HE:Kinderförderungsgesetz/Bürgerentwurf

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Auf diesen Seiten entsteht auf Basis des CDU/FDP Entwurfs hoffentlich mit Bürgerbeteilung eine neue Fassung. Diese Idee wird von der Projektgruppe Bürgerentwurf Kinderförderungsgesetz betreut.

Zunächst wird hier der Original-Text in Wiki-Form wiedergegeben, um diesen dann danach anzupassen.

Kritische Passagen sind rot markiert. Insbesondere:

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften - Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)

  • Eingegangen am 4. Dezember 2012
  • Eilausfertigung am 4. Dezember 2012
  • Hessischer Landtag · 18. Wahlperiode · Drucksache 18/6733

A. Problem

Das breite Angebot an Landesförderung der Kindertagesbetreuung basiert derzeit auf verschiedenen untergesetzlichen Normen, welche darüber hinaus unterschiedlichen Fördersystematiken folgen. Zur Vereinfachung der Rechtsanwendung sind eine Bündelung und Vereinheitlichung dieser Förderbestimmungen erforderlich.

Die Mindestanforderungen an die Gewährleistung des Kindeswohls in Tageseinrichtungen, also insbesondere die Gruppengröße, der Personalschlüssel und die Qualifikation der Fachkräfte, geregelt in der Mindestverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047), orientieren sich derzeit jeweils an der Zweckbestimmung der Gruppe (Kindergarten, Krippe, Hort, altersgemischte Gruppe). Die Regelungen der Mindestverordnung werden von den Trägern von Tageseinrichtungen vielfach zwar als fachlich angemessen, aber zu unflexibel angesehen. Insbesondere vor dem Hintergrund des anstehenden Rechtsanspruchs ab dem 1. August 2013 für Kinder ab dem ersten Lebensjahr sowie im Kontext des regional bestehenden Mangels an qualifizierten Fachkräften wird davon ausgegangen, dass Träger von Tageseinrichtungen einen gesteigerten Bedarf an Flexibilität für den Betrieb der Tageseinrichtung haben.

B. Lösung

Die Regelungen der Landesförderung der Kindertagesbetreuung wer-den gebündelt und in das bestehende Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch eingefügt. Dies betrifft:

  • die Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. November 2011 (GVBl. I S. 702),
  • die Grundsätze zur Förderung der Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in Kinderhorten vom 9. Januar 2007 (StAnz. S. 238) und
  • teilweise die Fach- und Fördergrundsätze zur "Offensive für Kinderbetreuung" vom 18. März 2008 (StAnz. S. 1026).

Durch die Bündelung in einem Gesetz werden Transparenz, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erhöht. Gleichzeitig werden die Förderbestimmungen mit dem Ziel der weitgehenden Vereinheitlichung neu ausgestaltet. Als grundlegendes Prinzip der Landesförderung für Tageseinrichtungen wird dabei die Subjektförderung geregelt. Bei der Neuregelung der Förderung wird auch das Ziel verfolgt, die Grundsätze und Prinzipien des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahre hessenweit zu verankern. Im Sinne der Bündelung von Rechtsvorschriften werden auch die Rahmenbedingungen in Kindertageseinrichtungen in das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch eingefügt. Die Mindestverordnung wird aufgehoben. Mit dem Ziel, den Trägern von Tageseinrichtungen unter Aufrechterhaltung der Qualität mehr Flexibilität bei der Organisation des Betriebes der Tageseinrichtung einzuräumen, werden die Rahmenbedingungen inhaltlich verändert. Hierfür wird insbesondere die bisher gruppenbezogene Bestimmung der Rahmenbedingungen durch eine kindbezogene Regelung (Fachkraft-Kind-Relation) ersetzt sowie der Katalog für Fachkräfte zur Mitarbeit unter Wahrung des Quali-tätsniveaus auch für nicht pädagogische Berufsgruppen geöffnet.

