MV:Schiedsgericht 1/11 Pressemitteilung

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Pressemitteilung des Schiedsgerichts der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2012

Antrag auf Parteiausschluss von XX abgelehnt

Das Schiedsgericht der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern hat nach mündlicher, nicht-öffentlicher Verhandlung und ausführlicher Beratung am 10. März 2012 den Antrag des Landesvorstands, XX aus der Piratenpartei Deutschland auszuschließen, abgelehnt.

Nach der Satzung des Landesverbands kann aus der Piratenpartei nur ausgeschlossen werden, wer vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Das Schiedsgericht konnte zwar feststellen, dass XX durch unrichtige Angaben zu seiner politischen Vergangenheit vor dem Landesparteitag und seine spätere unvollständige Erklärung dazu erheblich gegen die Ordnung der Piratenpartei verstoßen und ihr Schaden zugefügt hat. Das Schiedsgericht konnte einen allein dadurch verursachten schweren Schaden jedoch nicht erkennen. Es hat dabei berücksichtigt, dass das negative Bild in der Öffentlichkeit gleichfalls durch eine zum Teil verkürzte Medienberichterstattung und - wie der gestörte innerparteiliche Frieden auch - durch den Umstand entstanden ist, dass XX trotz einer klaren Aufforderung von Landesparteitag und Kreismitgliederversammlung sein Mandat im Kreistag von Vorpommern-Greifswald nicht niedergelegt hat. Diese Aufforderung war als politische Willensbekundung zwar zulässig, aber wegen der verfassungsmäßig garantierten Freiheit des Mandats rechtlich nicht bindend. Das Schiedsgericht war zudem der Auffassung, dass der Schaden durch die Herstellung von Offenheit und Transparenz und die unmissverständliche Positionierung von Basis und Vorstand der Piratenpartei verringert werden konnte. Der Parteiausschluss als schwerste Ordnungsmaßnahme sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Gegen das Urteil kann der Landesvorstand binnen zwei Wochen nach Verkündung Berufung zum Bundesschiedsgericht der Piratenpartei Deutschland einlegen.

--StK 22:20, 11. Mär. 2012 (CET)

Anmerkung: Die Urteilsbegründung selbst wird gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 der Schiedsgerichtsordnung nicht veröffentlicht. Der Verfahrensgang allgemein ist hier beschrieben.

--StK 06:34, 12. Mär. 2012 (CET)