HE:Kinderförderungsgesetz/Bürgerentwurf/Artikel 1

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Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Aufsicht

b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 25a Rahmenbedingungen für den Betrieb
§ 25b Fachkräfte
§ 25c Personeller Bedarf
§ 25d Größe und Zusammensetzung einer Gruppe

c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Landesförderung für Tageseinrichtungen

d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 32a Landesförderung für Kindertagespflege
§ 32b Landesförderung für Fachberatung
§ 32c Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag
§ 32d Investive Landesförderung
§ 32e Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote

e) Die Angabe nach § 34 wird wie folgt gefasst:

Dritter Teil
Außerschulische Jugendbildung
§ 35 Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung
§ 36 Träger der außerschulischen Jugendbildung
§ 37 Voraussetzungen für die Förderung
§ 38 Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung
§ 39 Finanzierung, Verteilung der Mittel
§ 40 Berichtspflicht
§ 41 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
Vierter Teil
Ehrenamt in der Jugendarbeit
§ 42 Anspruch auf Freistellung
§ 43 Dauer der Freistellung
§ 44 Antragstellung
§ 45 Nachteilsverbot
§ 46 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 47 Kostenerstattung
Fünfter Teil
Ausführung des Jugendschutzgesetzes
§ 48 Bestimmung der zuständigen Behörden
§ 49 Aufgaben der Polizeibehörden
§ 50 Zusammenarbeit mit den Jugendämtern
Sechster Teil
Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
§ 51 Zuständige Behörde
§ 52 Aufbringung der Mittel
§ 53 Verfahren und Zahlungsweise
§ 54 Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
§ 55 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
§ 56 Ermächtigungen
§ 57 Übergangsvorschriften
Siebenter Teil
Schlussbestimmungen
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Angabe "in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022)" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306)" gestrichen.
b) In Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Behinderung" die Wörter
"sowie die Inklusion nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" eingefügt.

§ 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden, soweit das Achte Buch
Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften
des § 72 der Hessischen Gemeindeord-nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember
2011 (GVBl. I S. 786), und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), entsprechende Anwendung.

Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:

§ 7a
Aufsicht
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates. 
Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Re-gierungspräsidium. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Jugendhil-fe zuständige Ministerium.
(2) Kommen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einer ihnen nach diesem Gesetz 
oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, 
so stellt die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 2 den Verstoß fest. 
Für weitere Maßnahmen gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

In § 8 Abs. 1 Nr. 6

werden nach dem Wort "Behinderung" die Wör-ter "sowie der Inklusion nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" eingefügt.

§ 25 Tageseinrichtungen für Kinder wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Betreuung" die Angabe "(Tageseinrichtungen)" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort "Tageseinrichtungen" die Wörter "für Kinder" gestrichen.

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

(5) Über das Rauchverbot in den Räumen nach § 1 Nr. 9 des Hessischen
Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), hinaus ist auch auf dem Gelände der Tageseinrichtung das Rauchen verboten.

Neuer Text:

(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur 
Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung (Tageseinrichtungen).
(2) Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere
 1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
 3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter,
 4. altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder.
(3) Tageseinrichtungen können von öffentlichen, freigemeinnützigen oder
sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden.
(4) Der Träger bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen 
mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und
mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen
sind.
(5) Über das Rauchverbot in den Räumen nach § 1 Nr. 9 des Hessischen
Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), hinaus ist auch auf dem Gelände der Tageseinrichtung das Rauchen verboten.

Nach § 25 werden als §§ 25a bis 25d eingefügt:

§ 25a

Rahmenbedingungen für den Betrieb
Für die Erlaubnis und den Betrieb einer Tageseinrichtung muss zur Sicherung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch die Betreuung durch Fachkräfte nach § 25b erfolgen, mindestens der personelle Bedarf nach § 25c gedeckt sein und den
Anforderungen nach § 25d an Größe und Zusammensetzung der Gruppe entsprochen werden.

