NDS:Landesparteitag/2013.1/Satzungsänderungsanträge
Grundsatzprogrammänderungsanträge | Wahlprogrammänderungsanträge | Satzungsänderungsanträge | Sonstige Anträge
Geschäftsordnungsänderungsanträge | Anträge zur Änderung der Tagesordnung
Versammlungsämter | Vorstandsämter | Kassenprüfer | Schiedsgericht
Pressemappe | Fotograf | Fotos & Berichte | Protokoll | Anwesenheit
Die AG Satzung möchte alle Antragsteller bitten, ihre Anträge entweder mit Hilfe dieser Vorlage zu überarbeiten oder sie im Format der Vorlage bei der AG Satzung einzureichen.
Die AG Satzung hilft bei der Formulierung, zeigt Schwachstellen auf und berät die Antragsteller.
Die AG Satzung zensiert nicht, d.h. alle Anträge werden nach den Wünschen der Antragsteller veröffentlicht. Wir behalten uns vor, Anträge (positiv/neutral/negativ) zu kommentieren, so wie jedes Mitglied ebenfalls dieses Recht hat.
Vorschlag zur Behandlung der Anträge
Wir haben kein ELWS vorbereitet. Es wird vorgeschlagen, die Anträge in folgender, tabellarisch dargestellter Reihenfolge zu behandeln. Die Reihenfolge orientiert sich an der Relevanz für Vorstandsämter und folgt dann der Ordnung in der Satzung. Konkurrierende Anträge sind gruppiert.
Mit der Annahme der Tagesordnung gilt auch diese Reihenfolge als Teil der Tagesordnung angenommen.
Gruppe | Antrag | Titel | Antragsteller | Kommentar | |
---|---|---|---|---|---|
Anträge zum Vorstandsamt | |||||
14.1.0 | 14.1.0 | Vorstandsämter - Modular: SÄA 14.1.1 bis 14.1.7 als Alternative zu diesen | André | Wenn dieser behandelt wird, entfallen SÄA 14.1.1 bis 14.1.7 | angenommen -> Wir stimmen über 14.1.8 ab |
14.1 | 14.1.1 | Vorstandsämter | André | Vorstands-Relevant | |
14.1.2 | Vorstandsämter | André | Vorstands-Relevant | ||
14.1.3 | Vorstandsämter | Pascal Raynaud | Vorstands-Relevant | ||
14.1.4 | Neue Vorstandsämter (9-13) | Roland Lichti | Vorstands-Relevant | ||
14.1.5 | Neue Vorstandsämter (9-11) | Roland Lichti | Vorstands-Relevant | ||
14.1.6 | Neue Vorstandsämter | Roman Grussu | Vorstands-Relevant | ||
14.1.7 | Neue Vorstandsämter | Thomas Sokolowski | Vorstands-Relevant | ||
14.1.8 | Modularer Alternativantrag:Vorstandsämter | André | Vorstands-Relevant | abgelehnt | |
14.4 | 14.4.1 | Amtszeit | Clemens John | Vorstands-Relevant | abgelehnt |
14.4.2 | Amtszeit | Florian Lang | Vorstands-Relevant | zurückgezogen | |
Anträge zu Verwaltung | |||||
1.1 | Clemens John | zurückgezogen | |||
3.3.1 | Erwerb Mitgliedschaft | Hennin Knoll | |||
3.3.2 | Mitglieder-Aufnahme | Mario Espenschied | angenommen | ||
9.1 | Austausch der Kontaktadressen in Satzung festschreiben | Clemens John | |||
12.1 | Umbenennung Landesparteitag LMV | Kevin | angenommen | ||
Anträge zum Antragsrecht | |||||
12.3.1 | 12.3.1.1 | Antragsfrist nach NRW | Clemens John | ||
12.3.1.2 | Antragsfrist 4 Wochen | Clemens John | |||
12.3.1.3 | Antragsfrist 3 Wochen | Clemens John | angenommen | ||
12.3.2 | 12.3.2.1 | Antragsreihenfolge durch Vorstand mit Mitgliedern | Clemens John | ||
12.3.2.2 | Antragsreihenfolge durch Vorstand | Clemens John | |||
12.3.2.3 | Antragsreihenfolge durch LQFB | Clemens John | |||
12.3.2.4 | Antragsreihenfolge durch Limesurvey | Clemens John | |||
Anträge zur Behandlung von Mitglieder-Entscheiden zwischen Parteitagen | |||||
N.1 | N.1.1 | Mitgliederentscheid | Thomas Solokowski | ||
N.1.2 | Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren | Thomas Ganskow | |||
N.2 | N.2.1 | Anhalter | vom Antragsteller zugunsten N.2.3, Online Mitgliederversammlung zurückgezogen | ||
N.2.2 | Ständige Mitgliederversammlung nach LQFB | Lars Reineke | |||
N.2.3 | Online Mitgliederversammlung | Jens Paulsen |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Vorschlag zur Behandlung der Anträge
- 2 Satzungsänderungsanträge über AG-Satzung
- 2.1 § 14 Der Landesvorstand
- 2.2 Änderungen die mehrere Paragrafen betreffen
- 2.3 § 12
DerLandesparteitag - 2.4 § 12 Die Landesmitgliederversammlung
- 3 Satzungsänderungen außerhalb der AG Satzung
- 3.1 Antrag auf Satzungsänderung
- 3.2 Satzungsänderungsantrag
- 3.3 Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
- 3.4 Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
- 3.5 Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
- 3.6 Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
- 3.7 Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
- 3.8 Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes
- 3.9 Amtszeit des Vorstands
- 3.10 Reform der Antragsfrist
- 3.11 Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen
- 3.11.1 Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen: Vorstand ermittelt Reihenfolge nach eigenem Konzept
- 3.11.2 Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen: Vorstand legt fest
- 3.11.3 Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen: Liquid Feedback
- 3.11.4 Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen: Limesurvey
- 3.12 Bezeichnung der Partei
- 3.13 Vernetzung der Kreisvorstände
- 3.14 Mitgliederbefragung / Mitgliederentscheid
- 3.15 Satzungsänderungsantrag von Thomas Ganskow: Mitgliederentscheid
- 3.16 Ständige Mitgliederversammlung
- 3.17 Erwerb der Mitgliedschaft
- 3.18 Online-Mitgliederversammlung
- 3.19 Änderungsantrag: Mitglieder-Aufnahme
- 3.20 Öffentlichkeit von Organen und Gremien
Satzungsänderungsanträge über AG-Satzung
Dies sind die Änderungsanträge, die über die AG-Satzung zur Abstimmung über den LPT vorbereitet werden. Änderungsanträge zur Geschäftsordnung findest du hier: NDS:Landesparteitag/2013.1/Geschäftsordnungsänderungsanträge Bitte ändere keinen der hier gelisteten Anträge eigenmächtig ab und füge auch keine neuen ein! Es wird dringend darum gebeten Anträge zu Satzungsänderungen über die AG-Satzung einzubringen. Auch wenn du Hinweise oder Fragen zu den Satzungsänderungsanträgen hast, kannst du dich an die AG-Satzung wenden. Bitte wende dich dazu an ein aktives Mitglied der AG-Satzung oder am besten an die Mailingliste der AG. Sollte es dir nicht möglich sein, Anträge über die AG-Satzung einzubringen, können Anträge auch ab hier gestellt werden. Bitte verwende nach Möglichkeit diese Vorlage. Damit sich die Teilnehmer des Landesparteitags auf die Satzungsänderungen vorbereiten können, wird darum gebeten, Anträge möglichst frühzeitig zu stellen. Des weiteren wird darum gebeten, die Anträge aussagekräftig zu begründen und bereits im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen (Konformität zur Bundessatzung und Gesetzen). |
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Ein Link in Orange bedeutet, dass diese Seite noch nicht angelegt ist, da (noch) keine Änderungsanträge eingereicht wurden!
NDS:AG Satzung/2013.1/Praeambel
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 1
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 2
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 3
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 4
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 5
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 6
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 7
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 8
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 9
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 10
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 11
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 12
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 13
§ 14 Der Landesvorstand
Satzungsänderungsantrag 14.1.1 von André
Antragsteller: André
Thematik
- Es gibt Bemühungen, die Zusammensetzung des Landesvorstands zu verändern, vor allem wohl in der Hoffnung, dass die Arbeit des LaVo dadurch verbessert werden soll/kann. Die beiden bisherigen Anträge (Stand 6.2.2013) schaffen neue Positionen, die es in keinem anderen Landesvorstand gibt und vereinen 2V und Generalsekretär in einer Person. Es stellt sich hierbei die Frage, inwiefern es besser ist, diese Positionen zu schaffen, statt diese Funktionen über Beauftragungen zu lösen.
- Mein SÄA ist im Grunde ein "Best-Of" der verschiedenen Landessatzungen sowie einer möglichen Ergänzung eines Schriftführers, wie es ihn bei anderen Parteien/Vereinigungen gibt. Die Vorüberlegungen finden sich hier.
Änderung
- Die Änderungen:
- 1. Laut Gesetz über die politischen Parteien sowie der vereinsrechtlich relevanten Paragrafen des BGB (§21ff) muss ein Vorstand mindestens aus 3 Personen bestehen wovon eine der Vorsitzende und eine der Schatzmeister sein muss. Der Rest ist offen. Vier Landesvorstände der Piratenpartei bestehen aus nur 3 Personen.
- Prinzipiell reichen drei Personen auch, wenn der Vorstand die zu erfüllenden Aufgaben delegiert, d.h. Beauftragungen vergibt. Der Vorteil eines so kleinen Vorstandes ist, das schnell und einfach Entscheidungen getroffen werden können.
- 1.1 Darum kann der Parteitag weitere Funktionen vergeben, er muss es aber nicht. Dadurch spart man sich das eventuelle Problem, dass keiner der Kandidaten auf Anhieb eine ausreichenden mehrheitliche Zustimmung erhält. Muss eine Position besetzt werden - wie bei den anderen Vorschlägen - dann könnte es zu dem wenig wünschenswerten Ergebnis führen, dass jemand nur deshalb eine Mehrheit bekommt, somit eigentlich nicht die Unterstützung der Basis genießt.
- Der Generalsekretär ist eine Funktion die es bereits in 12 LaVos gibt,sowie auch im BuVo. Der GS kümmert sich um die Mitgliederverwaltung, ist somit eine technisch-organisatorische Funktion.
- Der Politische Geschäftsführer (8xLaVo/1xBuVo)kümmert sich um die programmatische Weiterentwicklung der Partei, ist somit eine inhaltlich-organisatorische Funktion.
- Der Dritte Vorsitzende ist eine Idee aus NRW, die Funktion ist nach außen gerichtet, d.h. der 3. Vorsitzende kümmert sich um die Außendarstellung der Partei und arbeitet z.B. eng mit einer SG Presse und einer (leider noch nicht existenten) SG Öffentlichkeitsarbeit zusammen.
- Der Schriftführer ist nicht etwa nur ein Protokollant, sondern er kümmert sich um die Dokumentierung von allem (z.B. LaVo/LPT-Beschlüsse) und stellt die Aktualität und die Korrektheit des Wiki sicher. Er entspricht dem Chief Document Officer/Manager in größeren Firmen. Warum dies bei den Piraten überaus wichtige Funktion wäre, spare ich mir jetzt.
- Die Anzahl der Beisitzer ist nicht beschränkt, da auch die anderen Funktionen 'kann'-Optionen sind. Die Überlegung dahinter ist, dass so der Parteitag entscheiden kann, wer ihm als Beisitzer für eine selbstgewählte Funktion geeignet erscheint.
- 1.2 Die Funktionen der verschiedenen Personen werden hier grob beschrieben
- 1.3 Im Grunde genommen zieht dieser Unterpunkt nur Punkt 8 vor und präzisiert ihn. Punkt 8. entfällt daher
- 2. Rechtschreibkorrektur
- 3. Dass der Vorstand die "Geschäftsführung unter sich" regelt, ist etwas redundant, was sollte er auch sonst tun. Konkret sollte der Vorstand eher die Regelung der Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung festlegen und diese veröffentlichen, damit die Basis eine bessere Einsicht in die Arbeitsweise des LaVos hat.
Begründung
- Die vorhandene Änderung gibt dem Parteitag die Möglichkeit den LaVo bei Wunsch an den sich herausbildenden "Standard" innerhalb der Bundespartei anzupassen und zwei wichtige aber bisher nicht vergebene Funktionen hinzuzufügen. Gleichzeitig kann der Parteitag sich für einen Minimalvorstand entscheiden, wenn ihm die Kandidaten für die anderen Funktionen nicht geeignet erscheinen.
Gegenargumente
- Warum was verändern, es hat doch bisher alles super funktioniert.
Hinweise
- Nochmal der Hinweis auf das Pad, in dem die Grundüberlegungen aufgeführt sind: https://nds-ag-satzung.piratenpad.de/SAeA-GenSekPolGf
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen. ... 8. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht. |
1. Der Landesvorstand besteht mindestens aus einem ersten Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
1.1. Zusätzlich kann der Landesparteitag einen dritten Vorsitzenden, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer, einen Schriftführer und einen oder mehrere Beisitzer in den Vorstand bestellen. 1.2. Die Vorsitzenden übernehmen die organisatorische Verantwortung über den Landesverband und vertreten die Interessen des Landesverbands gegenüber dem Bundesvorstand. Der zweite Vorsitzende konzentriert sich auf die parteiinterne Arbeit. Der dritte Vorsitzende sorgt für die Darstellung der Partei in der Öffentlichkeit. Der Schatzmeister ist für alle Finanzangelegenheiten und die ordnungsgemäße Buchführung zuständig. Der Generalsekretär übernimmt die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Der politische Geschäftsführer koordiniert die programmatische Entwicklung im Landesverband. Der Schriftführer sorgt für die ordnungsgemäße Dokumentation aller Vorgänge. Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder direkt oder übernehmen eigenständige Tätigkeitsbereiche. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Landesvorstands näher definiert und bei Bedarf ergänzt. 1.3. Entscheidungen bei Vorstandssitzungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Alle Mitglieder des Landesvorstands sind voll stimmberechtigt. 2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlußfähig. 3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben beauftragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen. ... 8. (entfällt) |
Satzungsänderungsantrag 14.1.2 von André
Antragsteller: André
Thematik
- siehe oben, dies ist ein nur leicht veränderter Antrag zu 14.1
Änderung
- siehe oben, dies ist ein nur leicht veränderter Antrag zu 14.1
- 1.1 Die Funktionen des 3V und des Schriftführers entfallen.
