereitet die Beschlüsse des Hauptausschusses vor,

2. führt die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptaus­schusses aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Hauptausschuss übertragen worden sind,

3. entscheidet über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidi­gung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und über Maßnahmen zur Erfüllung von sonstigen Aufga­ben, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann,

4. entscheidet über gewerberechtliche und immissions­schutzrechtliche Genehmigungen und sonstige Maßnah­men,

5. erfüllt die Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1),

6. führt Weisungen der Kommunal­- und der Fachaufsichts­behörden aus, soweit dabei kein Ermessensspielraum ge­geben ist, und

7. führt die nicht unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Ge­schäfte der laufenden Verwaltung.

2Sie oder er soll im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Hauptausschusses die Ausschüsse der Vertretung beteili­gen. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bereiten darüber hinaus die Beschlüsse der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vor und führen sie aus.

(2) 1Die Landrätin oder der Landrat und die Regionspräsi­dentin oder der Regionspräsident erfüllen die Aufgaben der Kommune als Kommunal­- und Fachaufsichtsbehörde. 2Sie be­nötigen die Zustimmung des Hauptausschusses bei Entschei­dungen über

1. die erforderlichen Bestimmungen, wenn ein Vertrag über eine Gebietsänderung oder eine Vereinbarung anlässlich des Zusammenschlusses oder der Neu­oder Umbildung von Samtgemeinden nicht zustande kommt oder weitere Gegenstände zu regeln sind (§ 26 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 8, § 101 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und § 102 Abs. 3 Satz 2),

2. die Genehmigung, den Bestand des Stiftungsvermögens anzugreifen oder es anderweitig zu verwenden (§ 135 Abs. 2), und

3. kommunalaufsichtliche Genehmigungen, die versagt wer­den sollen.

3Stimmt der Hauptausschuss nicht zu, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte leitet und beaufsichtigt die Verwaltung; sie oder er regelt die Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien der Vertretung. 2Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunal­aufsichtsbehörde ermächtigt.

(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte hat die Vertretung, den Hauptausschuss, einen Ausschuss nach § 76 Abs. 3, soweit dessen Entscheidungszu­ständigkeit betroffen ist, und, soweit es sich um Angelegen­heiten eines Stadtbezirks oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenhei­ten zu unterrichten; insbesondere unterrichtet sie oder er die Vertretung zeitnah über wichtige Beschlüsse des Hauptaus­schusses.

(5) 1In Gemeinden oder Samtgemeinden informiert die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde oder Samtgemeinde. 2Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde oder Samtgemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Ein­wohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Zie­le, Zwecke und Auswirkungen informieren. 3Die Information ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. 4Zu diesem Zweck soll die Hauptverwal­tungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Einwohner­versammlungen für die Gemeinde oder Samtgemeinde oder für Teile von diesen durchführen. 5Einzelheiten regelt die Hauptsatzung; Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben davon unberührt. 6Ein Verstoß gegen die Informationspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Ent­scheidung nicht.

(6) 1In Landkreisen und in der Region Hannover informiert die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbe­amte die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über wichtige An­gelegenheiten des Landkreises oder der Region Hannover. 2Sie oder er hat auch der Landesregierung über Vorgänge zu be­richten, die für diese von Bedeutung sind; zu diesem Zweck kann sie oder er sich in geeigneter Weise bei den staatlichen Behörden der unteren Verwaltungsstufe, deren Geschäftsbe­reich sich auf den Landkreis oder die Region Hannover er­streckt, informieren. 3Satz 2 ist auf kreisfreie Städte ent­sprechend anzuwenden.

(7) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterin­nen und Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 zu unterrichten.


§ 86 Repräsentative Vertretung, Rechts­- und Verwaltungsgeschäfte

(1) 1Die repräsentative Vertretung der Kommune obliegt der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeam­ten, bei ihrer oder seiner Abwesenheit den ehrenamtlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (§ 81 Abs. 2). 2Sie oder er vertritt die Kommune nach außen in allen Rechts­- und Ver­waltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 3Die Vertretung der Kommune in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Kommune im Sinne des Satzes 2.

(2) Soweit Erklärungen, durch die die Kommune verpflich­tet werden soll, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, sind sie nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungs­beamten handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüf­baren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

(3) 1Wird für ein Geschäft oder eine bestimmte Art von Ge­schäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter be­stellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. 2Soweit die im Rah­men dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen nicht gerichtlich oder notariell zu beurkunden sind, müssen sie die Schriftform aufweisen oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signa­tur versehen sein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der lau­fenden Verwaltung.

(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode der Vertretung das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptver­waltungsbeamten nicht besetzt oder ist sie oder er daran ge­hindert, das Amt auszuüben, so obliegt die repräsentative Vertretung der Kommune vor der ersten Sitzung der Vertre­tung der oder dem ältesten der bisherigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 Satz 1.


§ 87 Teilnahme an Sitzungen

(1) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, der Vertretung auf Verlangen in der Sit­zung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angele­genheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1). 2Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Hauptausschusses. 4Bei Verhinderung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeam­ten tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Stellvertrete­rin oder der allgemeine Stellvertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.

(2) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im Üb­rigen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Sie oder er kann sich durch Beschäftigte der Kommune vertreten lassen, die sie oder er da­für bestimmt. 3Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses, eines Stadtbe­zirksrates oder eines Ortsrates dies verlangt. 4Unter den glei­chen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet.

(3) Ist die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtge­meindebürgermeister zugleich Gemeindedirektorin oder Ge­meindedirektor, so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.

(4) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Kommune an Sitzungen der Vertretung, des Hauptausschusses, der Aus­schüsse der Vertretung, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 41 entsprechend.


§ 88 Einspruch

(1) 1Hält die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptver­waltungsbeamte einen Beschluss der Vertretung im eigenen Wirkungskreis oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüg­lich über den Sachverhalt zu berichten und die Vertretung da­von zu unterrichten. 2Gegen einen Beschluss der Vertretung kann sie oder er stattdessen Einspruch einzulegen. 3In diesem Fall hat die Vertretung über die Angelegenheit in einer Sit­zung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfas­sung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 4Hält die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sach­verhalt zu berichten und die jeweiligen Standpunkte darzule­gen. 5Wird berichtet oder ist Einspruch eingelegt, so ist der Beschluss oder der Bürgerentscheid zunächst nicht auszufüh­ren. 6Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüg­lich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu bean­standen ist.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Haupt­ausschusses, eines Stadtbezirksrates und eines Ortsrates. 2Die Vertretung ist bei ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an­stelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbe­hörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.

(4) 1Hält die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptver­waltungsbeamte das Wohl der Kommune durch einen Be­schluss eines Ausschusses nach § 76 Abs. 3 für gefährdet, so kann sie oder er innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. 2In diesem Fall ist der Beschluss zunächst nicht auszuführen. 3Über die Angelegenheit entscheidet der Hauptausschuss. 4Die Vertretung ist in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.


§ 89 Eilentscheidungen

1In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der Vertretung nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Hauptausschuss. 2Kann in Fällen des Satzes 1 oder in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Hauptausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Hauptverwaltungsbeam­tin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 die notwendigen Maßnahmen. 3Sie oder er hat die Ver­tretung und den Hauptausschuss unverzüglich zu unterrich­ten. 4Eine Anhörung nach § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 96 Abs. 1 Satz 5 kann vor Eilentscheidungen unterbleiben.


Fünfter Abschnitt


Ortschaften, Stadtbezirke


§ 90 Bildung, Änderung und Aufhebung von Ortschaften und Stadtbezirken

(1) 1Gebietsteile einer Gemeinde, deren Einwohnerinnen und Einwohner eine engere Gemeinschaft bilden, können durch die Hauptsatzung zu Ortschaften bestimmt werden. 2Die Hauptsatzung legt zugleich fest, ob Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden. 3Satz 1 gilt nicht für Mitgliedsgemeinden von Samtgemein­den.

(2) 1In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können durch die Hauptsatzung für das gesamte Stadtgebiet Stadtbezirke einge­richtet werden. 2Die Hauptsatzung legt zugleich die Zahl der Stadtbezirke und ihre Grenzen fest. 3Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu wählen.

(3) Sind Ortschaften aufgrund eines Gebietsänderungsver­trags oder aufgrund von Bestimmungen der Kommunalauf­sichtsbehörde aus Anlass einer Gebietsänderung eingerichtet worden, so kann der Rat die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ändern oder aufheben.

(4) Die Aufhebung von Ortschaften oder Stadtbezirken oder die Änderung ihrer Grenzen ist nur zum Ende der Wahlperi­ode der Abgeordneten zulässig.


§ 91 Ortsrat, Stadtbezirksrat

(1) 1Die Mitgliederzahl des Ortsrates wird durch die Haupt­satzung bestimmt; es sind jedoch mindestens fünf Ortsrats­mitglieder zu wählen. 2Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirkes Ratsfrauen oder Ratsherren hätte; ergibt sich da­bei eine gerade Zahl von Mitgliedern des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins.

(2) 1Die Mitglieder des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten der Ortschaft oder des Stadtbezirkes zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Nie­dersächsischen Kommunalwahlgesetzes gewählt; dabei ent­sprechen

1. der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat der Vertretung im Sin­ne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,

2. die Mitglieder des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates den Ratsfrauen und Ratsherren sowie den Vertreterinnen und Vertretern im Sinne des Niedersächsischen Kommunal­wahlgesetzes und

3. die Ortschaft oder der Stadtbezirk dem Wahlgebiet im Sin­ne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.

2Die Wahlorgane für die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde sind auch für die Wahl des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates zuständig.

(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk wohnen oder in de­ren Wahlbereich die Ortschaft oder der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat mit bera­tender Stimme angehören.

(4) 1Für die Mitglieder des Ortsrates oder des Stadtbezirks­rates gelten die Vorschriften über Abgeordnete entsprechend. 2§ 55 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Mitgliedern nach Absatz 3 eine Entschädigung nur als Sitzungsgeld ge­zahlt werden kann; die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat keinen Anspruch auf eine Ent­schädigung, wenn sie oder er nach Absatz 3 dem Ortsrat oder Stadtbezirksrat angehört. 3§ 57 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass sich mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschlie­ßen können.

(5) 1Für das Verfahren des Ortsrates oder des Stadtbezirksra­tes gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend; der Stadtbezirksrat oder der Ortsrat kann in Anwendung des § 62 in Angelegenheiten, die die Ortschaft oder den Stadtbezirk be­treffen, Einwohnerfragestunden und Anhörungen durchfüh­ren. 2Einzelheiten des Verfahrens und die Zusammenarbeit des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und den Ausschüssen des Rates regelt der Rat in der Geschäftsordnung. 3Der Ortsrat oder Stadtbe­zirksrat darf keine Ausschüsse bilden.

(6) 1Nach dem Ende der Wahlperiode führt der Ortsrat oder Stadtbezirksrat seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Ortsrates oder Stadtbezirksrates fort. 2Das Gleiche gilt bei Auflösung des Ortsrates oder Stadtbezirksrates.

(7) 1Die Auflösung des Rates hat die Auflösung des Ortsrates oder Stadtbezirksrates zur Folge. 2Das Gleiche gilt, wenn die Wahl des Rates für ungültig erklärt wird oder ein Fall des § 42 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vorliegt.


§ 92 Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister, Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister

(1) 1Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat wählt in seiner ers­ten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden und hier­zu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahl­periode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2Die oder der Vorsitzende führt in Ortsräten die Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbür­germeister und in Stadtbezirksräten die Bezeichnung Bezirks­bürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister.

(2) 1Die oder der Vorsitzende beruft den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbe­amte dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungs­beamte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegen­stand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

(3) 1Die oder der Vorsitzende kann abberufen werden, wenn der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 2Nach dem Ende der Wahlperiode führt die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl einer oder eines Vorsit­zenden fort. 3Das Gleiche gilt bei Auflösung des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates.


§ 93 Zuständigkeiten des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates

(1) 1Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat vertritt die Interes­sen der Ortschaft oder des Stadtteils und fördert deren oder dessen positive Entwicklung innerhalb der Gemeinde. 2Soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 der Hauptverwaltungsbeam­tin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen, entscheidet der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Be­lange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:

1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadt­bezirk oder in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Ein­richtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk oder die Ortschaft nicht hinausgeht,

2. Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zum Um­- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft oder über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Straßenbeleuchtung,

3. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk gelegen sind,

4. Märkte, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ort­schaft oder den Stadtbezirk hinausgeht,

5. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestal­tung der Park­- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft oder über den Stadtbezirk hinausgeht,

6. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Ver­einigungen in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,

7. Einrichtung eines Schiedsamts mit der Ortschaft oder dem Stadtbezirk als Amtsbezirk und Wahl der Schieds­person für dieses Amt, wenn die Ortschaft oder der Stadt­bezirk mindestens 2 000 Einwohnerinnen und Einwoh­ner hat,

8. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,

9. Pflege vorhandener Paten­ und Partnerschaften,

10. Pflege der Kunst in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,

11. Repräsentation der Ortschaft oder des Stadtbezirks und

12. Information und Dokumentation in Angelegenheiten der Ortschaft oder des Stadtbezirkes.

3Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat oder dem Stadt­bezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungs­kreises zur Entscheidung übertragen werden. 4§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Bedeutung des Geschäfts für die Ortschaft oder den Stadtbe­zirk abzustellen ist.

(2) 1Dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat sind die Haus­haltsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Das Recht des Rates, die Haushaltssatzung zu erlassen, wird dadurch nicht berührt. 3Die Ortsräte oder die Stadtbezirksräte sind jedoch bei den Be­ratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig anzuhören. 4In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass den Ortsräten oder Stadtbezirksräten die Haushaltsmittel auf Antrag als Budget zuzuweisen sind.

