HE:Landesparteitage/2012.2/SÄA

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Satzungsänderungsanträge:

SÄA-01/02: §12 - Satzungs- und Programmänderung

3 konkurrierende Anträge

Variante 1 Variante 2 Variante 3
SÄA-01: §12 - Satzungs- und Programmänderung Abs. 3
SÄA-01 /Hessen / §12 - Satzungs- und Programmänderung Abs. 3

Betrifft

Hessen / §12 (3)

Art der Änderung

Fristen für Programmanträge

Bisherige Fassung

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

Neue Fassung

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

Begründung

In den vergangen Jahren haben wir es immer so gehandhabt den Programmänderungsanträgen keine Fristen zur Einreichung zu setzen. So langen es nur wenige Anträge gab hatten wir auf den Landesparteitagen dennoch eine gute Arbeitsgrundlage, da man ausreichend Zeit hatte diese zu lesen und zu diskutieren. Auf dem LPT in Gernsheim hat sich gezeigt, dass sich mit einer großen Anzahl an Anträgen (fast 170) mit dieser Regelung nicht mehr effektiv arbeiten lässt. Damit alle Piraten ausreichend auf die Anträge vorbereitet sind sollte ihnen genügend Vorlaufzeit gegeben werden um sich auf diese vorzubereiten. Bei Satzungsänderungsanträgen ist dies bereits gegeben, daher sollten wir die selbe Regelung auch auf die Programmanträge ausweiten.

https://lqfb.piratenpartei-hessen.de/initiative/show/22.html

Antragsteller

Nicole Staubus
SÄA-02: Fristen §12 - Satzungs- und Programmänderung
SÄA-02 / Fristen §12 - Satzungs- und Programmänderung

Betrifft

Hessen / §12

Art der Änderung

Fristen für Satzungsänderungs- und Programmanträge

Bisherige Fassung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

(4) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.

Neue Fassung

(1) Änderungen der Satzung und des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden Phasen:

1. Einreichungsphase (4 Optionen plus Änderungsphase, sowie Differenz):
Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis {4, 6 oder 8 plus die Dauer der Änderungsphase, aber insgesamt nur zwischen 7 und 12} Wochen vor dem Landesparteitag einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit für den nachfolgenden Landesparteitag auf {vorherige Summe -2} Wochen verkürzen.


(2 Optionen)

{Option 1}
2. Änderungsphase:
Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis {4 Wochen} vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingreichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.

3. Vorbereitungsphase:
{4 Wochen} vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von {1 oder 2 Wochen} unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.
{Option 2}
2. Änderungsphase:
Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis {3 Wochen} vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingreichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.

3. Vorbereitungsphase:
{3 Wochen} vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von {1 Woche} unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.


(3) (2x2 Optionen) Anträge auf {Satzungs- und} Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Der Dringlichkeitsantrag wird im Falle der Zulassung {an das Ende der Tagesordnung gesetzt oder in einem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge behandelt}.

(4) (2x2 Optionen) Die Regelungen aus {Absatz 1 oder Absatz 1, 2 und 3} gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels {einfacher oder Zweidrittel-} Mehrheit einmalig verlängert werden.

Begründung

He lpt 2012 fristenkonzept flex.jpg

Ein Großteil der Anträge auf unseren Parteitagen wird sehr kurzfristig gestellt. Somit wird den Mitgliedern kaum eine Chance gegeben, sich im Vorfeld mit den Anträgen auseinanderzusetzen und sich ideal auf die Anträge vorzubereiten.

Zusätzlich verhindert die knappe Einreichung, dass Piraten die Möglichkeit haben, sich vorab einzubringen, um Anträge ggfs. zu verbessern bzw. vorab einen Konsens einzuholen. Zusätzlich können Teile einer eventuellen Diskussionen vor den Parteitag verlagert werden.

Dies soll vor allem durch die Änderungsphase ermöglicht werden.

Die Satzungsänderung soll eine Konsensfindung und Anpassung der Anträge durch Einreichungs- und Veränderungsfristen ermöglichen und gewährleistet die notwendige Flexibilität durch Dringlichkeitsanträge inkl. entsprechender Absicherung vorab durch ein ausreichendes Quorum, damit nicht Einzelne den LPT und seine Orga mit Dringlichkeitsanträgen fluten können.

Bei wirklich dringenden Dingen lässt sich das Quorum auch überwinden, so dass der LPT immer noch auf tagesaktuelle Ereignisse zur Not reagieren kann.

Die Bildung einer Reihenfolge der Anträge nach persönlichen Präferenzen der Basis, bietet eine weitere Chance sich mit den Anträgen genauer zu beschäftigen.

