HE:Kinderförderungsgesetz/Bürgerentwurf/Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 643), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht
wird die Angabe zu 23d wie folgt gefasst:
§ 23d Zuweisungen nach den §§ 32, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
§ 23d
wird wie folgt gefasst:
§ 23d Zuweisungen nach den §§ 32, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
(1) Gemeinden erhalten für die nach den §§ 32 und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung jährlich Finanzzuweisungen. Darüber hinaus erhalten Gemeinden mit eigenem Jugendamt und Landkreise jährlich Finanzzuweisungen für die in § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung.
(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden.
(3) Die Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches können abweichend von Abs. 1 auch an nicht kommunale Träger von Tageseinrichtungen geleistet werden.