(3) 1Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat kann in Angelegen­heiten, deren Bedeutung über die Ortschaft oder den Stadtbe­zirk nicht hinausgeht, eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger in der Ortschaft oder in dem Stadtbezirk beschließen. 2§ 35 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 94 Mitwirkungsrechte des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates

(1) 1Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat ist zu allen wichti­gen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskrei­ses, die die Ortschaft oder den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören. 2Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwal­tungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenhei­ten:

1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,

2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft oder den Stadtbezirk erstrecken,

3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ort­schaft oder im Stadtbezirk,

4. Um- ­und Ausbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft oder im Stadtbezirk, soweit keine Entscheidungszuständigkeit nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 besteht,

5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grund­vermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft oder im Stadtbezirk liegt,

6. Änderung der Grenzen der Ortschaft oder des Stadtbe­zirks,

7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen sowie

8. Wahl der Schiedsperson des Schiedsamts, zu dessen Amtsbezirk die Ortschaft oder der Stadtbezirk gehört, wenn nicht ein Schiedsamt nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 eingerichtet wird.

3Auf Verlangen des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbe­amte für die Ortschaft oder den Stadtbezirk eine Einwohner­versammlung durchzuführen.

(2) 1In der Bauleitplanung ist der Ortsrat oder der Stadtbe­zirksrat spätestens anzuhören, nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist. 2Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Be­bauungsplänen mit räumlich auf die Ortschaft oder den Stadt­bezirk begrenzter Bedeutung dem Ortsrat oder Stadtbezirksrat die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 BauGB) und den Verzicht darauf übertragen wird.

(3) 1Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat kann in allen Ange­legenheiten, die die Ortschaft oder den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben und Bedenken äußern. 2Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeinde­organ innerhalb von vier Monaten entscheiden. 3Bei der Bera­tung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss haben die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister, die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister oder deren oder dessen Stellvertrete­rin oder deren oder dessen Stellvertreter das Recht, angehört zu werden; dasselbe gilt für die Beratung von Stellungnah­men, die der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat bei einer Anhö­rung nach den Absätzen 1 und 2 abgegeben hat.


§ 95 Sondervorschriften für Ortschaften

(1) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- ­und Anhörungs­rechte des Ortsrates können in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies aufgrund der besonderen örtli­chen Gegebenheiten erforderlich ist; für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder erforder­lich.

(2) 1Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister er­füllt Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; sie oder er ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. 2Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. 3Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann es ablehnen, Hilfsfunktionen zu über­nehmen.

(3) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister muss in der Ortschaft wohnen.


§ 96 Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

(1) 1Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvor­steher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. 2Für Ort­schaften mit bis zu 150 Einwohnerinnen und Einwohnern kann in der Hauptsatzung ein von Satz 1 abweichendes Ver­fahren geregelt werden. 3§ 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4Die Ortsvorsteherin oder der Orts­vorsteher hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Orga­nen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Ge­meindeverwaltung zu erfüllen. 5Sie oder er kann in allen An­gelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unter­breiten und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte verlangen. 6Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 entspre­chend. 7Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

(2) Nach dem Ende der Wahlperiode führt die Ortsvorstehe­rin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorste­hers fort.

(3) 1Das Ehrenbeamtenverhältnis der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers endet vor dem Ende der Wahlperiode, so­bald sie oder er den Wohnsitz in der Ortschaft aufgibt. 2Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglie­der abberufen werden.


Sechster Teil


Samtgemeinden


Erster Abschnitt


Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden


§ 97 Grundsatz

1Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Ein­wohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. 2Eine Samtge­meinde soll mindestens 7 000 Einwohnerinnen und Einwoh­ner haben.


§ 98 Aufgaben

(1) 1Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:

1. die Aufstellung der Flächennutzungspläne,

2. die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgeset­zes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Un­terhaltung der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemein­den dienen,

3. die Errichtung und Unterhaltung der Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und der Gesund­heitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung,

4. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutz­gesetz,

5. den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungs­straßen,

6. die in § 13 für die Anordnung eines Anschluss­oder Be­nutzungszwangs genannten Aufgaben,

7. die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten (§ 37) und

8. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über ge­meindliche Schiedsämter.

2Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsge­meinden übertragen werden. 3Die Übertragung einer Aufgabe nach den Sätzen 1 und 2 schließt die Befugnis der Samtge­meinde ein, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, die er­forderlich sind, um diese Aufgabe zu erfüllen. 4Die finan­ziellen Folgen einer Aufgabenübertragung von nur einzelnen Mitgliedsgemeinden sind durch Vereinbarungen zu regeln. 5Die Samtgemeinden können anstelle von Mitgliedsgemein­den im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugend­hilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.

(2) 1Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertra­genen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. 2Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die Gemeinden obliegen, deren Einwohnerzahl derjenigen der Samtgemeinde entspricht. 3Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten für Samtgemeinden ent­sprechend.

(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.

(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemein­den bei der Erfüllung von deren Aufgaben; in Angelegenhei­ten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung bedienen sich die Mitgliedsgemeinden der fachli­chen Beratung durch die Samtgemeinde.

(5) 1Die Samtgemeinden führen die Kassengeschäfte der Mitgliedsgemeinden und veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben und die privatrechtlichen Entgelte. 2Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des Rechnungsprü­fungsamts des Landkreises (§ 153 Abs. 3).

(6) 1Die Mitgliedsgemeinden legen ihre Haushaltssatzungen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Samtgemeinde vor. 2Die Samtgemeinde leitet die Haushaltssatzung innerhalb von zwei Wochen weiter.

(7) 1Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden ei­ner Samtgemeinde und der Samtgemeinde über eine gemein­same Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 122) und über die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskredit­zinsen erfordern die Schriftform. 2Für die Geldanlage (§ 124 Abs. 2 Satz 2) gilt Satz 1 entsprechend.


§ 99 Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch Fol­gendes bestimmen:

1. die Mitgliedsgemeinden,

2. den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwal­tung und

3. die Aufgaben, die der Samtgemeinde nach § 98 Abs. 1 Satz 2 von den Mitgliedsgemeinden übertragen worden sind.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für die Aufnah­me und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden die Zu­stimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden erforder­lich ist.

(3) Änderungen der Hauptsatzung werden vom Samtge­meinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.


§ 100 Neubildung einer Samtgemeinde

(1) 1Zur Bildung einer neuen Samtgemeinde vereinbaren die künftigen Mitgliedsgemeinden die Hauptsatzung der Samtgemeinde. 2Gründe des öffentlichen Wohls dürfen dem nicht entgegenstehen. 3Die Samtgemeinde kann nur

1. mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder

2. zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet werden. 4Der Zeitpunkt ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 5Eine Erhöhung der Mitgliederzahl im Samtgemeinderat (§ 46 Abs. 5) ist in der Hauptsatzung zu regeln. 6Für Ratsbeschlüsse der künftigen Mitgliedsgemeinden über die Vereinbarung der Hauptsatzung ist jeweils die Mehrheit der Mitglieder des Ra­tes erforderlich. 7Die künftigen Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen. 8Kommen Vereinbarungen nach Satz 7 nicht zustande oder sind weitere Angelegenheiten zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderli­chen Bestimmungen.

(2) 1Die Hauptsatzung und die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 werden von der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 11 verkündet. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 soll die Hauptsatzung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode verkün­det werden.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 die Hauptsatzung erst verkündet, nachdem der in ihr bestimmte Zeitpunkt für die Bildung der Samtgemeinde überschritten ist, so ist die Samtgemeinde am ersten Tag des Monats gebil­det, der auf die Verkündung folgt.

(4) Für die Neubildung einer Samtgemeinde und für die Be­stimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 gilt § 27 entspre­chend.

(5) Das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeiste­rin oder des Samtgemeindebürgermeisters wird nicht vor dem Zeitpunkt begründet, an dem die neue Samtgemeinde gebil­det ist.

(6) 1Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufga­ben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens je­doch am ersten Tag des sechsten Monats, nachdem die Haupt­satzung in Kraft getreten ist. 2Der Zeitpunkt, an dem die Aufgaben übernommen werden, ist öffentlich bekannt zu ma­chen.


§ 101 Zusammenschließen von Samtgemeinden

(1) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Samtgemeinden eines Landkreises zu einer neu­en Samtgemeinde zusammenschließen, wenn diese Samtge­meinden die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde verein­bart haben und die Mitgliedsgemeinden der Vereinbarung der Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde zugestimmt haben. 2Gründe des öffentlichen Wohls dürfen dem nicht entgegen­stehen. 3§ 100 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. 4Vor dem Zu­sammenschließen sind die Mitgliedsgemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören. 5Die Beschlüsse über die Vereinbarung der Hauptsatzung erfordern die Mehr­heit von zwei Dritteln der Mitglieder des Samtgemeinderates. 6Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden nach Satz 1 ist ge­genüber der Samtgemeinde vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung zu erklären; § 100 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) 1Samtgemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 ohne die Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen werden, wenn bei einer der Samtge­meinden eine besonders schwierige Haushaltslage vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss rechtfertigen. 2Für die Verordnung ist in diesem Fall die Zu­stimmung des Landtags erforderlich. 3Aufgaben, die eine ein­zelne Mitgliedsgemeinde nach § 98 Abs. 1 Satz 2 übertragen hatte, gehen auf die neue Samtgemeinde nur dann über, wenn die Mitgliedsgemeinde dem nicht widerspricht.

(3) 1Die neue Samtgemeinde kann nur

1. mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder

2. zum Beginn

der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet werden. 2Der Zeitpunkt ist in der Verordnung zu bestimmen.

(4) 1Die beteiligten Samt­- und Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen; § 100 Abs. 1 Satz 8 und § 27 gel­ten entsprechend. 2Die bisherigen Samtgemeinden sind mit der Bildung der neuen Samtgemeinde aufgelöst. 3Die neue Samtgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Samtge­meinden, soweit nicht nach Satz 1 etwas anderes bestimmt ist.

(5) 1Die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde und die Be­stimmungen nach Absatz 4 Satz 1 sind von der Kommunal­aufsichtsbehörde nach § 11 zu verkünden. 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 soll die Verordnung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode verkündet werden. 3§ 100 Abs. 5 gilt entspre­chend.


§ 102 Umbildung einer Samtgemeinde

(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine Ge­meinde aus der Samtgemeinde ausscheidet oder in die Samt­gemeinde aufgenommen wird (Umbildung einer Samtgemein­de), ist nur zulässig, wenn die Gemeinde einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls dem nicht entgegenste­hen; § 100 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zu­sammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde aus.

(3) 1Die Samtgemeinde und die aufzunehmende oder die ausscheidende Gemeinde haben durch eine Vereinbarung die Rechtsfolgen zu regeln, die sich aus der Umbildung ergeben. 2§ 100 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend.


Zweiter Abschnitt


Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden


§ 103 Rat

1In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden beruft die bis­herige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister die erste Ratssitzung ein und verpflichtet die Ratsmitglieder. 2Diese Sitzung leitet das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied, bis die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewählt ist.

§ 104 Verwaltungsausschuss

1In seiner ersten Sitzung kann der Rat vor der Wahl der Bür­germeisterin oder des Bürgermeisters mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder beschließen, dass für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuss gebildet wird. 2In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwal­tungsausschusses auf den Rat über; die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Beschlüsse des Rates geht auf die Bürger­meisterin oder den Bürgermeister über. 3Wird ein Verwal­tungsausschuss gebildet, so entscheidet der Rat vor der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, ob die Zahl der Beigeordneten erhöht werden soll (§ 74 Abs. 2 Satz 2).


§ 105 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) 1In seiner ersten Sitzung wählt der Rat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. 2Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, auf die mindestens ein Sitz im Verwal­tungsausschuss entfällt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Rat be­schlossen hat, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird (§ 104 Satz 1).

(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehren­amtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeam­tenverhältnis berufen. 2Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. 3Sie oder er führt nach dem Ende der Wahlperiode die Tätig­keit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürger­meisters fort.

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ab­berufen werden. 2Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung ge­standen hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt worden ist. 3Der Rat wird in diesem Fall von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeiste­rin oder des Bürgermeisters einberufen.

(4) 1Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 werden in Fällen des Absatzes 2 aus der Mitte des Ra­tes gewählt. 2Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bür­germeister außer in den Fällen des § 81 Abs. 2 auch beim Vorsitz im Rat.

(5) Auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeis­ters beauftragt der Rat mit der allgemeinen Stellvertretung

1. eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde,

2. eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, wenn sie oder er dem zustimmt, oder

3. eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtge­meinde.


§ 106 Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors

(1) 1Der Rat kann in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode, bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlpe­riode beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürger­meister nur folgende Aufgaben hat:

1. die repräsentative Vertretung der Gemeinde,

2. den Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss,

3. die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschus­ses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemein­dedirektor und

4. die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie die Belehrung über ihre Pflichten.

2In diesem Fall bestimmt der Rat zugleich, dass die übrigen Aufgaben

1. einem anderen Ratsmitglied,

2. der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemein­debürgermeister,

3. der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder

4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samt­gemeinde

übertragen werden. 3Die Übertragung bedarf in den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1, 2 und 4 der Zustimmung der betroffenen Per­son. 4Die mit den übrigen Aufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeich­nung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor. 5Die für sie auszustellen­den Urkunden werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und einem weiteren Ratsmitglied unterzeich­net. 6Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbe­amtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 105 Abs. 2 Satz 1. 7Der Rat beschließt, wer die Gemein­dedirektorin oder den Gemeindedirektor vertritt. 8Die Gemein­dedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Ver­waltungsausschuss mit beratender Stimme an.

(2) 1Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung des Rates, eines seiner Ausschüsse oder des Verwaltungsausschusses gesetzt wird. 2Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im Übrigen gilt § 87 entsprechend.

(3) 1Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirekto­rin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürger­meisterin oder dem Bürgermeister abgeben; § 86 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Urkunden für die Beamtinnen und Beam­ten werden auch von der Bürgermeisterin oder dem Bürger­meister unterzeichnet. 3Eilentscheidungen sind im Einver­nehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen.


Siebenter Teil


Beschäftigte


§ 107 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) 1Die Kommunen beschäftigen zur Erfüllung ihrer Aufga­ben fachlich geeignete Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerin­nen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). 2Dem Leitungspersonal muss in kreisfreien und großen selbständigen Städten, in Landkreisen und in der Region Hannover eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt angehören. 3In den übrigen Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Lauf­bahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste angehören, die oder der mit der dem Erwerb der Befä­higung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erwor­ben hat.

(2) 1Soweit die Eingruppierung und Vergütung von Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bun­des­oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen vergleichbarer Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die obers­te Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 2Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer­und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld­- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Ar­beitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen ei­genen Beitrag leisten.

