Bundesparteitag 2025.1/Geschäftsordnung
Bundesparteitag 2025.1 | |
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Bundesparteitag 2025.1
- 2 Geschäftsordnung (letzte Änderung BPT 231)
- 3 Allgemeines
- 4 Versammlungsämter
- 5 Wahlordnung
- 6 Wahlen
- 7 Anträge
- 8 Geschäftsordnungsanträge
- 8.1 § 15 Anträge zur Geschäftsordnung
- 8.1.1 § 15a Zulassung des Gastredenden
- 8.1.2 § 15b Neuwahl eines Versammlungsamts
- 8.1.3 § 15c Ablehnung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden
- 8.1.4 § 15d Geheime Abstimmung
- 8.1.5 § 15e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- 8.1.6 § 15f Auszählung einer Wahl/Abstimmung
- 8.1.7 § 15g Getrennte Wahlgänge
- 8.1.8 § 15h Änderung der Redezeit
- 8.1.9 § 15i Einholung eines Meinungsbildes
- 8.1.10 § 15j Unterbrechung der Sitzung
- 8.1.11 § 15k Änderung der Tagesordnung
- 8.1.12 § 15l Änderung der Geschäftsordnung
- 8.1.13 § 15m Feststellung von Antragskonkurrenzen
- 8.1.14 § 15n Thematische Blockabstimmung (hinzugefügt BPT 231)
- 8.1 § 15 Anträge zur Geschäftsordnung
- 9 Schlussbestimmungen
Geschäftsordnung (letzte Änderung BPT 231)
Allgemeines
§ 1 Teilnahme & Akkreditierung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei.
(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu vom Bundesvorstand beauftragten Personen akkreditiert.
(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.
Versammlungsämter
§ 2 Versammlungsämter
(1) Versammlungsämter im Sinne des Bundesparteitags sind die Versammlungsleitung, die Wahlleitung und die Protokollierenden.
(2) Die Versammlungsleitung legt zu Beginn der Versammlung den Bereich fest, in dem eine Teilnahme definiert ist. (Hinzugefügt BTW 231)
(3) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.
(4) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.
(5) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.
§ 3 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch die Versammlungsleitung geleitet, die möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Gewählt werden mindestens zwei Versammlungsleitende Personen, von denen mindestens eine am Ende der Versammlung das Protokoll mitzeichnet.
(2) Der oder die Versammlungsleitende/n können mehrere Versammlungsleitungshelfende festlegen. Versammlungsleitungshelfende können den Versammlungsleitenden bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfende können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden, § 15c)
(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Die Versammlungsleitung kann Gästen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredenden, § 15a}
(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.
(5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
§ 4 Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung aus mehreren Personen. Diese dürfen nicht Kandidierender für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.
(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:
- - Die Ankündigung der Wahl,
- - Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- - die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- - das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
- - das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
- - Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- - das Einholen der Erklärung von gewählten Kandidaten, dass diese jeweils ihre Ämter annehmen und
- - Erstellung des Wahlprotokolls.
(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende. Mindestens zwei Wahlhelfende werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfende beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleitung. Wahlhelfende dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfende stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfende können von der Versammlung abgelehnt werden (GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfenden, § 15c).
(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das vom verantwortlichen Wahlleitenden und mindestens zwei Wahlhelfenden zu unterschreiben ist.
§5 Protokollführung
(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- - jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
- - gestellte Anträge im Wortlaut,
- - Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
- - Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
- - das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.
(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
Wahlordnung
§ 6 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(1a) Vorstand und Schiedsgericht werden geheim gewählt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind.
(2a) Bei Abstimmungen legt die Versammlungsleitung fest, wie die Teilnehmer Ja- und Nein-Stimmen und Enthaltungen anzeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 15d}.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten und farbigen Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer und die Farbe des Stimmzettels wird durch die Wahlleitung bekannt gegeben.