Dieser Antrag probiert unsere LPT-Antrags-Prozess-Schwäche, wie sie in Gernsheim gerade am zweiten Tage offensichtlich wurde, massiv ins Vorfeld eines LPTs zu legen, damit das Lesen und Verstehen der Anträge nicht während der Diskussion und Abstimmung auf dem LPT selbst erfolgt.

Im hessischen Liquid Feedback fiel die Abstimmung zu diesem Antrag positiv aus: https://lqfb.piratenpartei-hessen.de/initiative/show/105.html

Antragsteller

André Hoffmann 22:04, 29. Aug. 2012 (CEST), Ralf Praschak, Tim Guck & Stefan Schimanowski
SÄA-02a: Fristenkonzept §12 - Satzungs- und Programmänderung
SÄA-02b / Fristenkonzept §12 - Satzungs- und Programmänderung

Betrifft

Hessen / §12

Art der Änderung

Fristen für Satzungsänderungs- und Programmanträge

Bisherige Fassung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

(4) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.

Neue Fassung

(1) Änderungen der Satzung und des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:

1. Einreichungsphase:
Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit für den nachfolgenden Landesparteitag auf 6 Wochen verkürzen.

2. Änderungsphase:
Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingreichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.

3. Vorbereitungsphase:
4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separtem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

(4) Die Regelungen aus Absatz 1, 2 und 3 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.

Begründung

He lpt 2012 fristenkonzept.jpg

Ein Großteil der Anträge auf unseren Parteitagen wird sehr kurzfristig gestellt. Somit wird den Mitgliedern kaum eine Chance gegeben, sich im Vorfeld mit den Anträgen auseinanderzusetzen und sich ideal auf die Anträge vorzubereiten.

Zusätzlich verhindert die knappe Einreichung, dass Piraten die Möglichkeit haben sich vorab einzubringen, um Anträge ggfs. zu verbessern bzw. vorab einen Konsens einzuholen. Zusätzlich können Teile einer eventuellen Diskussionen vor den Parteitag verlagert werden.

Dies soll vor allem durch die Änderungsphase ermöglicht werden.

Die Satzungsänderung soll eine Konsensfindung und Anpassung der Anträge durch Einreichungs- und Veränderungsfristen ermöglichen und gewährleistet die notwendige Flexibilität durch Dringlichkeitsanträge inkl. entsprechender Absicherung vorab durch ein ausreichendes Quorum, damit nicht Einzelne den LPT und seine Orga mit Dringlichkeitsanträgen fluten können.

Bei wirklich dringenden Dingen lässt sich das Quorum auch überwinden, so dass der LPT immer noch auf tagesaktuelle Ereignisse zur Not reagieren kann.

Die Bildung einer Reihenfolge der Anträge nach persönlichen Präferenzen der Basis, bietet eine weitere Chance sich mit den Anträgen genauer zu beschäftigen.

Dieser Antrag probiert unsere LPT-Antrags-Prozess-Schwäche, wie sie in Gernsheim gerade am zweiten Tage offensichtlich wurde, massiv ins Vorfeld eines LPTs zu legen, damit das Lesen und Verstehen der Anträge nicht während der Diskussion und Abstimmung auf dem LPT selbst erfolgt.

Antragsteller

Nowrap 13:29, 7. Sep. 2012 (CEST), André Hoffmann, Tim Guck & Stefan Schimanowski

SÄA-03: Abschnitt B: Finanzordnung - Begrenzung der Spendenannahme

Begrenzung der Spendenannahme

Betrifft

Art der Änderung

Ergänzung

Bisherige Fassung

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Form.

Neue Fassung

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung mit folgendem Zusatz:

Der Landesverband Hessen der Piratenpartei Deutschland nimmt Geldspenden ausschließlich von natürlichen Personen entgegen, und zwar pro Spender und Kalenderjahr nicht mehr als 10.000 €.

Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Begründung

Vorab zwei Bemerkungen

1. Um von der staatlichen Parteienfinanzierung zu profitieren, brauchen wir Spenden von natürlichen Personen. Man kann vieles an der Regelung der Parteienfinanzierung in Frage stellen, trotzdem unterliegen wir ihr und müssen damit umgehen. Es liegt daher schon heute in unserem Interesse, dass z.B. Unternehmer, die der Piratenpartei etwas spenden wollen, dies aus ihrem Privatvermögen tun und nicht als Unternehmensspende.

2. Die Beschränkung soll explizit nur für Geldspenden gelten, da sie für Sachspenden wie z.B. die leihweise Überlassung von Fahrzeugen oder Technik, einen maßlosen Mehraufwand bedeuten würde.