(3) 1Die Kommunen stellen einen Stellenplan auf. 2Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit geglie­dert auszuweisen. 3Der Stellenplan ist einzuhalten; Abwei­chungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) 1Die Vertretung beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeam­ten über die Ernennung, Versetzung zu einem anderen Dienst­herrn, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamtinnen und Beamten; die Vertretung kann diese Befug­nisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Hauptausschuss oder der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen. 2Der Haupt­ausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwal­tungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitneh­merinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allge­mein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen.

(5) 1Oberste Dienstbehörde, höhere Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ist die Vertretung. 2Entscheidun­gen, die mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlas­sung zusammenhängen, sowie Entscheidungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), trifft die Kommunalaufsichtsbehörde. 3Für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Kommune ist oberste Dienstbehörde die Vertretung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Hauptaus­schuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeam­te.

(6) 1In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist die oder der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; diese oder dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienst­vorgesetzten übertragen. 2Die Vertretung kann die Gewährung von Beihilfen nach § 80 NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungs­gesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. 3Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kom­munalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. 4Die Ver­tretung kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrneh­mung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.


§ 108 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) 1In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkrei­sen und in der Region Hannover können außer der Hauptver­waltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wer­den. 2Diese Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen folgen­de Bezeichnungen:

1. in Gemeinden: Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinde­rat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Üb­rigen Gemeinderätin oder Gemeinderat,

2. in Städten: Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, wenn ih­nen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des all­gemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Stadträtin oder Stadtrat,

3. in Samtgemeinden: Erste Samtgemeinderätin oder Erster Samtgemeinderat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters über­tragen ist, im Übrigen Samtgemeinderätin oder Samtge­meinderat,

4. in Landkreisen: Erste Kreisrätin oder Erster Kreisrat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Kreisrätin oder Kreisrat, und

5. in der Region Hannover: Erste Regionsrätin oder Erster Re­gionsrat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertre­terin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Regionsrätin oder Regionsrat.

3In Verbindung mit den Bezeichnungen Gemeinderätin, Ge­meinderat, Stadträtin, Stadtrat, Samtgemeinderätin, Samtge­meinderat, Kreisrätin, Kreisrat, Regionsrätin oder Regionsrat ist ein Zusatz zulässig, der das Fachgebiet kennzeichnet; die für das Finanzwesen zuständige Beamtin auf Zeit oder der für das Finanzwesen zuständige Beamte auf Zeit kann folgende Bezeichnungen erhalten:

1. in Gemeinden: Gemeindekämmerin oder Gemeindekäm­merer,

2. in Städten: Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer und

3. in Samtgemeinden: Samtgemeindekämmerin oder Samt­gemeindekämmerer.

(2) 1In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemei­ne Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2Auch wenn die Einwohnerzahl unter 10 000 gefallen ist, kann die bisherige Stelleninhaberin oder der bis­herige Stelleninhaber für eine weitere Amtszeit wiederge­wählt werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 109 Wahl und Abwahl der Beamtinnen und Beamten auf Zeit

(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 werden auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Haupt­verwaltungsbeamten von der Vertretung für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt; § 67 Sätze 4 bis 7 findet keine An­wendung. 2Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. 3Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Ver­tretung kann jedoch im Einvernehmen mit der Hauptverwal­tungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten beschlie­ßen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsich­tigt,

1. die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stellen­inhaber erneut zu wählen oder

2. eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewer­ber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschrei­bungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzu­ziehen wäre.

4Für Beschlüsse nach Satz 3 Nr. 2 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 5Schlägt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbe­amte bis zum Ablauf von drei Monaten

1. nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhabe­rin oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder

2. nach einer Ablehnung einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers keine andere Be­werberin oder keinen anderen Bewerber vor

oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 3 Nr. 1 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet die Ver­tretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Abgeordne­ten allein.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten nach § 108 sind haupt­amtlich tätig; sie sind in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu be­rufen. 2Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. 3Sie sind nur verpflich­tet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wie­dergewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt sind.

(3) 1Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt abberufen werden. 2Dazu ist ein Beschluss der Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erforderlich. 3§ 82 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.


Achter Teil


Kommunalwirtschaft


Erster Abschnitt


Haushaltswirtschaft


§ 110 Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich

(1) Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufga­ben gesichert ist.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Geset­zes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschrif­ten nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.

(4) 1Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. 2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außeror­dentlichen Aufwendungen entspricht. 3Daneben sind die Li­quidität der Kommune sowie die Finanzierung ihrer Inves­titionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustel­len.

(5) 1Die Verpflichtung nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn

1. ein voraussichtlicher Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung mit entsprechenden Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden kann oder

2. nach der mittelfristigen Ergebnis­- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden kön­nen.

2Eine Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses mit der um Rücklagen, Son­derposten und Ergebnisvorträge bereinigten Nettoposition nach Absatz 7 Satz 1 (Basisreinvermögen) ist unzulässig. 3Abweichend von Satz 2 können Fehlbeträge mit dem Basis­reinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjah­ren nach Absatz 7 Satz 3 in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- ­und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist.

(6) 1Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. 2Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsaus­gleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. 3Das Haushaltssicherungskon­zept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssat­zung vorzulegen. 4Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungs­konzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnah­men ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. 5Auf Anfor­derung der Kommunalaufsichtsbehörde hat die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle zu dem Haushaltssiche­rungsbericht Stellung zu nehmen.

(7) 1Die Überschussrücklagen sind Teil des die Schulden und Rückstellungen übersteigenden Vermögens (Nettopositi­on). 2Ihnen werden die Jahresüberschüsse durch Beschluss über den Jahresabschluss zugeführt. 3Überschussrücklagen dürfen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haus­halt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- ­und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.

(8) 1Die Kommune darf sich über den Wert ihres Vermögens hinaus nicht verschulden. 2Ist in der Planung oder der Rech­nung erkennbar, dass die Schulden das Vermögen überstei­gen, so ist die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten.


§ 111 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Landkreise erheben Abgaben und Umlagen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) 1Die Samtgemeinden erheben Gebühren und Beiträge nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften sowie von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage (Samtgemeindeumlage) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Samtgemeindeumlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundla­gen der Kreisumlage festgesetzt wird.

(4) Die Region Hannover erhebt Abgaben und eine Umlage unter entsprechender Anwendung der für Landkreise gelten­den Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) 1Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel,

1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,

2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausrei­chen. 2Satz 1 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Re­gion Hannover entsprechend mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 anstelle der Steuern die Umlagen treten. 3Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen be­steht für Kommunen nicht.

(6) Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirt­schaftlich unzweckmäßig wäre.

(7) 1Die Kommunen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwer­ben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. 2Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. 3Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. 4Die Kommunen erstellen jährlich einen Be­richt, in dem die Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersenden ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. 5Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgren­zen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.


§ 112 Haushaltssatzung

(1) Die Kommunen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung


1. des Haushaltsplans

a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,

b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Aus­zahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzah­lungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungs­tätigkeit,

c) unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför­derungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie

d) unter Angabe des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haus­haltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und In­vestitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflich­tungsermächtigungen),

2. des Höchstbetrages der Liquiditätskredite,

3. bei Gemeinden der Hebesätze der Grund­- und Gewerbe­steuer, wenn diese nicht in einer gesonderten Satzung be­stimmt sind, und

4. bei Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hanno­ver weitere Vorschriften, wenn dies gesetzlich vorge­schrieben ist.

2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, wenn sich diese auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlun­gen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3) 1Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 114 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam; sie gilt für das Haushaltsjahr. 2Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für ein­zelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist.


§ 113 Haushaltsplan

(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich

1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszah­lungen und

3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

2Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt.

(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und ei­nen Finanzhaushalt zu gliedern. 2Der Stellenplan für die Be­schäftigten ist Teil des Haushaltsplans.

(3) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirt­schaft der Kommunen. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3Ansprüche und Verbind­lichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.


§ 114 Erlass der Haushaltssatzung

(1) 1Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzu­legen. 2Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(2) 1Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung ver­kündet werden. 2Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbe­dürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden. 3Im An­schluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzu­weisen.


§ 115 Nachtragshaushaltssatzung

(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaus­haltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. 2Für die Nachtrags­haushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssat­zung entsprechend.

(2) Die Kommunen haben unverzüglich eine Nachtrags­haushaltssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haus­haltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssat­zung erreicht werden kann, oder

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendun­gen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen.


(3) Absatz 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf

1. die Umschuldung von Krediten,

2. höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlun­gen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vor­schriften zwingend erforderlich sind, und

3. Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unab­weisbar sind.


§ 116 Vorläufige Haushaltsführung

(1) 1Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht wirksam (§ 112 Abs. 3 Satz 1), so dürfen die Ge­meinden

1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leis­ten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, und in diesem Rahmen insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen wa­ren,

2. Grund­- und Gewerbesteuer nach den in der Haushaltssat­zung des Vorjahres festgesetzten Hebesätzen erheben und

3. Kredite umschulden.

2Satz 1 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 anstelle der Grund­- und Gewerbesteuer die Umlage und an­stelle der Hebesätze die Umlagesätze treten.

(2) 1Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht aus, so dür­fen die Kommunen mit Genehmigung der Kommunalauf­sichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsför­derungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamt­betrags der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehe­nen Kreditermächtigung aufnehmen. 2§ 120 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stel­lenplan des Vorjahres weiter.


§ 117 Über- ­und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) 1Über­- und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus­zahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. 2In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Haupt­verwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte; die Vertretung und der Hauptausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten.

(2) 1Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah­men, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, durch die später im Laufe des Haushaltsjahres über­oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlun­gen entstehen können.

(4) § 115 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) 1Nicht im Haushaltsplan veranschlagte Abschreibungen oder die veranschlagten Abschreibungen überschreitende Ab­schreibungen werden von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ermittelt und in die Erstel­lung des Jahresabschlusses einbezogen. 2Absatz 1 ist hierbei nicht anzuwenden.


§ 118 Mittelfristige Ergebnis­- und Finanzplanung

(1) 1Die Kommunen haben ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zu­grunde zu legen. 2Das erste Planungsjahr ist dabei das Haus­haltsjahr, das demjenigen Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll.

(2) In der mittelfristigen Ergebnis­- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Auf­wendungen und Auszahlungen und ihre Deckungsmöglich­keiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis­- und Fi­nanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Inves­titionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.

(4) Die mittelfristige Ergebnis­- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupas­sen und fortzuführen.

(5) Die mittelfristige Ergebnis- ­und Finanzplanung ist der Vertretung mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzule­gen.


§ 119 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für In­vestitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur ein­gegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu­lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veran­schlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr (§ 112 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu de­ren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnah­men vorgesehen sind.

(5) 1Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über­und außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unab­weisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Ge­samtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht über­schritten wird. 2§ 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 120 Kredite

(1) 1Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 111 Abs. 6 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnah­men und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen. 2Die Kommune hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.

(2) 1Der Gesamtbetrag der im Finanzhaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsförde­rungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamt­genehmigung). 2Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt wer­den; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt wer­den. 3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kredit­verpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr (§ 112 Abs. 3 Satz 1).

(4) 1Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbe­trag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Geneh­migung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmi­gung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirt­schaft beschränkt worden sind. 2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Auf­nahme von Krediten von der Genehmigung der Kommunal­aufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die ausge­handelten Kreditbedingungen

1. die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen könnten oder

2. die Versorgung der Kommunen mit wirtschaftlich vertret­baren Krediten stören könnten.

(6) 1Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirt­schaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 2Absatz 2 Sät­ze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Eine Genehmigung für die Be­gründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung ist nicht erforderlich.

(7) 1Die Kommunen dürfen zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.


§ 121 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) 1Die Kommunen dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Aus­nahmen zulassen.

(2) 1Die Kommunen dürfen Bürgschaften und Verpflichtun­gen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. 2Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Ge­nehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Kommunen in künftigen Haushaltsjahren Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlun­gen erwachsen können.

(4) 1Keiner Genehmigung bedürfen Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die

1. die Kommune zur Förderung des Städte­ und Wohnungs­baus eingeht oder

2. für den Haushalt der Kommune keine besondere Belas­tung bedeuten.

2Diese Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. 3Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 mit erhebli­chen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht des Haushaltsplans zu erläutern; erhebliche Be­sonderheiten aus ihrer Abwicklung und Rechtsgeschäfte, die im Vorbericht noch nicht erläutert worden sind, sind im An­hang zum Jahresabschluss zu erläutern.

(5) 1Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Kommunen sich das Recht vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob

1. die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfül­lung vorliegen oder vorgelegen haben, oder

2. im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inan­spruchnahme der Kommune in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

2Die Kommunen können mit Genehmigung der Kommunal­aufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vor­zubehalten.


§ 122 Liquiditätskredite


(1) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Kommunen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haus­haltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Wirksamwerden der neuen Haushaltssatzung (§ 112 Abs. 3 Satz 1). 3Satz 2 gilt auch für einen in der neuen, noch nicht wirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbe­trag, soweit er den Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigt.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.


§ 123 Rücklagen, Rückstellungen

(1) 1Die Kommune bildet

1. eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergeb­nisses und

2. eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

2Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtun­gen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.


§ 124 Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens; Wertansätze

(1) Die Kommunen sollen Vermögensgegenstände nur er­werben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehba­rer Zeit erforderlich ist.

(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirt­schaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. 2Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu ach­ten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Kommu­nalwald gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hier­für geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

(4) 1Das Vermögen ist in der Bilanz getrennt nach dem im­materiellen Vermögen, dem Sachvermögen, dem Finanzver­mögen und den liquiden Mitteln auszuweisen. 2Die Vermö­gensgegenstände sind mit dem Anschaffungs­oder Herstel­lungswert anzusetzen, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen; die kommunalabgabenrechtlichen Vor­schriften bleiben unberührt. 3Kann der Anschaffungs­oder Herstellungswert eines Vermögensgegenstands bei der Auf­stellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs­oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stich­tag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs­oder Her­stellungswert. 4Bei der Ausweisung von Vermögen, das nach den Regeln über die Bewertung von Vermögen in der Bilanz ausnahmsweise mit dem Zeitwert als Anschaffungs­oder Her­stellungswert ausgewiesen wird, werden in Höhe der Diffe­renz zwischen dem Zeitwert und dem fortgeführten tatsächlichen Anschaffungs­oder Herstellungswert, wenn dieser nicht verfügbar ist, zu dem rückindizierten Anschaf­fungs­oder Herstellungswert (Satz 3) Sonderposten für den Bewertungsausgleich gebildet. 5Abschreibungen für Vermö­gen, das nach Satz 4 mit dem Zeitwert als dem Anschaffungs­oder Herstellungswert nachgewiesen wird, sind auf der Basis des Zeitwerts vorzunehmen; gleichzeitig wird der nach Satz 4 passivierte Sonderposten ergebniswirksam aufgelöst und mit der Abschreibung verrechnet. 6Schulden sind zu ihrem Rück­zahlungsbetrag anzusetzen, Rückstellungen hingegen nur in Höhe des Betrags, der nach sachgerechter Beurteilung not­wendig ist.


