NDS:AG Satzung/2012.1/§ 14
Inhaltsverzeichnis
- 1 §14 Der Landesvorstand
- 1.1 Satzungsänderungsantrag 14.1.1 von Jürgen Stemke und anderen
- 1.1.1 Thematik
- 1.1.2 Änderung
- 1.1.3 Begründung
- 1.1.4 Gegenargumente
- 1.1.5 Hinweise
- 1.1.6 Satzungsänderung 14.1.1
- 1.1.7 Satzungsänderung 14.1.2
- 1.1.8 Satzungsänderung 14.1.3 zurückgezogen
- 1.1.9 Satzungsänderung 14.2.1
- 1.1.10 Satzungsänderung 14.2.3
- 1.1.11 Satzungsänderung 14.2.3
- 1.1.12 Satzungsänderung 14.3.1
- 1.2 Satzungsänderungsantrag 14.3 von Jürgen Stemke
- 1.3 Satzungsänderungsantrag 14.8 von Christian Koch
- 1.1 Satzungsänderungsantrag 14.1.1 von Jürgen Stemke und anderen
§14 Der Landesvorstand
Satzungsänderungsantrag 14.1.1 von Jürgen Stemke und anderen
Antragsteller: Jürgen Stemke
Thematik
- Der Vorstand ist derzeit mit 11 Mitgliedern sehr groß.
- Das erschwert den Abstimmungsprozess innerhalb des Vorstands
- Probleme bei Beschlüssen
- Beschlüsse zwischen Vorstandssitzungen benötigen die Zustimmung von 6 Vorstandsmitgliedern
- Diese Mehrheit zu beschaffen ist sehr aufwändig, insbesondere wenn ein erkläglicher Prozentsatz des Vorstands inaktiv ist.
- Dadurch kam es immer wieder dazu, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren zunächst abgelehnt wurden, später aber im selben Wortlaut teilweise einstimmig angenommen wurden.
- In einer Vorstandssitzung wird nur das Stimmgewicht der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder benötigt.
- Dieses Stimmgewicht ist oft mit 3 oder 4 Stimmen erreicht.
- Probleme bei Sitzungen
- Der große Vorstand bewirkt, dass sich Sitzungen sehr lange ausdehnen.
- Spricht bei einem Antrag jedes Vorstandsmitglied im Schnitt nur 2 Minuten, so benötigt man zur Abstimmung eines Antrags ca. 30 Minuten (Vortrag des Anliegens, Diskussion, Abstimmung)
- Sitzungen gehen dadurch sehr leicht und regelmäßig über mehrere Stunden
- Das ist ermüdend für alle Beteiligten und Zuhörer.
- Die Aufgabenverteilung im Vorstand soll verbindlicher werden
Änderung
- SÄA 14.1.1: Reduzierung des Vorstands auf 5 Mitglieder
- SÄA 14.1.2: Reduzierung des Vorstands auf 7 Mitglieder
SÄA 14.1.3: Reduzierung des Vorstands auf 5 Mitglieder + 2 NachrückerEinschätzung der Rechtsabteilung negativ
- SÄA 14.2.1.x: Feste Aufgabenverteilung:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Generalsekretär
- Politischer Geschäftsführer
- (Beisitzer)
- SÄA 14.2.1.x: Feste Aufgabenverteilung:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Generalsekretär
- Politischer Geschäftsführer
- (Beisitzer)
- SÄA 14.3.1: Feste Aufgabenverteilung, Antragsteller Andreas Neugebauer:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Generalsekretär
- Politischer Geschäftsführer
- ein Beisitzer als Infopirat
- ein Beisitzer als Pressesprecher
- bis zu zwei Beisitzer ohne festen Aufgabenbereich
Begründung
- Die Aufgaben innerhalb des Vorstandes werden klarer definiert. Möglichst schon auf dem LPT sollen Kandidaten für bestimmte Aufgaben des Vorstands gewählt werden. So macht es imo auf jeden Fall sinn, einen GenSek und einen pol. Geschäftsführer zu wählen. Der Gensek ist für die LGS, die Anmeldung zu den Wahlen und die Mitgliederbetreuung zuständig, der pol. Geschäftsführer für die Organisation von Kampagnen und die politische Arbeit der Partei. Ferner soll ein Pressesprecher schon vom LPT in sein Amt gewählt werden. Ein Infopirat der als u.a. Schriftführer agiert, ist auch für die Pflege der verschiedenen Medien der Partei zuständig und wäre somit eine gute Ergänzung.
- Die Aufgabenverteilung wäre dann wie folgt:
- 1V vertritt die Partei nach aussen und leitet die politische Arbeit mit dem pol. GS zusammen
- 2V vertritt die Partei nach innen, vertritt den 1V und leitet die Organisation mit dem GenSek
- GenSek leitet die Organisation zusammen mit dem 2V
- pol. GS ist zusammen mit dem 1V für die politische Arbet zuständig
- Schatzmeister - ist klar
- Infopirat - Ist für die Medien und Kommunikationswege der Partei zuständig. Ansprechpartner der IT.
- Pressesprecher - entweder als Mitglied des LVV oder als Beauftragung
Gegenargumente
- Eine Verlängerung der Amtszeit auf zwei Jahre bringt noch ein Problem mit sich: Was wenn Mitglieder des LV nicht mehr aktiv sind?
- § 30 BGB Besondere Vertreter:
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Z.B. "Zur Durchführung der Beschlüsse des Parteivorstands und zur laufenden politischen und organisatorischen Geschäftsführung der Partei wählt der Parteivorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand, das sogenannte Präsidium."
