Bundesparteitag 2025.1/Geschäftsordnung

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Bundesparteitag 2025.1

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  • Geschäftsordnung (onlineParteitag ohne Personenwahlen und Satzungsänträge)

    Allgemeines

    §1 Teilnahme & Akkreditierung

    (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei. Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu vom Bundesvorstand beauftragten Personen akkreditiert.

    (2) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Ergebnissen oder Beschlüssen.

    (3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.

    (4) Akkreditiert werden können alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder, die sich auf dem in der Einladung beschriebenen Weg für die Versammlung angemeldet haben.

    §2 Grundlegende Regeln für Abstimmungen

    (1) Alle Abstimmungen finden grundsätzlich in nicht-namentlicher Abstimmung statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

    (2) Bei Abstimmungen legt die Versammlungsleitung fest, wie die Teilnehmer Ja- und Nein-Stimmen und Enthaltungen anzeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.

    (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine namentliche Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf namentliche Abstimmung, §9c}.

    (4) Das Ergebnis einer namentlichen oder nicht-namentlichen Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgestellt und mitgeteilt.

    (5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung in Frage stellen, sofort der Versammlungsleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

    §2a Akzeptanzwahl

    (1) Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge (Wahloptionen) zur Auswahl stehen, es darf für jede Wahloption jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Die Option "Keine der Optionen"(Openslides) lehnt alle Wahloptionen ab.

    (2) Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.

    (3) Gibt es mehrere Wahloptionen mit der gleichhöchsten Stimmzahl und der erforderlichen Mehrheit, so findet unter diesen eine Stichwahl mit einfacher Mehrheitswahl statt.

    §2b Antragsunterstützung

    (1) Für Anträge, für die eine bestimmte Anzahl von Unterstützern erforderlich ist, ist der Versammlungsleitung der Wunsch zur Antragstellung über die von ihr zu diesem Zweck benannten Personen (i.d.R. das Frontoffice) anzuzeigen.

    (2) Für jede solche Anzeige wird eine nicht-namentliche Abstimmung angelegt und der Versammlung von der Versammlungsleitung bekannt gemacht.

    (3) Die notwendige Anzahl von Unterstützern gilt als erreicht, wenn in der Abstimmung die vorgegebene Anzahl von Unterstützern mit "Ja" gestimmt haben.

    §2c Zeitökonomische Antragsbearbeitung - Zusammenfassung von Anträgen und Abfrage

    (1) Die Versammlungsleitung kann Anträge zu einer gemeinsamen Behandlung zusammenfassen.

    (2) Die zusammengefassten Anträge werden nicht vorgestellt. Sie werden in einer Generaldebatte mit 5 Redebeiträgen behandelt. Die Versammlung kann wiederholt entscheiden, weitere 5 Redebeiträge zuzulassen. Über die Anträge wird in einheitlicher und zusammengefasster Abstimmung mit Ja- und Nein-Stimmen abgestimmt. Die Anträge gelten alle als angenommen, wenn in dieser Abstimmung die erforderliche Mehrheit der Ja- im Verhältnis zu den Nein-Stimmen zustande kommt.

    (3) Sollten die zusammengefassten Anträge nicht angenommen werden, wird zu einem späteren Zeitpunkt über diese Anträge im normalen Verfahren entschieden.

    (4) Zu jedem Programmantrag oder zusammengefassten Programmanträgen kann die Versammlungsleitung eine Person aufrufen, die den Diskursstand der AG zum behandelten Thema vorträgt.

    (5) Während der Behandlung des Tagesordnungspunktes "Programmanträge" sind Anträge zur Änderung der Tagesordnung nur durch die Versammlungsleitung zu stellen.


    Versammlungsämter

    §3 Versammlungsämter

    (1) Versammlungsämter im Sinne des Bundesparteitags sind die Versammlungsleitung und die Protokollierenden.

    (2) Die Versammlungsleitung legt zu Beginn der Versammlung den Bereich fest, in dem eine Teilnahme definiert ist.