§ 125 Veräußerung von Vermögen, Zwangsvollstreckung

(1) 1Die Kommunen dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benöti­gen, veräußern. 2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensge­genstandes gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Wenn die Kommunen

1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern wollen oder

2. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, ge­schichtlichen oder künstlerischen Wert haben, veräußern wollen,

haben sie dies zu begründen und die Begründung zu doku­mentieren. 2Erhebliche Auswirkungen dieser Veräußerungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht zum Haus­haltsplan und, falls es sich um abgewickelte und noch nicht erläuterte Vorgänge handelt, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.

(4) 1Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vor­schriften der Zivilprozessordnung gegen eine Kommune we­gen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte han­delt. 2Die Zwangsvollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen. 3Die Zwangsvollstre­ckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Er­füllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 135 Abs. 2 zweckgebunden sind.


§ 126 Kommunalkasse

(1) 1Die Kommune richtet eine Kommunalkasse ein. 2Der Kommunalkasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).

(2) Die Kommune hat eine für die Erledigung der Kassenge­schäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).

(3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer

1. befugt ist, Kassenanordnungen zu erteilen,

2. mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist oder

3. mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptver­waltungsbeamten, der oder dem für das Finanzwesen zu­ständigen Beschäftigten oder mit einer zur Rechnungs­prüfung beauftragten Person in einer der folgenden Bezie­hungen steht:

a) Verwandtschaft bis zum dritten Grad,

b) Schwägerschaft bis zum zweiten Grad,

c) Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebens­partnerschaftsgesetzes.

(4) Die in der Kommunalkasse Beschäftigten dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.

(5) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte überwacht die Kommunalkasse (Kassenauf­sicht). 2Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Kommune übertragen, jedoch nicht Be­schäftigten, die in der Kommunalkasse beschäftigt sind.


§ 127 Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen

(1) 1Die Kommunen können Zahlungsanweisungs­- und Be­wirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltspositio­nen und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Kommunen gel­tenden Vorschriften gewährleistet sind. 2Die in Satz 1 genann­ten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Kommune stehenden Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden, ohne dass deren oder dessen Einverständnis erforderlich ist; zu ei­ner Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich. 3Sollen Kas­sengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht aus­drücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalauf­sichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug anzuzei­gen.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte kann die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten zur Einwerbung, Entgegennahme von Angeboten, Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zu­wendungen, die für Zwecke der in der Trägerschaft der Kom­mune stehenden Schulen bestimmt sind, auf Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.


§ 128 Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

(1) 1Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahres­abschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh­rung klar und übersichtlich aufzustellen. 2Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs­abgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens­, Er­trags­- und Finanzlage der Kommune darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

1. einer Ergebnisrechnung,

2. einer Finanzrechnung,

3. einer Bilanz und

4. einem Anhang.

(3) Dem Anhang sind beizufügen:

1. ein Rechenschaftsbericht,

2. eine Anlagenübersicht,

3. eine Schuldenübersicht,

4. eine Forderungsübersicht und

5. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragen­den Haushaltsermächtigungen.

(4) 1Mit dem Jahresabschluss der Kommune sind folgende Jahresabschlüsse zusammenzufassen (Konsolidierung):

1. der Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt,

2. der Eigenbetriebe,

3. der Eigengesellschaften,

4. der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechts­form, an denen die Kommune beteiligt ist,

5. der kommunalen Anstalten,

6. der gemeinsamen kommunalen Anstalten, an denen die Kommune beteiligt ist,

7. der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,

8. der Zweckverbände, an denen die Kommune beteiligt ist,

9. der Wasser- ­und Bodenverbände, bei denen die Kommu­ne Mitglied ist, soweit sie kommunale Aufgaben wahr­nehmen, und

10. der rechtlich unselbständigen Versorgungs­- und Versi­cherungseinrichtungen.

2Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den beson­deren Vorschriften. 3Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Ver­hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens­, Finanz- ­und Ertragslage der Kommune nur von untergeordneter Bedeu­tung sind.

(5) 1Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Kommune erfolgen. 2Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Ver­mögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverban­des. 3Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Kommune sich nicht auf andere Weise feststellen lassen. 4Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Kommune sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsoli­dierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Kommune werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode). 5Bei der Kapitalkonsolidierung ent­sprechend § 301 Abs. 1 HGB kann einheitlich für alle Aufga­benträger auf eine Bewertung des Eigenkapitals nach dem in § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet werden. 6Bei den assoziierten Aufgabenträgern kann bei der Anwendung der Eigenkapitalmethode auf eine Ermittlung der Wertansätze entsprechend § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB verzichtet werden.

(6) 1Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Re­geln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus einer konsoli­dierten Ergebnisrechnung, einer Gesamtbilanz und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 4. 2Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. 3Dem Kon­solidierungsbericht sind eine Kapitalflussrechnung sowie An­gaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen beizufügen. 4Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungs­bericht nach § 151, wenn er die dortigen Anforderungen er­füllt.


§ 129 Beschlussverfahren zu den Abschlüssen, Bekanntmachung

(1) 1Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen; der konsolidierte Gesamtabschluss soll innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. 2Die Hauptver­waltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt je­weils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie der Vertretung unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor. 3Die Vertretung be­schließt über die Abschlüsse und die Entlastung der Haupt­verwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haus­haltsjahr folgt. 4Wird die Entlastung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.

(2) 1Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommu­nalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungs­bericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Be­kanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.


Zweiter Abschnitt


Sondervermögen und Treuhandvermögen


§ 130 Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Kommunen sind

1. Gemeindegliedervermögen (§ 134 Abs. 1),

2. das Vermögen der nicht rechtsfähigen kommunalen Stif­tungen (§ 135 Abs. 2),

3. Eigenbetriebe,

4. Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selb­ständig erfolgt und für die aufgrund gesetzlicher Vorschrif­ten Sonderrechnungen geführt werden, und

5. rechtlich unselbständige Versorgungs- ­und Versicherungs­einrichtungen.

(2) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Diese Sonder­vermögen sind im Haushalt der Kommunen gesondert nach­zuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind die §§ 110, 111, 116 und 118 bis 122, § 124 Abs. 1 bis 3, § 125 sowie § 155 Abs. 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 etwas ande­res bestimmt ist.

(4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 5 können be­sondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. 2In diesem Fall sind die Vorschriften des Ers­ten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haus­haltsplan tritt; von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung nach § 114 Abs. 2 kann abgesehen werden.


§ 131 Treuhandvermögen

(1) 1Für rechtsfähige kommunale Stiftungen (§ 135 Abs. 1) und sonstige Vermögen, die die Kommunen nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben (Treuhandvermö­gen), sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Son­derrechnungen zu führen. 2§ 130 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre­chend.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Kommunen gesondert nachgewiesen werden.

(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.


§ 132 Sonderkassen

1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Son­derrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurich­ten. 2Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3§ 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.


§ 133 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis ­und Finanzplanung

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommune in Be­zug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 118 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis­- und Finanzplanung weder für die Haushalts­oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.

§ 134 Gemeindegliedervermögen

(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern ande­ren Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.

(2) 1Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermö­gen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. 2Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten er­scheint. 3Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädi­gung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einver­ständnis in anderer Weise zu gewähren.

(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliederver­mögen umgewandelt werden.


§ 135 Kommunale Stiftungen

(1) 1Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufga­benbereich einer Kommune, so hat die Kommune sie zu ver­walten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist. 2Verwaltet die Kommune eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsi­schen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ist einer Kommune Vermögen zur dauernden Verwen­dung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu ver­walten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. 2Dies gilt nicht, wenn etwas anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus der Art der Zuwen­dung hervorgeht. 3Die Kommune kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens an­greifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. 4Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Kommune mit Ge­nehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden. 5§ 87 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entspre­chend.


Dritter Abschnitt


Unternehmen und Einrichtungen


§ 136 Wirtschaftliche Betätigung

(1) 1Die Kommunen dürfen sich zur Erledigung ihrer Ange­legenheiten wirtschaftlich betätigen. 2Sie dürfen Unterneh­men nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit

1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

2. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem ange­messenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kom­munen und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und

3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahver­kehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationslei­tungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen

der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt wer­den kann. 3Die Beschränkung nach Satz 2 Nr. 3 dient auch dem Schutz privater Dritter, die sich entsprechend wirtschaftlich betäti­gen oder betätigen wollen.

(2) Unternehmen der Kommunen können geführt werden

1. als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Ei­genbetriebe),

2. als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile den Kommunen gehören (Eigengesell­schaften) oder

3. als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.

(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbeson­dere nicht

1. Einrichtungen, zu denen die Kommunen gesetzlich ver­pflichtet sind,

2. Einrichtungen des Unterrichts­, Erziehungs­- und Bil­dungswesens, des Sports und der Erholung, des Gesund­heits­- und Sozialwesens, des Umweltschutzes sowie solche ähnlicher Art und

3. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Kommune dienen.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 können Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Straßenreinigung sowie Ein­richtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss­- und Benutzungszwangs, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Ei­genbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden. 2Diese Einrichtungen können in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckverbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt. 3Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetrie­be oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse daran besteht. 4Diese Einrichtungen dürfen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Kommune daran besteht und wenn in einem Bericht zur Vorbereitung des Beschlusses der Vertretung (§ 58 Abs. 1 Nr. 11) unter um­fassender Abwägung der Vor- ­und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den zulässigen Organisati­onsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchge­führt werden kann. 5In den Fällen der Sätze 2 und 4 ist § 137 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwen­den.

(5) 1Bankunternehmen dürfen die Kommunen nicht errich­ten. 2Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den be­sonderen Vorschriften.


§ 137 Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts

(1) Die Kommunen dürfen Unternehmen im Sinne von § 136 in einer Rechtsform des privaten Rechts nur führen oder sich daran beteiligen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 erfüllt sind,

2. eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Kom­mune auf einen bestimmten Betrag begrenzt,

3. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, lau­fende Nachschusspflicht) der Kommune in einem ange­messenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,

4. die Kommune sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,

5. durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,

6. die Kommune einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwa­chungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, durch Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,

7. die Kommune sich bei Einrichtungen nach § 136 Abs. 3, wenn sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, ein Letzt­entscheidungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten dieser Einrichtungen sichert und

8. im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung sichergestellt ist, dass der Kommune zur Konsolidierung des Jahresab­schlusses des Unternehmens mit dem Jahresabschluss der Kommune zu einem konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 4 bis 6 und § 129 alle für den konsolidierten Gesamtabschluss erforderlichen Unterlagen und Belege des Unternehmens so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt wer­den kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, bei dem die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweck­verbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt, sich an ei­ner Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.


§ 138 Vertretung der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen

(1) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterver­sammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Kommune beteiligt ist, werden von der Vertretung gewählt. 2Sie haben die Interessen der Kommune zu verfolgen und sind an die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses gebunden. 3Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen wer­den.

(2) 1Sind mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Kom­mune zu benennen, so ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie oder er darauf verzichtet oder zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist. 2Auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptver­waltungsbeamten kann an ihrer oder seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder ein anderer Beschäftigter der Kommune be­nannt werden. 3Nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts kann sich die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwal­tungsbeamte oder eine nach Satz 2 zur Vertretung der Kom­mune berechtigte Person durch andere Beschäftigte der Kommune vertreten lassen. 4Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte weder Vertreterin oder Vertreter der Kommune noch zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und liegt auch kein Fall des Satzes 2 vor, so ist sie oder er, im Verhinderungsfall ihre oder seine Vertretung im Amt, nach Maßgabe des Gesell­schaftsrechts berechtigt, beratend an den Sitzungen des Or­gans teilzunehmen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor nach § 106 entsprechend.

(3) 1Die Kommune ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags einer Kapitalgesellschaft darauf hin­zuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden. 2Über die Entsendung ent­scheidet die Vertretung. 3Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune haben die Vertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Be­deutung frühzeitig zu unterrichten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die auf Veranlassung der Kommune in einen Aufsichtsrat oder in andere Organe der Unternehmen und Einrichtungen entsandten oder sonst bestellten Mitglieder. 3Die Unterrich­tungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterver­sammlung entsprechenden Organ einer Gesellschaft, bei der die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckverbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt, dürfen der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nur mit Genehmigung der Vertretung zustimmen.

(6) 1Werden Vertreterinnen und Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Kommune sie von der Schadenersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, dass sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei­geführt haben. 2Auch in diesem Fall ist die Kommune regress­pflichtig, wenn sie nach Weisung gehandelt haben.

(7) 1Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Kommu­ne abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Entschädigung hinausgehen. 2Die Vertretung setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Entschädi­gung fest. 3Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätig­keit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Orga­nen der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied von der Kommune mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur Vertretung entweder entsandt oder sonst auf ihre Veranlas­sung bestellt worden ist.


§ 139 Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 können abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Ein­richtung erforderlich ist.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Ver­ordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln.


§ 140 Eigenbetriebe

(1) Die Kommune hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzun­gen zu erlassen.

(2) Für die Eigenbetriebe sind Betriebsausschüsse zu bilden.

(3) 1Die Vertretung kann den Betriebsausschüssen durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Ent­scheidung übertragen. 2Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Be­schluss des Betriebsausschusses das Gesetz verletzt, die Be­fugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl der Kommune gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(4) Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die Be­triebsleitung.

(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe richten sich im Übrigen nach den erlassenen Verordnungsregelungen für Eigenbetriebe nach § 178 Abs. 1 Nr. 12.