Begründung
- siehe oben
- dieser Antrag spart den 3V und den Schriftführer aus, da dies neue Funktionen sind und der Parteitag vielleicht mit GS und PG bereits genug Neuerungen "zu verkraften" hat.
Gegenargumente
- Warum was verändern, es hat doch bisher alles super funktioniert.
Hinweise
- Nochmal der Hinweis auf das Pad, in dem die Grundüberlegungen aufgeführt sind: https://nds-ag-satzung.piratenpad.de/SAeA-GenSekPolGf
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen. ... 8. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht. |
1. Der Landesvorstand besteht mindestens aus einem ersten Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
1.1. Zusätzlich kann der Landesparteitag einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und einen oder mehrere Beisitzer in den Vorstand bestellen. 1.2. Die Vorsitzenden übernehmen die organisatorische Verantwortung über den Landesverband und vertreten die Interessen des Landesverbands gegenüber dem Bundesvorstand. Der zweite Vorsitzende konzentriert sich auf die parteiinterne Arbeit. Der Schatzmeister ist für alle Finanzangelegenheiten und die ordnungsgemäße Buchführung zuständig. Der Generalsekretär übernimmt die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Der politische Geschäftsführer koordiniert die programmatische Entwicklung im Landesverband. Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder direkt oder übernehmen eigenständige Tätigkeitsbereiche. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Landesvorstands näher definiert und bei Bedarf ergänzt. 1.3. Entscheidungen bei Vorstandssitzungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Alle Mitglieder des Landesvorstands sind voll stimmberechtigt. 2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlußfähig. 3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben beauftragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen. ... 8. (entfällt) |
Satzungsänderungsantrag 14.1.3 von Pascal Raynaud
Antragsteller: Pascal Raynaud
Thematik
- Der Antrag ergänzt die Funktionen des Generalsekretärs und des Politischen Geschäftsführers als Option.
- Der Paragraf wird um eine Beschreibung ergänzt, was in der Geschäftsordung des LaVos zu regeln ist.
Änderung
- 1. Der Antrag legt die Mindestgröße des Vorstands fest, in diesem Fall Vier Personen
- 1.1 Nur der 1V und der Schatzmeister müssen gewählt werden, so wie es das PartG vorschreibt.
- 1.3 Der Parteitag kann einen GS, einen PG und bis zu 6 Beisitzer ergänzen.
- 9. Es wird festgelegt, was in der GO des LaVo zu dokumentieren ist.
Begründung
- Im Prinzip hätte ich es am liebsten so, dass ausschließlich der 1V und der SM verpflichtend sind. So lange man ein 3. und ein 4. Mitglied im LaVo hat, sollte es prinzipiell egal sein, welche Position er/sie bekleidet.
Gegenargumente
- ???
Hinweise
- Dieser Antrag basiert auf den gleichen Grundgedanken wie die beiden vorherigen und verweist daher auf dasselbe Pad: https://nds-ag-satzung.piratenpad.de/SAeA-GenSekPolGf
- Die Änderungen sind stark an die Satzungen vom LV Thüringen und vom KV Osnabrück angelehnt.
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
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1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen. ... |
1. Dem Landesvorstand gehören mindestens vier Piraten an. 1.1 Der Landesparteitag wählt einen Vorsitzenden und einen Schatzmeister 1.2 Zur Vervollständigung des Vorstandes wählt der Landesparteitag zwei oder mehr Ämter, die einen stellvertreten Vorsitzenden, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und maximal sechs Beisitzer umfassen können. ... 3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. ... 9. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
|
Satzungsänderungsantrag 14.1.8 von André
Antragsteller: André
Thematik
Dies ist der Antrag der sich aus der Abstimmung des modularen SÄA zur Zusammensetzung des Landesvorstandes ergibt
Änderung
- -
Begründung
- -
Gegenargumente
- -
Hinweise
- -
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich. 2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig. 3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen. ... 8. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht. |
1. Der Landesvorstand besteht mindestens aus einem ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern. 1.1. Zusätzlich kann der Landesparteitag einen Generalsekretär, einen stellvertretenden Schatzmeister und weitere Beisitzer in den Vorstand bestellen, bis zu einer Höchstgesamtzahl von 9 Mitgliedern innerhalb des Vorstands. 1.2. Die Vorsitzenden übernehmen die organisatorische Verantwortung für den Landesverband und vertreten die Interessen des Landesverbands gegenüber dem Bundesvorstand. Der Schatzmeister ist für alle Finanzangelegenheiten und die ordnungsgemäße Buchführung zuständig. Der stellvertretende Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister bei seiner Tätigkeit. Der Generalsekretär übernimmt die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder direkt oder übernehmen eigenständige Tätigkeitsbereiche. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Landesvorstands näher definiert und bei Bedarf ergänzt. 1.3. Entscheidungen bei Vorstandssitzungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Alle Mitglieder des Landesvorstands sind voll stimmberechtigt. 2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig. 3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Er kann weitere Piraten für besondere Aufgaben beauftragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen. ... 8. (entfällt) |
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 15
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 16
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 17
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 18
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 19
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 20
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 21
NDS:AG Satzung/2013.1/§ 22
Änderungen die mehrere Paragrafen betreffen
Satzungsänderungsantrag von Kevin Price
Antragsteller: Kevin Price
Thematik
- Umbenennung des Landesparteitags in Landesmitgliederversammlung
Änderung
Der Landesparteitag beschließt folgende Satzungsänderung:
- Jedes Vorkommen des Wortes "Landesparteitag" wird in "Landesmitgliederversammlung" geändert.
- Die dafür nötigen Grammatik-Änderungen (Anpassung des Genus) werden vorgenommen.
- §12 Absatz 1 Satz 3 wird ersetzt durch: "Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß §9 des Gesetzes über die politischen Parteien."
- Diese Änderung tritt sofort nach Abschluß des LPT13.1 in Kraft.
Begründung
- Die herkömmlichen Parteitage aller größeren Parteien sind keine Mitgliederversammlungen, sondern Delegiertenkonferenzen. Der normale Journalist hört "Parteitag" und assoziiert: "Delegierte". Die Berichterstattung in der Praxis bestätigt diese These.
- Der Begriff "Mitgliederversammlung" schließt diese Fehlassoziation aus und verdeutlicht bereits sprachlich, daß die Teilnehmer nicht Delegierte, sondern Mitglieder sind. Zudem wird der Begriff im Vereinswesen (§32 BGB) schon sehr lange verwendet für genau das, was wir als LPT veranstalten: eine Versammlung, zu der alle Mitglieder eingeladen sind und Stimmrecht ausüben können.
- Damit würden wir uns nicht nur von den Parteitagen von Schwarz/Rot/Gelb/Links abgrenzen, sondern auch von den "Delegiertenkonferenzen" der Grünen.
- Der Öffentlichkeit würde so intuitiv unsere Basisdemokratie und damit die Abgrenzung von den anderen verdeutlicht.
Gegenargumente
- §9 Parteiengesetz gibt die Bezeichnung "Parteitag" vor.
- LV Berlin oder die Grünen verwenden ebenfalls abweichende Bezeichnungen.
- Durch den Zusatz in §12(1) wird diese Abweichung sicherheitshalber unmißverständlich geklärt.
- Die Presse wird "im Leben nicht" aufhören, von Delegierten zu berichten.
- Das ist reine Spekulation
- Es ist kein Grund, es nicht auf diese Weise zu versuchen.
- Die Berichterstattung wird sich eher verbessern als verschlechtern, siehe Begründung
- Ich sehe keinen Bedarf für eine solche Änderung. Deine Thesen der Begründung teile ich nicht.
Hinweise
- Beispiele:
- Pro: LV Berlin hat LMV
- Contra: Grüne veranstalten "Delegiertenkonferenzen"
- aus dem PartG:
- §9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
- (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
- §9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
- Die folgende Änderung dient als Beispiel, insgesamt müssen in 10 Paragrafen 22 mal "(Landes)Parteitag" durch "(Landes)Mitgliederversammlung" ersetzt werden.
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
§ 12
|
§ 12 Die Landesmitgliederversammlung1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piratenpartei Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß §9 des Gesetzes über die politischen Parteien. |
Satzungsänderungen außerhalb der AG Satzung
Antrag auf Satzungsänderung
-- Anhalter 12:07, 30. Dez. 2012 (CET)
Vorwort (nicht Teil des Antrags, aber der Begründung, weitere Begründung am Ende)
Drei Kammer Modell
Eine der größten Herausforderungen für die Zukunft der Piratenpartei ist die grundlegende Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten für alle Mitglieder.
Hierbei sind sowohl die grundsätzlichen Ansprüche an eine direkte demokratische Mitwirkung der Mitglieder zu beachten, wie die rechtlichen Vorgaben des Parteiengesetzes. Das größte rechtliche Problem ist dabei, dass das PartG nur bestimmte definierte Parteiorgane für offizielle Beschlussfassungen einer Partei vorsieht. Mitgliederbefragungen über Briefwahl, Urwahl oder elektronische Tools sind dabei derzeit nicht vorgesehen. Sicherlich eine Aufgabe für unsere Abgeordneten entsprechende Gesetzesänderungen voran zu treiben. Aber solange das Gesetz nicht geändert ist, müssen wir andere Wege suchen.
Die nachfolgende Vorschlag sucht hier einen gangbaren und Erfolg versprechenden Mittelweg.
Er gliedert sich in einen zweistufigen Mitgliederentscheid, für den sowohl Tools wie LQFB, Beschlüsse in Kreis- oder Regionsverbänden wie auch unmittelbare Umfragen mittels Lime Survey genutzt werden und einer formalen Beschlussfassung über die im Mitgliederentscheid gefundenen Beschlüsse. Für diesen formalen Beschluss ist ein auf Delegierten basierender Parteirat vorgesehen, der einem Parteitag nach PartG gleichgestellt ist und damit nach gültiger Gesetzeslage verbindliche Programmbeschlüsse fassen kann. Die Handlungsmöglichkeiten des Parteirats werden durch die Mitgliederentscheide im gesetzlich möglichen Rahmen eingeschränkt. Dadurch ist der Parteirat zwar einerseits ein offizielles Organ der Partei, kann aber nicht an den Mitgliedern vorbei Beschlüsse fassen. Die Delegierten dürfen kein imperatives Mandat haben (d.h. nicht an Beschlüsse anderer Organe oder Weisungen von Mitgliedern gebunden sein) man kann aber die Zuständigkeit der Delegierten einschränken und ihnen nur ermöglichen über solche Anträge abzustimmen, die zuvor von den Mitgliedern positiv angenommen wurden. Natürlich können die Delegierten das dann noch ablehnen, ich halte das aber für sehr unwahrscheinlich und zum anderen ist für diesen Fall letztlich dann der Parteitag als Versammlung aller Mitglieder zuständig.
Satzungsänderungsantrag
Der Landesparteitag soll daher beschließen:
Die Satzung des Landesverbands Niedersachsen wird wie folgt geändert:
§ 11 der Satzung
Bisheriger Wortlaut
§ 11 Organe des Landesverbands
1. Organe sind der Landesparteitag, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Wird wie folgt geändert:
§ 11 Organe des Landesverbands
Organe sind der Landesparteitag, der Parteirat, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
§13 der Satzung (bisher ohne Text) wird wie folgt gefasst § 13 Parteirat
1. Der Parteirat setzt sich aus von den Kreisverbänden (einschließlich Regionsverbänden) gewählten Delegierten zusammen. Er tagt mindestens einmal im Kalenderquartal, möglichst in der Mitte des Quartals. Er übernimmt Aufgaben des Parteitags ohne diesen zu ersetzen. Die Aufgaben des Parteirats werden vom Parteitag in einer Geschäftsordnung des Parteirats festgelegt, die Satzungscharakter hat.
2. Die Delegierten sind von den Gliederungen unterhalb des Landesverbands (Kreis-, Regions- bzw. Stadtverbände kreisfreier Städte) jeweils im letzten Kalenderquartal für das nächste Kalenderjahr zu bestimmen. Jede Teilgliederung entsendet bis zu 4 Mitglieder. Die Anzahl je Teilgliederung bestimmt sich wie folgt:
Grundzahl der Delegierten = 1
Anzahl der Delegierten nach Mitgliederstärke des Verbands = bis zu 3
Die Anzahl der nach Mitgliederstärke zu entsendenden Delegierten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Mitglieder des Verbands an der Gesamtmitgliederzahl der Piratenpartei Niedersachsen nach folgender Formel:
Stimmberechtigte Mitglieder des LV Niedersachsen am 30.9. geteilt durch maximal mögliche Zahl der Teilverbände auf Kreis-, Regions- oder kreisfreier Stadtebene (derzeit 46) = Schlüsselzahl
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Teilverbands am 30.9. geteilt durch Schlüsselzahl = Anzahl der Delegierten des Teilverbands, auf maximal 3 Delegierter begrenzt.