§ 25b

Fachkräfte
(1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden:
1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,
4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,
5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),
6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),
7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),
8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),
9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,
11. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen,
12. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im früh- oder allgemeinpädagogischen sowie sozialpflegerischen 
    Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und
13. Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder für das Hochschulwesen zuständige Minis-terium als
    gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 12 genannten Fachkräfte anerkannt hat.
    In Tageseinrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, kön-nen auch Personen mit einem berufsqualifizierenden 
    Abschluss als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger mit der 
    Leitung betraut werden.
(2) Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus folgende Fachkräfte betraut werden:
1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,
2. Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, 
   eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,
3. Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein 
   Anerkennungsjahr absolvieren und
4. Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland,
a) die über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und eine
   abgeschlossene Fachschulausbil-dung oder gleichwertige Abschlüsse verfügen,
b) die für die Erfüllung der Aufgabe in der Tageseinrichtung nach deren Zweckbestimmung geeignet sind,
c) die sich zeitnah nach Aufnahme der Tätigkeit fachlich wei-terbilden und
d) deren Einsatz als Fachkraft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugestimmt hat; die Zustimmung soll bei Vorliegen der
   Voraussetzungen nach den Buchst. a bis c erteilt werden.
   In Gruppen mit Kindern unter drei Jahren können auch Kinderpflege-rinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung 
   mit der Mitarbeit betraut werden.
(3) Als Fachkräfte gelten auch Personen, die am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung als Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die
Voraussetzungen des Abs. 1 zu erfüllen.

§ 25c

Personeller Bedarf
(1) Der personelle Bedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der nach Abs. 2 ermittelten Bedarfe der in der Einrichtung
vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder, zuzüglich 15 Prozent dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit,
Urlaub und Fortbildung.
(2) Der personelle Bedarf für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus dem Produkt
von Fachkraftfaktor und Betreuungsmittelwert. Der Fachkraftfaktor beträgt für ein Kind
1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 0,2,
2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt 0,07 und
3. ab dem Schuleintritt 0,06.
Der Betreuungsmittelwert beträgt für ein Kind mit einer vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von
1. bis zu 25 Stunden 22,5 Stunden,
2. mehr als 25 bis zu 35 Stunden 30 Stunden und
3. mehr als 35 Stunden 42,5 Stunden.
Teilen sich mehrere Kinder einen Platz, gelten diese für die Errechnung des personellen Bedarfs als ein Kind, sofern die Summe der  wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder 50 Stunden nicht überschreitet. Der Fachkraftfaktor bestimmt sich nach dem Alter des jeweils jüngsten Kindes und der Betreuungsmittelwert nach der Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder.
(3) Fachkräfte nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 können mit bis zu 50 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den personellen Bedarf der
Tageseinrichtung angerechnet werden. Der Anteil von Fachkräften nach § 25b Abs. 2 Nr. 4 soll höchstens 20 Prozent des personellen
Bedarfs einer Tageseinrichtung betragen.
(4) Während der gesamten Öffnungszeit der Tageseinrichtung ist die Anwesenheit mindestens einer Fachkraft nach § 25b Abs. 1 
oder 3 sicherzustellen.

§ 25d

Größe und Zusammensetzung einer Gruppe
(1) Die Gruppengröße in einer Tageseinrichtung darf höchstens 25 gleichzeitig anwesende Kinder betragen. Bei der Berechnung sind
1. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 1,
2. Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 1,5 und
3. Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr mit dem Faktor 2,5 zu berücksichtigen.
(2) Die Größe und Zusammensetzung der Gruppen im Einzelfall soll sich an der räumlichen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung 
sowie an dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder orientieren und insbesondere dem besonderen Bedürfnis von Kindern bis 
zum vollendeten dritten Lebensjahr nach Bindung, Ruhe und Geborgenheit Rechnung tragen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzel-fall befristete Ausnahmen von der nach Abs. 1 und 2 
ermittelten Gruppengröße zulassen."

§ 26 Aufgaben wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Tageseinrichtung" die Wörter "für Kinder" gestrichen.