§ 141 Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) 1Die Kommune kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) nach Maßgabe des § 136 errich­ten oder bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechts­nachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. 2Zulässig ist eine solche Umwandlung auch

1. von Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 136 Abs. 1 und 2 oder nach § 136 Abs. 4 als Eigenbetrieb ge­führt werden können, und

2. von Einrichtungen, die nach § 139 wirtschaftlich selbstän­dig geführt werden oder geführt werden können.

3Die Umwandlung nach Satz 2 muss auf der Grundlage einer Eröffnungsbilanz erfolgen. 4Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen die Kommune über die An­teile verfügt, können in kommunale Anstalten umgewandelt werden. 5Unternehmen und Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können in eine Umwandlung nach Satz 4 einbezogen werden. 6Für die Umwandlungen nach den Sätzen 4 und 5 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Form­wechsel entsprechend.

(2) Auf kommunale Anstalten ist, soweit sich aus dieser Vorschrift oder den §§ 142 bis 147 nichts anderes ergibt, § 137 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öf­fentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies rechtfertigt. 2Auf eine Beteiligung nach Satz 1 sind die §§ 137 und 138 ent­sprechend anwendbar, § 138 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kommune die kommunale Anstalt, an die Stelle der Vertretung der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des Haupt­ausschusses und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand tritt.


§ 142 Satzung der kommunalen Anstalt

1Die Kommune regelt die Rechtsverhältnisse der kommuna­len Anstalt durch Satzung. 2Diese Satzung muss Bestimmun­gen über den Namen und den Zweck der kommunalen Anstalt, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten.


§ 143 Aufgabenübergang auf die kommunale Anstalt

(1) 1Die Kommune kann der kommunalen Anstalt einzelne oder alle mit dem in der Satzung bestimmten Zweck zusam­menhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt nach Maßgabe des § 13 durch Satzung einen Anschluss­- und Benutzungszwang vorschreiben. 3Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle nach Maßgabe der §§ 10, 11 und 13 Satzungen, einschließlich der Satzung über den An­schluss­- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufga­bengebiet zu erlassen.

(2) Die Kommune kann der kommunalen Anstalt zur Finan­zierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben durch die Satzung der kommunalen Anstalt das Recht übertragen, ge­genüber den Nutzern und den Leistungsnehmern der kommu­nalen Anstalt Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu erhe­ben, festzusetzen und zu vollstrecken.


§ 144 Unterstützung der kommunalen Anstalt durch die Kommune

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die kommunale Anstalt von der Kommune mit der Maßgabe unterstützt, dass ein Anspruch der kommunalen Anstalt gegen die Kommune oder eine sonstige Verpflichtung der Kommune, der kommu­nalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(2) 1Die kommunale Anstalt haftet für ihre Verbindlichkei­ten mit ihrem gesamten Vermögen. 2Die Kommune haftet nicht für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt. 3Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der kommunalen Anstalt haftet die Kommune gegenüber dem Land für Leistungen, die das Land gemäß § 12 Abs. 2 der In­solvenzordnung aus diesem Anlass erbringt.

§ 145 Organe der kommunalen Anstalt

(1) Organe der kommunalen Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) 1Der Vorstand leitet die kommunale Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Satzung der kommu­nalen Anstalt etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand ver­tritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 3Die Bezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäfts­jahr gewährt worden sind, sind im Jahresabschluss der kom­munalen Anstalt darzustellen.

(3) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. 2Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmit­glieder auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

1. den Erlass von Satzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3,

2. die Festlegung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattun­gen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und die Leistungsnehmer der kommunalen An­stalt,

3. die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen und

4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnis­verwendung.

4Entscheidungen nach Satz 3 Nrn. 1 und 3 bedürfen der Zu­stimmung der Vertretung. 5Die Satzung der kommunalen An­stalt kann vorsehen, dass die Vertretung den Mitgliedern des Verwaltungsrates in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. 6Entscheidungen des Verwaltungsrates werden in ihrer Wirksamkeit nicht dadurch berührt, dass seine Mit­glieder Weisungen nicht beachtet haben.

(4) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mit­glied, den übrigen Mitgliedern sowie mindestens einer bei der kommunalen Anstalt beschäftigten Person. 2Beschäftigte der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind, kön­nen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.

(5) 1Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäf­tigten darf ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen. 2Die Satzung der kommunalen Anstalt trifft Bestimmungen über die Wahl und das Stimmrecht der Vertre­terinnen und Vertreter der Beschäftigten nach Maßgabe des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der auf­grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Vertre­tung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung.

(6) 1Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Hauptverwal­tungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. 2Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Vertretung eine andere Per­son zum vorsitzenden Mitglied bestellen.

(7) 1Das vorsitzende Mitglied nach Absatz 6 Satz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Ver­tretung auf fünf Jahre bestellt. 2Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Vertretung angehören, endet mit dem Ablauf der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausschei­den aus der Vertretung. 3Die Satzung der kommunalen An­stalt trifft Bestimmungen über die Abberufung von Mitglie­dern des Verwaltungsrates und über die Amtsausübung bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.

(8) Für Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 138 Abs. 6 und 7 entsprechend.


§ 146 Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt

1Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Be­amtinnen und Beamten zu sein, wenn ihr nach § 143 hoheitli­che Aufgaben übertragen sind. 2Wird sie aufgelöst, so hat die Kommune die Beamtinnen und Beamten und die Versor­gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu über­nehmen. 3Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Be­amten und der Versorgungsempfängerinnen und Versor­gungsempfänger der kommunalen Anstalt § 29 NBG.


§ 147 Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

(1) 1Auf kommunale Anstalten sind § 22 Abs. 1, die §§ 41 und 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 6, § 110 Abs. 1 und 2, § 111 Abs. 1 und 5 bis 7, die §§ 116, 118 und 157 sowie die Vorschriften des Zehnten Teils entsprechend anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle der Vertretung der Verwaltungsrat so­wie an die Stelle des Hauptausschusses und der Hauptverwal­tungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vor­stand.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Ein­vernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Ver­waltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und die Prü­fung kommunaler Anstalten.


§ 148 Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen

(1) 1Folgende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie im wichtigen Interesse der Kommune liegen:

1. die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesell­schaft,

2. die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesell­schaft oder eines Teils der in Besitz der Kommune befind­lichen Anteile an einem Unternehmen oder einer Ein­richtung mit eigener Rechtspersönlichkeit,

3. die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaf­ten an Eigengesellschaften,

4. der Zusammenschluss von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen mit privaten Unternehmen,

5. der Abschluss eines Verpachtungs­, Betriebsführungs­oder Anlagenüberlassungsvertrags über


a) einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft oder

b) ein Unternehmen oder eine Einrichtung, wenn die Kommune über die Mehrheit der Anteile verfügt,

sowie

6. andere Rechtsgeschäfte, durch die die Kommune ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder mindert. 2§ 137 Abs. 1 Nrn. 2 bis 8 gilt entsprechend.

(2) 1Die Kommune darf Verträge über die Lieferung von En­ergie in das Kommunalgebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Be­nutzung von Kommunaleigentum einschließlich der öffentli­chen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschlie­ßen, wenn die Erfüllung der kommunalen Aufgaben nicht ge­fährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Kommune und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner ge­wahrt sind. 2Dasselbe gilt für die Verlängerung oder die Ab­lehnung der Verlängerung sowie für wichtige Änderungen derartiger Verträge. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Kommune auf deren Kosten ein Sachver­ständigengutachten einholen, wenn nur dies noch zur Aus­räumung erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeige­verfahrens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 führen kann.


§ 149 Wirtschaftsgrundsätze

(1) Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Kommunen erwirtschaften, soweit dies mit ihrer Aufgabe der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist.

(2) 1Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen einschließlich der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals decken und Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglichen, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirt­schaftlichen Fortentwicklung notwendig sind. 2Zu den Auf­wendungen gehören auch

1. angemessene Abschreibungen,

2. die Steuern,

3. die Konzessionsabgabe,

4. die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufge­nommenen Schulden,

5. die marktübliche Verzinsung der von der Kommune zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie

6. die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferun­gen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Kom­mune für das Unternehmen.


§ 150 Beteiligungsmanagement

1Die Kommune überwacht und koordiniert ihre Unterneh­men und ihre nach § 136 Abs. 4 und § 139 geführten Einrich­tungen sowie Beteiligungen an ihnen im Sinne der von ihr zu erfüllenden öffentlichen Zwecke. 2Die Kommune ist berech­tigt, sich jederzeit bei den jeweiligen Unternehmen, Gesell­schaften und Einrichtungen zu unterrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 137 Abs. 2. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit ihnen zwingen­de Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.


§ 151 Beteiligungsbericht

1Die Kommune hat einen Bericht über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und über ihre Beteiligungen daran sowie über ihre kommunalen Anstalten (Beteiligungsbericht) zu erstellen und jährlich fort­zuschreiben. 2Der Beteiligungsbericht enthält insbesondere Angaben über

1. den Gegenstand des Unternehmens oder der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die von dem Unternehmen oder der Einrichtung ge­haltenen Beteiligungen,

2. den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen oder die Einrichtung,

3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unter­nehmens oder der Einrichtung, die Kapitalzuführungen und ­entnahmen durch die Kommune und die Auswirkun­gen auf die Haushalts­- und Finanzwirtschaft sowie

4. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 für das Unternehmen.

3Die Einsicht in den Beteiligungsbericht ist jedermann gestat­tet. 4Wird der Beteiligungsbericht durch den konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 6 Satz 4 ersetzt, so ist die Einsichtnahme nach Satz 3 auch hierfür sicherzustellen. 5Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öf­fentlich hinzuweisen.


§ 152 Anzeige und Genehmigung

(1) 1Folgende Entscheidungen der Kommune sind der Kom­munalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Entscheidungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Unternehmen und Einrich­tungen in der Rechtsform des Eigenbetriebs oder einer Ei­gengesellschaft (§§ 136, 137 Abs. 1),

2. Entscheidungen über die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts (§ 136 Abs. 4, § 137 Abs. 1),

3. Entscheidungen über die Beteiligung eines Unterneh­mens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des pri­vaten Rechts, bei dem oder bei der die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckver­bänden über die Mehrheit der Anteile verfügt, an einer Gesellschaft oder an einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts oder deren Gründung,

4. Entscheidungen über die selbständige Wirtschaftsfüh­rung von Einrichtungen (§ 139),

5. Entscheidungen über die Umwandlung eines Eigenbe­triebs in eine Eigengesellschaft,

6. Entscheidungen über die Errichtung oder Auflösung kommunaler Anstalten sowie die Umwandlung der in § 141 Abs. 1 genannten Eigenbetriebe, Eigengesellschaf­ten und Einrichtungen in kommunale Anstalten,

7. Entscheidungen über die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,

8. Entscheidungen über die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtsper­sönlichkeit, sofern eine kommunale Mehrheitsbeteili­gung nicht aufgegeben wird,

9. Entscheidungen über den Zusammenschluss von kom­munalen Unternehmen und Einrichtungen mit einem privaten Unternehmen bei einer kommunalen Mehrheits­beteiligung,

10. Entscheidungen über den Abschluss eines Verpachtungs­, Betriebsführungs­oder Anlagenüberlassungsvertrags über


a) einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft oder

b) ein Unternehmen oder eine Einrichtung, wenn die Kommune über die Mehrheit der Anteile verfügt,

und

11. Entscheidungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung von Verträgen über die Lieferung von Energie oder von Konzessionsverträgen (§ 148 Abs. 2). 2Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Entscheidung darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 4Die Kom­munalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.

(2) Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist erforderlich für Entscheidungen der Kommune über

1. die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesell­schaft oder einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unter­nehmen oder an einer Einrichtung mit eigener Rechts­persönlichkeit,

2. die Umwandlung einer Eigengesellschaft in eine Gesell­schaft, an der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbe­teiligung eingeräumt wird, und

3. den Zusammenschluss eines kommunalen Unternehmens oder einer Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne Einräumung eines beherrschenden kommunalen Einflusses.

(3) Für kommunale Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.


Vierter Abschnitt


Prüfungswesen


§ 153 Rechnungsprüfungsamt

(1) Zur Durchführung der Rechnungsprüfung richten die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemein­den ein Rechnungsprüfungsamt ein; andere Gemeinden und Samtgemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrich­ten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in an­gemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

(2) 1Die Rechnungsprüfung kann ganz oder teilweise in den Formen kommunaler Zusammenarbeit nach dem Niedersäch­sischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit erfol­gen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Rechnungs­prüfung gesichert ist. 2Hat eine Kommune die Aufgabe der Rechnungsprüfung vollständig übertragen, so braucht sie kein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

(3) Haben Gemeinden oder Samtgemeinden kein Rech­nungsprüfungsamt und haben sie die Rechnungsprüfung nicht vollständig nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit übertragen, so wird die Rechnungsprüfung vom Rechnungsprüfungsamt des Land­kreises oder der Region Hannover auf Kosten der Gemeinde oder der Samtgemeinde durchgeführt.


§ 154 Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts

(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt der Kommune ist der Ver­tretung unmittelbar unterstellt und nur dieser verantwortlich. 2Der Hauptausschuss hat das Recht, dem Rechnungsprüfungs­amt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. 3Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Vertretung beruft die Leiterin oder den Leiter und erforderlichenfalls die Prüferinnen und Prüfer des Rech­nungsprüfungsamts und beruft sie ab. 2Für die Berufung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprü­fungsamts ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung er­forderlich. 3Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf nicht mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, der oder dem für das Finanzwe­sen zuständigen Beschäftigten und der Kassenleitung in einer der folgenden Beziehungen stehen:

1. Verwandtschaft bis zum dritten Grad,

2. Schwägerschaft bis zum zweiten Grad,

3. Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner­schaftsgesetzes.

(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stel­lung in der Kommune nur innehaben, wenn dies mit den Auf­gaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist und die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts nicht beein­trächtigt wird.

(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Kommune weder anordnen noch ausführen.


§ 155 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung umfasst

1. die Prüfung des Jahresabschlusses,

2. die Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses,

3. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und der Belege zur Vorbereitung des Jahresabschlusses,

4. die dauernde Überwachung der Kassen der Kommune und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen, unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht, und

5. die Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung.

(2) Die Vertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weite­re Aufgaben übertragen, insbesondere

1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der kommunalen Stiftungen,

4. die Prüfung der Betätigung der Kommune als Gesellschaf­terin oder Aktionärin in Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und

5. die Kassen­, Buch­- und Betriebsprüfung, soweit sich die Kommune eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Gewährung eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(4) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungs­pflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.


