NDS:Kreisverband Celle/Gruendungsversammlung/Satzung

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Gründungsversammlung des Kreisverbandes Celle


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Satzungsentwurf

Abschnitt A: Grundlagen

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit, 
  • des Standes, 
  • der Herkunft, 
  • der ethnischen Zugehörigkeit, 
  • des Geschlechts, 
  • der sexuellen Orientierung, 
  • des Bekenntnisses

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland  entschieden ab. Der Kreisverband Celle formiert sich, um diese Ziele auch auf Ebene des Kreises zu verwirklichen.


§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Celle. Die Kurzbezeichnungen lauten PIRATEN Kreisverband Celle und PIRATEN Celle. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen.

(2) Das Tätigkeitsgebiet des PIRATEN Kreisverbandes Celle ist der Landkreis Celle. 

(3) Der Sitz des PIRATEN Kreisverbandes Celle ist Celle.

(4) Die im Kreisverband Celle organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet. 


§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des PIRATEN Kreisverbandes Celle ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Celle, soweit nicht durch Beschlüsse der zuständigen Parteiorgane die Mitgliedschaft in einem anderen Verband auf derselben Ebene begründet wurde.

(2) Eine Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer anderen politischen Vereinigung sollte dem Kreisvorstand des PIRATEN Kreisverbandes Celle gegenüber angezeigt werden.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und des PIRATEN  Kreisverbandes Celle kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland, die Satzung der PIRATEN Niedersachsen und die Satzung des PIRATEN  Kreisverbandes Celle anerkennt. 

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene und der PIRATEN Kreisverband Celle führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene. Die Piratenverzeichnisse unterliegen den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die  Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden. 

  • 1. Jeder Pirat  gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat  die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. 
  • 2. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat  das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. 

(4) Die Aufnahme setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung seinen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat  ist. Hat der Bewerber mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er die Aufnahme beantragt. Hat ein Pirat  mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat  ist. 

(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft in der Regel über. Der Pirat  hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. 

(6) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand. 


§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und des PIRATEN Kreisverbandes Celle zu beteiligen. 

(2) Jeder Pirat  hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen  und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein PIRAT kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. 

(4) Die Ausübung des Stimmrechts im Kreisverband ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied im jeweiligen Gebietsverband ist und für das laufende Jahr seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Ansonsten entscheidet die Bundessatzung über aktives und passives Wahlrecht bei nicht gezahltem Mitgliedsbeitrag.

(5) Eine Ämterkumulation auf Kreisebene ist nur in den Fällen zulässig, in denen die  Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Die Zustimmung des Landesvorstands ist notwendig.

(6) Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb des PIRATEN Kreisverbandes Celle ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(7) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

(8)  Die Mitglieder des PIRATEN  Kreisverbandes Celle sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der  Piratenpartei Deutschland  zu sichern, sowie  alles zu unterlassen, was  sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder  das Ansehen der  Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen  oder des PIRATEN  Kreisverbandes Celle richtet. Sie haben auch die Organe des PIRATEN Kreisverbandes Celle zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch 

  • a) schriftlich bekundeten Austritt, 
  • b) Tod, 
  • c) Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, 
  • d) Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder 
  • e) dem Ausschluss aus der Partei. 

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht. 

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. 


§ 6 - Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Verstößt ein PIRAT gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und des PIRATEN Kreisverbandes Celle und fügt ihnen damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: 

  • Verwarnung, 
  • Verweis, 
  • Enthebung von einem Parteiamt, 
  • Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, 
  • Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. 

(2) Ein PIRAT kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Bis auf die Ordnungsmaßnahme Ausschluss werden die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen vom Kreisvorstand des PIRATEN Kreisverbandes Celle angeordnet. Entsprechend der Bundessatzung kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland beim Bundesvorstand gestellt werden. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung der Schiedsgerichte ausschließen.

(4) Der Kreisvorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. 

(5) Der betroffene PIRAT hat die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme vom Landesschiedsgericht überprüfen zu lassen, soweit die Maßnahme durch einen untergeordneten Verband oder durch den Kreisverband angeordnet wurde.

(6)  Ein rechtskräftig ausgeschlossener PIRAT kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied des PIRATEN Kreisverbandes Celle werden.


§ 7 - Gliederung in Ortsverbände

(1)  Der PIRATEN Kreisverband Celle kann sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern untergliedern. In diesem Fall finden die folgende Absätze sowie §8 und §9 Anwendung.