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

Neuer Text:

(1) Die Tageseinrichtung für Kinder hat einen eigenständigen Bildungs-
und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes
in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und
gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es
insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit die
geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine
Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche
Entwicklungschancen zu geben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe und zur Sicherung
eines kontinuierlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses sollen die
pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der
Bildung und Erziehung beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen
partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder
zusammenarbeiten (Bildungs- und Erziehungspartnerschaft).
(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages
ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der
Erziehungsberechtigten verantwortlich.
(3) Über das Rauchverbot in den Räumen nach § 1 Nr. 9 des Hessischen
Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 86), hinaus ist auch auf
dem Gelände der Tageseinrichtung das Rauchen verboten.

§ 27 Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Eltern-beirat. Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen
Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhö-ren. Er kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen
Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fra-gen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates, das Anhörungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 
und die Auskunftspflicht und das Vorschlagsrecht nach Abs. 3 Satz 3 regelt der Träger.

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

(5) Erziehungsberechtigten mit einer Hör- oder Sprachbehinderung werden für die Kommunikation mit der Tageseinrichtung in der
deutschen Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen die notwendigen
Aufwendungen nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 29. Oktober 2010
(GVBl. I S. 369) erstattet."

Neuer Text

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor
Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und
Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die pädagogischen
Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf
einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten
über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.
(2) Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. Die Leitung der
Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung
einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.
(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. 
Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der
Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. 
Der Elternbeirat Er kann von dem Träger und den in der
Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung
betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des
Elternbeirates , das Anhörungsrecht nach Abs. 3 Satz 2  und die
Auskunftspflicht nach Abs. 3 Satz 2 regelt der Träger.
(5) Erziehungsberechtigten mit einer Hör- oder Sprachbehinderung werden für die Kommunikation mit der Tageseinrichtung in der
deutschen Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen die notwendigen
Aufwendungen nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 29. Oktober 2010
(GVBl. I S. 369) erstattet."

§ 28 Kostenausgleich - wird wie folgt gefasst:

§ 28
Kostenausgleich
(1) Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, leistet die Wohngemeinde der Standortgemeinde
hierfür einen angemessenen Kostenausgleich.
(2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, bestimmt sich die Höhe des Kostenausgleichs nach dem auf das Kind 
entfallenden Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung, von dem ein Drittel als Elternbeitrag sowie die auf das Kind
entfallende Landesförderung in Abzug zu bringen sind. Der auf das Kind entfallende Anteil an den Betriebskosten der
Tageseinrichtung ist zu ermitteln aus der Summe
1. der Personalkosten für das Kind auf der Grundlage
a) des nach § 25c Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 ermittelten Personalbedarfs und
b) des Arbeitsentgeltes einer Erzieherin (Grundentgelt, Stufe 3) in Vollzeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -  Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst - in der jeweils aktuellen Fassung, zuzüglich einer Jahressonderzahlung in 
Höhe von 90 Prozent eines Monatsgehalts und sonstiger Arbeitgeberkosten in Höhe von 30 Prozent,
2. eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten nach Nr. 1 für die Kosten für Hilfskräfte,
3. eines Zuschlags in Höhe von 11 Prozent der Summe aus Nr. 1 und 2 für Verwaltungskosten, Sachkosten und Kosten für das Gebäude und
4. eines Zuschlags in Höhe von 25 Prozent der Summe aus Nr. 1 bis 3 als pauschaler Ausgleich zur Berücksichtigung
   unterschiedlicher Kostenstrukturen.
(3) Die Standortgemeinde unterrichtet die Wohngemeinde unverzüglich von der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung
ihres Gemeindegebiets.

Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 27 Abs. 5 gilt entsprechend.

In § 30 Abs. 1 Satz 2

werden nach dem Wort "Bedarf" die Wörter "und kann die betriebliche und betrieblich unterstützte Kindertagesbetreuung" eingefügt.