(5) Bei geheimen Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidierenden kann maximal eine der folgenden Optionen ausgewählt werden: "Ja" oder "Nein". Ein leerer Stimmzettel wird als "Enthaltung" gewertet.
(6) Gibt es mehrere Optionen oder Kandidierende, so wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. (siehe § 7 GO)
(7) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 15f}
(8) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 15g}.
(9) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 15h}
(10) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, der gültigen und ungültigen Stimmen bekannt gegeben, sowie nacheinander die Ergebnisse der einzelnen Optionen.
(11) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen. Diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen und über das weitere Vorgehen zu informieren bzw. abstimmen zu lassen.
(12) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 10 akkreditierten Mitgliedern beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung, § 15e}
(13) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
§ 7 Akzeptanzwahl
(1) Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben werden. Die Wahl- oder Versammlungsleitung teilt den verschiedenen Kandidat*innen oder Anträgen Nummern zu, ausschließlich diese dürfen bei diesem Wahlgang angekreuzt werden. Alle möglichen Optionen können ausgewählt werden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
(2) Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
(3) Gibt es zwei Kandidierende mit der gleichhöchsten Stimmzahl, oder erreichen die genau zwei bestplatzierten Kandidierenden nicht jeweils die erforderliche Mehrheit, so findet unter diesen eine Stichwahl. Dabei kann nur eine Stimme vergeben werden, wobei zusätzlich die Option "keinen der Kandidierenden" zur Verfügung steht. Es gewinnt der Kandidierende mit mehr als der Hälfte aller gültigen abgegebenen Stimmen.
(3a) Haben mehr als zwei Wahloptionen die höchste Stimmzahl, so werden weitere Wahlgänge unter diesen durchgeführt.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die Wahloptionen mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen in der absteigenden Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.
§ 8 Ungültige Stimmzettel
Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn dieser
- - nicht von der Wahlleitung oder der Akkreditierung ausgegeben worden ist,
- - für einen anderen Wahlgang gültig ist,
- - mit Bleistift angekreuzt ist,
- - den Willen des Wählenden bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- - einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 9 Unterstützungsunterschriften
Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur eine Unterstützung von akkreditierten Mitgliedern, so ist diese durch eine vom Frontoffice ausgegebene, spezifizierte und abgezeichnete Liste mit der Bezeichnung des Kandidierenden oder des Antrags zu überschreiben und hat jeweils den Namen, die Akkreditierungsnummern und Unterschriften der beteiligten Mitglieder zu enthalten. Diese Liste wird zusammen mit dem Protokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht. Der Kandidierende bzw. Antragstellende darf sich selbst unterstützen.
Wahlen
§ 10 Kandidaturen
(1) Für die Aufstellung zu Vorstandswahlen, ist die Unterstützung (§ 9 GO) der Kandidierenden von jeweils mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern notwendig.
(2) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.
(3) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf ist zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidierender, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweiligen Ämter keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.
(5) Konnte ein Amt nicht durch eine Wahl besetzt werden, wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. Bei einem optional zu besetzendem Amt entscheidet die Versammlung nach kurzer Aussprache, ob ein Wahlgang stattfindet. Für den neuen Wahlgang wird die Kandidierendenliste erneut geöffnet.
§ 10a Spitzenkandidaturen zur Bundestagswahl
(1) Vor der Wahl der Spitzenkandidierenden stimmt der Bundesparteitag darüber ab, ob Spitzenkandidierende gewählt werden sollen. Die Abstimmung findet offen mit einfacher Mehrheit statt. Im Vorfeld findet eine Aussprache statt. § 13 GO ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Spitzenkandidierenden der Länder reichen Wahlvorschläge ein. Zur Kandidatur sind nur die gewählten Spitzenkandidaten der 16 Landeslisten zugelassen. Ein Wahlvorschlag kann eine bis drei Personen beinhalten, die diesen gemeinsam einreichen. Die Vorstellung wird gemäß § 11 GO durchgeführt.
(3) Kandidierende können für mehrere Wahlvorschläge antreten.
