NDS:Northeim/KWNOM2011/Plakate
Organisationsseite für die Aufstellung der Plakate im Landkreis Northeim für die Piratenpartei Deutschland zur Kommunalwahl Niedersachsen am 11. September 2011
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rechtliches
- 2 Termine
- 3 Ordnungsämter
- 4 Technik
- 5 Wahlbereiche
Rechtliches
Stadt Northeim
Allgemeinverfügung
Wahlwerbung in Form von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum stellt zwar eine Sondernutzung dar, ist aber zwei Monate vor einer Wahl gebührenfrei.
Mit der Allgemeinverfügung vom 30. März 2009 ist keine Anzeige bei der Stadt Northeim bei Plakatwerbung anlässlich Wahlen zum Europäischen Parlament, Deutschen Bundestag, Niedersächsischen Landtag, zu kommunalen Vertretungen sowie aus Anlass von Direktwahlen (§ 2 Abs. 6 NKWG) mehr erforderlich. Es wird lediglich um Beachtung der folgenden Allgemeinverfügung und deren Nebenbestimmungen gebeten:
Auszüge aus dem obigen PDF:
RECHTSGRUNDLAGEN und INHALTSBESCHRÄNKUNGEN
Innerhalb von Ortsdurchfahrten und außerhalb von Ortsdurchfahrten auf Gemeindestraßen nach § 18 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit den §§ 2 und 4 NStrG und den Regelungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Northeim Innerhalb von Ortsdurchfahrten der Bundesfernstraßen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Bundes-Fernstraßengesetz (FStrG)
Außerhalb geschlossener Ortschaften nach den § 33 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Diese Allgemeinverfügung umfasst nur Plakatwerbung mit einer Ansichtsfläche (Vor- und Rückseite) von weniger als einem Quadratmeter (DIN-A 1 Format).
Plakatwerbung anlässlich der oben genannten Wahlen ist von dieser Verfügung nur für einen Zeitraum von frühestens zwei Monaten vor dem Wahltermin erfasst und kostenfrei. Soweit zeitlich darüber hinaus Plakatwerbung erfolgen soll, bedarf diese einer gesonderten gebührenpflichtigen Einzelerlaubnis.
Auflagen
Plakatwerbung ist nur unter Einhaltung folgender Auflagen zulässig:
- innerhalb der Ortsdurchfahrten und für innerörtliche Straßen (Regelfall) -
- Im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven ist Plakatwerbung unzulässig. Durch die Art der Aufstellung und Anbringung der Plakate und Werbeträger darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
- Plakatwerbung darf die Größe von DIN-A 1 – beidseitig - nicht überschreiten.
- Plakate müssen über Geh- und Radwegen so angebracht werden, dass eine lichte Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe von mindestens 2,50 m gegeben ist.
- Plakatwerbung entlang der Straße „Harztor“ im Bereich des dortigen Friedhofs ist unzulässig.
- Die Anbringung von Plakatwerbung an Straßenlaternen im Bereich der Fußgängerzone ist nicht statthaft.
- Plakatwerbung an Brückenbauwerken, insbesondere an der sog. Trogbrücke ist nicht zulässig.
- Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
- Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und –einrichtungen sind unzulässig.
- Plakattafeln und –träger und Stellflächenmüssen standsicher aufgestellt werden.
- Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.
- Die Plakatwerbung ist innerhalb einer Kalenderwoche nach dem jeweiligen Wahltermin vollständig zu entfernen. Sachschäden sind der Stadt Northeim unverzüglich zu melden.
- außerhalb der Ortsdurchfahrten (Ausnahmefall) - Für Plakatwerbung an Gemeindestraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten (z.B. „Westliche Entlastungsstraße“) gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch die Stadt Northeim als Untere Straßenverkehrsbehörde, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer/-innen in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.
Die Plakatwerbung mit einer Ansichtsfläche von weniger als 1 qm bedarf keiner Baugenehmigung.
Für Plakatwerbung mit einer Ansichtsfläche von mehr als einem Quadratmeter sowie für andere Maßnahmen zur Wahlwerbung (z.B. Informationsstände) sind Einzelerlaubnisse bei der Stadt Northeim, Fachdienst 232 „Ordnungswesen“, Scharnhorstplatz 1, 37154 Northeim, zu beantragen.
Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhalt der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Ersatzvornahme (Beseitigung durch einen Dritten auf Kosten des Verursachers) nach den §§ 66 und 70 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nieders. SOG) angedroht.
Termine
Ordnungsämter
Technik
Geolocation
Es gibt die Möglichkeit Plakate per GeoLocation zu taggen. Osnabrück hatte so ein System genutzt:
Man meldet sich mit seinem Piraten-Wiki Account an und kann dann Plakate/Hinweise hinzufügen (wie, habe ich noch nicht herausgefunden). Es gibt keine regionale Abgrenzung.
ACHTUNG: Der erste Buchstabe des Wiki-Login-Namens muss Groß geschrieben werden. Dann verschwinden die Login-Felder und der Hinweis kommt, dass man mit Strg-Mausklick einen Punkt hinzufügen kann.
Dieser ist dann weiß. Nochmal anklicken und man kann den Typ festlegen, Hinweistext schreiben und Bild hochladen.
Weitere Infos: http://news.piratenpartei.de/showthread.php?tid=53287
Plakatdesigns
AG Redaktion hat Ideen:
http://wiki.piratenpartei.de/Landesverband_Niedersachsen/AG_Redaktion/Kommunalwahl_2011
Wahlbereiche
Sehr grobe Straßenkarte: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/image/30210
Ortspunkte-Karte: http://www.uni-goettingen.de/admin/bilder/pictures/fbcaf364b082386f591563c89dea6f3e.jpg