§ 156 Jahresabschlussprüfung und Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses

(1) Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob

1. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,

2. die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehal­ten worden sind,

3. bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Ein­zahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- ­und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwal­tungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

4. sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs­abgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlun­gen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahres­abschluss die tatsächliche Vermögens­, Ertrags- ­und Finanzlage darstellt.

(2) 1Der konsolidierte Gesamtabschluss ist dahin zu prüfen, ob er nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt ist. 2Bei der Prüfung des konsolidierten Gesamtab­schlusses sind die Ergebnisse einer Prüfung nach den §§ 157 und 158 und vorhandene Jahresabschlussprüfungen zu be­rücksichtigen. 3Das Rechnungsprüfungsamt kann mit der Durchführung der Prüfung des konsolidierten Gesamtab­schlusses eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte be­auftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einverneh­men mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch die Kommune erfolgt.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen je­weils in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(4) 1Der um die Stellungnahme der Hauptverwaltungsbeam­tin oder des Hauptverwaltungsbeamten ergänzte Schlussbe­richt des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage in der Vertretung (§ 129 Abs. 1 Satz 2) an sieben Ta­gen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich be­kannt zu machen. 2Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. 3Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 129 Abs. 2 verbunden werden. 4Die Kommune gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ergänzten Schlussberichts ge­gen Kostenerstattung ab.


§ 157 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben

1Die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs erfolgt durch das für die Kommune zuständige Rechnungsprüfungs­amt. 2Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprü­fung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftra­gen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch den Ei­genbetrieb erfolgt. 3Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb.


§ 158 Jahresabschlussprüfung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) 1Ist eine Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bezeichneten Um­fang beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahres­abschlussprüfung nach den Vorschriften über die Jahresab­schlussprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben und ein zuständiges Rechnungsprüfungsamt bestimmt wird. 2Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluss aufgrund anderer Rechtsvor­schriften zu prüfen ist. 3In diesen Fällen hat die Kommune eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB zu wählen und die Rechte nach § 53 HGrG auszuüben. 4Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übersenden.

(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Kom­mune darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prü­fungseinrichtungen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(3) 1Ist eine Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen nicht in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Kom­mune, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rech­te nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie zuständi­gen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. 2Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteil an einem anderen Unternehmen wiederum 25 Prozent aller Anteile übersteigt.


Neunter Teil


Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen


Erster Abschnitt


Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden


§ 159 Grundsätze der Aufgabenverteilung

(1) Die Region Hannover erfüllt

1. in ihrem gesamten Gebiet neben den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 die Aufgaben der Landkreise im eigenen Wir­kungskreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, soweit diese Aufgaben nicht

a) der Landeshauptstadt Hannover durch Rechtsvor­schriften ausdrücklich zugewiesen werden oder nach §§ 162 und 163 zugewiesen sind oder

b) den übrigen regionsangehörigen Gemeinden nach § 163 für ihr Gebiet zugewiesen sind,

2. in ihrem Gebiet mit Ausnahme des Gebiets der Landes­hauptstadt Hannover die Aufgaben der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, soweit sich nicht aus Ab­satz 3 Nr. 3 oder den §§ 161 und 164 etwas anderes ergibt,

3. die ihr nach den §§ 160 und 161 besonders zugewiesenen Aufgaben und

4. weitere ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.

(2) Die Landeshauptstadt Hannover erfüllt neben ihren Auf­gaben als Gemeinde in ihrem Gebiet

1. die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die den Land­kreisen obliegen, soweit sie der Landeshauptstadt Hanno­ver durch § 162 zugewiesen werden,

2. die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163,

3. die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sich aus § 161 nichts anderes ergibt oder eine andere Rechtsvorschrift dies nicht aus­drücklich ausschließt, und

4. die ihr nach § 164 zugewiesenen Aufgaben des übertrage­nen Wirkungskreises.

(3) Die übrigen regionsangehörigen Gemeinden erfüllen ne­ben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet

1. die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163,

2. die besonderen Aufgaben des übertragenen Wirkungskrei­ses nach § 164 Abs. 1 und nach § 164 Abs. 2 bis 4, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, und

3. die Aufgaben nach § 17, soweit es sich um selbständige Gemeinden nach § 14 Abs. 3 handelt.


§ 160 Aufgaben der Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet im eigenen Wirkungskreis

(1) Die Region Hannover ist Träger der Regionalplanung im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung.

(2) 1Die Region Hannover ist zuständig für die regionale Wirtschafts­- und Beschäftigungsförderung, soweit sie keine staatliche Aufgabe ist. 2Sie ist ferner zuständig für die kommu­nale Förderung der regional bedeutsamen Naherholung und kann auf Antrag der Gemeinden die Trägerschaft von Anlagen und Einrichtungen übernehmen, die diesem Zweck dienen. 3Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 schließt eine För­derung durch die Standortgemeinde nicht aus.

(3) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirt­schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG) wahr.

(4) 1Die Region Hannover ist der örtliche Träger der öffentli­chen Jugendhilfe, soweit dazu nicht regionsangehörige Ge­meinden bestimmt worden sind. 2Sie ist Träger zentraler Einrichtungen und Leistungsangebote auch für das Gebiet an­derer örtlicher Träger der Jugendhilfe, soweit diese eine sol­che Aufgabenübernahme mit ihr vereinbart haben. 3Sie ist ferner dafür zuständig, die Jugendhilfeplanung innerhalb der Region Hannover durch eine Rahmenplanung aufeinander ab­zustimmen, auch mit anerkannten Trägern der freien Jugend­hilfe und mit der überörtlichen Planung. 4Die Region Hannover ist auch zuständig für die Förderung der auf ihrer Ebene bestehenden Jugendverbände und ihrer Zusammen­schlüsse. 5Anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugend­hilfe gewährt sie auf Antrag einen angemessenen pauscha­lierten Kostenausgleich bis zu 80 Prozent der Personal­- und Sachkosten für Leistungen nach den §§ 19, 21, 29 bis 35 a, 41 bis 43, 52, 55, 56, 59 und 90 Abs. 3 des Achten Buchs des So­zialgesetzbuchs (SGB VIII). 6Voraussetzung dafür ist, dass die­se Träger ihre Jugendhilfeplanung mit der Region Hannover abstimmen und ihr den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII übertragen. 7Die Region Hannover kann die Sätze 4 und 5 auf weitere Aufgaben und Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs anwenden.

(5) 1Die Region Hannover ist Träger der berufsbildenden Schulen, der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen für Lernhilfe, der Abendg.mnasien, der Kollegs und der kom­munalen Schullandheime. 2Der Kreiselternrat (§ 97 des Nieder­sächsischen Schulgesetzes -NSchG) wird unter der Bezeich­nung Regionselternrat für das gesamte Gebiet der Region Han­nover eingerichtet, der Kreisschülerrat (§ 82 NSchG) in glei­cher Weise unter der Bezeichnung Regionsschülerrat. 3§ 102 Abs. 3 bis 5 und die §§ 117 und 118 NSchG sind im gesamten Gebiet der Region Hannover nicht anzuwenden. 4§ 103 NSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Region Hannover nach Ermessen entscheidet, ob sie die laufende Ver­waltung einzelner ihrer Schulen überträgt.

(6) 1Die Region Hannover ist öffentlich­rechtlicher Entsor­gungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- ­und Abfallge­setzes, des Batteriegesetzes und des Elektro­und Elektronik­gerätegesetzes. 2Sie übernimmt von dem Landkreis Hannover und der Landeshauptstadt Hannover die diesem Zweck die­nenden Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht zugleich anderen Zwecken dienen und dafür weiterhin benötigt wer­den.

(7) Die Region Hannover ist neben ihren Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes zuständig für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen über die ambulante und die stationäre Pflege sowie die Kurz­zeit- ­und die Tagespflege nach dem Elften Buch des Sozialge­setzbuchs.

(8) Die Region Hannover ist für die Planung und Finanzie­rung der kommunalen Förderung des sozialen Wohnungsbaus zuständig.


§ 161 Besondere Aufgaben der Region Hannover im übertragenen Wirkungskreis

Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zustän­dig für

1. die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung,

2. die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen

a) Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Region Hannover selbst erar­beitet hat,

b) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 BauGB,

c) die der Enteignungsbehörde (§ 104 BauGB) obliegen­den Aufgaben,

3. die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgeset­zes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG), so­weit nicht nach § 164 Abs. 4 dieses Gesetzes einzelne Aufgaben regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,

4. die Aufgaben, die durch Bundes­- und Landesrecht den Gesundheitsämtern, den unteren Gesundheitsbehörden und den Amtsärztinnen und Amtsärzten zugewiesen sind, sowie für die Aufgaben der Landkreise

a) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und darauf gestützte Verordnungen, ausgenommen die Überwachung, ob die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG eingehalten worden sind, und die Zulassung von Abweichungen für Lebensmittelbetrie­be nach § 10 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung,

b) nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für ps.chisch Kranke,

c) nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz,

5. die Aufgaben der Landkreise nach dem Dritten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes,

6. die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

a) nach § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), soweit nicht ein nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes eingerichtetes Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist,

b) nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG in Bezug auf eine Aus­bildung in den Staaten, für die durch Rechtsverord­nung nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG das Land Niedersachsen zuständig ist; abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2011 für Förderungsanträge für Ausbildungen an in Asien gelegenen Ausbildungsstät­ten für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. März 2010 beginnen, das Studentenwerk Oldenburg als Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

7. die Aufgaben des Versicherungsamts nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs,

8. die Aufgaben des Ausgleichsamts nach dem Lastenaus­gleichsgesetz und nach darauf verweisenden Gesetzen,

9. die Aufgaben der unteren Deichbehörden nach dem Nie­dersächsischen Deichgesetz und die Aufgaben der Auf­sichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz,

10. die Aufgaben der unteren Wasserbehörde, ausgenommen die Zuständigkeiten

a) nach § 164 Abs. 3, soweit sie regionsangehörigen Ge­meinden übertragen worden sind, b) für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen im Bereich der selbständigen Ge­meinden und der Landeshauptstadt Hannover nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),

11. die Aufgaben auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts, die den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten zugewiesen sind,

12. die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nach § 10 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,

13. die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 31 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt Hannover, sowie die Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschä­den­Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durch­führung des Bundeswaldgesetzes,

14. die Aufgaben nach dem Bundes­Immissionsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, die nur den Landkreisen und den kreisfreien und großen selbständi­gen Städten zugewiesen sind,

15. die den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiese­nen Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den dar­auf gestützten Verordnungen und

16. die Festsetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsi­schen Straßengesetzes (NStrG), die Festlegung der seitli­chen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG, soweit Landesstraßen betroffen sind, sowie die Aufgabe der Anhörungs­- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG für Bundes­- und Landesstraßen.


§ 162 Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover im eigenen Wirkungskreis

(1) Die Landeshauptstadt Hannover ist in ihrem Gebiet zu­ständig für die den Landkreisen zugewiesenen Aufgaben 1. nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz,

2. nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz,

3. der kommunalen Förderung der Träger der Jugendarbeit nach dem Jugendförderungsgesetz,

4. des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen nach dem Nie­dersächsischen Straßengesetz und der Anhörungs- ­und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG für diese Straßen und

5. der Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 NStrG sowie die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG, soweit Kreisstraßen betroffen sind.

(2) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Landeshauptstadt Hannover ist bei der Regionsumlage zu be­rücksichtigen.

(3) Die Landeshauptstadt Hannover bleibt in dem Umfang für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zustän­dig, wie sie dies bis zum 31. Oktober 2001 war.


§ 163 Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis

(1) 1Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regi­onsangehörigen Gemeinden sind Träger der öffentlichen Schulen, soweit nicht nach § 160 Abs. 5 die Region Hannover zuständig ist. 2Schulträger, die Schülerinnen und Schüler aus anderen regionsangehörigen Gemeinden (Herkunftsgemeinde) aufnehmen, erhalten von dem für die Herkunftsgemeinde zu­ständigen Schulträger einen Schulbeitrag. 3Grundlage für die­sen Beitrag ist ein Pro­Kopf­Betrag, den die Region Hannover pauschal nach Schulformen durch Satzung festlegt. 4Der An­spruch auf Zahlung des Schulbeitrags besteht nur, wenn

1. der für die Herkunftsgemeinde zuständige Schulträger die gewählte Schulform oder den gewählten Bildungsgang nicht anbietet,

2. der Schulbesuch den schulrechtlichen Vorschriften ent­spricht und

3. zwischen den beteiligten Schulträgern nichts anderes ver­einbart ist.

5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Schulträger, die Träger einer Schule für Lernhilfe sind.

(2) Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regi­onsangehörigen Gemeinden sind zuständig für die kommuna­len Aufgaben der Erwachsenenbildung; das Recht der kommunalen Zusammenarbeit bleibt unberührt.

(3) Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regi­onsangehörigen Gemeinden sind für die kommunale Förde­rung des sozialen Wohnungsbaus und neben der Region Hannover auch für die Finanzierung dieser Förderung zustän­dig.

(4) 1Neben den in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Kinder­- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) be­stimmten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe können auf Antrag auch die übrigen regionsangehörigen Ge­meinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwoh­nern sowie die Stadt Springe durch das zuständige Minis­terium hierzu bestimmt werden. 2Die Bestimmung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn die Gemeinde dies beantragt.


§ 164 Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis

(1) Abweichend von § 159 Abs. 1 Nr. 2 nehmen neben der Landeshauptstadt Hannover auch alle übrigen regionsangehö­rigen Gemeinden folgende Aufgaben der Landkreise im über­tragenen Wirkungskreises wahr:

1. die Überwachung des fließenden und des ruhenden Ver­kehrs nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), wobei sie insoweit Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind,

2. die Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz,

3. die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Nieder­sächsischen Wohnraumfördergesetz,

4. die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeld­gesetz und

5. die Durchführung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Zweiten Abschnitt jenes Gesetzes.


(2) 1Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsi­schen Bauordnung (NBauO) nehmen neben der Landeshaupt­stadt Hannover auch die übrigen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Ein­wohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr. 2Entsprechendes gilt für regionsangehörige Gemeinden, die diese Aufgaben am 31. Oktober 2001 wahrgenommen haben. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anderen regi­onsangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohne­rinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauauf­sichtsbehörden übertragen; hierfür gilt § 63 Abs. 2 NBauO entsprechend.