§ 32 Landesförderung wird wie folgt gefasst:

§ 32
Landesförderung für Tageseinrichtungen
(1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 erhält
deren öffentlicher, freigemeinnütziger und sonstiger geeigneter Träger jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung
im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Tageseinrichtung muss über eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
verfügen. Die Betriebserlaubnis muss sich, sofern die Tageseinrichtung täglich mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den
Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale nach Abs. 2 und den Pauschalen nach Abs. 3
bis 6 zusammen.
(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
a) bis zu 25 Stunden 2 070 Euro,
b) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 3 100 Euro,
c) mehr als 35 Stunden 4 130 Euro,
2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt
a) für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Be-treuungszeit von
aa) bis zu 25 Stunden 330 Euro,
bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 440 Euro,
cc) mehr als 35 Stunden 580 Euro,
b) für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
aa) bis zu 25 Stunden 500 Euro,
bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 660 Euro,
cc) mehr als 35 Stunden 880 Euro,
3. ab Schuleintritt
a) für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Be-treuungszeit von
aa) bis zu 25 Stunden 280 Euro,
bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 380 Euro,
cc) mehr als 35 Stunden 500 Euro,
b) für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
aa) bis zu 25 Stunden 420 Euro,
bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 570 Euro,
cc) mehr als 35 Stunden 750 Euro.
Für Kinder ab Schuleintritt, die in einer Hortgruppe betreut werden, wird keine Grundpauschale gewährt.
(3) Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn
Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis
zu 100 Euro für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt. Dies setzt eine Erklärung
des Trägers voraus, wonach
1. die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung die Arbeit nach dem Bildungs- und Erziehungsplan widerspiegelt und
2. mindestens eine in der Tageseinrichtung beschäftigte Fachkraft an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan
teilgenommen hat oder die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen
Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und begleitet wird.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Tageseinrichtungen, in denen der Anteil der Kinder, in deren Familie vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder für die der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise die Teilnahme- und
Kostenbeiträge übernimmt, mindestens 22 Prozent beträgt, wird zur
1. Unterstützung der Sprachförderung der Kinder in der Tagesein-richtung,
2. Förderung der Gesundheit, der sozialen, kulturellen und interkul-turellen Kompetenzen der Kinder,
3. Förderung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 4 oder
4. Unterstützung der Vernetzung der Tageseinrichtung im Sozialraum
eine Pauschale in Höhe von bis zu 390 Euro für jedes vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind, das mindestens eines der
genannten Merkmale erfüllt, gewährt. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gilt Satz 1 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für
die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.
(5) Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Be-treuung von Kindern mit und ohne Behinderung bis zum Schuleintritt
wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 2 340 Euro für jedes Kind mit Behinderung, für das der Bescheid des zuständigen
Sozialhilfeträgers über die Gewährung der Maßnahmenpauschale nach oder analog der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz
vom 30. Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gewährt.
(6) Für jede Tageseinrichtung, in der die Anzahl der vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder insgesamt
die Größe einer Gruppe nach § 25d Abs. 1 bis 3 nicht überschreitet, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 5 500 Euro gewährt.
(7) Für die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung sind die Verhältnisse am 1. März des Kalenderjahres, in dem die
Zuwendung gewährt wird, maßgeblich.

Nach § 32 werden als §§ 32a bis 32e eingefügt:

§ 32a

Landesförderung für Kindertagespflege
(1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kin-dern in Kindertagespflege erhalten örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zur Weiterleitung an Tagespflegepersonen jährliche Zu-wendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
(2) Für jedes Kind, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetz-buch durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
gefördert und von einer Tagespflegeperson, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, betreut wird, wird eine Pauschale gewährt.
Sie beträgt für jedes Kind
1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
a) bis zu 25 Stunden bis zu 1 200 Euro,
b) mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 2 400 Euro,
c) mehr als 35 Stunden bis zu 3 000 Euro,
2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
a) bis zu 25 Stunden bis zu 160 Euro,
b) mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 190 Euro,
c) mehr als 35 Stunden bis zu 220 Euro,
3. ab Schuleintritt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
a) bis zu 25 Stunden bis zu 140 Euro,
b) mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 160 Euro,
c) mehr als 35 Stunden bis zu 190 Euro.
§ 32 Abs. 7 gilt entsprechend.
(3) Die Tagespflegeperson muss
1. eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Bu-ches Sozialgesetzbuch haben oder, wenn die Kindertagespflege
   im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten ausgeübt wird, die Eignungskriterien nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches     Sozialgesetzbuch erfüllen,
2. eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden sowie den erfolgreichen Abschluss
   eines Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder oder Kinder nachweisen und
3. eine Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von 20 Unterrichtsstunden
a) im Jahr vor dem Zuwendungsjahr oder im Zuwendungsjahr bei der auf die erstmalige Zuwendung folgenden Zuwendung, 
b) im Jahr vor dem jeweiligen Zuwendungsjahr bei jeder wei-teren Zuwendung nachweisen.
(4) Die Zuwendung ist anteilig an Tagespflegepersonen nach Abs. 3 weiterzuleiten. Der weiterzuleitende Betrag kann auf den
vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu leistenden
Betrag zur Anerken-nung der Förderleistung der Tagespflegeperson angerechnet werden, wenn
1. die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Teilnahme- und Kostenbeiträge nach
§ 90 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung geregelt sind und
2. die Weiterleitung an die Tagespflegeperson nach Abs. 3 monatlich anteilig erfolgt.
(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag einer Gemeinde den Anteil der
Zuwendung, der auf die Kinder in Tagespflege im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Verwendung durch die Gemeinde gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

§ 32b

Landesförderung für Fachberatung
(1) Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatun-gen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 3 kontinuierlich über
die pädagogische Arbeit nach den Grundzügen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und diese begleiten, wird, wenn
sie entsprechend qualifiziert sind, eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 500 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt.
(2) Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatun-gen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 4 kontinuierlich über
die Umsetzung der dort genannten Zwecke beraten und diese beglei-ten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 500 Euro je
beratener Tageseinrichtung gewährt.
(3) Für Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Vermittlung, Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen erhalten
Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine jährliche Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu einem
Betrag von 50 Prozent der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu 70 000 Euro je im Gebiet
eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätigen öf-fentlichen oder freigemeinnützigen Trägers, wenn
1. von dem Träger für Maßnahmen zur Grundqualifizierung von Ta-gespflegepersonen von diesen kein Kostenbeitrag erhoben wird und
2. im Falle der Übertragung von Aufgaben auf freigemeinnützige Träger hierfür eine entsprechende Leistungsvereinbarung abge-schlossen ist.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 ist die Zuwendung anteilig an den je-weiligen freigemeinnützigen Träger von Fachdiensten und
Maßnahmen weiterzuleiten.

§ 32c

Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag
(1) Zur Förderung der Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen im letzten Kindergartenjahr erhalten die Gemeinden unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine jährliche Zuwendung
im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt bis zu 1 200 Euro für jedes in der Gemeinde gemeldete Kind, das bis zum
30. Juni des Zuwendungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet. Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nur für einen Teil des
Zuwendungsjahres erfüllt, vermindert sich die pauschale Zuwendung für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, um ein Zwölftel.
(2) Für eine Förderung nach Abs. 1 müssen alle Kinder, die eine Ta-geseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen, in dem Jahr, das
ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, vom Teilnahme- oder Kosten-beitrag freigestellt sein. Wenn die tägliche vertraglich oder
satzungsgemäß vereinbarte Betreuungszeit für das Kind mehr als fünf Stunden beträgt, ist die Freistellung für mindestens fünf Stunden
erforderlich. Für die hierüber hinausgehende Betreuungszeit kann der anteilige Teilnahme- oder Kostenbeitrag erhoben werden. Das für
Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Er-fordernis nach Satz 1 zulassen, insbesondere, wenn der von
freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern erhobene Teilnah-mebeitrag erheblich über dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag des
öffentlichen Trägers liegt.
(3) Für die Zahl der in der Gemeinde gemeldeten Kinder sind die Bundesstatistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung
des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des vorletzten Kalender-jahres vor dem Jahr, in dem die Zuwendung gewährt wird, maßgeb-lich.
Die Zahl der Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalender-jahres, in dem die Zuwendung gewährt wird, das fünfte Lebensjahr vollenden,
und die Zahl der Kinder, die bis dahin das sechste Lebens-jahr vollenden, werden jeweils zur Hälfte berücksichtigt.
(4) Besucht ein in der Gemeinde gemeldetes Kind eine Tageseinrich-tung in einer anderen Gemeinde und sind dort die Voraussetzungen
nach Abs. 2 erfüllt, ist die anteilige Zuwendung an die andere Ge-meinde weiterzuleiten.
(5) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 werden bei der Zuwendung auf Antrag zusätzlich Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz in einem
anderen Bundesland haben und eine Tageseinrichtung im Gemeinde-gebiet besuchen, wenn in dem anderen Bundesland Kinder mit Wohn-sitz
in Hessenebenfalls durch Rechtsvorschrift von den Teilnahme- und Kostenbeiträgen im letzten Kindergartenjahr freigestellt sind.