3. Besteht zu Beginn des letzten Quartals eines Kalenderjahrs in einem Kreis bzw. einer Region oder einer kreisfreien Stadt kein Kreis- oder Regions- oder Stadtverband, wird die Wahl der Delegierten durch den Landesverband organisiert. Dieser lädt die Mitglieder, die im Gebiet des betreffenden nicht gegründeten Kreis/Regions- oder Stadtverbands ihren ersten Wohnsitz haben und keinem anderen Kreis-/Regions- oder Stadtverband angehören zu einer Wahlversammlung.
Sind in Gebiet des betreffenden nicht gegründeten Kreis/Regions- oder Stadtverbands weniger als 20 stimmberechtigte Mitglieder ansässig, legt der Landesverband die betreffenden Kreise / Regionen/ kreisfreien Städte für Zwecke der Wahl und der Bestimmung der Anzahl der Delegierten soweit zusammen, dass mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder vertreten werden. Ist dies nicht möglich, sind die betroffenen Mitglieder in einem benachbarten Kreis- Regions- oder Stadtverband ihrer Wahl stimmberechtigt und können dort als Delegierte gewählt werden.
4 Wurden Anträge durch den Parteirat angenommen, können diese von einem Parteitag, nur mit einer Mehrheit von über 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nachträglich abgelehnt werden.
Für den Parteirat nach §13 wird folgende Geschäftsordnung festgelegt:
1. Der Parteirat tagt mindestens einmal im Kalenderquartal. Diese Sitzungen finden jeweils im zweiten Kalendermonat, möglichst in der Monatsmitte statt. Die regelmäßigen Sitzungen werden jeweils in der ersten Sitzung des Kalenderjahrs terminiert. Die erste Sitzung im Kalenderjahr wird vom Landesvorstand bestimmt, er lädt die gewählten Mitglieder mit einer Frist von 6 Wochen hierzu ein. Kommt der Landesvorstand seiner Verpflichtung nicht nach, terminiert das LSG die Sitzung und lädt mit 3 Wochenfrist ein.
2. Der Parteirat behandelt außer nach Punkt 5 nur solche Anträge, zu denen zustimmende Entscheidungsempfehlungen der Mitglieder vorliegen, die im Wege des 3-Kammer-Verfahrens nach Punkt 6 dieser GO von den Mitgliedern beschlossen wurden. Der Parteirat trifft keine Personalentscheidungen.
3. Alle entsprechenden Entscheidungsempfehlungen, die vor Beginn der Parteiratssitzung getroffen wurden, sind vom Parteirat als zulässige Anträge zu betrachten und vorrangig zu entscheiden. Vertagungen von entsprechenden Anträgen sind nur mit Mehrheit von mehr als 75% der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zulässig.
4. Soweit ein Parteirat aus Zeitgründen nicht alle vorliegenden Anträge entscheiden kann, beschließt der Parteirat eine zusätzliche Parteiratssitzung innerhalb von 14 Tagen.
5. Aus der Mitte des Parteirats sowie vom Landesvorstand können Anträge eingebracht werden, zu denen keine entsprechende Entscheidungsempfehlung vorliegt. Vor Beschlussfassung über einen solchen Antrag ist zunächst eine entsprechende Entscheidungsempfehlung der Mitglieder einzuholen. Der Parteirat kann ungeachtet davon hiervon entsprechende Anträge diskutieren und Empfehlungen für die Mitgliederbefragung beschließen. Außerdem kann der Parteirat Anträge zur Geschäftsordnung und zur Tagesordnung behandeln und beschließen.
6. 3-Kammer-Verfahren
a. Das 3-Kammerverfahren dient der Beschlussfassung des Landesverbands Niedersachsen in Ergänzung zur Beschlussfassung des Landesparteitags. Es besteht in einem dreistufigen Verfahren
- Beschlussinitiative - Mitgliederbefragungen - Beschlussfassung durch den Parteirat
b. Für die Beschlussinitiativen gelten folgende Regelungen:
aa. Beschlussinitiativen können auf unterschiedlichen Wegen gefasst werden:
- Initiative über LQFB oder ähnliche Tools:
Das Tool muss den Mitgliedern grundsätzlich offen stehen und das Initiieren einer Beschlussinitiative allen stimmberechtigten Mitgliedern ermögliche. In solchen Tools sind Delegationen ausschließlich themenbezogen oder unmittelbar für eine Initiative zulässig. Kein Mitglied kann zu mehr als fünf Themen themenbezogene Delegationen annehmen. Die Weitergabe von erhaltenen Delegationen ist nur mit Zustimmung des ursprünglich delegierenden Mitglieds möglich. Alle Delegationen verfallen nach Ablauf von 12 Monaten, das delegierende Mitglied ist über den Verfall 4 Wochen vor Ablauf durch Email zu benachrichtigen. Es kann dann die Delegation für weitere 12 Monate verlängern. Alle neuen Initiativen, die im Tool eröffnet werden sind unverzüglich über geeignete Mittel allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist elektronische Kenntnisnahme ausreichend. Für die Beschlussinitiative muss eine Diskussion und Abstimmung mindestens 7 Tage dauern. Der Vorstand stellt entsprechende Tools zur Verfügung, der Parteitag kann mit einfacher Mehrheit den Einsatz bestimmter Tools beschließen oder ausschließen.
- Mitgliederversammlungen von Teilgliederungen auf Kreis-, Regions- oder kreisfreier Stadtebene können Beschlussinitiativen beschließen, die Regelungen hierfür sind von den Teilgliederungen in ihren Satzungen festzulegen. - Der Parteirat kann mit einfacher Mehrheit Beschlussinitiativen fassen - Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Beschlussinitiativen fassen.
c. Mitgliederbefragung aa. Zu erfolgreichen Beschlussinitiativen werden innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Beschlussinitiative durch den Landesvorstand Mitgliederbefragungen durchgeführt. Hierzu können Lime Survey oder andere hinlänglich zuverlässige online-Tools genutzt werden. Mitgliederbefragungen zu Personalentscheidungen werden ausschließlich geheim durch Brief- oder Urwahl durchgeführt. Mitgliederentscheidungen über LIme Survey dauern mindestens 1 Woche, solche durch Brief- oder Urwahl dauern mindestens 3 Wochen und müssen zudem 2 Wochen vor Beginn der Befragung per email und Information im WiKi des LV Nds. angekündigt werden.
bb. Bei der Mitgliederbefragung wird ausschließlich per Ja / Nein / Enthaltung über die erfolgreiche Beschlussinitiative abgestimmt.
cc. Für eine Annahme eines Antrags durch eine Mitgliederbefragung ist die einfache Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen notwendig, an der Abstimmung müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder teilgenommen haben. Die Stimmberechtigung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederbefragung.
dd. Bei der Mitgliederbefragung ist anzugeben:
-Initiatoren der Beschlussinitiative -Begründung für die erfolgreiche Beschlussinitiative -Anzahl der Mitglieder bei der Beschlussinitiative dafür / dagegen / per Enthaltung gestimmt haben. -Soweit bei der Abstimmung Delegationsstimmen verwendet wurden je Kategorie die Anzahl der Delegationsstimmen -Soweit es bei der Beschlussinitiative eine schriftliche Diskussion gab: Link zu dieser Diskussion
ee. Wird der Antrag im Rahmen der Mitgliederbefragung angenommen, gilt dies als Entscheidungsempfehlung für den Parteirat bzw. Parteitag.
d. Parteirat aa. Dem Parteirat werden ausschließlich Anträge zur Beschlussfassung vorgelegt, zu denen eine zustimmende Entscheidungsempfehlungen aus Mitgliederentscheidung vorliegt.
bb. Lehnt der Parteirat einen entsprechenden Antrag trotz vorliegender zustimmender Entscheidungsempfehlung ab, ist zu diesem Antrag innerhalb von vier Wochen erneut zusammen mit der schriftlichen Begründung durch den Parteirat eine Mitgliederumfrage durchzuführen. Der Parteirat kann hierbei gleichzeitig einen alternativen Antrag zur Abstimmung stellen. Bei erneuter Zustimmung durch die Mitglieder befasst sich der Parteirat auf seiner nächsten Sitzung erneut mit dem Antrag. Bei erneuter Ablehnung ist der Antrag dem nächsten Parteitag zur Entscheidung vorzulegen.
Wird ein Antrag, zu dem bereits eine zustimmende Entschlussempfehlung einer Mitgliederversammlung vorlag, vor Beschlussfassung durch den Parteirat vom Parteitag behandelt, entspricht dies einer Beschlussfassung durch den Parteirat.
Über Entschlussempfehlungen aus Mitgliederbefragungen, die sich auf Personalentscheidungen beziehen entscheidet ausschließlich der nächste Parteitag. Abweichende Entscheidungen des Parteitags sind ohne weitere Mitgliederbefragung endgültig.
Begründung: (nicht Teil des Antrags)
Zur Begründung soll zunächst auf die Punkte eingegangen werden, die vermutlich am ehesten Widerspruch auslösen werden.
Ja, der neu zu bildende Parteirat ist ein Delegiertensystem. Der Parteirat hat deswegen sehr beschränkte Aufgaben und Befugnisse. Vorrangig soll er Anträge, die durch Mitgliederbefragungen befürwortet wurden rechtlich sicher beschließen. Anders als eine Mitgliederbefragung per Online-Tool, Urwahl oder Briefwahl ist ein solcher Parteirat hierzu nach PartG befugt.
Lehnt der Parteirat einen solchen von den Mitgliedern befürworteten Antrag ab, wird grundsätzlich eine neue Mitgliederbefragung durchgeführt. Die Tatsache, dass der Parteirat danach einen von den Mitgliedern nochmals befürworteten Antrag wieder ablehnen kann ist darin begründet, dass nach PartG Parteiorgane an keine Weisungen gebunden sind. Über solche zweimal abgelehnten Anträge entscheidet der jeweils nächste Parteitag.
Warum nicht gleich Beschlussfassung durch den Parteitag?
Der Parteirat ist kleiner als ein Parteitag, er kann und wird daher öfter tagen und dadurch schneller Entscheidungen treffen. Der Parteirat soll in der Regel die Entscheidungen der Mitgliederbefragungen offiziell als Parteientscheidungen fassen. Es besteht die Vermutung, dass die gewählten Delegierten regelmäßig den Empfehlungen der Mitglieder folgen.
Gleichwohl ist vorgesehen, dass die Delegierten, evtl. auch in Folge von Mitgliederbefragungen, gegen die erhebliche fachliche Bedenken bestehen, speist Anträge formulieren und diese gegebenenfalls zusammen mit den von Ihnen zurückgewiesenen Anträgen abstimmen lassen.
Warum zwei "Vorverfahren"? LQFB würde doch völlig ausreichen.
Nein, LQFB ist ohne Zweifel ein Verfahren, dass sich sehr gut für die Diskussion von Initiativen eignet. Es bestehen aber durchaus ernst zu nehmende Bedenken, ob LQFB wirklich geeignet ist, die Meinung der Mehrheit der Mitglieder abzubilden. Diese Bedenken sind nicht nur in den möglichen Delegationen begründet, sondern z.B. auch in der Vielzahl von Initiativen sowie der langen Zeitdauer zwischen Beginn und Ende einer Initiative, die zusammen für manche Mitglieder eine Zugangsschwelle darstellen.
Das zweistufige Verfahren nutzt die Vorteile von LQFB und ergänzt diese um eine breite Abstimmmöglichkeit für alle Mitglieder, die eine niedrige Zugangsschwelle hat. Die genaue Art der Mitgliederbefragung wurde bewusst offen gelassen, damit hier der Parteitag mit einfacher Mehrheit verschiedene Möglichkeiten vorsehen kann. Die Zweistufigkeit ermöglicht es außerdem auch andere Anträge, die außerhalb von LQFB z.B. auf Mitgliederversammlungen beschlossen wurden einer Mitgliederbefragung zu unterziehen.
Es handelt sich um einen Versuch, die Schwächen des Parteigesetzes, die eine Mitgliederbeteiligung nur über den Weg einer Mitgliederversammlung oder eines Delegiertensystem ermöglicht, so basisdemokratisch zu beseitigen.
Wir sollten diesen Weg zumindest ausprobieren, sollte er nicht praktikabel sein, kann der Parteitag die Satzung jederzeit ändern.
Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
Antragsteller: Roland Lichti
Antragstext
§ 14 (1) der Landessatzung wird wie folgt geändert: Der Text
Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich."
wird ersetzt durch
Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden (1V), dem stellvertretendem Vorsitzenden (2V, Generalsekretär), Schatzmeister, stellvertretendem Schatzmeister, Politischen Geschäftsführer, Wahlkampfsekretär, Pressesekretär, Regionalsekretär, Techniksekretär sowie bis zu 4 weiteren Besitzern.
Begründung
Es hat sich gezeigt, dass jeder neue Landesvorstand immer wieder vor der gleichen Aufgabe steht, sich selbst zu organisieren. Bestimmte Positionen mit Schlüsselcharakter haben sich dabei immer wieder herausgebildet. Mit einer direkten Vorgabe, welche Schlüsselpositionen zu besetzen sind, können Kandidaten sich selbst besser überlegen, ob sie die Vorraussetzungen erfüllen und die Basis hat gleichzeitig die Chance, die Kandidaten auf die entsprechende Position zu überprüfen. Die verschiedenen Begriffe sollen Hauptverantwortungsbereiche festlegen - es ist den entsprechenden Positionen natürlich nicht verboten, weitere Tätigkeiten wahrzunehmen, aber es soll für jede Position klar sein, wer die Verantwortung trägt. So wie es beim Schatzmeister bereits heute klar und deutlich ist.
Die Benennung bedeutet nicht, dass der entsprechende Vorstand die Tätigkeit alleine wahrnehmen muss/soll, sondern soll die entsprechenden Vorstände motivieren und auch bevollmächtigen, den jeweiligen primären Aufgabenbereich zum Wohle der Piraten und Bürger auch durchzuführen und durchzusetzen.