(4) Die Wahl zwischen den Wahlvorschlägen findet mittels Scoringverfahren statt.
- (a) Pro Wahlvorschlag kann eine Ja-Stimme vergeben werden.
- (b) Zusätzlich können zur Gewichtung bei den Wahlvorschlägen, die mit Ja angekreuzt werden, bis zu weitere 5 Stimmen vergeben werden.
- (c) Gewählt ist der Vorschlag, der ein Quorum von mehr als 50% bei den Ja-Stimmen und die meisten Gewichtungsstimmen erreicht.
- (d) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Anzahl der Ja-Stimmen. Herrscht auch hier Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- (e) Kandidierende können, ggf. gemeinschaftlich, erklären, mit einem Wahlvorschlag am Losverfahren nicht teilzunehmen. In diesem Fall scheidet der Wahlvorschlag aus.
§ 11 Vorstellung der Kandidierenden
(1) Jeder Kandidierende erhält fünf Minuten Zeit, sich der Versammlung vorzustellen. Die Reihenfolge der Vorstellungen ermittelt sich durch alphabetische Reihung der Nachnamen und ggf. Vornamen der Kandidierenden. Bei einer erneuten Vorstellung, erhält der Kandidierende nur noch drei Minuten.
(2) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung des Kandidierenden aus, kommt es zu einer Befragung durch bis zu fünf Fragestellende. Vor jedem Wortbeitrag wird auf der Stimmkarte des Sprechenden ein Strich angebracht. Die Reihenfolge der Sprechenden ermittelt sich in aufsteigender Anzahl der angebrachten Striche (wer die wenigsten Striche hat, spricht zuerst). Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen. Die Redezeit für Fragestellende ist auf 30 Sekunden, die für Kandidierende auf zwei Minuten begrenzt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt {§ 15h Änderung der Redezeit}. Nach Beantwortung der letztgestellten Frage entscheidet die Versammlung, ob eine weitere Fragerunde durchgeführt wird. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Befragung, so wird die Befragung fortgesetzt.
Anträge
§ 12 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragstellende jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.
(1a) Bei Anträgen, bei denen gm. Satzung mehrere Antragstellende vorgesehen sind, hat sich eine/r der Antragsteller für die Vorstellung zu melden. Sollten sich mehrere Antragstellende melden, so müssen diese eine Person aus ihrer Mitte bestimmen, die den Antrag vorstellt. Sollte keine unverzügliche Einigung erfolgen, bestimmt die Versammlungsleitung, wer von den Antragstellenden den Antrag vorstellt.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragstellenden relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Fragen an den Antragstellenden können im Anschluss an die Antragsvorstellung gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden. Auf Fragen kann der Antragstellende antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden. Auch Suggestivfragen können von der Versammlungsleitung unterbunden werden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.
§ 13 Aussprache zu Anträgen
(1) Bei einer Aussprache zu Anträgen werden wenn möglich drei Gruppen gebildet, eine für (Pro), eine gegen (Contra) den Antrag und eine für Verständnisfragen. Letztere sollen möglichst vor Beginn der Debatte gestellt werden, können aber jederzeit bevorzugt gestellt werden. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen.
(2) Es werden pro Durchgang jeweils 5 Redende aus der Pro- und Contragruppe zugelassen, die jeweils eine Rede vortragen dürfen. Diese Gruppen kommen abwechselnd zu Wort, sofern es für beide noch Redende gibt. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Reden (insbesondere solche, die nicht zur Gruppe passen) das Wort entziehen. § 11 Abs 2 S. 2 und 3 GO gilt entsprechend.
(3) Wollen nach einem Durchgang noch weitere Personen reden, so fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte fortsetzen will. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so wird diese mit einem weiteren Durchgang gemäß Absatz 2 fortgesetzt. Dies wird so lange wiederholt, bis die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.
(4) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.