    (3) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung und Protokollführung.

    (4) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.

    (5) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.

    §4 Versammlungsleitung

    (1) Die Versammlung wird durch versammlungsleitende Person (Versammlungsleitung) geleitet, die vor der Debatte über die Tagesordnung von der Versammlung in nicht-namentlicher Abstimmung bestimmt wird bzw. die die Versammlung neu gewählt hat (GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes, §9a). Sollte sich die Versammlungsleitung zum Zeitpunkt der Wahl nicht am Ort der technischen Ausrichtung des Parteitages befinden, wird die Versammlung um mindestens 24 Stunden vertagt.

    (2) Die Versammlungsleitung kann mehrere Versammlungsleitungshelfende festlegen. Versammlungsleitungshelfende können der Versammlungsleitung bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfende können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden, §9b)

    (3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden.

    (4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

    (5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

    (6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

    §5 Protokollführung

    (1) Die Protokollierenden werden von der Versammlung vor der Debatte über die Tagesordnung in nicht-namentlicher Abstimmung bestimmt bzw. während der Versammlung neu gewählt (GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes, §9a).

    (2) Grundlage für das endgültige Protokoll werden die Aufzeichnungen der Protokollierenden sowie eine lokal gespeicherte Kopie der Veranstaltungssysteme sein. Das endgültige Protokoll nebst Audio- und Videoaufzeichnungen sowie eine Kopie der Daten des Veranstaltungssystems werden im Anschluss an die Veranstaltung den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) unverzüglich in geeigneter Form zugänglich gemacht.

    (3) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

    - jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
    - gestellte Anträge im Wortlaut,
    - Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
    - Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge.

    (4) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung der Protokollführung und von dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.


    Anträge

    §6 Allgemeine Anträge an die Versammlung

    (1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragstellende jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.

    (2) Bei Anträgen, bei denen gemäß Satzung mehrere Antragstellende vorgesehen sind, hat sich eine/r der Antragsteller für die Vorstellung zu melden. Sollten sich mehrere Antragstellende melden, so müssen diese eine Person aus ihrer Mitte bestimmen, die den Antrag vorstellt. Sollte keine unverzügliche Einigung erfolgen, bestimmt die Versammlungsleitung, wer von den Antragstellenden den Antrag vorstellt.

    (3) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragstellenden relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

    (4) Fragen an den Antragstellenden können im Anschluss an die Antragsvorstellung gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden. Auf Fragen kann der Antragstellende antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden. Auch Suggestivfragen können von der Versammlungsleitung unterbunden werden.

    (5) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

    (6) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

    §7 Aussprache zu Anträgen

    (1) Bei einer Aussprache zu Anträgen werden wenn möglich drei Gruppen gebildet, eine für (Pro), eine gegen (Contra) den Antrag und eine für Verständnisfragen. Letztere sollen möglichst vor Beginn der Debatte gestellt werden, können aber jederzeit bevorzugt gestellt werden. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen.

    (2) Es werden pro Durchgang jeweils 3 Redende aus der Pro- und Contragruppe zugelassen, die jeweils eine Rede vortragen dürfen. Diese Gruppen kommen abwechselnd zu Wort, sofern es für beide noch Redende gibt. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Reden (insbesondere solche, die nicht zur Gruppe passen) das Wort entziehen.

    (3) Wollen nach einem Durchgang noch weitere Personen reden, so fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte fortsetzen will. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so wird diese mit einem weiteren Durchgang gemäß Absatz 2 fortgesetzt. Dies wird so lange wiederholt, bis die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.

    (4) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

    (5) Sollte die Debatte nach jeweils 3 Pro- und Contrabeiträgen verlängert werden, so wird dem Antragsstellenden die Möglichkeit eingeräumt, eine einminütige Stellungnahme abzugeben.

    §8 Abstimmungen über Anträge

    (1) Stehen mehr als ein Antrag bei einer Abstimmung zur Auswahl, so wird über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, abschließend abgestimmt, ob dieser die satzungsgemäße Mehrheit erreicht.