Die Anzahl der maximalen Vorstandsmitglieder wird durch diesen Antrag auf 13 erhöht, damit sich die Arbeitslast auf mehr Personen verteilen kann.
Hinweis des Antragstellers
Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragsteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.
Dieser Antrag ist konkurrierend (Anzahl der Beisitzer).
Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
Antragsteller: Roland Lichti
Antragstext
§ 14 (1) der Landessatzung wird wie folgt geändert:
Der Text
Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
wird ersetzt durch
Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden (1V), dem stellvertretendem Vorsitzenden (2V, Generalsekretär), Schatzmeister, stellvertretendem Schatzmeister, Politischen Geschäftsführer, Wahlkampfsekretär, Pressesekretär, Regionalsekretär, Techniksekretär sowie bis zu 2 weiteren Besitzern.
Begründung
Es hat sich gezeigt, dass jeder neue Landesvorstand immer wieder vor der gleichen Aufgabe steht, sich selbst zu organisieren. Bestimmte Positionen mit Schlüsselcharakter haben sich dabei immer wieder herausgebildet. Mit einer direkten Vorgabe, welche Schlüsselpositionen zu besetzen sind, können Kandidaten sich selbst besser überlegen, ob sie die Vorraussetzungen erfüllen und die Basis hat gleichzeitig die Chance, die Kandidaten auf die entsprechende Position zu überprüfen. Die verschiedenen Begriffe sollen Hauptverantwortungsbereiche festlegen - es ist den entsprechenden Positionen natürlich nicht verboten, weitere Tätigkeiten wahrzunehmen, aber es soll für jede Position klarsein, wer die Verantwortung trägt. So wie es beim Schatzmeister bereits heute klar und deutlich ist.
Die Benennung bedeutet nicht, dass der entsprechende Vorstand die Tätigkeit alleine wahrnehmen muss/soll, sondern soll die entsprechenden Vorstände motivieren und auch bevollmächtigen, den jeweiligen primären Aufgabenbereich zum Wohle der Piraten und Bürger auch durchzuführen und durchzusetzen.
Die Anzahl der maximalen Vorstandsmitglieder ändert sich gegenüber der Ursprungsfassung der Satzung nicht.
Hinweis des Antragstellers
Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragsteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.
Dieser Antrag ist konkurrierend (Anzahl der Beisitzer).
Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
Antragsteller: Roman Grussu
Antragstext
§ 14 (1) der Landessatzung wird wie folgt geändert:
Der Text
Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
wird ersetzt durch
Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär
und mindestens zwei Beisitzern, maximal acht Beisitzer sind möglich.
Begründung
Wir benötigen für die effiziente Arbeit des Landesvorstandes eine bessere, deutlichere Aufgabenverteilung des Vorstandes . Zu kurz gekommen sind in der Vergangenheit die Vernetzung nach Aussen als auch nach Innen. Durch die Schaffung von zwei neuen Vorstandsposten mit den beschriebenen Aufgaben, setzen wir die gängige und bewehrte Praxis auf Bundesebene auch auf den Landesverband Niedersachsen um. Durch die Änderung des §14 ist zu dem eine Mindestvorstandsgröße von 7 Vorstandsmitgliedern gewährleistet.
Anhang zu den Aufgaben
Aufgaben des PolGef
- Koordination der Erarbeitung eines Wahlprogramms
- Vernetzung des Landesvorstands mit den Kreis,Stadt und Regionsverbänden
- Ansprechpartner innerparteilicher und piratennaher Gruppen
- Parteiinterne Meinungsbildung (Moderation, Schlichtung)
- Koordination und strategische Planung Öffentlichkeitsarbeit (Anstoßen und *Organisieren von Kampagnen)
- Vernetzung von Gliederungen
- Vertretung der Partei nach außen (Medien und externe Gruppen)
- Vernetzung des Landesvorstands mit den Kommunalfraktionen
Aufgaben des GenSek
- Mitgliederverwaltung
- Technische Infrastruktur, Koordination & Gesamtverantwortung
- Organisatorische Vorbereitung der Landesparteitage
- Personalwesen
- LiquidFeedback, Betrieb und Weiterentwicklung
- Technische Organisation der internen Vorstandsarbeit (Tools, Dokumentation und Kommunikation von Anträgen, Protokollen etc.)
- Spendenwesen / Fundraising
- Inhaltliche Vorbereitung der Landesparteitage
Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
Antragsteller: Thomas Sokolowski
Antragstext
§ 14 (1) der Landessatzung wird wie folgt geändert:
Der Text
Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
wird ersetzt durch
Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, dem Generalsekretär (stellvertretendem Vorsitzenden), einem Schatzmeister, einem stellvertretendem Schatzmeister, einem politischen Geschäftsführer sowie bis zu maximal sechs Beisitzern.
Begründung
Die Grundidee, Vorstandsmitgliedern feste Funktionen zuzuordnen, so wie man es ja auch beispielsweise schon lange beim Schatzmeister macht, hat sich erprobt. Die SÄAs 3.3. respektive 3.4 mit den ganzen Sekretären sind aber zu kompliziert (zu viele Wahlverfahren, Definitionen der Aufgabenverteilungen etc.), auch die mit einem 3. Vorsitzenden. Wir haben nicht immer Wahlkampf wozu also ständig einen Wahlkampfsekretär installieren - ich würde solche "speziellen" Funktionen eher über Beauftragungen lösen, dito beim Techniksekretär.
Hinweis des Antragstellers
Mit meiner vorgeschlagenen Formulierung hätte der LaVo mindestens 5 (vorher 4, also mind. 1 mehr Mitglieder) - maximal 11 Mitglieder (wie bislang).
Zentrale Gedanke meines Antrages ist auch für den Schatzmeister einen Stellvertreter zu wählen, da ein Schatzmeister spezielle Befähigungen mitbringen muss, er also nicht von jedem Vorstandmitglied ersetzt werden kann. Auch kann der Stellvertreter den Schatzmeister a) bei seiner zeitintensiven Tätigkeit permanent unterstützen (Aufgabenteilung), aber vor allem bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden kurzfristig (ohne Einarbeitungszeit) ersetzen. Es gibt praktisch keinen Totalausfall des Amts mangels Befähigung.
Dieser Antrag ist konkurrierend zu den Anträgen der Gruppe "Zusammensetzung des Vorstandes".
Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes
Antragsteller: Andre
Alternativantrag zu allen Anträgen der Gruppe "Zusammensetzung des Vorstandes".
Dies ist ein Antrag, der sich basierend auf den Entscheidungen des LPT aufbauen wird.
Die Fragen sind immer mit Ja/Nein/(Enthaltung) zu beantworten.
Nachdem die Frage vorgestellt wurde, können Pro- und Contra-Argumente am Mikro vorgetragen werden und dann wird abgestimmt.
Gesetzliche Grundlagen:
PartG: http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__11.html
§ 11 Vorstand (1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. (2) ... Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
=> Der Vorstand hat mindestens 3 Mitglieder, ein Vorsitzender und ein Schatzmeister sind vorgegeben.
Mehr Details: https://nds-ag-satzung.piratenpad.de/SAeA-GenSekPolGf
Die Fragen:
- Soll die Zusammensetzung des Vorstands geändert werden?
- Nein => Der §14 Abs.1 bleibt unverändert
- Ja => nächste Frage
- Soll es einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einen zweiten Vorsitzenden geben?
- Der Unterschied im Titel ist Auffassungssache: manche empfinden das "stellvertretende" abwertenden, manche den "zweiten". "Stellvertretend" kann missverstanden werden, da der 2V nicht nur den 1V im Notfall vertritt, sondern sich die Vorsitztätigkeiten mit dem 1V teilt.
- Wenn es keinen separaten Stellvertreter des Vorsitzenden gibt, sollte eine andere Person als potentieller Vertreter benannt werden.
- BSP: in Sachsen gibt es keinen 2V sondern einen Generalsekretär (in einem 3-Personen Vorstand), der notfalls den 1V vertritt
- So Ja, soll die Postion "Stellvertretender Vorsitzender" lauten? (Nein=Zweiter Vorsitzender)
- So Ja, ist die Position optional? (kann gewählt werden, wenn es genug Stimmen gibt, muss aber nicht, wenn kein Kandidat die notwendige Mehrheit bekommt)
- Der Unterschied im Titel ist Auffassungssache: manche empfinden das "stellvertretende" abwertenden, manche den "zweiten". "Stellvertretend" kann missverstanden werden, da der 2V nicht nur den 1V im Notfall vertritt, sondern sich die Vorsitztätigkeiten mit dem 1V teilt.
Im folgenden geht es um Funktionsträger, d.h. Vorstandsmitglieder, die bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Vorstands übernehmen. Bisher haben in Niedersachsen entweder Beisitzer oder Beauftragte des Vorstandes dann diese Aufgaben übernommen. D.h. die Aufgaben werden immer erledigt, die Frage ist nur, ob man sie als eine Funktion innerhalb des Vorstands sehen möchte. Essentiell geht es dadurch auch um die Frage, ob man eher einen kleinen Vorstand oder einen großen möchte. Ein kleiner Vorstand kann schneller Entscheidungen treffen, aber er muss viele Aufgaben deligieren (beauftragen) und die Beauftragten koordnieren. Ein großer Vorstand sorgt dafür, dass Entscheidungen von sehr vielen Personen diskutiert werden, was Zeit kostet, aber theoretisch besser vor Fehlentscheidungen schützt. Andererseits können sich persönliche Differenzen von vielen unterschiedlichen Personen negativ auf die Arbeitsfähigkeit des gesamten Vorstands auswirken.
- Soll es im Vorstand einen Funktionsträger namens GeneralSekretär geben?
- Der GenSek ist bei den Piraten eine technisch-verwaltende Tätigkeit, der sich vor allem um die Mitgliederverwaltung und die technische Seite der Vorstandsarbeit kümmert. Zu den Aufgaben können gehören:
- Technische Infrastruktur, Koordination & Gesamtverantwortung
- Organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Landesparteitage
- Personalwesen
- LiquidFeedback, Betrieb und Weiterentwicklung
- Technische Organisation der internen Vorstandsarbeit (Tools, Dokumentation und Kommunikation von Anträgen, Protokollen etc.)
- Spendenwesen / Fundraising
- So Ja, ist die Postion optional?
- Der GenSek ist bei den Piraten eine technisch-verwaltende Tätigkeit, der sich vor allem um die Mitgliederverwaltung und die technische Seite der Vorstandsarbeit kümmert. Zu den Aufgaben können gehören:
- Soll es im Vorstand einen Funktionsträger namens politischer Geschäftsführer geben?
- Der PolGF hat bei den Piraten eine inhaltlich-organisatorische Aufgabe, im Kern geht es um die programmatische Weiterentwicklung und um Vernetzung/Kommunikation. Zu den Aufgaben können gehören:
- Koordination der Erarbeitung eines Wahlprogramms
- Vernetzung des Landesvorstands mit den Kreis,Stadt und Regionsverbänden
- Ansprechpartner innerparteilicher und piratennaher Gruppen
- Parteiinterne Meinungsbildung (Moderation, Schlichtung)
- Koordination und strategische Planung Öffentlichkeitsarbeit (Anstoßen und Organisieren von Kampagnen)
- Vernetzung von Gliederungen
- Vertretung der Partei nach außen (Medien und externe Gruppen)
- Vernetzung des Landesvorstands mit den Kommunalfraktionen
- So Ja, ist die Postion optional?
- Der PolGF hat bei den Piraten eine inhaltlich-organisatorische Aufgabe, im Kern geht es um die programmatische Weiterentwicklung und um Vernetzung/Kommunikation. Zu den Aufgaben können gehören:
- Soll es im Vorstand einen stellvertretenden Schatzmeister geben?
- Der Stellvertreter kann den Schatzmeister a) bei seiner zeitintensiven Tätigkeit permanent unterstützen (Aufgabenteilung), aber vor allem bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden kurzfristig (ohne Einarbeitungszeit) ersetzen.
- Diese Funktion gibt es bisher in keinem anderen Bundesland und kann auch per Beauftragung oder durch einen Beistizer erledigt werden. Bei Totalausfall des SM kann der Beauftragte/Beisitzer kommissarisch die SM-Funktion bis zum nächsten LPT weiterführen.
- Soll es neben diesen Personen mit mehr oder weniger festen Aufgabenbereichen weitere geben, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugeschrieben werden?
- Der GenSek und der PolGF sind Funktionen, die es auf Bundesebene bereits gibt, und die auch in verschiedenen LaVos bereits (11+1opt GenSeks, 8+1opt PolGF) zum Team gehören. Andere Aufgaben werden dort dann entweder an die Beisitzer - so vorhanden - oder per Beauftragung vergeben.
- Aufgaben, die man z.B. an einzelne Personen vergeben könnte: Außendarstellung (Öffentlichkeits- und/oder Pressearbeit), Dokumentation, Technik, Wahlkampfkoordination, Vernetzung/Kommunikation
So Ja, weitere Funktionsträger:
- Soll es im Vorstand einen 3V (2. stellvertretenden Vorsitzenden/Dritter Vorsitzender) geben, der sich auf die Außendarstellung (Öffentlichkeits- und Pressearbeit) der Partei konzentriert? (Dies impliziert, dass der 2V sich dann auf parteiinterne Tätigkeiten konzentriert. Dies wird in NRW und im Saarland so gehandhabt)
- So Ja, ist die Postion optional?
- Soll es im Vorstand einen Schriftführer geben, der sich auf die korrekte Dokumentation der Parteiarbeit konzentriert (Protokolle, Beschlüsse, Wiki-Pflege)
- So Ja, ist die Postion optional?
- Soll es im Vorstand einen Wahlkampfsekretär geben, der die Wahlkampfkoordination übernimmt?
- So Ja, ist die Postion optional?
- Soll es im Vorstand einen Regionalsekretär geben, der sich um die Vernetzung/Kommunikation mit dern Gliederungen kümmert?