Parteispenden stellen ein bewährtes, aber äußerst zweifelhaftes Mittel der politischen Beeinflussung dar. Grundsätzlich werden diese Zuwendungen mit der Absicht der politischen Einflussnahme getätigt. Bei natürlichen Personen, also Menschen, ist dies in einem bestimmten Umfang legitim, Demokratie lebt sogar von der Einflussnahme der Menschen auf die Politik. Allerdings ist durch eine Höhenbegrenzung dafür Sorge zu tragen, dass sich die Unterschiede in der Vermögensverteilung nicht allzu stark in einem unterschiedlichen politischen Gewicht niederschlagen.

Organisationen aller Art, Unternehmen, Branchenverbände etc. nutzen heute ebenfalls das Mittel der Parteispende zur politischen Landschaftspflege. Organisationen verfolgen strukturelle Interessen, bei Wirtschaftsunternehmen handelt es sich dabei zumeist um Gewinninteressen im betriebswirtschaftlichen Sinne. Daran ist nichts grundsätzlich verwerfliches, aber diese Interessen sind nicht gleichzusetzen mit den wohl- oder schlecht verstandenen Interessen von Menschen, ihnen kann daher kein finanzieller Einfluss auf das politische Kräftespiel zugestanden werden (eine Einflussnahme über das Einbringen von ggf. guten Argumenten bleibt unberührt).

Darüber hinaus ist insbesondere bei großen und stark verflochtenen Unternehmen und Verbänden meist unklar, woher das Geld kommt und auf wessen Geheiß Spenden getätigt werden. Diese Unternehmen profitieren oft in erheblichem Maße von staatlichen Subventionen, Steuererleichterungen und anderen Privilegien, so dass Zuwendungen an große oder/und Regierungsparteien faktisch der Steuerzahler zu tragen hat (aktuelles Beispiel ist die Privilegierung des Bankensektors).

Im Ausland sind solche Spenden daher teilweise bereits verboten, was von einigen Politikern für Deutschland ebenfalls gefordert wird (siehe http://www.lobbycontrol.de/blog/index.php/2011/09/spd-abgeordnete-fordern-verbot-von-nebentaetigkeiten-und-unternehmensspenden/ und http://www.welt.de/politik/deutschland/article5889245/Linke-will-Verbot-von-Firmen-Spenden-fuer-Parteien.html).

Die heutige Spendenpraxis führt ohne Zweifel zu einem erheblichen Legitimitätsverlust der etablierten Parteien und der Politik insgesamt (die GRÜNEN bekommen ebenso Geld aus der Solarbranche wie die anderen Parteien von der Atomindustrie). Die FDP hat sich in besonderem Maße in die Abhängigkeit von Financiers begeben, die im politischen Wettbewerb ihren Mangel an guten Argumenten durch gutes Geld wett zu machen suchen. Auch wenn diese Partei demnächst untergehen sollte, so hat sie doch bereits einen erheblichen volkswirtschaftlichen und politischen Schaden angerichtet.

Es ist wichtig, dass die Piratenpartei sich von solchen offensichtlich abhängig machenden Strukturen grundsätzlich fern hält. Es ist auch wichtig, ein Zeichen zu setzen, dass dies überhaupt möglich ist. Wie es die PIRATEN in vielen Bereichen bereits tun.

Sollte für Deutschland eine gesetzliche Regelung kommen, wäre die Piratenpartei darauf bereits eingestellt und würde keine Nachteile erleiden. Das ist wichtig, weil wir uns andernfalls auf der Seite derer wiederfinden könnten, die aus Angst um die eigenen Pfründe die Weiterentwicklung der Demokratie aufzuhalten versuchen.

Theoretisch braucht es keine Satzungsvorschrift, um Spenden abzulehnen. Vorstände oder die Basis könnten in jedem Einzelfall nach vorher festzulegenden Kriterien diese Entscheidung treffen. Aber was wäre dadurch gewonnen? Potentielle Spender wären sich nie sicher, ob ihre Zuwendung überhaupt willkommen wäre und die beteiligten PIRATEN hätten sich in jedem Einzelfall eine zusätzliche Diskussion zu einem grundsätzlich unentscheidbaren Problem aufgeladen. Denn natürlich lässt sich im Einzelfall eine rationale Abwägung der Gefahr der Abhängigkeit (von reichen Einzelspendern oder von Organisationen) gegen die zusätzlichen Chancen bei Annahme der Spende nicht leisten, da sich weder Chancen noch Gefahren quantifizieren lassen. Die vorgeschlagene Satzungsvorschrift hält also den Vorständen und den aktiven Basispiraten den Rücken frei und dient auch der Transparenz gegenüber potentiellen Spendern.