Anzahl der Vorstandsmitglieder und Simplizität der Beschlussfassung sind prinzipiell getrennt voneinander zu betrachtende Dinge. Die Option eines geschäftsführenden Vorstandes sollte genutzt werden, bevor man auf die irrige Idee kommt, dass in Zeiten absehbar steigender Arbeitsbelastung (Stichwort Wahlkampf) die eigentliche Arbeit auf einigen wenigen Schultern besser verteilt ist, als auf mehreren Schultern.
- Eine Verkleinerung des LaVo hätte weiter den Nachteil, dass sich die Arbeitsbelastung der einzelnen Vorstandsmitglieder erhöht. Das sehe ich insbesondere angesichts der bevorstehenden Landtagswahl als negativ an. Wenn man so beschließen sollte würde das die Notwenigkeit einer Delegiertenkonferenz, die zwischen den Parteitagen jederzeit schnell einberufen werden kann, noch erhöhen. (Wolfgang Z.)
Hinweise
Satzungsänderung 14.1.1
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Satzungsänderung 14.1.2
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Satzungsänderung 14.1.3 zurückgezogen
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Satzungsänderung 14.2.1
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Satzungsänderung 14.2.3
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Satzungsänderung 14.2.3
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Satzungsänderung 14.3.1
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Satzungsänderungsantrag 14.3 von Jürgen Stemke
Antragsteller: Jürgen Stemke
Thematik
- Der Vorstand muss derzeit auf einem LPT dann neu gewählt werden, wenn er bereits 11 Monate im Amt ist. Die Absicht dahinter war, nicht auf jeder Mitgliederversammlung Wahlen abhalten zu müssen, den Vorstand für etwa 1 Jahr zu wählen.
- Die Wahl benötigt erfahrungsgemäß 1-1,5 Parteitag-Tage.
- Es erscheint zweckmäßig, den Vorstand für 2 Jahre zu wählen, um Kontimuität zu erreichen
- Die AG-Recht:
- bezeichnet die derzeitige Regelung als Gummi-Paragraphen, da auch bisher schon eine Amtstzeit von 2 Jahren möglich ist; sich die Regelung entsprechend dehnen lässt.
- hält eine 2-Jahres-Amtszeit für vernünftig
- weist darauf hin, dass die Amtszeit nach PartG max 2 Jahre betragen darf
- empfiehlt daher eine Regelung, dass der Vorstand nach Ende der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt, damit der Verband nicht Handlungsunfähig wird, falls eine Mitgliederversammlung erst nach dem Ablauf der 2 Jahre stattfindet.
Änderung
- Festlegen der Amtszeit auf 2 Jahre
- Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahlen kommissarisch im Amt. In so einem Fall müssen baldige Neuwahlen stattfinden.
Begründung
- Verband wird effektiver, da nicht ein Tag Mitgliederversammlung pro Jahr für Neuwahlen aufgewendet werden muss
- Bei erheblichen Problemen kann ein Mitglieder-Quorum immer noch schnelle Neuwahlen fordern. Auch auf einer sonstigen Mitgliederversammlung wären Anträge, die das Ansetzen von Neuwahlen fordern zulässig (z.B. auf einem Programmparteitag).
Gegenargumente
- Die längere Amtszeit verringert gefühlt die Einflussmöglichkeit der Basis auf den Vorstand.
- Nicht, wenn eine Delegiertenkonferenz die Arbeit des LaVo unterstützt und kontrolliert. (Wolfgang Z.)
- Dazu kommt, dass nächstes Jahr um diese Zeit eigentlich ein guter Zeitpunkt ist, den Vorstand neu zu wählen. Die LTW ist vorbei, wir wissen, wer ggfs. vom jetzigen Vorstand im Landtag sitzt und sein Amt daher nicht mehr ausüben kann oder will. Es ist auf der anderen Seite noch genügend Zeit bis zur BTW um frisch gestärkt da einen weiteren Wahlkampf anzugehen. Benutzer:Didiman
Hinweise
- Ein Dehnen der Amtzeit des Vorstandes auch über eine Amtszeit von 24 Monaten hinnaus ist in gewissem Rahmen möglich, da das PartG in weiser Vorraussicht sagt: "Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt." was also nicht heißt, dass der Vorstand max. 24 Monate im Amt bleibt (PartG §11 (1)) -- Floh1111 16:14, 26. Nov. 2011 (CET)
Satzungsänderung 14.3
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Satzungsänderungsantrag 14.8 von Christian Koch
Antragsteller: Christian Koch
Thematik
- Verschlankung der Satzung § 14.8.
Änderung
- Steichen des §14 (8) Satz 1: "Der Landesvorstand muss Demokratisch verfasst sein."
Begründung
- Dies ist ein Füllsatz ohne (an dieser Stelle) jedwede Relevanz, den wir uns sparen können.
- Der Hintergedanke bei der Einführung dieses Satzes beruhte auf den einzigen Grund, dass alle Personen im Vorstand ein gleiches Stimmgewicht haben sollen. Dies wird aber nirgendwo anders ausgeschlossen, also ist dieser Hinweis hinfällig.
- Davon ab hat birgt dieser Satz ein erhebliches Problem der Definition / Interpretation in sich.
Gegenargumente
- Der §14 (8) ist bei der letzen Satzungsänderung in die Satzung aufgenommen worden.
- NDS:AG_Satzung/2010/§_14#Satzungs.C3.A4nderungsantrag_14.8
Hinweise
Satzungsänderung 14.8
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8. Der Landesvorstand muss Demokratisch verfasst sein. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht. |
8. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht. |