- So Ja, ist die Postion optional?
- Soll es im Vorstand Pressesekretär geben, der sich um die Pressearbeit kümmert?
Hinweis: Es gibt einen Pressesprecher sowie 2 Stellvertreter, die bisher aus dem Presseteam heraus gewählt und dann vom Vorstand offiziell beauftragt werden.
- So Ja, ist die Postion optional?
- Soll es im Vorstand Techniksekretär geben, der sich um alle technischen Angelegenheiten im LV kümmert?
- So Ja, ist die Postion optional?
Beisitzer?
- Soll es im Vorstand Beisitzer geben?
- So Ja, sollen Beisitzer optional sein oder muss es mindestens 1 geben?
- Soll es eine höhere Mindestanzahl als 1 geben?
- Soll es eine maximale Anzahl von Beisitzern geben?
- So Ja, wieviele?
- Mehr als 2?
- Mehr als 4? (Wenn Nein => Mehr als Drei ? => Ja=4 Beisitzer)
- So Ja, wieviele?
usw.
- Sollten alle bzw. die meisten Funktionen nur optional sein, sollte man fragen, ob es eine Mindestanzahl von LaVo-Mitgliedern geben muss, d.h. mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen Drei.
- Sollen die Tätigkeitsbereiche der Funktionsträger in der Satzung beschrieben werden?
- Soll in der Satzung festgelegt werden, dass der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben und dann angemessen veröffentlichen muss?
Soll in der Satzung festgelegt werden, was diese GO (mindestens) festlegen muss?
--
Textbausteine des Antrages:
1. Der Landesvorstand besteht aus
mindestens X Mitgliedern (und) höchstens X Mitgliedern
(und zwar)
einem (ersten) Vorsitzenden, einem zweiten/stellvertretenden Vorsitzenden, einem dritten/zweiten stellvertretendem Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem stellvertretenden Schatzmeister, einem Generalskretär, einem politischen Geschäftsführer, einem Schriftführer, einem Wahlkampfsekretär, einem Pressesekretär, einem Regionalsekretär, einem Techniksekretär
sowie mindestens X Beisitzern (und höchsten Y Beisitzern) sowie einen oder mehr Beisitzern
-- bei optionalen Funktionsträgern
1.1 Zusätzlich kann der Landesparteitag
einen zweiten/stellvertretenden Vorsitzenden, einen dritten/zweiten stellvertretendem Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalskretär, einen politischen Geschäftsführer, einen Schriftführer, einen Wahlkampfsekretär, einen Pressesekretär, einen Regionalsekretär, einen Techniksekretär
sowie mindestens X Beisitzern (und höchsten Y Beisitzern) sowie einen oder mehr Beisitzer
in den Vorstand bestellen.
-- Falls die Funktionen beschrieben werden sollen:
Bsp:
1.2. Die Vorsitzenden übernehmen die organisatorische Verantwortung über den Landesverband und vertreten die Interessen des Landesverbands gegenüber dem Bundesvorstand. Der zweite Vorsitzende konzentriert sich auf die parteiinterne Arbeit. Der dritte Vorsitzende sorgt für die Darstellung der Partei in der Öffentlichkeit. Der Schatzmeister ist für alle Finanzangelegenheiten und die ordnungsgemäße Buchführung zuständig. Der Generalsekretär übernimmt die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Der politische Geschäftsführer koordiniert die programmatische Entwicklung im Landesverband. Der Schriftführer sorgt für die ordnungsgemäße Dokumentation aller Vorgänge. Der Wahlkampfsekretär ... Der Pressesekretär ... Der Regionalsekretär ... Der Techniksekretär ... Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder direkt oder übernehmen eigenständige Tätigkeitsbereiche. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Landesvorstands näher definiert und bei Bedarf ergänzt.
-- Geschäftsordnung:
3. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben beauftragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
-- Genauer festgelegte Geschäftsordnung:
9. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation aller Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes
Antragstext
Änderung von §14 (4) 1. in: Ist der Landesvorstand bei der Tagung des Landesparteitags länger als 23 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
Begründung
Vorstandswahlen kosten viel Zeit und Geld. Sie lähmen den Landesparteitag jährlich für fast zwei Tage. Diese Zeit können wir besser investieren, indem wir als Landesparteitag unser in §12 (1) der Landessatzung definierten Pflicht nachkommen und dem gewählten Vorstand einfach mitteilen, was er zu tun hat. In unserer Satzung heißt es: Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piratenpartei Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat.. Wenn wir uns, anstatt jährlich einen neuen Vorstand zu wählen, auf diese Aufgabe konzentrieren, dann wird der Vorstand zwangsläufig in unserem Sinne handeln und ein großer Teil der Unzufriedenheit mit unseren Vorständen wird sich von selbst erledigen. Der Vorstand hat die Aufgabe den Landesverband zu führen, aber wenn wir ihm nicht sagen wie er uns führen soll, dann werden wir noch sehr viele Vorstände gegen Wände fahren sehen. Es gibt noch mehr Arten von Beschlüssen als Satzung und Programm. Nur nutzen wir die aufgrund der fehlenden Zeit bisher nicht. Auch konnten wir uns bisher nicht auf ein System für Mitgliederbeschlüsse zwischen Parteitagen einigen. Diesem Problem können wir mit diesem Antrag entgegenwirken, den Druck auf uns selbst zur Umsetzung wichtiger bisher fehlender Bausteine in unserer Struktur erhöhen und uns selbst in die Pflicht nehmen.
Hinweis des Antragstellers
Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragsteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.
Antragsteller
Amtszeit des Vorstands
Satzungsänderungsantrag Antragsteller: Florian Lang
Thematik
- Amtszeit des Vorstands
Begründung
- Der Vorstand sollte meiner Meinung nach nur alle 2 Jahre statt 1 Jahr neu gewählt werden, da jeder neu zusammengestzte Vorstand sich erst einmal finden muss und so jedes Jahr für einige Wochen "handlungsunfähig" ist bis sich alles "eingespielt" hat. Um diesen Zustand nicht jedes Jahr auf neues Jahr zu haben denke ich sollte der Vorstand nur alle 2 Jahre neu gewählt.
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
§14 (4) a. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl gewählt. Ist der Landesvorstand bei der Tagung des Landesparteitags länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden. b. Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. |
a. Die Mitglieder des Landesvorstand werden von dem Landesparteitag in geheimer Wahl gewählt. Ist der Landesvorstand bei der Tagung des Landesparteitags länger als 23 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden. b. Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. c. Der Vorstand MUSS nach 12 Monaten vorstandsintern geheim abstimmen, ob er sich neu wählen lassen möchte. Quorum: 50% der Vorstandsmitglieder Der Antrag ist konkurierend.
|
Reform der Antragsfrist
Reform der Antragsfrist: Verlängerung nach NRW-Vorbild
Antragstext
Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:
Anträge zum ordentlichen Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von 21 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Programm- und Satzungsänderungsanträge zum ordentlichen Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von 42 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
Bgründung
Als ich einen Tag vor dem letzten Landesparteitag in Celle beim Pressesprecher der Piraten NRW angerufen habe um ihn wegen des Antrags zur nachträglichen Überarbeitung des Wahlprogramms durch den Vorstand um Rat zu fragen, habe ich erwähnt, dass wir in Niedersachsen laut Geschäftsordnung eine Antragsfrist von 2 Tagen haben. Er hat er uns empfohlen dringend (!) etwas zu tun. Mit einer Antragsfrist von zwei Tagen sei eine Vorbereitung der Anträge nicht möglich. Hiermit habe ich etwas getan und empfehle die Antragsfristen des Landesverbandes NRW zu übernehmen.
Hinweis des Antragstellers
Die Satzung des Landesverbandes NRW kann hier eingesehen werden: http://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Satzung#.C2.A7_6a_.E2.80.93_Der_Landesparteitag
Der Antrag ist konkurierend.
Antragsteller
Reform der Antragsfrist : Verlängerung auf 4 Wochen
Antragstext
Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:
Anträge zum ordentlichen Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von 28 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
Begründung
Als ich einen Tag vor dem letzten Landesparteitag in Celle beim Pressesprecher der Piraten NRW angerufen habe um ihn wegen des Antrags zur nachträglichen Überarbeitung des Wahlprogramms durch den Vorstand um Rat zu fragen, habe ich erwähnt, dass wir in Niedersachsen laut Geschäftsordnung eine Antragsfrist von 2 Tagen haben. Er hat er uns empfohlen dringend (!) etwas zu tun. Mit einer Antragsfrist von zwei Tagen sei eine Vorbereitung der Anträge nicht möglich. Hiermit habe ich etwas getan und empfehle die Annahme dieses Antrags sofern der Antrag nach NRW-Vorbild nicht angenommen wird.
Hinweis des Antragstellers
Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragsteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.
Der Antrag ist konkurierend.
Antragsteller
Reform der Antragsfrist : Verlängerung auf 3 Wochen
Antragstext
Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:
Anträge zum ordentlichen Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von 21 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
Begründung
Als ich einen Tag vor dem letzten Landesparteitag in Celle beim Pressesprecher der Piraten NRW angerufen habe um ihn wegen des Antrags zur nachträglichen Überarbeitung des Wahlprogramms durch den Vorstand um Rat zu fragen, habe ich erwähnt, dass wir in Niedersachsen laut Geschäftsordnung eine Antragsfrist von 2 Tagen haben. Er hat er uns empfohlen dringend (!) etwas zu tun. Mit einer Antragsfrist von zwei Tagen sei eine Vorbereitung der Anträge nicht möglich. Hiermit habe ich etwas getan, empfehle jedoch persönlich die Annahme der Antrags auf Antragsfrist nach NRW-Vorbild oder auf Antragsfrist von 4 Wochen.
Hinweis des Antragstellers
Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragsteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.
Der Antrag ist konkurierend.
Antragsteller
Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen
Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen: Vorstand ermittelt Reihenfolge nach eigenem Konzept
Antragstext
Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:
Die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge wird 14 Tage vor dem Parteitag vom Vorstand bekanntgegeben. Die Reihenfolge wird durch den Vorstand unter Einbeziehung der Mitglieder ermittelt.
Begründung
Bisher haben wir die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge immer vor Ort ermittelt. Das hat uns jedes mal viel Zeit auf dem Parteitag gekostet. Diesen Prozess können wir optimieren, indem wir die Reihenfolge mit Hilfe einer Antragsfrist mit geeigneten Mitteln wie das vom Bund für diesen Zweck verwendete Limesurvey oder Liquid Feedback bereits vor dem Parteitag ermitteln. Ist die Antragsfrist lang genug und wird die Reihenfolge früh genug veröffentlicht, können sich die Mitglieder sogar gezielt auf die wichtigsten zu behandelnden Anträge vorbereiten und ein Parteitag kann sofort inhaltlich durchstarten.
Hinweis des Antragstellers
Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragsteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.
Antragsteller
Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen: Vorstand legt fest
Antragstext
Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:
Die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge wird vom Vorstand festgelegt und 14 Tage vor dem Parteitag bekanntgegeben.
Begründung
Bisher haben wir die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge immer vor Ort ermittelt. Das hat uns jedes mal viel Zeit auf dem Parteitag gekostet. Diesen Prozess können wir optimieren, indem der Vorstand die Reihenfolge in Sinnvoller Weise festlegt. Ist die Antragsfrist lang genug und wird die Reihenfolge früh genug veröffentlicht, können sich die Mitglieder sogar gezielt auf die wichtigsten zu behandelnden Anträge vorbereiten und ein Parteitag kann sofort inhaltlich durchstarten.
Antragsteller
Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen: Liquid Feedback
Antragstext
Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:
Die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge wird 14 Tage vor dem Parteitag vom Vorstand bekanntgegeben. Die Reihenfolge wird mit Hilfe der Liquid Feedback Instanz des Landesverbandes ermittelt. Die genaue Ausgestaltung des Prozesses obliegt dem Vorstand.
Begründung
Ist die Antragsfrist lang genug und wird die Reihenfolge früh genug veröffentlicht, können sich die Mitglieder sogar gezielt auf die wichtigsten zu behandelnden Anträge vorbereiten und ein Parteitag kann sofort inhaltlich durchstarten.
Bisher haben wir die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge immer vor Ort ermittelt. Das hat uns jedes mal viel Zeit auf dem Parteitag gekostet. Diesen Prozess können wir optimieren, indem die Mitglieder die Reihenfolge per Liquid Feedback im Vorraus ermitteln. Liquid Feedback ermöglicht den Mitgliedern die Inhalte von Parteitagen langfristig zu planen, Anträge im Laufe der verschiedenen Phasen in Liquid Feedback zu verbessern und geziehlt Alternativanträge zu entwickeln.
Eine mögliche Ausgestaltung des Prozesses könnte wie folgt aussehen:
Alle Anträge sind in der Liquid Feedback Instanz des Landesverbandes unter den dafür vorgesehenen Regelwerken einzureichen. Es werden nur Anträge berücksichtigt, die die Abstimmungsphase beendet haben. Die Reihenfolge ergibt sich absteigend aus der Höhe des Produkts von Ja- und abgegebenen Stimmen. Alle Initiativen eines Themas werden als konkurierend behandelt. Bei Themen mit mehreren Initiativen ist der höchste Zustimmungswert ausschlaggebend.
Hinweis des Antragstellers
Dies ist mein favorisierter Antrag, da er als eiziger einen Vorschlag für eine allgemeine, gemeinsame und strukturierte Erarbeitung von Anträgen macht. Ich bin mir des Konfliktpotentials bewusst, sehe aber die Möglichkeit vorhandene Probleme im Laufe des Prozesses zu lösen. Learning by doing und wenn wir diesem System nicht endlich mal die Chance einräumen, sich in einem gewissen Bereich im Produktiveinsatz zu beweisen dann wird daraus nie etwas. Und wenns nicht klappt: man kann Systeme auch wieder abschaffen. Lasst uns den Mut haben endlich das mit der Basisdemokratie online und zwischen Parteitagen zu versuchen. Wir haben nichts zu verlieren.