Zurzeit werden die PIRATEN noch kaum mit Großspenden und Zuwendungen von Unternehmen und Verbänden bedacht. Das würde sich drastisch erst in Regierungsverantwortung ändern. Daher bedeutet heute ein Verzicht auf diese Spenden keinen schmerzhaften Verlust (während wir die Gelder nicht mehr so dringend brauchen, wenn wir einmal an der Regierung sind). In der Außendarstellung dagegen würde uns eine solche Regelung zusätzlichen Zulauf und Wähler bringen, vermutlich auch die Spendenbereitschaft von Kleinspendern erhöhen. Es wäre mithin durchaus rational - und keineswegs (übertrieben) "idealistisch", diese Bestimmung in die Satzung aufzunehmen.

Die Beschränkung auf natürliche Personen und die Deckelung bei einem jährlichen Maximalbetrag hängen hierbei zwingend zusammen. Denn bei einigen Unternehmen lassen sich andernfalls Großspenden relativ problemlos durch Eigentümer oder Geschäftsführer als Privatpersonen überweisen.

Andererseits ist eine Deckelung unabhängig vom Spender, wie sie z.B. Transparency International fordert und die Piratenpartei durch Beschluss des Schatzmeisters derzeit praktiziert (50.000 EUR pro Jahr und Spender, http://wiki.piratenpartei.de/Finanzen:Parteispenden#weitergehende_Wertgrenzen) und der Landesverband Berlin in seiner Satzung stehen hat (https://wiki.piratenpartei.de/BE:Satzung#.C2.A7_17_FINANZ-_UND_BEITRAGSORDNUNG, vgl. auch Satzung des Landesverbandes Thüringen http://www.piraten-thueringen.de/partei/satzung/ §11 (6) Finanzordnung) völlig sinnlos, da eine juristische Person schnell erschaffen ist und darüber dann, vorausgesetzt man verfügt über das entsprechende Kapital, eine faktisch völlig beliebig hohe Summe gespendet werden kann. Solange juristische Personen/Organisationen spenden dürfen, ist eine Deckelung der jährlichen Spendensumme reine Kosmetik.

Antragsteller

Eric Manneschmidt

SÄA-04: §4 - Rechte und Pflichten der Piraten

2 konkurrierenden Anträge

Variante 1 Variante 2
SÄA-04
Hessen / §4 - Rechte und Pflichten der Piraten Abs. 8 Punkt 2

Betrifft

Hessen / §4 (8) 2.

Art der Änderung

Laufzeit von virtuellen Meinungsbildern

Bisherige Fassung

2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen.

Neue Fassung

2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens {1,2,3,5,7} Tage betragen. Der Antragsteller kann eine längere Laufzeit beantragen.

Begründung

Meinungsbilder sind nicht in Stein gemeißelt und nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Mit der derzeitigen Frist von 14 Tagen nehmen wir uns die Möglichkeit, kurzfristig zu aktuellen Themen Stellung zu beziehen. Die Erfahrung zeigt, dass 98% aller Teilnehmer in den ersten 2-3 Tagen abstimmen. Letztlich ist das nur ein Meinungsbild und keine Urabstimmung, deswegen muss nicht zwingend maximale Rücksicht auf jedes Mitglied genommen werden.

Die Werte innerhalb dert geschweiften Klammer stellen verschiedene Optionen dar.

Im hessischen Liquid Feedback fiel die Abstimmung zu diesem Antrag positiv aus: https://lqfb.piratenpartei-hessen.de/initiative/show/108.html

Antragsteller

SÄA-04a
Hessen / §4 - Rechte und Pflichten der Piraten Abs. 8 Punkt 2

Betrifft

Hessen / §4 (8) 2.

Art der Änderung

Laufzeit von virtuellen Meinungsbildern

Bisherige Fassung

2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen.

Neue Fassung

2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.

Begründung

Die ursprünglich gewählte Laufzeit von 14 Tagen begründete sich in der Abbildung in der parallel zur Abstimmung verlaufenden Diskussion.

Während dieser 14 Tage können Pro- und Contra-Argumente ausgetauscht und im Wiki gesammelt werden. Da währenddessen die Abstimmung weiterhin geöffnet ist, kann jeder Teilnehmer seine Entscheidung überdenken oder revidieren.

Dies sollte als grundlegendes Feature erhalten bleiben und nur in zeitlich dringenden Fällen verkürzt werden können.

