NDS:Kreisverband Celle/Gruendungsversammlung/GOentwurf
Geschäftsordnungsentwurf
Erster Abschnitt - ALLGEMEINES -
§ 1 Allgemeines zur Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung des PIRATEN Kreisverbandes Celle regelt den Rahmen zur Durchführung von
- Wahlen
- Kandidaturen für Ämter
- regulären und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
(2) Die Geschäftsordnung des PIRATEN Kreisverbandes Celle kann mit einfacher Mehrheit auf der Mitgliederversammlung geändert werden. Diese müssen begründet und zeitnah nach der Abstimmung bekannt gegeben werden.
§ 2 Definition von Mehrheiten
(1) Relative Mehrheit
- Die meisten positiven Stimmen
(2) Einfache Mehrheit
- Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen
(3) Absolute Mehrheit
- Mehr als 50% der möglichen (Mitgliederzahl-)Stimmen
(4) Qualifizierte Mehrheit
- Mehr als 75% der gültigen abgegebenen Stimmen
§ 3 Funktionspersonal
(1) Versammlungsleiter
Der Versammlungsleiter wird vor dem Beginn einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er leitet durch die Versammlung und ihm obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu
- erteilt er Rederecht und Redezeit so, dass eine angemessene inhaltliche und personale Diskussion der einzelnen PIRATEN sichergestellt ist,
- passt er gegebenenfalls die Reihenfolge der Tagesordnung nach Abstimmung durch die Mitglieder so an, dass eine angemessene Behandlung erfolgen kann,
- benennt er freiwillige PIRATEN, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und gibt sie umgehend bekannt,
- nimmt er während der Mitgliederversammlung Anträge gemäß dieser Satzung entgegen und prüft diese auf Zulässigkeit, sowie Dringlichkeit und macht diese der Mitgliederversammlung angemessen bekannt.
(2) Wahlleiter
Der Wahlleiter wird für die Durchführung von Wahlen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er darf dabei nicht Wahlleiter für ein Amt sein, für das er selbst kandidiert. Zur Wahrung der Transparenz benennt er mindestens einen weiteren freiwilligen PIRATEN zum Wahlhelfer, der ihn in seiner Abeit unterstützt.
Zur Durchführung von Wahlen,
- kündigt der Wahleiter den Beginn, die Dauer und das Ende der Abstimmung an,
- gibt er Hinweise zu den Modalitäten der Wahl bekannt,
- stellt er die Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder fest,
- gibt er die Eröffnung und Beendigung der Wahl bekannt,
- stellt er sicher, dass die Wahlgrundsätze - insbesondere die der geheimen Wahl - eingehalten werden,
- nimmt er die Wahlzettel entgegen und zählt die Stimmen aus,
- stellt die Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen und ungültigen Wahlzettel fest,
- teilt die auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen und damit das resultierende Wahlergebnis mit,
- fragt er den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt,
- fertigt er ein Wahlprotokoll an, welches er selbst und die/der Wahlhelfer unterschreiben um es zu beurkunden.
(3) Wahlhelfer
Es ist mindestens ein Wahlhelfer zu bestimmen. Wahlhelfer können nur freiwillige PIRATEN sein. Sie werden durch den Wahlleiter ernannt und unterstützen ihn bei dem ihm obligenden Aufgaben.
Auf begründeten Antrag kann die Mitgliederversammlung entscheiden, ob sie einzelne PIRATEN als Wahlhelfer ablehnt.
Zweiter Abschnitt - KREISPARTEITAG -
§ 4 Kreisparteitag
Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des PIRATEN Kreisverbandes Celle und gleichzeitig die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
Vorgaben zum Umfang und Inhalt, sowie Fristen der Einladung regelt die Satzung des PIRATEN Kreisverbandes Celle.
Darüber hinaus gelten folgende Ergänzungen:
- Zur Zulassung zur Mitgliederversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus einem Vorstandsmitglied des PIRATEN Kreisverbandes Celle und aus PIRATEN, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person PIRAT mit Stimmrecht, PIRAT ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele PIRATEN zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
- Nimmt ein PIRAT nur an Teilen der Mitgliederversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
- Ämter und Befugnisse der Mitgliederversammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Mitgliederversammlung.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung inklusive der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den PIRATEN durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.