Die Änderungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches werden zum Anlass genommen, hier auch die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Men-schen mit Behinderungen als Zielvorgabe zu berücksichtigen, die Kostenausgleichsregelung für den Fall des gemeindeübergreifenden Einrichtungsbesuchs auf eine pauschalierte Grundlage zu stellen, die Rechte des Elternbeirates zu stärken sowie redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.

C. Befristung

Der Entwurf sieht eine Befristung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches bis 31. Dezember 2018 vor.

D. Alternativen

Keine.

E. Finanzielle Auswirkungen

1. Auswirkungen auf die Liquiditäts- oder Ergebnisrechnung Für die Förderung der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung besteht im Schnitt der fünfjährigen Geltungsdauer des Gesetzes ab dem 1. Januar 2014 ein voraussichtlicher Liquiditätsbedarf von jährlich 424,5 Mio. €. Die im Entwurf des Haushalts 2014 für diese Leistungen insgesamt vorgesehenen 369,75 Mio. € sollen durch Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP um 54,75 Mio. € auf die erforderlichen 424,5 Mio. € aufgestockt werden. In dem Gesamtbudget von 424,5 Mio. €/Jahr sind die aufgrund der Vereinbarung über den konnexitätsgerechten Ausgleich für die Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 zugesagten Landesmittel i.H.v. 117,5 Mio. €/Jahr enthalten.

2. Auswirkungen auf die Vermögensrechnung Das Vermögen des Landes verringert sich entsprechend.

3. Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung Derzeit sind in der Finanzplanung für die Planungsjahre jeweils 369,75 Mio. € vorgesehen. Dieser Betrag erhöht sich für die Planungsjahre auf jährlich 424,5 Mio. €.

4. Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände Die Zuwendungen nach dem Gesetz richten sich an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden, kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und sonstige Empfänger zur Förderung der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung. Damit werden die hessischen Gemeinden sowohl unmittelbar als Träger von Kindertageseinrichtungen wie auch mittelbar bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung unterstützt. Die unter Nr. 1 genannten zusätzlichen Mittel von 54,75 Mio. €/Jahr kommen den hessischen Kommunen zumindest mittelbar zusätzlich zugute.

Mit der Festlegung der kindbezogenen Betrachtung sowohl in der Förderung als auch bei den Mindeststandards in Kindertageseinrichtungen wird außerdem, bei Aufrechterhaltung des Qualitätsniveaus, eine zusätzliche Flexibilität für Kommunen und Einrichtungsträger ermöglicht. Hessischer Landtag · 18. Wahlperiode · Drucksache 18/6733 3

F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern

Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen

Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Belange von Menschen mit Behinderung. Im Allgemeinen Teil des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird der Auftrag der Jugendhilfe, darauf hinzuwirken, dass ihre Angebote junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern und dazu beizutragen, dass Benachteiligungen vermieden oder abgebaut werden, im Hinblick auf junge Menschen mit Behinderung um die Leitvorstellung "Inklusion" nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergänzt. Daneben erweitert der Gesetzentwurf die Themen, mit denen sich der Landesjugendhilfeausschuss als beratendes Gremium des Landesjugendamtes befassen soll, um "Inklusion", so wie sie in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorgegeben ist. Gesetzlich geregelt wird auch die Erstattung der Kosten von Erziehungsberechtigten mit einer Hör- oder Sprachbehinderung für die Kommunikation mit der Tageseinrichtung oder der Tagespflegeperson durch geeignete Kommunikationshilfen.

Gesetzestext

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften - Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)

Artikel 1 - Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

HE:Kinderförderungsgesetz/Bürgerentwurf/Artikel 1

Artikel 2 - Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zum 1. Januar 2016

HE:Kinderförderungsgesetz/Bürgerentwurf/Artikel 2

Artikel 3 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

HE:Kinderförderungsgesetz/Bürgerentwurf/Artikel 3

Artikel 4 - Aufhebung bisherigen Rechts

Die Mindestverordnung wird aufgehoben.

Artikel 5 - Neufassung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenreihenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 6 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Abweichend hiervon treten

  • 1. Art. 1 Nr. 15 und 27 am Tage nach der Verkündung und
  • 2. Art. 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.