Bei 7 Tagen ist ist auf jeden Fall ein Wochenende dabei, so dass auch weniger aktive Piraten eine Chance erhalten mit abzustimmen.

3 Tage sollte das dringendste Minimum darstellen.

Basisdemokratie braucht Zeit und sollte gerade bei Fragen der öffentlichen Positionierung einen klar definierten und bekannten Rahmen haben.

Eine völlige Flexibilisierung der Laufzeiten kann aufgrund der verbesserungsbedürftigen Kommunikation rund um die vMBs aktuell zu noch mehr Unsicherheit führen. Bei einer klaren 3-Teilung bliebe dies eher im überschaubaren Rahmen, bietet aber dennoch eine flexiblere Auswahl als derzeit in der Satzung festlegt.

Die Streichung dient nur der Visualisierung.

Antragsteller

Jan Leutert und Nowrap 19:27, 4. Sep. 2012 (CEST)

SÄA-05: §4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Hessen / §4 - Rechte und Pflichten der Piraten Abs. 8 Punkt 3

Betrifft

Hessen / §4 (8) 3.

Art der Änderung

Beteiligung bei virtuellen Meinungsbildern

Bisherige Fassung

3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.

Neue Fassung

3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens {10 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 33 Prozent} {der stimmberechtigten, aller} hessischen Piraten beteiligen.

Begründung

Derzeit reichen 10% Beteiligung. Persönlich find ich das zuwenig. Wenn ein Thema nicht interessant genug für die eigenen Mitglieder ist und diese nicht teilnehmen, dann wäre es vielleicht besser, sich nicht zu äußern.

Die Beteiligung bei den Meinungsbildern seit April lag zwischen 23,87% und 42,86%. Bei 2/3 der Meinungsbilder war die Beteiligung höher als 1/3. (Stand Anfang August)

Die Werte innerhalb dert geschweiften Klammer stellen verschiedene Optionen dar.

Im hessischen Liquid Feedback fiel die Abstimmung zu diesem Antrag positiv aus: https://lqfb.piratenpartei-hessen.de/initiative/show/109.html

Antragsteller

SÄA-06: §9a - Der Landesvorstand

3 konkurrierende Anträge

Variante 1 Variante 2 Variante 3
SÄA-06
Hessen / §9a (1) - Der Landesvorstand

Betrifft

Hessen / §9 (1)

Art der Änderung

Variable Anzahl an Beisitzern

Bisherige Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

Neue Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär sowie eine beliebige Anzahl Beisitzer an. Über die maximale Anzahl der Beisitzer bestimmt der Landesparteitag.

Begründung

Wir alle sehen den Arbeitsaufwand von Vorständen. In einem Jahr mit 2 Wahlen wird der Arbeitsaufwand deutlich steigen. Mit diesem Antrag beschließen wir noch keine Beisitzer, sondern geben uns vorerst nur die Möglichkeit, auf Wahlparteitagen variabel über die Anzahl der Beistzer abzustimmen, ohne nicht jedes Mal Satzungsänderungsanträge durchzukauen.

Antragsteller

SÄA-06a
Hessen / §9a (1) - Der Landesvorstand

Betrifft

Hessen / §9 (1)

Art der Änderung

Variable Anzahl an Beisitzern

Bisherige Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

Neue Fassung

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem politischen Geschäftsführer

4. dem Landesschatzmeister

5. dem Generalsekretär

6. bis zu vier Beisitzern, über deren Anzahl der Landesparteitag bestimmt

Begründung

die Möglichkeit zu haben, den Landesvorstand für bestimmte Aufgaben vergrößern zu können, ist sinnvoll. Gerade auch im Hinblick auf die kommenden 3 großen Wahlen.

Dennoch sollte der Vergrößerung ein Maximum haben, damit nicht im Eifer einer mitreißenden Vorstandswahl auf einem Mal 10 Beisitzer einen Landesvorstand mehr schaden als nutzen.

Immerhin haben wir nun 17 KVs, die einen Teil der Verwaltung tragen dürfen und müssen und weitere Regionen in den Gründungsvorbereitungen stehen.

Zudem besteht weiterhin das Mittel der Beauftragung, um den arbeitenden Personenkreis ausdehnen zu können.

Antragsteller

Nowrap 19:46, 4. Sep. 2012 (CEST)
SÄA-06b
Hessen / §9a (1) - Der Landesvorstand

Betrifft

Hessen / §9 (1)

Art der Änderung

Variable Anzahl an Beisitzern

Bisherige Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

Neue Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören der Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär sowie eine beliebige Anzahl stellvertretender Vorsitzender an, jedoch mindestens einer. Über die maximale Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt der Landesparteitag.