Antragsteller
Bestimmung der Antragsreihenfolge vor Parteitagen: Limesurvey
Antragstext
Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:
Die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge wird 14 Tage vor dem Parteitag vom Vorstand bekanntgegeben. Die Reihenfolge wird durch eine Mitgliederbefragung mit Hilfe der Software Limesurvey ermittelt.
Begründung
Bisher haben wir die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge immer vor Ort ermittelt. Das hat uns jedes mal viel Zeit auf dem Parteitag gekostet. Diesen Prozess können wir optimieren, indem die Mitglieder die Reihenfolge per Limesurvey im Vorraus ermitteln . Ist die Antragsfrist lang genug und wird die Reihenfolge früh genug veröffentlicht, können sich die Mitglieder sogar gezielt auf die wichtigsten zu behandelnden Anträge vorbereiten und ein Parteitag kann sofort inhaltlich durchstarten.
Antragsteller
Bezeichnung der Partei
Antragstext
§ 1 (1) der Landessatzung wird wie folgt geändert:
Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist der oberste Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland im Bundesland Niedersachsen.
Begründung
Wir hatten diesen Punkt in Osnabrück auf dem Landesparteitag 2012.1 schon korrigiert um irritationen bei der Landtagswahl zu vermeiden. Offensichtlich hat das nicht geklappt, weshalb wir alle überflüssigen möglichen Parteibezeichnungen streichen und uns auf einen Namen einigen sollten.
Antragsteller
Vernetzung der Kreisvorstände
Zu §9 wird folgender Absatz hinzugefügt:
Die Vorstandsmitglieder der Untergliederungen des Landesverbandes teilen den Vertretern der übergeordneten Verbände Vorname und Nachname, ihre Anschrift, eine gütige Emailadresse und Telefonnummer sowie das Datum ihrer Wahl mit. Die Aktualisierung der Daten hat binnen Monatsfrist zu erfolgen. Vorname, Nachname, Emailadresse und Telefonnummer werden veröffentlicht.
Begründung
Ich habe im Sommer 2012 damit begonnen Kontaktlisten der Kreisverbände zu erstellen. Nun hat diesen Job dankenswerter Weise unser Vernetzungsbeauftragter Roland übernommen. Wir haben jedoch beide unabhängig voneinander die Erfahrung gemacht, dass es unheimlich schwer ist, zuverlässige Kontaktdaten der Vorstände abzufragen. Einige Vorstände veröffentlichen ihr privates Einkommen im Wiki, andere wiederum sehen es nichtmal als notwendig an, Telefonnummern zur Vernetzung anzugeben. Auch scheinen viele Kreisverbände der Meinung zu sein, dass die Mitarbeiter des Landesverbandes in einer ewigen Hol- und Erinnerungsschuld stehen. Dem ist nicht so. Wer ein Vorstandsamt in einer Partei bekleidet trägt Verantwortung und hat dienstlich begründet für die Partei ereichbar zu sein. Nicht zu jeder Tages- und und Nachtzeit aber dass die Bundesschatzmeisterin den Rechenschaftsbericht nicht verschicken kann, weil die Adressen der Schatzmeister nur teilweise vorliegen, kann man sich echt nicht ausdenken. Wer seine privaten Daten nicht herausgeben möchte, kann sich ein Diensthandy und eine Dienstmailadresse sowie im extremfall ein Postfach zulegen oder das Postfach bzw. die allgemeine Adresse des Verbandes nutzen. Dieser Antrag stellt klar: Vorstände genießen Privatsphäre aber die hat dort Grenzen, wo sie der Partei schadet und dem Betroffenen nichts schützt.
Antragsteller
Mitgliederbefragung / Mitgliederentscheid
1. ich bitte folgenden § an beliebiger Stelle in unsere Landessatzung einzufügen:
Mitgliederbefragung / Mitgliederentscheid
Die Piratenpartei Niedersachsen führt auf Beschluss einer seiner Organe oder auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch.
Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen.
Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme anonym abgeben können. Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter ist für die technische Durchführung einer Mitgliederbefragung oder -entscheides verantwortlich - die geltenden Datenschutzbestimmungen müssen dabei eingehalten werden.
Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so ist dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichgestellt.
Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur technischen Durchführung des Verfahrens.
2. Nach § 14 der Satzung wird neu eingefügt:
14.9 Der Vorstand gibt sich auf Grundlage des Satzungs-Anhangs "Geschäftsordnung des Vorstandes" eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Der Vorstand ist mittels eigenen Beschluss zu Änderungen auch während seiner Amtszeit berechtigt.
3. zusätzlich soll am Ende der Satzung folgender Anhang eingefügt werden:
(Anm.: Die GO entspricht 1:1 der jetzt gültigen nur mit Ausnahme des neuen Absatzes "Mitgliederbefragung/entscheid")
Satzungsanhang "Geschäftsordnung des Vorstandes"
Vorstandssitzungen
- Es finden regelmäßig xxx (Anm.: Wochentag eintragen) um xxx (Anm.: Uhrzeit eintragen) Uhr Vorstandssitzungen statt. Abweichungen davon werden 3 Tage vorher via Mail an die niedersachsenweite Aktivenliste angekündigt.
- Eine Vorstandssitzung findet auf die gleiche Weise und am gleichen Ort statt, wie die jeweils vorhergehende. Abweichungen davon werden 3 Tage vorher via Mail an die niedersachsenweite Aktivenliste und die Vorstandsliste angekündigt.
- Gäste sind zu Vorstandssitzungen zugelassen. Der Vorstand kann durch Beschluss Gäste von einer bestimmten Sitzung ausschließen.
- Audioaufzeichnungen von Vorstandssitzungen sind zugelassen. Der Vorstand kann durch Beschluss Audioaufzeichnungen einer bestimmten Sitzung untersagen.
Anträge
- Jeder ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen.
- Ein Antrag kann durch jedwede Weise gestellt werden, die dazu führt, dass mindestens ein Vorstandsmitglied vom Antrag Kenntnis nimmt. Es wird eine Mail an vorstand@piratenpartei-niedersachsen.de empfohlen.
- Es liegt in der Verantwortung jedes Vorstandsmitglieds die bekannt gewordenen Anträge auf der nächsten Sitzung zur Sprache zu bringen.
Beschlüsse
- Beschlüsse können auf einer Sitzung in offener Abstimmung oder im Umlaufverfahren getroffen werden und sind schnellstmöglich öffentlich zu machen.
- Jedem Beschluss wird eine eindeutige Nummer (z.B. #JJJJ-MM-TT.Nr.) zugewiesen, um ihn leicht identifizierbar zu machen. Ausgenommen davon sind regelmäßige Beschlüsse (z.B. Annahme des Protokolls oder Genehmigung von Ermäßigungen).
- Bei der Beschlussfassung gibt es die Stimmmöglichkeiten "Ja", "Nein" und "Enthaltung". Werden mehr "Ja" als "Nein" Stimmen abgegeben, ist der Beschluss gefasst.
- Auf einer Sitzung kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Per Umlaufverfahren kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder mit "Ja" stimmen. Der zum Umlaufverfahren genutzte Kommunikationsweg kann frei gewählt werden. Ein Umlaufbeschluss endet spätestens nach 72 Stunden.
Mitgliederbefragung/entscheid (neu)
- Der Vorstand der Piratenpartei Niedersachsen verpflichtet sich laut Satzung zur Durchführung von Mitgliederbefragungen bzw. -entscheide, wenn er selbst mehrheitlich durch Beschluss die Notwendigkeit dazu sieht, durch Beschluß einer Mitgliederversammlung oder wenn er von mindestens 5% der stimmberechtigten Mitgliedern dazu aufgefordert wird.
- Jede Mitgliederbefragung oder -entscheid muss im vollständigen Wortlaut der Fragestellung samt Einladungs- und Erläuterungstext(en) sowie der Umfrage-Dauer und dem Umfrage-Zeitpunkt mindestens x Tage vor Durchführung vom Vorstand oder von einer ihm beauftragten Person auf die öffentliche Mailingliste “xxx” veröffentlicht werden.
- Der Vorstand oder der von ihm Beauftragte muss deutlich im Einladungstext darauf hinweisen, ob es sich um eine Mitgliederbefragung (= unverbindliches Meinungsbild) oder um ein Mitgliederentscheid, dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichsteht, handelt.
Bei einem Mitgliederentscheid gelten folgende Anforderungen:
1. Mindestens ein Drittel der abstimmungsberechtigten Mitglieder müssen an dem Mitgliederentscheid teilgenommen haben, damit dieser verbindlich wird. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.
2. Abstimmungsberechtigt an Mitgliederentscheiden sind alle Mitglieder, die bei einem entsprechenden Beschlussantrag auf einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt wären. Stimmberechtigte Mitglieder, die keine Emailadresse in der Mitgliederverwaltung hinterlegt haben, sollten brieflich genauso wie bei einer Einladung zu einer Mitgliederversammlung, über die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid informiert werden. Jedem Abstimmungsberechtigten wird dabei per Email oder Brief ein persönlicher Zugangsschlüssel gesendet, mit der es möglich ist, anonym seine Stimme abzugeben. Alle Abstimmungsergebnisse werden anonymisiert gespeichert.
Protokolle
1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt und veröffentlicht. 2. Das Protokoll muss mindestens die Beschlüsse sowie das zugehörige Abstimmungsergebnis enthalten. 3. Das Protokoll wird gültig, wenn es per Vorstandsbeschluss angenommen worden ist. 4. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds wird für einen bestimmten Beschluss statt der Summe der Stimmen die namentliche Zuordnung zu den Stimmoptionen protokolliert. Um Anregungen von Anwesenden dazu wird ausdrücklich gebeten.
Kommunikation
1. Elektronische Dokumente sind möglichst auf verschlüsselten Datenträgern oder in verschlüsselter Form zu speichern.
Begründung
Wir müssen endlich anfangen, unsere Forderung nach Basis-Demokratie auch in unseren eigenen Reihen umzusetzen und deutliche Unterschiede zur Altparteienlogik aufbauen, sonst werden wir zunehmend unglaubwürdig.
Immer wieder wird bei uns mit Basisbeteiligung geworben, nur faktisch gibt es sie bei uns im Vergleich zu anderen Parteien viel weniger, siehe z.B. hier:
- CDU (Mitgliederbefragung $6a) - SPD (§13-14 Mitgliederentscheid) - Grüne (§24 und Urabstimmungsordnung) - FDP (§21 Mitgliederentscheid) - Die LINKE (§8 Mitgliederentscheid und Ordnung)
Wenn wir uns jetzt nicht in die Zukunft entwickeln, sondern stagnieren - können wir wirklich einpacken und der FDP oder anderen Parteien basisdemokratische Forderungen überlassen, die jetzt schon weiter sind als wir.
Anm.: Dieser Antrag steht in keiner Konkurrenz zu einer Forderung nach einer "ständigen Mitgliederversammlung".
Ich würde diese Richtlinien in die Geschäftsordnung des Vorstandes packen - in dem piratigen Vertrauen, dass sich jeder Vorstand daran halten wird. Änderungen oder Abweichungen von dieser GO-Vorlage sollten gut begründet sein, die Basis wird da sicher ein Auge darauf werfen.
Die Richtlinien in die GO des Vorstandes zu integrieren birgt zudem den Vorteil, dass die Richtlinien den technischen Gegebenheiten angepasst werden können und sich somit die Möglichkeit zur Anpassung und Weiterentwicklung gegeben ist, ohne die Satzung zu ändern.
Grundsätzlich halte ich es sowieso nicht schlecht, die "GO des Vorstandes" als Satzungs-Anhang zu integrieren.
In der Regel wird die Staffel der Ämter von Jahr zu Jahr an andere übergeben, ein neuer Vorstand hat nach der Wahl gleich jede Menge FormalFoo um die Ohren, so wird in der Regel sowieso die GO vom alten Vorstand übernommen. Das heißt es ist echt eine Hilfe, eine GO-Vorlage vorzugeben auch mit integralen Email-Befragungs-Richtlinien
Um die Kontinuität der Vorstandarbeit zu gewährleisten wäre ich für solche eine Hilfestellung. Das hat nichts mit mangelnden Vertrauen zu tun, sondern mit ehrlicher Einschätzung der Situation in der sich ein neuer Vorstand nach der Wahl befindet und mal sich eben schnell eine GO geben muss.
Antragsteller
Satzungsänderungsantrag von Thomas Ganskow: Mitgliederentscheid
§X - Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren
§Xa - Allgemeines
(1) Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung stattfinden. Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gelten als Mitgliederbefragung.
(2) Das Ergebnis von Mitgliederentscheiden ist die Beschlusslage des Gebietsverbandes und steht einer Entscheidung dessen Parteitags gleich. Das Ergebnis von Mitgliederbefragungen hat lediglich empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitags, ist aber nicht bindend. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
(3) Der Vorstand des Gebietsverbandes ist für die Erfassung von Mitgliederbegehren und die Durchführung von Mitgliederentscheiden zuständig.
(4) Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind. Quoren werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist jedes teilnahmeberechtigte Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder dem Vorstand den Willen zur Teilnahme erklärt hat.
(5) Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums seine Unterstützung für einen Antrag erklärt hat.
(6) Als Folge eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Vorstandes oder des Parteitags wird ein Mitgliederentscheid durchgeführt. Ein Mitgliederentscheid zu einem Sachverhalt, der bereits innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Mitgliederentscheid abgestimmt wurde, ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller glaubhaft machen können, dass sich die entscheidenden Umstände seitdem maßgeblich geändert haben. Mitgliederbefragungen sind dadurch nicht eingeschränkt. Ein Mitgliederentscheid kommt nicht zustande bzw. wird abgebrochen, wenn der Antragsgegenstand bereits erfüllt ist oder unmöglich erfüllt werden kann.