(3) 1Die Region Hannover kann der Landeshauptstadt Han­nover oder einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden für deren Gebiet Aufgaben nach dem Niedersächsischen Was­sergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt und eine ordnungsgemäße Erle­digung zu erwarten ist. 2Dies betrifft folgende Aufgaben:


1. die Erteilung der Erlaubnis, Abwasser aus Kleinkläranla­gen einzuleiten (§ 10 WHG),

2. die Erteilung der Genehmigung nach § 57 NWG für Ge­wässer dritter Ordnung und

3. die Erteilung der Genehmigung von Abwasserbehand­lungsanlagen (§ 60 Abs. 3 WHG), deren Abwässer in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden sollen, wenn die Gemeinde für die Genehmigung dieser Einlei­tungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG für zuständig erklärt worden ist.

3Die Gemeinde hat im Umfang der Übertragung die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde; sie ist insoweit für die be­hördliche Überwachung zuständig.

(4) 1Die Region Hannover kann der Landeshauptstadt Han­nover oder einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden für deren Gebiet die Aufgaben der Naturschutzbehörde nach den §§ 28 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 21 und 24 NAGBNatSchG übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt und eine ordnungsgemäße Erledigung zu er­warten ist. 2Soweit die Aufgaben übertragen wurden, hat die Gemeinde die Stellung einer unteren Naturschutzbehörde und kann entsprechend § 34 NAGBNatSchG ehrenamtlich tä­tige Beauftragte für Naturschutz bestellen.

(5) 1Wurde eine Aufgabe nach den Absätzen 2 bis 4 auf An­trag übertragen oder ist die Aufgabenübertragung beendet worden, ist dies durch diejenige Behörde öffentlich bekannt zu machen, die über die Aufgabenübertragung entscheidet oder entschieden hat. 2Die Aufgabenübertragung kann aufge­hoben werden, wenn die regionsangehörige Gemeinde dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen der Aufgabenüber­tragung nicht mehr erfüllt sind. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Einwohnerzahl auf we­niger als 30 001 sinkt und im Fall des Absatzes 2 Satz 2.

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 und § 63 a Abs. 1 NBauO übt die Region Hannover die Fachaufsicht über die re­gionsangehörigen Gemeinden aus; davon ausgenommen ist die Landeshauptstadt Hannover.

(7) 1Die Region Hannover hat den betroffenen regionsange­hörigen Gemeinden 90 Prozent der notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Verwaltungskosten für die Aufgaben zu er­statten, die die Gemeinden nach den Absätzen 3 und 4 über­nommenen haben. 2Sie übernimmt jedoch höchstens den Betrag, den sie durch die Aufgabenübertragung an Nettoauf­wendungen einspart. 3Soweit in den Gemeinden die Kosten durch andere Einnahmen gedeckt sind oder gedeckt werden können, sind sie nicht zu erstatten. 4Die Gemeinden können mit der Region Hannover den Kostenausgleich auch abwei­chend vereinbaren oder ganz auf ihn verzichten.


§ 165 Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund einer Vereinbarung

(1) 1Die Region Hannover kann alle oder einzelne regions­angehörige Gemeinden durch Vereinbarung beauftragen, be­stimmte Aufgaben im Namen der Region Hannover durchzuführen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich.

(2) 1Eine regionsangehörige Gemeinde kann die Region Hannover durch Vereinbarung beauftragen, bestimmte Aufga­ben, für die die Gemeinde zuständig ist, im Namen der Ge­meinde durchzuführen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2Sie bleibt für die ordnungsge­mäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich.

(3) Die Beauftragung mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 oder 2 und ihre Rücknahme sind durch die be­auftragende Körperschaft öffentlich bekannt zu machen.

(4) 1Soweit von den Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 Ge­brauch gemacht wird, ist in einer Vereinbarung der Beteilig­ten die Erstattung der notwendigen Verwaltungskosten durch die beauftragende Körperschaft zu regeln. 2Dies gilt nicht für Aufgaben der Landkreise oder der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis, wenn der Auftrag einheitlich für das gesamte Gebiet der Region Hannover erfolgt.

(5) 1Aufgabenübertragungen nach dem Recht der kommu­nalen Zusammenarbeit und Maßnahmen der Verwaltungshil­fe bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. 2Hängt nach Bestimmungen dieses Teils des Gesetzes die Übertragung ei­ner Aufgabe davon ab, ob eine regionsangehörige Gemeinde eine bestimmte Einwohnerzahl hat, so gilt diese Vorausset­zung für alle Beteiligten als erfüllt, wenn die nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit vereinbarte gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe ein Gebiet betrifft, dessen Einwoh­nerzahl die Mindestgrenze erreicht.

(6) 1Einrichtungen, die dazu dienen, sowohl Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover als auch gesetzliche Aufgaben der Region Hannover zu erfüllen, können gemeinsam betrie­ben werden; die Vorschriften des Rechts der kommunalen Zu­sammenarbeit sind entsprechend anzuwenden. 2Andere Möglichkeiten der Zusammenarbeit bleiben unberührt.


§ 166 Finanzielle Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

(1) Die Region Hannover erhält vom Land für die Erfüllung von Aufgaben, für die sie über die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise hinaus seit dem 1. Januar 2005 erstmals anstelle einer staatlichen Behörde zuständig ist,

1. einen Ausgleich ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten, notwendigen Personal­- und Sachkosten, der vom Land nach Pauschalsätzen berechnet werden kann, und

2. die Erstattung ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten notwendigen Zweckausgaben.

(2) 1Die regionsangehörigen Gemeinden erhalten von der Region Hannover finanzielle Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, die sie nach § 164 Abs. 1 oder 2 wahrnehmen. 2Die Höhe dieser Zuwei­sungen bemisst sich anteilig nach dem Verhältnis der Ein­wohnerzahlen an den Zuweisungen, die die Region Hannover für diese Aufgaben nach § 12 NFAG oder § 4 des Niedersäch­sischen Finanzverteilungsgesetzes erhält. 3Die Gemeinden er­halten die Zuweisungen nur soweit, wie die Kosten für diese Aufgaben nicht bereits in den ihnen unmittelbar zustehenden Zuweisungen dieser Art berücksichtigt sind. 4Die regionsange­hörigen Gemeinden haben der Region Hannover für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Region Hannover nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes an ihrer Stelle wahrnimmt und für die sie solche Zuweisungen erhal­ten, die Anteile zur Verfügung zu stellen, die auf diese Aufga­ben entfallen. 5Die Beteiligten können von den Sätzen 1 bis 4 abweichende Vereinbarungen treffen.

(3) 1Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt die Landes­hauptstadt Hannover bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich über die Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage sowie bei der Erhebung der Umlage nach § 2 Abs. 3 Nds. KHG als kreisangehörige Gemeinde. 2Abweichend von den Vorschrif­ten des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Regionsumlage so zu berechnen, dass ein Betrag in Höhe von 75 Prozent der Zinszahlungen für die Schulden des Landkreises Hannover zum Zeitpunkt seiner Auflösung aus­schließlich von dessen Gemeinden getragen wird. 3Bei der Verteilung dieses besonderen Umlageanteils sind allein die Steuerkraftzahlen nach § 11 Abs. 1 NFAG zu berücksichtigen. 4Ebenfalls abweichend von den Vorschriften des Niedersäch­sischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Regionsum­lage des Weiteren so zu berechnen, dass ein nach Maßgabe des Satzes 5 zu bestimmender Betrag allein von den regions­angehörigen Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugend­hilfe sind, getragen wird. 5Zur Bestimmung des Betrages nach Satz 4 wird von einem Betrag in Höhe der nicht durch Ein­nahmen gedeckten Ausgaben der Region für die Erbringung der von § 160 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 erfassten Leistungen aus dem zur betreffenden Regionsumlage vorvergangenen Jahr ein Betrag in Höhe des Prozentsatzes abgezogen, der den regions­angehörigen Gemeinden, die Träger der öffentlichen Jugend­hilfe sind, nach § 160 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 als Kostenausgleich erstattet worden ist.


§ 167 Verordnungsermächtigungen

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verord­nung

1. der Region Hannover weitere Aufgaben zu übertragen, die im übrigen Landesgebiet staatliche Behörden wahrneh­men,

2. der Region Hannover Aufgaben des übertragenen Wir­kungskreises vorzubehalten gegenüber

a) der Landeshauptstadt Hannover oder

b) den ihr angehörigen selbständigen Gemeinden, auch abweichend von im übrigen Landesgebiet geltenden Bestimmungen,

3. der Landeshauptstadt Hannover und den übrigen regions­angehörigen Gemeinden weitere Aufgaben des übertrage­nen Wirkungskreises der Landkreise zu übertragen.

2Ein Fachministerium kann von der Verordnungsermächti­gung nach Satz 1 anstelle der Landesregierung Gebrauch ma­chen, soweit es die Zuständigkeiten für Aufgaben außerhalb der Region Hannover bestimmen kann und es diese Zustän­digkeiten landesweit regelt. 3Für die finanziellen Folgen der Aufgabenübertragungen und ­vorbehalte nach Satz 1 gilt § 166 entsprechend.

(2) Führen nicht schon die allgemeinen Kostenregelungen zu einem Ausgleich der Kosten bei der die Aufgabe wahrneh­menden Stelle, gilt bei antragsabhängigen Zuständigkeiten re­gionsangehöriger Gemeinden § 164 Abs. 7, im Übrigen § 166 Abs. 2 entsprechend.


Zweiter Abschnitt


Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen


§ 168 Abweichende Bestimmungen, Aufgabenübertragungen

(1) Abweichend von § 16 Abs. 2 gilt die Stadt Göttingen bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes als kreisangehörige Gemeinde.

(2) Der Landkreis Göttingen nimmt die Aufgaben nach § 1 Nds. KHG auch für die Stadt Göttingen wahr.

(3) 1Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Stadt Göttingen nach § 18 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfüllt, auf den Land­kreis Göttingen übertragen, wenn dies zweckmäßig erscheint. 2Der Landkreis Göttingen und die Stadt Göttingen sind vor dem Erlass einer Verordnung nach Satz 1 anzuhören.


§ 169 Finanzielle Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

(1) Abweichend von § 16 Abs. 2 gilt die Stadt Göttingen bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Ge­setzes über den Finanzausgleich über die Schlüsselzuweisun­gen und die Kreisumlage sowie bei der Erhebung der Umlage nach § 2 Abs. 3 Nds. KHG als kreisangehörige Gemeinde.

(2) 1Die Stadt Göttingen erhält einen Anteil von den Schlüs­selzuweisungen für Kreisaufgaben des Landkreises Göttingen.

2Zur Berechnung des Anteils wird von diesen Schlüsselzuwei­sungen zunächst derjenige Betrag abgezogen, mit dem die in § 7 Abs. 1 Satz 1 NFAG genannte Ausgabenbelastung berück­sichtigt wird. 3Aus den so verbleibenden Schlüsselzuweisun­gen wird ein Anteil von 41,6 Prozent gebildet und von diesem anteiligen Betrag derjenige Betrag abgezogen, der rechnerisch für die Stadt Göttingen auf die Entschuldungsumlage nach § 14 c Abs. 3 NFAG entfällt.


Zehnter Teil


Aufsicht


§ 170 Ausübung der Aufsicht

(1) 1Die Aufsichtsbehörden schützen die Kommunen in ih­ren Rechten und sichern die Erfüllung ihrer Pflichten. 2Sie stellen sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze be­achten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertrage­nen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). 3Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht be­einträchtigt werden.

(2) Soweit die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.


§ 171 Kommunalaufsichtsbehörden, Fachaufsichtsbehörden

(1) Die Kommunalaufsicht über die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttin­gen führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommu­nalaufsichtsbehörde.

(2) Die Kommunalaufsicht über die übrigen kreisangehöri­gen Gemeinden sowie über die Samtgemeinden führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehör­de.

(3) Die Kommunalaufsicht über die übrigen regionsangehö­rigen Gemeinden führt die Region Hannover als Kommunal­aufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) 1Ist ein Landkreis in einer von ihm als Kommunalauf­sichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit auch noch in anderer Weise beteiligt, tritt an seine Stelle die oberste Kom­munalaufsichtsbehörde; diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre Zuständigkeit gegeben ist. 2Satz 1 gilt für die Region Hannover entsprechend.

(5) 1Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Fachaufsicht wahrgenommen von

1. der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde gegenüber den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien und großen selbständigen Städten, der Landes­hauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen,

2. der Region Hannover und der jeweils zuständigen obers­ten Landesbehörde als oberster Fachaufsichtsbehörde ge­genüber den übrigen regionsangehörigen Gemeinden so­wie

3. den Landkreisen und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde als oberster Fachaufsichtsbehör­de gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden.

2Soweit die Landkreise und die Region Hannover die Fachauf­sicht gegenüber den selbständigen Gemeinden wahrnehmen, erstreckt sich diese auch auf die Erfüllung der nach § 17 Satz 1 übertragenen Aufgaben. 3Die Kommunalaufsichtsbe­hörden unterstützen die Fachaufsichtsbehörden.


§ 172 Unterrichtung

(1) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kommunen unterrichten. 2Sie kann Personen mit Prüfungen und Besichtigungen vor Ort be­auftragen sowie mündliche und schriftliche Berichte, Proto­kolle der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbe­zirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse der Vertretung sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einse­hen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Ge­schäftsprüfungen durchführen.


§ 173 Beanstandung

(1) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Kommune sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Die Kommunal­aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maß­nahmen rückgängig gemacht werden.

(2) Enthalten Haushaltssatzungen Rechtsverletzungen in nicht genehmigungsbedürftigen Teilen, so kann die Kommu­nalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf diese Teile beschränken.


§ 174 Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt eine Kommune die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalauf­sichtsbehörde anordnen, dass die Kommune innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Kommt eine Kommune einer Anordnung der Kommu­nalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kommune selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen (Ersatzvornahme).