Begründung

Alternative zu Beisitzern, stellvertretende Vorsitzende haben mehr Gewicht und wir können mehrere Vorstandsmitglieder für Zitate in PMs benutzen. Themen statt Köpfe :)

Antragsteller

SÄA-06c
Hessen / §9a (1) - Der Landesvorstand

Betrifft

Hessen / §9 (1)

Art der Änderung

Variable Anzahl an Beisitzern

Bisherige Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

Neue Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören der Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär sowie bis zu fünf stellvertretende Vorsitzende an, jedoch mindestens einer. Über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt der Landesparteitag.

Begründung

Alternative zu Beisitzern, stellvertretende Vorsitzende haben mehr Gewicht und wir können mehrere Vorstandsmitglieder für Zitate in PMs benutzen. Themen statt Köpfe :)

Antragsteller

SÄA-07 §4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Hessen / §4 - Rechte und Pflichten der Piraten Abs. 8 Punkt 4

Betrifft

Hessen / §4 (8) 4.

Art der Änderung

Einfügen einer weiteren Bedingungen der Positionierung

Bisherige Fassung

nicht vorhanden

Neue Fassung

4. Das virtuelle Meinungsbild als positionierend beantragt wurde und es als solches einfach zu erkennen ist.

Begründung

Mit dieser vierten Bedingung soll die Klarheit des positionierenden Prozesses via virtuellem Meinungsbild geklärt werden, dass nicht jedes vMB automatisch ein positionierendes werden kann, sondern es von Anfang an klar als solches eingetragen und durchgeführt werden muss.

Auch stellt es uns die Bedingung, das positionierende vMBs als solche gekennzeichnet werden, um von "normalen" vMBs einfacher unterscheidbar werden.

Antragsteller

Nowrap 19:59, 4. Sep. 2012 (CEST)

SÄA-08 § 9b - Der Landesparteitag

Hessen / § 9b - Der Landesparteitag Abs. 2

Betrifft

Hessen / §9b (2)

Art der Änderung

Ändern der Berechnung

Bisherige Fassung

Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens zweimal die Wurzel aus der Zahl der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Neue Fassung

Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens zwei Drittel Pi mal die Wurzel aus der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung

Mit dieser Änderung wird unklare Zustand über die Einreichung von 2 konkurrierenden Anträgen mit je 2 Alternativen aus Rüsselsheim geheilt.

Zudem sollten wir, wenn wir schon die Wurzel in der Formel haben, auch Pi hinzufügen.

An den absoluten Zahlen ändert sich recht wenig, da 2/3*Pi ungefähr 2 entspricht. Bei 2048 Mitgliedern macht dies ein Unterschied von 4 Piraten aus:

2*Wurzel aus 2048 ~= 91

2/3*Pi*Wurzel aus 2048 ~= 95

Antragsteller

Jan Leutert und Nowrap 20:23, 4. Sep. 2012 (CEST)

SÄA-09: Streichung des Parteiausschlusses aus der Landessatzung

Streichung des Parteiausschlusses aus der Hessischen Landessatzung

Betrifft

Hessen / § 6

Art der Änderung

Streichung von Teilen

Bisherige Fassung

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt uns Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(3) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(4) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(5) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

Begründung

Nach § 3 Abs. 1 Bundessatzung ist jedes Mitglied zunächst Mitglied der Bundespartei und über diese Mitgliedschaft Mitglied in der niedrigsten örtlich zuständigen Gliederung. In der Landessatzung kann allerdings rein logisch gesehen nicht der Ausschluss aus der Bundespartei geregelt werden, dies kann nur die Bundessatzung regeln und tut dies auch wortidentisch mit der bisherigen Regelung. Eine Antragstellung nach der hessischen Landessatzung durch den Landesvorstand würde lediglich zu einem Ausschluss aus der Piratenpartei Hessen führen, die Bundesmitgliedschaft bestünde weiterhin und würde automatisch wieder zu einer Mitgliedschaft in Hessen und dem niedrigsten zuständigen Verband führen.

Damit wird ein Parteiausschluss aus der Piratenpartei nicht unmöglich gemacht, der Landesverband Hessen müsste allerdings - wie jetzt auch schon - in Vertretung des Bundesvorstands handeln. Andere Landesverbände handhaben dies jetzt schon so, selbst wenn sie das Parteiausschlussverfahren in ihrer eigenen Landessatzung geregelt haben.