(7) Paragraph §X gilt sinngemäß auch für Untergliederungen, sofern diese in ihrer Satzung keine abweichenden Bestimmungen treffen. Das weitere Verfahren regelt die Mitgliederentscheidsordnung (nachfolgend MEO), welche durch den Parteitag des jeweiligen Gebietsverbandes beschlossen wird. Beschließt ein Gebietsverband keine eigene MEO, so gilt die beschlossene MEO der nächsthöheren Gliederung.
§Xb - Abstimmungen
(1) Die Stimmabgabe kann durch Urnen- oder Briefabstimmung oder ein elektronisches Verfahren erfolgen. Die MEO kann diese Auswahl einschränken. Geheime Abstimmungen müssen nachvollziehbar sein. Mitgliederentscheide, die mit Verfahren, die nicht den gesetzlichen Anforderungen für parteiinterne Abstimmungen genügen, durchgeführt werden, gelten lediglich als Mitgliederbefragung.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt als Abstimmungsalternativen in einem Mitgliederentscheid zu bündeln. Mitglieder haben stets die Möglichkeit, im Mitgliederentscheid eine Ablehnung aller Abstimmungsalternativen, eine explizite Stimmenthaltung oder keine Teilnahme zu wählen.
(3) Mit Hilfe eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens kann eine geheime Abstimmung beantragt werden. Die Pflicht für laut Gesetz oder Satzung geheim abzustimmende Sachverhalte gilt sinngemäß auch für Mitgliederentscheide. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies in der MEO zugelassen ist, so soll diese auf dem nächstmöglichen Parteitag geheim durchgeführt werden.
§Xc - Ablauf
(1) Der Vorstand ist dazu angehalten, die Feststellung des Erreichen eines Quorums nicht zu verzögern und daraufhin unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Abstimmungen für Mitgliederentscheide werden in einem regelmäßigen Rhythmus durchgeführt. Der Abstimmungszeitraum mit festgelegter Dauer endet jeweils an einem periodischen Stichtag. Die Stichtage sind möglichst denen der übergeordneten Gebietsverbände anzugleichen.
(3) Die Mitgliederentscheide werden in der Reihenfolge des Eingangs abgestimmt. Der Vorstand kann die Abstimmung hinauszögern bis eine Mindestanzahl von anstehenden Abstimmungen für eine Periode erreicht ist. Kann ein Mitgliederentscheid nicht durchgeführt werden, so soll er am nächstmöglichen Parteitag abgestimmt werden. In Fällen mit besonders hoher Dringlichkeit kann auf begründeten Antrag ein Eilverfahren mit unabhängigem Abstimmungszeitraum durchgeführt werden.
(4) Der Vorstand und beauftragte Untergliederungen sind dazu verpflichtet, rechtzeitig vor der Abstimmung:
a. den Mitgliedern angemessene Zeit zur Einreichung von Abstimmungsalternativen mittels eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens zu geben;
b. die Anträge zusammen mit Begründungen, die vom jeweiligen Antragsteller verfasst wurden, zu veröffentlichen;
c. unparteiische Informationsveranstaltungen zu den Mitgliederentscheiden durchzuführen und die Möglichkeit zur Diskussion unter allen Mitgliedern zu gewährleisten;
d. jedem stimmberechtigten Mitglied die Teilnahme an der Abstimmung mit möglichst geringem Aufwand und barrierefrei zu ermöglichen.
Antragsbegründung
Es werden verbindliche Mitgliederentscheide eingeführt, um außerhalb des Parteitags basisdemokratisch in grösserem Maßstab und kostensparend Positionen beschliessen zu können. (Dies ist eine überarbeitete Version, die auf die Bedenken vom LPT eingeht)
Die Piratenpartei hat sich das Ziel gesetzt Demokratie und mehr Teilhabe zu fördern. Viele Wähler haben sich bereits wieder von der Parteipartei abgewendet, weil sie ihr Versprechen mehr Bürgerbeteiligung statt Ohnmacht gegenüber eine Politelite zu fördern nicht umsetzt - nicht mal innerparteilich. Sie soll daher innerparteilich mit gutem Beispiel vorangehen. Bisher bietet sie ihren Mitgliedern außerhalb des Parteitags keine Möglichkeit basisdemokratisch verbindlich abzustimmen, während andere etablierte Parteien schon Mitgliederentscheide seit langem als basisdemokratisches Instrument eingeführt haben. Es ist sogar bisher so, dass der Teil der Basis, die aus zeitlichen oder finanziellen Gründen nicht an Parteitagen teilnehmen kann, keine Möglichkeit hat an der Willensbildung mitzuwirken. Andere Parteien ermöglichen hingegen durch Delegiertensysteme als Kompromiss zumindest eine indirekte Beteiligung, wie es das Parteiengesetz vorschreibt. Mittlerweile haben u.a. die LV Brandenburg und LV Rheinland-Pfalz ähnliche Verfahren in ihrer Satzung eingeführt.
Dieser Mangel soll durch diesen Antrag behoben und tatsächliche Basisdemokratie ermöglicht werden. Es wird nicht nur das nachgeholt, was andere Parteien bereits ihren Mitgliedern anbieten, sondern so gestaltet, dass Mitgliederentscheide zum Parteialltag gehören können und nicht wie in anderen Parteien die Ausnahme bleiben. Aus gesetzlichen Gründen sind Programm- und Satzungsänderungen sowie Vorstandswahlen davon ausgeschlossen. Positionen und organisatorische Fragen können jedoch damit geklärt werden.
Mit diesem Antrag soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalten auch außerhalb des Parteitags verbindlich abstimmen zu können. Damit könnten sich auch Mitglieder beteiligen, die nicht zum Parteitag reisen können. Die Mitglieder könnten sich für die Entscheidung mehr Zeit lassen und sich besser vorab informieren. Dadurch könnten Parteitage und Mitglieder entlastet und besser informierte, basisdemokratische Entscheidungen getroffen werden. Es wurde berücksichtigt, dass eine Aussprache und Debatte vor der Abstimmung essentiell in einem demokratischen Prozess ist.
Dieser Antrag ist eine rechtlich abgesicherte, seit den 90ern ausgereifte Alternative zu Ansätzen wie einer umstrittenen "Ständigen Mitgliederversammlung", aufwendigen "dezentralen Parteitagen" o.ä. und ist prinzipiell sowohl mit, als auch ohne Einsatz von Online-Abstimmungen verwendbar. Ob diese zum Einsatz kommen dürfen, ist dem Parteitag überlassen. Gegen die üblichen Bedenken gegen Online-Abstimmungen wurden jedenfalls Lösungen entwickelt.
Diese Satzungsänderung beschreibt dabei nur abstrakt die Anforderungen für das Verfahren, damit wirklich alle Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen teilnehmen können. Die konkrete Ausgestaltung und mögliche Einschränkungen werden in einer Mitgliederentscheidsordnung (MEO) außerhalb der Satzung festgelegt. Diese werden in einem eigenen Antrag behandelt. Die Bestimmungen sind relativ umfangreich, da im Parteiengesetz solche direktdemokratischen Verfahren bisher nicht vorgesehen sind.
Eine kurze Zusammenfassung der Eckpunkte:
- der Ansatz ist inspiriert durch Bürger-/Volksentscheide sowie Mitgliederentscheide/Urabstimmungen anderer Parteien
- die genaueren Verfahrensdetails werden in einer unabhängig abzustimmenden Mitgliederentscheidsordnung (MEO) festgelegt
- der Vorstand bzw. dessen Beauftrage sind für die Durchführung zuständig
- Abstimmungen finden regelmässig (z.B. alle zwei Monate) über einem Zeitraum (z.B. 2 Wochen) statt
- mehrere Mitgliederentscheide können gebündelt abgestimmt werden. Diese können mit anderen Gliederungsebenenen gekoppelt werden um den Aufwand zu verringern. Um die Mitglieder nicht zu überfordern sollen nicht mehr als eine Maximalanzahl an Abstimmungen pro Periode durchgeführt werden (z.B. 20 Stück)
- Untergliederungen können ebenfalls für ihren Gebietsverband Mitgliederentscheide durchführen, indem sie eine MEO beschliessen
- prinzipiell sind Urnen-, Brief- und halb-offene Online Abstimmung möglich. Die MEO kann aber die Möglichkeiten einschränken.
- Anträge werden über Mitgliederbegehren mit gewissen Quoren zur Abstimmung gebracht
- es können Alternativeinträge eingebracht werden (Abstimmung durch Approvalvoting mit Enthaltung)
- Unterstützer und Anträge könnten selbstverständlich auch durch Werkzeuge wie Pirate Feedback gesammelt bzw. vorbereitet werden. Durch Sammeln von Unterschriften und Briefabstimmung können auch Personen ohne Computer(kenntnisse) teilnehmen.
- vor der Abstimmung müssen zur Willensbildung Informationsveranstaltungen mit Aussprache/Debatte zu den Anträgen stattfinden (z.B. Regionalkonferenzen, Stammtische)
- es kann per Mitgliederbegehren geheime Abstimmung beantragt werden. Diese darf nicht online erfolgen, sondern nur per Urne/Brief oder am nächsten Parteitag
- Vorstandswahlen und Änderungen an Programm, Satzung darf laut Parteiengesetz nur der Parteitag durchführen. Zu solchen Themen können also nur unverbindliche Befragungen stattfinden.
- die Teilnahme findet nach opt-in Prinzip statt. Nur Stimmberechtigte, die teilnehmen wollen, werden berücksichtigt. Das spart Kosten und belästigt nicht Mitglieder, die kein Interesse haben. In der MEO kann allerdings auch opt-out festgelegt werden.
Details
Die Mitgliederentscheide sollen durch den Vorstand durchgeführt werden. Erst mit Beschluss einer MEO kann diese Satzungsänderung angewendet werden.
Die Abstimmungen sollen rechtssicher sein und für alle Mitglieder mit kleinstmöglichem Aufwand durchgeführt werden können. Dazu sollen nur in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Monate) Abstimmungen stattfinden, damit auch Vielbeschäftigte genügend Zeit zur Meinungsbildung und Einreichung von Alternativanträgen haben. In dringenden Fällen sind Eilverfahren möglich. Auch Mitglieder ohne Internet-Zugang oder technisch weniger Versierte sollen teilnehmen können.
Sollte sich der Parteitag in der MEO für die Möglichkeit von Online-Abstimmungen entscheiden, sollen dabei nur einfache halb-offene Online-Abstimmungen (z.B. ähnlich der virtuellen Meinungsbilder in Hessen) zulässig sein, die offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden sind. Halb-offen bedeutet, dass pro Abstimmung einmalige Codenamen vergeben werden, die nur jeweils das Mitglied und die MEK zuordnen können. Die Stimmen werden nach der Abstimmung mit dem Codenamen veröffentlicht um Datenschutz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich könnten Mitglieder auf schriftlichen Antrag per Brief abstimmen. Nicht zulässig bzw. unmöglich sind geheime Online-Abstimmungen, d.h. Verbot von Wahlcomputern.
In der MEO könnten hingegen vom Parteitag auch geheime Brief- oder Urnenwahl zugelassen werden. Mit einem Mitgliederbegehren können Mitglieder eine geheime Abstimmung (ggf. auf dem Parteitag durchzuführen) beantragen. Bzgl. "Sockenpuppen" ist wie auch auf Parteitagen der unabhängigen MEK zu vertrauen. Bei Bedenken wegen Manipulation gibt es die Möglichkeit der Anfechtung.
Mitgliederentscheide, Alternativanträge und geheime Abstimmungen sollen nur mit einem Quorum von Teilnehmern zustande (Mitgliederbegehren) kommen können. Bei diesem Quorum sollen nur Mitglieder berücksichtigt werden, die wahrscheinlich aktiv an Entscheidungen teilnehmen wollen (sog. Teilnahmewillige).
Das Verfahren zur Sammlung von Unterstützern für Anträge wird durch Mitgliederbegehren geregelt. Des weiteren sollen unverbindliche, aber standardisierte Mitgliederbefragungen zu allen Themen durchgeführt werden können, deren Ergebnisse voraussichtlich eher als die von herkömmlichen Online-Umfragen anerkannt werden.
Ständige Mitgliederversammlung
In die Satzung wird nach §12.3 eingefügt, Absatz 4 wird zu Absatz 7:
(4) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Landesverband Niedersachsen hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.
(5) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Finanzordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.
(6) Der Landesparteitag beschließt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist.
Begründung
(Der Antrag entpricht dem Beschluss des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern, der die Ständige Mitgliederversammlung (SMV) vom Juli 2012.)
Momentan kann nur der Landesparteitag offizielle Aussagen oder Positionspapiere verabschieden. Zwischen den Landesparteitagen ist dies jedoch nicht möglich: Der Landesvorstand arbeitet nicht inhaltlich. Auch Liquid Feedback kann derzeit nur Meinungsbilder einholen, jedoch keine Beschlüsse fassen. Daher soll mit der Ständigen Mitgliederversammlung die Möglichkeit geschaffen werden, Parteitage ständig und online nach den Prinzipien der Liquid Democracy durchzuführen.
In einem Flächenland wie Niedersachsen mit wenig Mitgliedern ist es aufwändig, Parteitage zu organisieren. Dennoch ist es immer wieder auch zwischen den Parteitagen wichtig, inhaltliche Fragen zu klären und Positionspapiere zu erarbeiten. Mit der Ständigen Mitgliederversammlung ist es möglich, dies offiziell zu tun und so die "realen" Mitgliederversammlungen zu entlasten und dort "nur" noch zu wählen und Satzungs- und Programmpunkte abzustimmen.