(2)  Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.   (3)  Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor  ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt  werden. Sie erhalten ihre  Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der  Mitgliederversammlung des Ortsverbandes. Die Satzung ist beim Kreisvorstand zu hinterlegen. 

(4)  Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Ortsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der  Mehrheit auf der Gründungsversammlung anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder erforderlich. Weiteres regelt die Landessatzung.


§ 8 - Rechte und Pflichten der Ortsverbände

(1) Die Ortsverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit des PIRATEN  Kreisverbandes Celle zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich  gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen des PIRATEN  Kreisverbandes Celle richtet. 

(2) Verletzen dem PIRATEN Kreisverband Celle nachgeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand des PIRATEN  Kreisverbandes Celle berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. 


§ 9 - Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

(1) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich: 

  • einmalige Verwarnung, 
  • Geldbuße, 
  • Auflösung, 
  • Ausschluss, 
  • Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbände.

(2) Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände können vom  Kreisvorstand und anderen Ortsverbänden beantragt werden; bei Gefahr in Verzug kann der Kreisvorstand Ordnungsmaßnahmen vorläufig anordnen. In diesem Falle hat er unverzüglich einen Kreisparteitag einzuberufen; in Zeiten, in denen wegen Ferien oder Feierlichkeiten damit zu rechnen ist, dass schon deshalb nicht alle Mitglieder an dem Parteitag teilnehmen können, gilt es noch als unverzüglich, wenn die Einberufung alsbald nach Ende dieser Zeit erfolgt.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt. 

(4)  Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange des PIRATEN Kreisverbandes Celle einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für ihn zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend §6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

(5) Der Kreisvorstand bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Kreisparteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Kreisparteitag bestätigt wird. Der Kreisparteitag ist auch berechtigt, eine andere als vom Kreisvorstand verhängte Ordnungsmaßnahme anzuordnen.

(6) Den Rechtsschutz bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung. 


§ 10 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages. Eine Verschmelzung mit anderen Kreisverbänden ist nur zulässig, wenn es zu einer kommunalen Neuordnung kommt. Ortsverbände können nur dann in andere Kreisverbände wechseln, wenn ihr Gebiet durch eine kommunale Neuordnung in das Gebiet eines anderen Kreisverbandes wechselt. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, dass ein Ortsverband in dem PIRATEN Kreisverband Celle Mitglied werden will. Die Bestimmungen der Satzungen der übergeordneten Verbände bleiben unberührt. 


Abschnitt B: Politische Struktur

§ 1 - Organe des Kreisverbands

Organe sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung. 


§ 2 - Parteiämter

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Aufwandsentschädigungen können auf schriftlichen Antrag gewährt werden.


§ 3 - Gründungsversammlung

(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 28.03.2012.

(2) Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des Plenums der Gründungsversammlung in Kraft.

(3) Die Gründungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die für die Gründungsversammlung und für alle weiteren Mitgliederversammlungen gilt.

(4) Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung und der beschlossenen Geschäftsordnung gewählt.


§ 4 - Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des PIRATEN Kreisverbandes Celle, welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. 

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens zweimal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. 

(3) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 20% der stimmberechtigten PIRATEN im Kreisverband Celle die Einberufung beantragen.

(4) Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 

(5) Dem Kreisparteitag sind folgende Entscheidungen ausschließlich vorbehalten. Das Recht des Vorstandes, nach Maßgabe dieser Satzung einstweilige Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.: 

  • 1. Wahl und Entlastung des Vorstandes, 
  • 2. Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, 
  • 3. Wahl des Kassenprüfers und seines Vertreters, 
  • 4. Wahl des Parteischiedsgerichts, 
  • 5. Änderung der Satzung, 
  • 6. Aufstellung und Änderung des Wahlprogramms auf Kreisebene, 
  • 7. Maßregelungsmaßnahmen gegenüber Untergliederungen, wenn diese ihre Pflichten erheblich verletzen und diese Pflichtverletzung auch nach Mahnung des Kreisvorstandes nicht einstellen.


§ 5 - Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Änderungsanträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass auf sie in der Einladung zum Parteitag hingewiesen werden kann. Wird ein Antrag zu spät gestellt, gilt er als Antrag für den darauf folgenden Parteitag, es sei denn, der/die Antragsteller verzichten gegenüber dem Vorstand auf den Antrag. Soweit auf dem Parteitag ein Antrag gestellt wird, den Antrag in modifizierter Form zu verabschieden, müssen die Antragsteller zustimmen. Stimmen sie nicht zu, ist auf Verlangen der Antragsteller über den Antrag so abzustimmen, wie er gestellt wurde. Stimmen sie zu, ist über ihn in der geänderten Form abzustimmen.