Antragsteller

SÄA-10: Neuer Verteilerschlüssel in der Finanzordnung

Neuer Verteilerschlüssel in der Finanzordnung (5 Alternativen)

Betrifft

Hessen / Abschnitt B (2)

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von Abschnitt B (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

Neue Fassung - Alternative 1

(BzV -5% => KV +5%)

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 5%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

Neue Fassung - Alternative 2

(BzV -5% / OV -5% => KV +10%)

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 5%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 25%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.

Neue Fassung - Alternative 3

(BzV -5% / OV -10% => KV +15%)

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 5%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 30%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 10%.

Neue Fassung - Alternative 4

(Optional OV -5% => KV +5%)

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.

Neue Fassung - Alternative 5

(Optional OV -10% => KV +10%)

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 25%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 10%.

Begründung

In Hessen gibt es derzeit keine Bezirksverbände und mit den aktuellen KV-Entwicklungen in Mittel- und Nordhessen ist davon auszugehen, dass es auch in Zukunft so bleiben wird.

Rückrat der dezentralen lokalen Verwaltung, Repräsentanz und Verantwortung bilden somit die KVs. Diese sind dann auch mit den entsprechenden Finanzmitteln auszustatten.

Gerade im Hinblick auf den Landesgeschäftsstellen-Beschluss profitieren davon nur die Anreiner-KVs. Durch die generelle Aufstockung der KV-Mittel können die Anreiner-KVs zur LGS-Mitfinanzierung herangezogen werden und das restliche Hessen wird entsprechend gestärkt.

Es gibt in Deutschland derzeit nur einen OV. Durch Reduktion der Zuweisung der möglichen Mittel soll zum einen der Fokus auf die Entwicklung der KV-Landschaft gelenkt werden und die OV-Gründungsbestrebungen gedämpft werden.

Es ist sowieso darüber nachzudenken, dass beim LV angesiedelte und finanzrelevante Dinge für ganz Hessen sich die beteilitigen KVs an der Finanzierung mitbeteiligen.

Berechnungsbeispiel:
https://docs.google.com/spreadsheet/ccc?key=0AmOWLpCcb2XQdDBGUVk0dEpUZ0VRNVFGWXdKMDdwMXc&pli=1#gid=0

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Zur eingereichten Revision 5

Antragsteller

Nowrap 12:28, 5. Sep. 2012 (CEST)

SÄA-11: Präzisierung der OMs Verwarnung und Verweis nach §6

SÄA-11: Präzisierung der OMs Verwarnung und Verweis nach §6

Betrifft

Hessen / § 6 (3)

Art der Änderung

Ergänzung und Aufgliederung

Bisherige Fassung

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

Neue Fassung

Enthält eine abstimmbare Option

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.

1. Verwarnungen und Verweise erlöschen nach spätestens einem Jahr.

2. Bei einer vorausgegangen Verwarnung, sowie in dringenden oder schwerwiegenden Fällen kann bei einem Verweis der Landesvorstand beim Landesschiedsgericht zusätzlich ein temporärer Entzug von einem oder mehreren Beteiligungsrechten beantragen{, die dann für den Landesverband und seine Untergliederungen bindend sind}.

3. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

Begründung

Die bisherigen OMs Verwarnung und Verweis haben fast keine Relevanz. Die beiden schwereren OMs betreffen nur Kandidaten für Ämter oder Mandate. Der Parteiausschluss hingegen sollte das letzte Mittel bleiben und ist in vielen Fällen auch schwer durchzusetzen.

Dieser Vorschlag soll die Möglichkeit schaffen, einfache Beteiligungsrechte, wie Teilnahme an einer Parteiveranstaltung, Kommunikation auf Infrastruktur der Partei, o.ä. sanktionieren zu können, wie es in der Vergangenheit schon Beispiele für gegeben hat. Diese wurden in der Regel angelehnt, weil sie einer OM gleich kämen und oben drein die Tür für Willkür öffnen würden.

Diese Satzungsänderung würde dies nun ermöglichen und gleichzeitig in den Ermessensspielraum von Vorstand und Schiedsgericht legen. Zusätzlich ist durch eine vorherige Verwarnung bzw. die implizierte Begründung von dringend oder schwerwiegen entsprechend gegen Missbrauch gesichert.

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 3

Antragsteller

Nowrap 21:02, 7. Sep. 2012 (CEST)


SÄA-12: §7 - Gliederungen

2 konkurrierenden Anträge

Variante 1 Variante 2
SÄA-12
Hessen / §7 - Gliederungen Abs. 7

Betrifft

Hessen / §7 (7)

Art der Änderung

Änderung der Namensgebung gemeinsamer Untergliederungen

Bisherige Fassung

(7) Der Name der Untergliederung setzt sich aus den Namen der beteiligten Gebietsverbänden und der Gliederungsebene zusammen.