Weiterhin ist Liquid Democracy und Liquid Feedback ein (wenn nicht: das) Alleinstellungsmerkmal der Piratenpartei in der Parteienlandschaft. Es ist reale Basisdemokratie. Die ständige Mitgliederversammlung befördert es endlich zu einem Organ des Landesverbandes, das offizielle Aussagen treffen kann.
Trotzdem es natürlich Probleme gibt, alle Mitglieder in die Arbeit mit Liquid Feedback einzuführen, kann dies an den immer mehr werdenden Stammtischen geleistet werden. Eine Alternative dazu wäre die Teilnahme an einer realen Mitgliederversammlung, die mit höheren Kosten verbunden wäre. Weiterhin erlaubt die ständige Mitgliederversammlung, in bestimmten Bereichen seine Stimme zu delegieren - dies ist bei der Abwesenheit bei einem Parteitag nicht möglich.
Die genaue Arbeit der Ständigen Mitgliederversammlung soll in einer auf einem Landesparteitag zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden. Erst dadurch wird die Ständige Mitgliederversammlung konstituiert.
LQFB
Dieser Antrag wurde im LQFB Niedersachsen mit 83% Zustimmung angenommen.
Antragsteller
Erwerb der Mitgliedschaft
Antragsteller: Henning Knoll
Thematik
- Wiederaufnahme ehemaliger Mitglieder.
Änderung
- Wiederaufnahme von ehemaligen Mitglieder nur mit Zustimmung des LaVos.
Begründung
- Die momentane Regelung sieht vor, dass neue Mitglieder von der untersten Gliederung aufgenommen werden. Dies soll auch so bleiben. Lediglich für den Fall, dass Bewerber bereits einmal Mitglied der Piratenpartei waren, soll künftig die Zustimmung des Landesvorstandes erforderlich sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein laufendes Parteiausschlussverfahren nicht durch Austritt und anschließenden Neueintritt ausgehebelt oder verzögert werden kann.
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
Online-Mitgliederversammlung
Antragsteller: Jens Paulsen
Vorbemerkung
Ich stelle diesen Antrag, obwohl ich leider am LPT nicht teilnehmen kann. Ich habe die Einladung zum LPT erhalten, nachdem ich meinen Urlaub (Israel-Rundreise) wegen der Ereignisse im Gaza-Streifen von Dezember auf den 07. Februar umgebucht hatte. Ich bitte deshalb darum, dass ein Versammlungsmitglied diesen Antrag in der Versammlung "übernimmt". Wer macht das? Schickt mir eine E-Mail - Danke!
Thematik
Es gelingt uns auf unseren Parteitagen nicht, über alle Anträge zu diskutieren und abzustimmen.
Auf dem zweitägigen Programmparteitag LPT 2012.3 in Celle haben wir über 100 von 346, auf dem BPT 2012.2 in Bochum über 25 von 800 Anträgen beraten und abgestimmt. Ich bin zwar begeistert von der Diskussionsfreudigkeit der Piraten. Aber abgesehen von den durch das Nichtbehandeln der Anträge verursachten programmatischen Defiziten und der nicht gerade optimalen Außendarstellung unserer Partei sehe ich die Gefahr, dass viele Mitglieder, welche mit großem Engagement Anträge erarbeitet haben, künftig keine Anträge mehr stellen werden. Das für die politische Arbeit und damit den Erfolg unserer Piratenpartei wichtige Wissenspotenzial, die Kreativität und das Engagement vieler Mitglieder wird dann nicht hinreichend zur Entfaltung kommen. Die politischen Folgen sind absehbar.
Wenn wir auch künftig ohne ein Delegiertensystem allen Mitgliedern die Möglichkeit geben wollen, sich durch die Teilnahme an Parteitagen und das Stellen von Anträgen, die Diskussion über Anträge und die Beschlussfassung über Anträge basisdemokratisch in den Meinungsbildungsprozess der Piratenpartei einzubringen, müssen wir entweder so lange tagen, bis alle Anträge abgearbeitet sind (das wären bei gleicher „Antragsbearbeitungsgeschwindigkeit“ beim LPT Celle ca. 7 Tage, beim BPT Bochum ca. 64 Tage gewesen) oder einen Teil unserer Entscheidungsprozesse über eine Online-Mitgliederversammlung, an der sowohl die online aktiven als die online nicht aktiven Mitglieder teilnehmen können, abwickeln.
Änderung, Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen,
1. § 11 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wie folgt zu ändern und neu zu fassen:
ORIGINAL | Überarbeitung |
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§ 11 Organe des Landesverbands
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§ 11 Organe des LandesverbandesOrgane sind der Landesparteitag, die Online-Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung. |
2. Folgenden neuen § 13 in die Satzung der Piratenpartei Niedersachsen einzufügen:
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
§ 13 (entfällt) |
§ 13 Online-Mitgliederversammlung1. Online Mitglieder-Versammlung Im Zeitraum vom
finden Online-Mitgliederversammlungen der Piratenpartei Niedersachsen statt. 2. Gegenstand der Beschlussfassung der Online-Mitgliederversammlung
3. Stimmrecht, Akkreditierung, Abstimmungsarten online oder postalisch, Versammlungsordnung
4. Antragsprüfungskommission
5. Antragsrecht
6. Prüfung der Anträge Die Prüfung der Anträge obliegt der Antragsprüfungskommission, welche
7. Begrenzung der Zahl der Anträge
8. Zeitlicher Ablauf der Online-Mitgliederversammlung
9. Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen in Kraft. |
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen des Antrags
- Zu Ziffer 3: Stimmrecht, Akkreditierung, Abstimmungsarten online oder postalisch, Versammlungsordnung
Hier habe ich einen Vorschlag von Jens Seipenbusch aus seinem u.g. Blog übernommen. Unsere Mitglieder können wie beim Parteitag und anders als bei der ständigen Mitgliederversammlung selbst entscheiden, ob sie an der Online-Mitgliederversammlung aktiv (mit Diskussions- und Abstimmungsmöglichkeit) oder passiv (nur beobachtend) teilnehmen. Es müssen nicht alle Mitglieder „verwaltet“ werden, sondern nur diejenigen, welche sich wie beim Landesparteitag akkreditieren oder Anträge stellen. Die Form der Einladung ist in der Satzung anzugeben.
- Zu Ziffer 5: Antragsrecht
Hier habe ich ein Antragsrecht der Gliederungen im Sinne des § 10 Ziffer 1. unserer Satzung aufgenommen. Von dieser Regelung verspreche ich mir eine rege Aktivität insbesondere unserer Kreisverbände, welche nach der Regelung gem. Ziffer 7.1.2 mehr Anträge als die Mitglieder stellen dürfen.
Durch das Antragsrecht des Landesvorstandes soll diesem ermöglicht werden, aus seiner Sicht für die politische Arbeit wichtige Anträge zu stellen und auf diese Weise eine Vorgabe der Basis für die politische Arbeit einzuholen.
- Zu Ziffer 7: Begrenzung der Zahl der Anträge
Die Antragsprüfungskommission und die Mitglieder müssen in der Lage sein, die Anträge zu verarbeiten. Wir haben beim LPT in Celle an zwei Tagen über ca. 100 Anträge diskutiert und abgestimmt. Übertragen wir dieses Arbeitsergebnis auf die Online-Mitgliederversammlung, dann wären in 16 Tagen 800 Anträge das Maximum. Vielleicht stellen 300 Anträge eine sinnvolle Obergrenze dar.
Ich habe als Arbeitsgrundlage bei mehr als 300 Anträgen zunächst eine Begrenzung auf 30 Anträge des Landesvorstandes, jeweils drei Anträge der Gliederungen und einen Antrag je stimmberechtigtem Mitglied vorgeschlagen und bitte die Versammlung, vor der Abstimmung ein Meinungsbild zu den vorgeschlagenen Zahlen einzuholen und das Ergebnis des Meinungsbildes für den Antrag zu übernehmen. Der nächste LPT oder die folgenden Online-Mitgliederversammlung können die Werte dann neu festlegen.
Begründung
Der Antrag bezweckt,
- es allen Mitgliedern einschließlich der nicht online aktiven Mitglieder basisdemokratisch zu ermöglichen, Anträge insbesondere zu politischen Standpunkten und Programmen der Piratenpartei Niedersachsen zu stellen und über die Anträge online oder postalisch abzustimmen, ohne (wie die herkömmlichen Parteien) auf ein Delegiertensystem zu setzen;
- die programmatische Arbeitsfähigkeit der Piratenpartei ohne die Einführung eines Delegiertensystems zu optimieren und es damit
- dem Landesvorstand wie in § 14 Ziffer 3. der Satzung vorgesehen zu ermöglichen, die Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien zu führen;
- im Falle seiner Verabschiedung die erste Online-Mitgliederversammlung bereits im April 2013 durchzuführen, falls der LPT 2013.1 im Anschluss an die Annahme des Satzungsänderungsantrages gem. § 13 Ziffer 1.4 nichts anderes beschließt. Die Antragsprüfungskommission kann durch eine Änderung der Tagungsordnung im Anschluss an die Annahme des Satzungsänderungsantrages vom LPT 2013.1 gewählt oder anderenfalls gem. § 13 Ziffer 4.1 (vorläufig) bestellt werden. Die Versammlungsordnung kann gem. § 13 Ziffer 3.4 bis zu ihrer Änderung durch einen LPT bzw. die Online-Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen werden. Sollte die erste Online-Mitgliederversammlung im April stattfinden, würden bis zum BPT am 11./12.05.2013 in Neumarkt schon (hoffentlich positive) Erfahrungen mit der ersten Online-Mitgliederversammlung der Piratenpartei aus Niedersachsen vorliegen.
Gegenargumente; Konkurrierende Anträge
Gegen den Antrag könnte sprechen, dass die konkurrierenden Anträge geeigneter sind. Der Antrag geht hinsichtlich der Möglichkeiten der Beschlussfassung gem. Ziffer 2. deutlich über die auf dem Bundesparteitag Bochum und unserem LPT 2013.1 bisher gestellten Anträge auf Mitgliederbefragung / Mitgliederentscheid und Ständige Mitgliederversammlung hinaus und ist sicherlich etwas übersichtlicher als das beim LPT vorgeschlagene Drei-Kammer-Modell, welches wohl auf der Annahme beruht, dass eine Online-Mitgliederversammlung nicht möglich ist.
Es stellt sich die Frage nach der rechtlichen Möglichkeit einer Online-Mitgliederversammlung. Ich halte die Möglichkeit für gegeben und verweise auf die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages http://www.volkerbeck.de/cms/files/327-11-a.pdf. Der Satzungsänderungsantrag muss durch die gem. Ziffer 3.4. zu beschließende und mit einfacher Mehrheit abänderbare Versammlungsordnung ergänzt werden. Nachdem ich meinen Antrag ins LQFB gestellt hatte, hat mich ein Pirat aus meinem KV Stade auf folgenden lesenswerten Blog unseres ehemaligen Bundesvorsitzenden Jens Seipenbusch „Der Online-Parteitag“ hingewiesen: http://nanuk.wordpress.com/2012/12/11/der-online-parteitag-onbpt/ , welcher interessante Vorschläge zu den Bereichen Akkreditierung, Instanzierung, Abstimmung, Nachbereitung etc. enthält.
Der Antrag "Ständige Mitgliederversammlung" ermöglicht ständige Abstimmungen über verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere nach den Prinzipien des Liquid Feedback mit unbegrenzter Delegationsmöglichkeit und sog. "Superdelegierte" (bei der Abstimmung über diesen Antrag im LQFB https://lqpp.de/ni/initiative/show/467.html entfielen 17 von 21 Gegenstimmen auf einen "Superdelegierten"). Da die Bestimmungen des PartG, insbes. § 10 Abs. 2 (die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht) beachtet werden müssen, scheidet m.E. eine Delegation von Stimmen aus. Liquid Feedback ist ein wertvolles Meinungsbildungs-Werkzeug für online aktive Piraten. Die Online-Mitgliederversammlung ist demgegenüber eine Mitgliederversammlung, auf welcher sowohl online aktive als auch online nicht aktive Mitglieder dreimal im Jahr verbindliche Beschlüsse fassen und sich nicht jeden Tag mit neuen Anträgen der Ständigen Mitgliederversammlung befassen müssen.
Änderungsantrag: Mitglieder-Aufnahme
Eingereicht Mario Espenschied
Antrag
Der §3 (3) wird wie folgt neu formuliert:
§3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Sollte der Vorstand der Gliederung Handlungsunfähig sein, entscheidet die nächst höhere Gliederung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem Bewerberin gegenüber schriftlich begründet werden.
Aktuelle Version
§3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
Begründung
Derzeit haben wir handlungsunfähige Gliederungen. Dort ist es dadurch derzeit nicht möglich, neue Mitglieder aufzunehmen. Damit Mitgliedsanträge bearbeitet und Mitglieder aufgenommen werden können, ist diese Änderung notwendig.
Öffentlichkeit von Organen und Gremien
Antragstext
Alle Gremien und Organe sind öffentlich sofern diese oder eine übergeordnete Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
- Gremien und Organe können durch Beschluss Bild- und Tonaufnahmen
untersagen.
- Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste ausschließen.
- Gäste haben kein Stimmrecht.
- Gästen kann ein Antrags- btw. Rederecht erteilt werden.
Begründung
Dieser Antrag setzt das Selbstverständnis der Piratenpartei zum Thema Transparenz um. Er ermöglicht die gleiche Flexibilität wie bisher mit dem Unterschied, dass Bild- und Tonaufnahmen sowie Gäste in Zukunft standardmäßig zugelassen sind und die Versammlung sich mit diesen beiden Punkten nur befassen muss, wenns die Umstände dies notwendig machen. Kurzum: in Zukunft zwei Tagesordnungspunkte weniger.
Hinweis
Dieser Antrag wurde nach der Antragsfrist eingereicht.