(2) Das Wahlprogramm des PIRATEN Kreisverbandes Celle wird vom Kreisparteitag aufgestellt. Dies darf nicht im Widerspruch zu den Programmen übergeordneter Verbände stehen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Programme untergeordneter Verbände. 


§ 6 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Regeln die Satzung der Piratenpartei Deutschland und die jeweiligen Wahlgesetze.


§ 7 - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt den PIRATEN Kreisverband Celle nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien. 

(2) Der Kreisvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Hierzu können 2 oder 4 Beisitzer kommen.

  • 1. Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Kreisverbandes für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Kreisvorstand die Wahrnehmung der  gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung,  die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an  einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden PIRATEN übertragen. 
  • 2. Das Recht, einen Anwalt  oder andere gesetzlich vorgesehenen Vertreter mit der Vertretung zu beauftragen, bleibt unberührt.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Ein Kreisparteitag, auf dem ein neuer Vorstand gewählt wird, ist frühestens 11 Monate nach Beginn der Amtszeit, spätestens 1 Woche vor Ende der Amtszeit durchzuführen. Sollte ein Kreisparteitag aus nachvollziehbaren Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführbar sein, so führt der scheidende Kreisvorstand bis zu diesem Zeitpunkt die Amtsgeschäfte kommissarisch weiter.

(4) Der Kreisvorstand ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder voll handlungs- und beschlussfähig. Soweit er nicht beschlussfähig ist, ist er für den gleichen Wochentag zur  gleichen Uhrzeit in der nächsten Woche unter gleicher Tagesordnung einzuberufen, soweit sich die Vorstandsmitglieder nicht einstimmig auf einen anderen Termin einigen; bei unaufschiebbaren Geschäften kann die Ladungsfrist auf in der Regel zwei Tage abgekürzt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, notfalls die Einberufung von sich aus vorzunehmen, insbesondere allen anderen Mitgliedern des Vorstandes mitzuteilen, dass er nicht beschlussfähig war und daher gemäß der Satzung für den genannten Termin auf Grundlage der Satzung neu einzuberufen ist. Sollte er auch bei dem zweiten Termin nicht  beschlussfähig sein, dürfen die anwesenden Vorstandsmitglieder nur unaufschiebbare Sachen regeln und haben unverzüglich einen Kreisparteitag einzuberufen.  

(5) Der Kreisvorstand hat Rechenschaft  über seine Entscheidungen  abzulegen, wenn  dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20  Prozent der  anwesenden, stimmberechtigten  PIRATEN auf dem damit befassten  Kreisparteitag unterstützt  wird. Eine Revision der  getroffenen  Entscheidung bedarf einer 2/3  Mehrheit  auf dem entsprechenden  Kreisparteitag. Wenn eine Revision aus  tatsächlichen  Gründen unmöglich oder untunlich ist, kann der   Kreisparteitag alternativ mit 2/3  Mehrheit eine Rüge gegen den Vorstand  aussprechen.

(6) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine  Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht  mehr nachkommen können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für  handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein Kreisparteitag einzuberufen. 

(7) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen  neuen Kreisvorstand gewählt hat. Absatz 2 bleibt unberührt.

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.


Abschnitt C: Transparenz

§ 1 - Transparenz von Sitzungen

(1) Alle Sitzungen der Gremien und Organe des Kreisverbandes sind grundsätzlich parteiöffentlich.

(2) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden zeitnah veröffentlicht, so weit zulässig.

(3) Ein Ausschluss von Mitgliedern des Kreisverbandes von Sitzungen muss mit einfacher Mehrheit durch die stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums beschlossen werden.

(4) Ein Ausschluss von Mitgliedern des Kreisverbandes von Sitzungen muss schriftlich begründet werden, wenn das Mitglied dies verlangt. Soweit die Parteiöffentlichkeit insgesamt ausgeschlossen wird, sind die Gründe im Protokoll zu vermerken. Soweit dadurch die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen nicht bekannt gegeben werden müssen, ist der Sitzungsleiter verpflichtet, über die Gründe zu informieren.