    (2) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.

    (3) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Die/Der Antragstellende des Antrags, welcher einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, muss erklären, welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.

    (4) Die Antragskommission entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellenden über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.


    Geschäftsordnungsanträge

    §9 Anträge zur Geschäftsordnung

    (1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

    (2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Die Versammlungsleitung sowie Versammlungsleitungshelfende können unabhängig des Akkreditierstatus GO-Anträge stellen.

    (3) Erfordert ein GO-Antrag nicht die Textform, stellt der Antragstellende diesen im Autopiloten des Openslides durch Klicken des entsprechenden Buttons. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.

    (4) Erfordert ein GO-Antrag die Textform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfenden hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

    (5) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung das Wort.

    (6) Der Antragstellende eines GO-Antrags kann seinen Antrag mündlich begründen. Jedes Mitglied kann anschließend einen Redebeitrag zu dem GO-Antrag halten. Der Antragstellende hat das letzte Wort. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

    (7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen, sofern die Versammlungsleitung die Versammlung nicht zur Abstimmung über diesen Antrag aufruft. Anderfalls wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzterem Fall gilt §10 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend.

    (8) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung von Akkreditierten eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.

    (9) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.

    §9a Neuwahl eines Versammlungsamts

    (1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss in Textform eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden.

    (2) §2b gilt entsprechend.

    (3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.

    §9b Ablehnung eines Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden

    (1) Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfende ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

    (2) Dem Helfenden ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu äußern.

    §9c Namentliche Abstimmung

    Ein GO-Antrag auf namentliche Abstimmung ist angenommen, wenn nicht mindestens 10 akkreditierte Mitglieder diesem widersprechen.

    §9d Wiederholung der Abstimmung

    Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Abstimmung kann einmalig beantragt werden, dass diese unmittelbar wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 10 Unterstützende benötigt. §2b gilt entsprechend.

    §9e GO-Alternativantrag

    Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

    §9f Änderung der Redezeit

    (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.

    (2) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.

    §9g Einholung eines Meinungsbildes

    (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden als unzulässig abgewiesen. Meinungsbilder müssen als Ja/Nein-Frage gestellt werden.

    (2) Zu einem GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes ist keine Gegenrede zulässig. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

    §9h Unterbrechung der Sitzung

    Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.

    §9i Änderung der Tagesordnung

    (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

    - das Hinzufügen eines Punktes, in dem Umfang, in dem dies rechtlich zulässig ist,
    - das Entfernen eines Punktes,
    - das Heraustrennen eines Unterpunktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    - das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

    (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss in Textform bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern eingereicht und von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden. §2b gilt entsprechend.

    (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

    §9j Änderung der Geschäftsordnung

    (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss in Textform eingereicht und von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden. §2b gilt entsprechend.

    (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, an welcher Stelle die Geschäftsordnung in welcher Form geändert werden soll, ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

    §9k Feststellung von Antragskonkurrenzen

    (1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss in Textform eingereicht und von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden. §2b gilt entsprechend. Des Weiteren ist die Zustimmung jeweils eines/einer Antragestellenden aller betroffenen Anträge erforderlich.

    (2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.

    (3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.

    §9l Thematische Blockabstimmung

    Ein GO-Antrag auf Abstimmung im Block soll die Möglichkeit bieten Anträge, welche thematisch zusammengehörig sind, gemeinsam im Block abzustimmen. Vor der Blockabstimmung wird die Versammlungsleitung Kontroversen feststellen (Quorum 10 Piraten). Kontroverse Anträge werden einzeln abgestimmt.


    Schlussbestimmungen

    §10 Automatisches Verfallen von Anträgen

    Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.

    §11 Gültigkeit

    Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Online-Parteitage ohne Wahlen, bis sie vom Online-Parteitag durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

    §12 Abweichen von der Geschäftsordnung

    Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.