Neue Fassung

(7) Der Name der Untergliederung setzt sich aus der Gliederungsebene und den Namen der beteiligten Gebietsverbände oder einem Namen mit gemeinsamem geografischen Bezug zusammen.

Begründung

Bei kombinierten Untergliederungen (z.B. mehrere Kreise übergreifende Kreisverbände) können Namensungetüme entstehen, wenn der Name zwingend aus denen aller beteiligten Gebietsverbände gebildet werden muss. Gliederungen soll mit dieser Änderung Freiheit gegeben werden, selber zu entscheiden, welchen Namen sie als geeignet für die umfasste Region ansehen, ohne den geografischen Bezug zu verlieren.

Antragsteller

Christian Fleißner 23:27, 4. Sep. 2012 (CEST)
SÄA-12a
Hessen / §7 - Gliederungen Abs. 7

Betrifft

Hessen / §7 (7)

Art der Änderung

Änderung der Namensgebung gemeinsamer Untergliederungen

Bisherige Fassung

(7) Der Name der Untergliederung setzt sich aus den Namen der beteiligten Gebietsverbänden und der Gliederungsebene zusammen.

Neue Fassung

(7) Der Name der Untergliederung setzt sich aus der Gliederungsebene und den Namen der beteiligten Gebietsverbände oder einem Namen mit gemeinsamem geografischen Bezug zusammen.

(7a) Der gewählte Name gilt vorläufig, bis er durch eine Mitgliederversammlung der nächsthöheren Gliederungsebene mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Wird diese Bestätigung nicht erreicht, so führt die Untergliederung automatisch den Namen aus der Gliederungsebene und den Namen der beteiligten Gebietsverbände.

Begründung

Bei kombinierten Untergliederungen (z.B. mehrere Kreise übergreifende Kreisverbände) können Namensungetüme entstehen, wenn der Name zwingend aus denen aller beteiligten Gebietsverbände gebildet werden muss. Gliederungen soll mit dieser Änderung Freiheit gegeben werden, selber zu entscheiden, welchen Namen sie als geeignet für die umfasste Region ansehen, ohne den geografischen Bezug zu verlieren.

Diese Variante zieht mit der notwendigen Bestätigung des übergeordneten KV, BzV, LPT eine Sicherung ein, dass Untergliederungen sich nicht irgendwelche haarsträubenden Namen geben; könnte vor allem bei OV-Gründungen vorkommen.

Antragsteller

Christian Fleißner 23:27, 4. Sep. 2012 (CEST)

SÄA-13:

Der Landesparteitag

Betrifft

Hessen / §9b

Art der Änderung

Einfügen eines neuen Paragraph

Bisherige Fassung

nicht vorhanden

Neue Fassung

Der Landesparteitag wählt mindestens einen und höchsten drei Pressesprecher. Die Amtszeit ist deckungsgleich mit der Amtszeit des Landesvorstandes, dem gegenüber der Pressesprecher zu rapportieren hat.

Begründung

Ein Gerangel und ziemliches Durcheinander, wie es auf der Hauptmailingliste zu verfolgen war, sollte angesichts der wichtigen Öffentlichkeitsarbeit in der kommenden Amtszeit vermieden und der/die Pressesprecher von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Antragsteller

Frank Scholz

SÄA-14:

Der Landesvorstand

Betrifft

Hessen / §9a (7)

Art der Änderung

Einzufügen unter Abs. 7 neue Nr. 7

Bisherige Fassung

nicht vorhanden

Neue Fassung

Vorlage einer aussagefähigen Finanzplanung über die Verwendung finanzieller Mittel, die, nachdem diese veröffentlicht und von den Mitgliedern 2 Wochen lang eingesehen und beurteilt werden konnte, in den ersten 6 Wochen nach Beginn der Amtszeit eines neuen Landesvorstands – unter Berücksichtigung vonseiten der Mitglieder schriftlich vorgetragenen Einwende – schließlich von diesem einvernehmlich zu genehmigen, zu verabschieden und auf dessen Einhaltung zu achten ist.

Begründung

Transparenz gegenüber mehr als 2000 Mitgliedern was an finanziellen Ausgaben geplant oder Finanzmittel für zukünftige Investitionen vorgesehen sind.

Antragsteller

Frank Scholz

SÄA-XX:

Titel

Betrifft

Hessen / [URL Paragraph]

Art der Änderung

Art

Bisherige Fassung

Alte Version

Neue Fassung

Neue Version

Begründung

Begründung

Antragsteller

Name