§ 32d

Investive Landesförderung
(1) Für Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben im Umfang von 10 000 bis 50 000 Euro, die der Schaffung oder Sicherung von Plätzen
für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen dienen, können örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für
eigene Vorhaben oder zur Weiterleitung an öffentliche, freigemein-nützige oder sonstige geeignete Träger erhalten, wenn für das
Vorhaben ein voll erschlossenes baureifes Grundstück zur Verfügung steht.
(2) Eine Zuwendung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung und kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
(3) Das geförderte Vorhaben ist mindestens fünf Jahre zweckgebun-den zu nutzen. Eine zweckentsprechende Nutzung ist auch gegeben,
wenn das geförderte Vorhaben vor Ablauf dieses Zeitraumes nicht mehr für die in Abs. 1 genannten Zwecke, aber weiterhin für Zwecke
der Kindertagesbetreuung genutzt wird.

§ 32e

Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote
Zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsange-bote kann das Land nach Maßgabe des Haushalts Modellvorhaben,
die Entwicklung, Erprobung und Implementierung von pädagogischen Inhalten, Methoden, Konzepten und Instrumenten sowie sonstige
Maßnahmen und Aufwendungen fördern.

§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. das Verfahren und die Zuständigkeit in den Fällen nach den § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 32 bis 32e zu bestimmen
und
b) Nr. 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

§ 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "aus dem Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom
3. November 1998 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), in der jeweils
geltenden Fassung" durch "nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

§ 41 wird aufgehoben.

Der bisherige § 42 wird § 41.

Der bisherige § 43 wird § 42

und in Abs. 3 wird die Angabe "26. Ju-ni 2006 (GVBl. I S. 342)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

Die bisherigen §§ 44 bis 48 werden die §§ 43 bis 47.

Der bisherige § 49 wird § 48

und die Angabe "23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2600)" wird durch "31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)" ersetzt.

Die bisherigen §§ 50 und 51 werden die §§ 49 und 50.

Der bisherige § 52 wird § 51

und in Abs. 1 wird die Angabe "2. Januar 2002 (BGBl. I S. 3, 615), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)" durch "17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194)" ersetzt.

Der bisherige § 53 wird § 52

und in Abs. 1 und 2 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

Die bisherigen §§ 54 bis 57 werden die §§ 53 bis 56.

Nach § 56 wird als neuer § 57 eingefügt:

§ 57
Übergangsvorschriften
(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Dezember 2013 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die
Tageseinrichtung bis zum  1. September 2015 nach Maßgabe der Mindestverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047)
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung betreiben.
(2) Abweichend von § 32a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sind für das Zuwendungsjahr 2014 anstatt 100 Unterrichtsstunden nur 45
Unterrichtsstunden nachzuweisen."

In § 58 Satz 2

wird die Angabe "2013" durch "2018" ersetzt.