§ 175 Bestellung von Beauftragten

1Wenn und solange nicht gewährleistet ist, dass eine Kom­mune ordnungsgemäß verwaltet wird und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 172 bis 174 nicht ausreichen, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauf­tragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Kommune oder eines Kommunalor­gans auf Kosten der Kommune wahrnimmt. 2Beauftragte ha­ben im Rahmen ihres Auftrags die Stellung eines Organs der Kommune.


§ 176 Genehmigungen

(1) 1Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, für die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, werden erst mit der Genehmigung wirksam. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über einen Genehmi­gungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht in­nerhalb eines Monats nach seinem Eingang entschieden worden ist. 3Dies gilt nicht, wenn die Kommune einer Frist­verlängerung zugestimmt hat. 4Der Kommune ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt. 5Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen. 6Für Genehmi­gungen nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und 6, § 121 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 2 sowie § 152 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 119 Abs. 4 und des § 120 Abs. 2 jedoch nur, wenn für die Genehmigung eine besondere Prüfung erforderlich ist. 7Ein besonderer Prü­fungsbedarf liegt vor, wenn

1. in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 120 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtun­gen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang stehen,

2. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder

3. zugleich ein Genehmigungserfordernis nach § 122 Abs. 2 besteht.

8Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 130 Abs. 3 für die Haushalts­oder Wirtschaftspläne der Eigenbe­triebe der Kommune erteilt werden, mit der Maßgabe entspre­chend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 7 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Haushalts­oder Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geschäfte des bürgerli­chen Rechtsverkehrs, für die eine Genehmigung der Auf­sichtsbehörde erforderlich ist.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Ver­ordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnah­men der Kommune, für die eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist, von dem Geneh­migungserfordernis allgemein oder unter bestimmten Voraus­setzungen freistellen und stattdessen vorschreiben, dass diese Maßnahmen vorher der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzei­gen sind.


Elfter Teil


Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 177 Maßgebende Einwohnerzahl

(1) 1Als Einwohnerzahl der Kommune gilt die Zahl, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelt hat. 2Stichtag ist der 30. Juni. in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, ist es der Tag der Volkszählung.

(2) 1Die Zahl der Abgeordneten der Vertretung nach § 46 ist nach der Einwohnerzahl zu bestimmen, die die Landesstatis­tikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fort­schreibung für einen Stichtag ermittelt hat, der mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegt. 2Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gebiet der Kommune am Wahltag als Gebiet der Kommu­ne am Stichtag.

(3) 1Für jede Wohnung, die am 30. Juni des vergangenen Jahres von nicht kaserniertem Personal der Stationierungs­streitkräfte und den Angehörigen dieses Personals belegt war und die der Landesstatistikbehörde gemeldet wurde, wird

1. bei der Bestimmung der Zahl der Abgeordneten der Ver­tretung nach § 46 die nach den Absätzen 1 und 2 maßge­bende Einwohnerzahl sowie

2. bei der Bestimmung der Bedarfsansätze und der Auftei­lung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises die nach den Bestimmungen des Nieder­sächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich maßge­bende Einwohnerzahl

um drei Personen erhöht. 2Satz 1 gilt nur, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.


§ 178 Ausführung des Gesetzes

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Ein­vernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über

1. den Inhalt

a) des Haushaltsplans,

b) der mittelfristigen Ergebnis- ­und Finanzplanung und

c) des Investitionsprogramms,

2. die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,

3. die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr ab­weichenden Wirtschaftszeitraum,

4. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Ver­wendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen,

5. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Ab­schreibung der Vermögensgegenstände,

6. die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden,

7. die Geldanlagen und ihre Sicherung,

8. den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens in der Vermögensrechnung und der Bilanz sowie die Bewertung der Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit dem Veräußerungswert in den Fällen, in denen die Kommune bis zum 31. Dezem­ber 2005 in ihrer Haushaltsführung einen getrennten Nachweis von Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen beschlossen hat,

9. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen sowie Vorschriften darüber, wie mit Klein­beträgen umzugehen ist,

10. den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abde­ckung von Fehlbeträgen,

11. die Aufgaben und die Organisation der Kommunalkasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prü­fung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung, wobei bestimmt werden kann, dass im Rahmen von vorgegebenen Kassensicherheitsstandards Dienstanweisungen zu erlassen sind,

12. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, wobei jeweils abweichend von § 130 Abs. 3 Regelungen getrof­fen werden können, sowie den Aufbau, die Verwaltung und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetrie­be eine Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann, wenn die Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs­oder Einzugsbe­reichs liegen oder sonst von geringfügiger wirtschaftli­cher Bedeutung für die Kommune sind,

13. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Kommunalwirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,

14. die Prüfung von Unternehmen, und zwar über

a) die Zuständigkeiten für die Prüfung nach § 158 Abs. 1 Satz 1, wenn mehrere Kommunen Gesellschafter sind,

b) die Befreiung von der Prüfungspflicht nach den §§ 157 und 158 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unter­nehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt,

c) die Grundsätze des Prüfungsverfahrens und

d) die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,

15. die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buch­führung im Haushalts­- und Rechnungswesen, und zwar auch in Bezug auf die Aufstellung der Eröffnungsbilanz sowie auf die Bilanz und deren Fortführung, und

16. das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einver­nehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung

1. regeln, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlun­gen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder aus­gezahlt werden, nicht im Haushalt der Kommune abge­wickelt werden und dass für Sanierungs­, Entwicklungs- ­und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

2. die Einrichtung von Zahlstellen und Geldannahmestellen bei einzelnen Dienststellen der Kommune sowie die Ge­währung von Handvorschüssen regeln und

3. die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln.

(3) Die Kommunen sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtrags­haushaltssatzung.

(4) 1Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforder­lichen Zuordnungskriterien. 2Die Kommunen sind zur Ver­wendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet.


§ 179 Haushaltswirtschaftliche Übergangsregelungen

(1) Artikel 6 Abs. 2 bis 13 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirt­schaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), ist unter Zugrundelegung der Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Solange der Rechnungsstil der doppelten Buchführung nicht aufgrund des Artikels 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Ände­rung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vorge­schrieben ist, bestimmen die Samtgemeinden den Zeitpunkt, zu dem der Rechnungsstil der Hauhaltswirtschaft ihrer Mit­gliedsgemeinden auf die doppelte Buchführung umzustellen ist.

(3) Die Pflicht, nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidie­rungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen, ist erst­mals für das Haushaltsjahr 2013 zu erfüllen.


§ 180 Sonstige Übergangsregelungen

(1) Ein Bürgerbegehren nach § 22 b Abs. 11 der Niedersäch­sischen Gemeindeordnung, § 17 b Abs. 11 der Niedersächsi­schen Landkreisordnung oder § 24 Abs. 11 des Gesetzes über die Region Hannover, das die Missbilligung einer Maßnahme der Kommune zum Gegenstand hat und vor dem 1. November 2011 angezeigt worden ist, wird durch die Aufhebung der ge­nannten Vorschriften nicht unzulässig; die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht durch Hauptsat­zung eingerichtete Stadtbezirke gelten als durch Hauptsat­zung eingerichtet; die Hauptsatzung ist vor Ablauf des 31. Oktober 2012 dem § 90 Abs. 2 anzupassen.

(3) Hat der Rat vor dem 1. November 2011 beschlossen, ei­nen Bauleitplan aufzustellen, so ist § 94 Abs. 2 für das Verfah­ren zur Aufstellung dieses Bauleitplans auf Ortsräte nicht anzuwenden.

(4) Wird die Region Hannover als Gewährträger für Ver­bindlichkeiten der Sparkasse Hannover nach § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes in Anspruch genom­men, so ist bei der Festsetzung der Regionsumlage sicherzu­stellen, dass die Belastungen von der Landeshauptstadt Hannover und den anderen regionsangehörigen Gemeinden je zur Hälfte getragen werden.


Artikel 2


Änderung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes


Das Niedersächsische Sparkassengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 315), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Das Verfahren zur Bestimmung der von kommuna­len Trägern (§ 1 Abs. 1 Satz 1) zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach § 71 Abs. 2, 5 und 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)."

2. Es wird der folgende § 33 a eingefügt:


"§ 33 a Sparkassenwesen in der Region Hannover

(1) Für die Sparkasse Hannover gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts Ab­weichendes geregelt ist.

(2) Träger der Sparkasse ist die Region Hannover.

(3) 1Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus fol­genden Personen:

1. der oder dem Vorsitzenden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1,

2. der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwal­tungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt,

3. zehn nach Absatz 5 zu wählenden weiteren Mitglie­dern und

4. den Mitgliedern, die nach dem Niedersächsischen Per­sonalvertretungsgesetz gewählt werden.

2Wählt die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzen­den des Verwaltungsrates, so gehört abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptver­waltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover dem Verwaltungsrat im Wechsel in der nach Absatz 4 Satz 1 vorgegebenen Weise an. 3Für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbe­amten, die oder der dann nicht Mitglied des Verwaltungs­rates ist, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. 4Von den Mit­gliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 Nr. 3 darf der Vertretung des Trägers nicht mehr als die Hälfte ein­schließlich der oder des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 gewählten Vorsitzenden angehören.

(4) 1Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regions­abgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden wählt, wechselt der Vorsitz im Verwal­tungsrat zwischen der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Region Hannover und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwal­tungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover nach Ab­lauf von jeweils der Hälfte der Wahlperiode der Regions­versammlung. 2Die Reihenfolge wird einvernehmlich von den beiden Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptver­waltungsbeamten oder, falls diese sich nicht einigen, von der Regionsversammlung festgelegt. 3Die Hauptverwal­tungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der dann nicht den Vorsitz führt, kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter mit der ständigen Vertretung im Verwaltungsrat beauftragen.

(5) 1Von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 in den Verwal­tungsrat zu wählenden Personen muss jeweils die Hälfte zum Rat der Landeshauptstadt Hannover oder zum Rat ei­ner der übrigen regionsangehörigen Gemeinden wählbar sein. 2Für die Wahl der erstgenannten Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates kann der Rat der Landes­hauptstadt Hannover einen Wahlvorschlag machen, für die Wahl der anderen Hälfte können die Regionsabgeord­neten aus den anderen regionsangehörigen Gemeinden ei­nen Wahlvorschlag machen; die in die Wahlvorschläge nach Halbsatz 1 aufzunehmenden Bewerber werden ent­sprechend § 71 Abs. 2, 5 oder 10 NKomVG bestimmt, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 71 Abs. 2 NKomVG die Mitgliederzahlen der Fraktionen und Grup­pen jeweils um die zum Rat der Landeshauptstadt Hanno­ver wählbaren Regionsabgeordneten zu verringern sind. 3Liegen Wahlvorschläge der nach Satz 2 Halbsatz 1 Be­rechtigten vor, so beschließt die Regionsversammlung zu­nächst darüber. 4Liegen beide Vorschläge nach Satz 2 vor, so können sie nur gemeinsam angenommen werden. 5Soweit Vorschläge nicht angenommen worden sind, schließt sich das Verfahren gemäß § 13 Abs. 5 an.

(6) 1Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regions­abgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates wählt, ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbe­amte, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt, Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses. 2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der Vorsit­zende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, ist Mit­glied im Kreditausschuss.

(7) 1Die Anteile des Reingewinns der Sparkasse, die nach § 24 an den Träger abgeführt werden, sind für ge­meinnützige Zwecke je zur Hälfte in den Gebieten des ehe­maligen Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden. 2Entsprechendes gilt im Fall ei­ner Auflösung der Sparkasse für die Verwendung des nach einer Liquidation verbleibenden Vermögens.

(8) 1Wird die Sparkasse gemäß § 2 mit einer anderen Sparkasse zusammengelegt, so kann die Trägerschaft (Ab­satz 2) auf einen Zweckverband übertragen werden. 2In diesem Fall sind die Absätze 3 bis 7 und § 180 Abs. 4 NKomVG nicht mehr anwendbar."


Artikel 3


Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes


Dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462, 522), wird der folgende § 20 angefügt:


"§ 20 Zuordnung von Ämtern auf Zeit im kommunalen Bereich (1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verord­nung die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbandes Oldenburg den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen und dabei Amts­zulagen im Sinne von § 42 BBesG vorzusehen sowie das Auf­steigen in den Stufen und die Festsetzung des Besoldungs­dienstalters abweichend von den §§ 27 und 28 Abs. 2 BBesG zu regeln. 2Die Zuordnung erfolgt nach sachgerechter Bewer­tung der Funktionen unter Berücksichtigung der Einwohner­zahl.

(2) Absatz 1 ersetzt § 21 BBesG und die Kommunalbesol­dungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I

S. 468), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697)."


Artikel 4


Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473, 2010 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird aufgehoben.

(2) Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl.

S. 462), wird aufgehoben.

(3) Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Ge­setzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird aufge­hoben.

(4) Das Gesetz über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen vom 1. Juli 1964 (Nds. GVBl. S. 134), zu­letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 236), wird aufgehoben.

(5) Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften vom 14. April 2005 (Nds. GVBl. S. 107) wird aufgehoben.


Artikel 5


Übergangsvorschriften

(1) Die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister sowie eine Landrätin oder einen Landrat, die oder der nach dem 31. Oktober 2011 das 68. Lebensjahr vollendet, findet abwei­chend von § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Ge­meindeordnung und § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Nieder­sächsischen Landkreisordnung nicht statt.

(2) Ist die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens vor dem In­krafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden, so wird der Bürgerentscheid nach den bis zum Inkrafttreten dieses Geset­zes geltenden Vorschriften durchgeführt.

(3) 1Hat eine Vertretung, deren Wahlperiode nicht am 31. Ok­tober 2011 endet, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten zur Vorsitzenden oder zum Vor­sitzenden gewählt, so wählt sie bis zum 30. April 2012 eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden. 2Artikel 1 § 61 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.


Artikel 6


Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 19 Abs. 4 Satz 2, § 35 Satz 2, § 55 Abs. 2, § 80 Abs. 3 und 5, §§ 84 und 96 Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 5 am Tag nach der Verkündung als Änderungen der in Artikel 4 Abs. 1 bis 3 genannten Geset­ze in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 166 Abs. 3 Sätze 4 und 5 am 1. Januar 2012 in Kraft.

(4) Artikel 5 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2011 außer Kraft.


Hannover, den 17. Dezember 2010

Der Präsident des .iedersächsischen Landtages

Hermann Dinkla

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

David McAllister