(5) Sollte die Debatte nach jeweils 5 Pro- und Contrabeiträgen verlängert werden, so wird dem Antragsstellenden die Möglichkeit eingeräumt, eine einminütige Stellungnahme abzugeben.
§ 14 Abstimmungen über Anträge
(1) Stehen mehr als ein Antrag bei einer Abstimmung zur Auswahl, so wird über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, abschließend abgestimmt, ob dieser die satzungsgemäße Mehrheit erreicht.
(2) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.
(3) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Gesamt-Abstimmung (§ 7).
(4) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.
(5) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Die/Der Antragstellende des Antrags, welcher einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, muss erklären, welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.
(6) Die Antragskommission entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellenden über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.
Geschäftsordnungsanträge
§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.
(3) Sofern eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag erforderlich ist, geschieht diese immer offen und wird nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.
(4) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, begibt sich der Antragsteller an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
(5) Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfenden hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(6) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung das Wort.
(7) Der Antragstellende eines GO-Antrags kann seinen Antrag mündlich begründen. Jedes Mitglied kann anschließend einen Redebeitrag zu dem GO-Antrag halten. Der Antragstellende hat das letzte Wort. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.
(8) Unterbleibt eine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede, so wird über den Antrag abgestimmt.
(9) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung von Akkreditierten eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.
(10) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.
§ 15a Zulassung des Gastredenden
Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.
§ 15b Neuwahl eines Versammlungsamts
(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden und von 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden.
(3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.
§ 15c Ablehnung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden
(1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfende ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Dem Helfenden ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu äußern.
§ 15d Geheime Abstimmung
Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10 akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.
§ 15e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig beantragt werden, dass diese unmittelbar wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 10 Unterstützende (§ 6 Abs. 12 GO) benötigt.
§ 15f Auszählung einer Wahl/Abstimmung
Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen ausgezählt werden.
§ 15g Getrennte Wahlgänge
(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Positionen nicht gemeinsam, sondern getrennt durchgeführt werden.
(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.
§ 15h Änderung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
(2) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.
§ 15i Einholung eines Meinungsbildes
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden als unzulässig abgewiesen. Meinungsbilder müssen als Ja/Nein-Frage gestellt werden.
(2) Zu einem GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes ist keine Gegenrede zulässig. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
§ 15j Unterbrechung der Sitzung
Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.
§ 15k Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- - das Hinzufügen eines Punktes, in dem Umfang, in dem dies rechtlich zulässig ist,
- - das Entfernen eines Punktes,
- - das Heraustrennen eines Unterpunktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- - das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern eingereicht und von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden. § 9 gilt entsprechend.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.
(4) Abweichend von § 15k (2) muss ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung ab Beginn des zweiten Sitzungstages über 30 Unterstützende verfügen. § 9 gilt entsprechend.
§ 15l Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern mit der Unterstützung von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden. § 9 gilt entsprechend.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, an welcher Stelle die Geschäftsordnung in welcher Form geändert werden soll, ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.
(3) Abweichend zu § 15 (9) wird ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stets abgestimmt.
§ 15m Feststellung von Antragskonkurrenzen
(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihm beauftragten Mitgliedern mit der Unterstützung von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern, darunter jeweils mindestens ein Antragstellenden eines der betroffenen Anträge, gestellt werden. § 9 gilt entsprechend.
(2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.
(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.
§ 15n Thematische Blockabstimmung (hinzugefügt BPT 231)
Ein GO-Antrag auf Abstimmung im Block soll die Möglichkeit bieten Anträge, welche thematisch zusammengehörig sind, gemeinsam im Block abzustimmen. Vor der Blockabstimmung wird die Versammlungsleitung Kontroversen feststellen (Quorum 10 Piraten). Kontroverse Anträge werden einzeln abgestimmt.
Schlussbestimmungen
§ 16 Automatisches Verfallen von Anträgen
Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§ 17 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie vom Bundesparteitag durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
§ 18 Abweichen von der Geschäftsordnung
Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.