Dritter Abschnitt - WAHLEN -
§ 5 Wahlgrundsätze
Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt.
(1) Wahlen zu Ämtern des Kreisparteitages
Wahlen zu Ämtern des Parteitages sind nach Nachfrage durch den Wahlleiter auf Verlangen eines PIRATEN geheim durchzuführen.
(2) Wahlen zu Satzungs- und Programmänderungen, sowie allgemeine Anträge
Es wird im allgemeinen offen abgestimmt. Jeder PIRAT kann mündlich beim Wahlleiter eine geheime Abstimmung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.
(3) Wahlen des Vorstandes
Die Wahlen des Vorstandes finden gemäß der Satzung des PIRATEN Kreisverbandes Celle statt.
(4) Kandidatur
Kandidieren für ein Amt kann nur, wer sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder PIRAT hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
Kandidieren mehrere Bewerber für ein Amt, so findet eine Akzeptanzwahl statt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen. Er darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben.
(5) Vorkommnisse
Jeder PIRAT, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, ist verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter bekannt zu machen. Dieser ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung hiervon sofort zu berichten.
Auf Antrag eines PIRATEN beschließt die Mitgliederversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des PIRATEN und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
§ 6 Wahldurchführung
(1) Auszählung bei einem Kandidaten
Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "JA" oder "NEIN" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, wenn mehr "JA" als "NEIN"- Stimmen abgegeben wurden.
(2) Auszählung bei mehr als einem Kandidaten
Kandidieren mehrere Bewerber für ein Amt, so findet eine Akzeptanzwahl statt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen. Er darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben.
Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(3) Besetzung mehrerer gleicher Ämter
Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies in einem Wahlgang. Auf Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung kann dies auch getrennt durchgeführt werden.
Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, darf jedes stimmberechtigte Mitglied beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten.
Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
(4) Wahlgänge
Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann auf Antrag eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.
(5) Weiteres regelt die Satzung der PIRATEN Kreisverband Celle.
Vierter Abschnitt - ANTRÄGE -
§ 7 Anträge zur Abstimmung
(1) Allgemeines
Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des PIRATEN Kreisverbandes Celle. Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden.
Grundsätzlich gilt: Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig dem Kreisvorstand vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.
(2) Fristen
- Anträge können bis 2 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Eine nachträgliche Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung möglich.
- Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.
(3) Beschlüsse
- Anträge zur Änderung der Satzung oder des Grundsatzprogramms bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
- Über andere Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Allgemeines
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch doppelte Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
(2) Antragsinhalte
Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
- Antrag auf Schluss der Rednerliste,
- Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf Unterbrechung,
- Antrag für einen neuen Kandidaten für die Tagesleitung,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (wobei dieser Antrag nur mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen werden kann).
(3) Behandlung
Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
(4) Darstellung
Der antragstellende PIRAT begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
(5) Beschlüsse
Es wird unmittelbar nach Darstellung über den Antrag entschieden. Dieser gilt als angenommen, wenn
- die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dem Antrag zustimmt oder
- sich niemand zur Gegenrede meldet.
Fünfter Abschnitt - KANDIDATUR -
§ 9 Kandidatur
(1) Allgmeines
Für die Wahlen kann sich jedes stimmberechtigte Mitglied des PIRATEN Kreisverband Celle als Kandidat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
(2) Aufstellung
Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf durchzuführen. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich niemand mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
(5) Vorstellung
Die Vorstellung der Kandidaten wird auf 5 Minuten beschränkt. Vor Beginn der ersten Vorstellungen darf diese Zeit per GO-Antrag verlängert/verkürzt werden.
Nach der Vorstellung dürfen die Kandidaten durch das wählende Gremium befragt werden. Die Antwort sollte nicht länger als 2 Minuten sein. Das Gremium kann die Befragung nach Antrag und Mehrheitsbeschluss beenden.
Sechster Abschnitt - SONSTIGES -
§ 10 Öffentlichkeit
Es gilt der Abschnitt - C - der Satzung des PIRATEN Kreisverbandes Celle.
§ 11 Protokoll
Über den Sitzungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.
Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Siebter Abschnitt - Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde am 28.03.2012 auf der Gründungsversammlung in dieser Form in Kraft gesetzt.