(5) Zu allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zugelassen. Gäste im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, die nicht dem Kreisverband als Mitglied angehören. Jedes Mitglied bzw. jede von einem Vorgang betroffene Person darf zum Schutze  des Persönlichkeitsrechtes einen Ausschluss von einzelnen oder allen Gästen fordern. Ein Beschluss zum Ausschluss von einzelnen oder allen Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden. Allein wenn es um Verschlusssachen geht, sind Gäste prinzipiell ausgeschlossen.

(6) Gäste haben kein Stimmrecht. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

(7) Der Vorstand kann die Parteiöffentlichkeit und die Gäste für solche Tagesordnungspunkte ausschließen, in denen er über ein Mitglied verhandelt, insbesondere wenn die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Mitgliedes oder Ordnungsmaßnahmen oder ein anderweitiges rechtliches Vorgehen gegenüber einem Mitglied Gegenstand der Sitzung sind und zu befürchten ist, dass der Partei durch die Parteiöffentlichkeit der Sitzung ein Schaden entsteht. 


§ 2 - Transparenz und Verschlusssachen

(1) Interna können als Verschlusssache deklariert werden. Zwischen den Kreisparteitagen kann der Vorstand Interna vorläufig zu Verschlusssachen erklären.

(2) Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutz bedürfen, oder solche Vorgänge, die zur Abwendung von erheblichen Nachteilen für die Partei vorläufig geheim bleiben müssen, insbesondere die vorläufigen Ergebnisse von Vertragsverhandlungen. 

(3) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. 

(4) Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden. 

(5) Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten durch einen Kreisparteitag als Verschlusssache bestätigt werden, wenn sie durch den Vorstand zur Verschlusssache erklärt worden sind. Wenn der Parteitag im Falle höherer Gewalt nicht fristgerecht stattfinden kann, verlängert sich die Frist um vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt. Soweit eine Sache durch einen Parteitag zur Verschlusssache erklärt wurde, muss die Verlängerung auf dem nächsten Parteitag bestätigt werden. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Beschlussfassung im Tagesordnungsvorschlag für den Parteitag als Punkt aufzunehmen.

(6) Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer Überprüfung.

(7) Grundsätzlich hat jeder PIRAT, der im PIRATEN Kreisverband Celle Mitglied ist, das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Kreisverbandes. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Gründe vorliegen, die eine Geheimhaltung gegenüber dem Einsichtnahme begehrenden Mitgliedes gegenüber notwendig sind, insbesondere die Handakten des Parteivorstandes im Zusammenhang mit Parteiordnungsverfahren und  Vertragsverhandlungen mit dem Mitglied. Anderen Mitgliedern kann die Einsichtnahme verwehrt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Einsichtnahme das laufende Verfahren, die laufenden Vertragsverhandlungen oder ähnliche Vorgänge erheblich gefährdet sind. Die Einsichtnahme ist aber in diesen Fällen sofort zu gewähren, wenn die Gründe für die Geheimhaltung nicht mehr vorliegen, insbesondere der Abschluss der Ordnungsmaßnahme, der Vertragsverhandlungen.

(8) Über Vorgänge, die einem Mitglied in nur parteiöffentlicher Sitzung oder durch die Einsicht in Akten und Aufzeichnungen bekannt geworden sind, hat es außerhalb der Partei Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach seinem Ausscheiden aus der Partei. Soweit es diese Verpflichtung  bricht, kann der Kreisverband von ihm Schadensersatz verlangen und/oder  gerichtlich seine weitergehenden Rechte geltend machen.


Abschnitt D: Ordnungen

§ 1 - Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.


§ 2 - Finanzordnung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland. 

(3) Nach der Wahl des Vorstandes werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Sie prüfen die Kasse und das Finanzgebahren des Vorstandes, Berichten dem Kreisparteitag und geben eine Empfehlung ab, ob der Vorstand entlastet werden kann.


§ 3 - Schiedsgerichtsordnung

(1) Die Satzung der Piratenpartei Deutschland regelt die Schiedsgerichtsordnung.

(2) Auf einem Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden. 

(3) Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen. 


§ 4 - Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen des PIRATEN Kreisverbandes Celle. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten. 

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. 

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. 

(5) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt. 

(6) Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt.

(7) Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen. 

(8) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt. 

(9) Wahlen können beim zuständigen Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

(10) Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer  Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete PIRATEN gewählt werden. 


Abschnitt E: Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 28.03.2012 angenommen und tritt sofort nach ihrer Verabschiedung in Kraft.