Antragsordnung

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Antragsordnung Bundesparteitage

Gültig seit dem Beschluss SO002 auf dem Bundesparteitag 2017.2 in Regensburg.


§ 1 Antragskommission

(1) Die Antragskommission prüft die zum jeweils nächsten Bundesparteitag eingereichten Anträge kollektiv auf ihre formelle Zulässigkeit. Über eine geeignete innere Arbeitsaufteilung entscheidet die Antragskommission eigenständig.

(2) Entscheidungen der Antragskommission sind endgültig. Der Rechtsweg ist davon unberührt. Die Antragskommission wird sich darum bemühen, mittels Rückfragen bei den Antragstellern ggf. Gelegenheit zur Nachbesserung bei formellen Fehlern zu geben. Ein Anspruch seitens des oder der Antragsteller auf Ansprache durch der Antragskommission besteht nicht.

(3) Die Antragskommission als Helferin des Bundesvorstandes befasst sich im Rahmen dieser Antragsordnung eigenständig nur mit Anträgen an einen Bundesparteitag im Sinne der Bundessatzung und ihrer Satzungsbeiordnungen.

§ 2 Antragsarten

Es gibt folgende Antragsarten:

  1. Satzungsänderungsantrag (SÄA) im Sinne von Abschnitt A §12 (1) der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten
  2. Satzungsbeiordnungsantrag (SBA) als einen eine in der Satzung geschaffene Beiordnung betreffenden Antrag, der diese Ordnung, nicht aber ihre satzungsmäßige Verankerung betrifft, mit der in der Satzung genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. Sofern die Satzung Frist bzw. Mitantragstellung nicht regelt, dies aber in der Beiordnung der Fall ist, kommt die Regelung der Beiordnung zur Anwendung.
  3. Programmänderungsantrag im Sinne von Abschnitt A §12 (3) der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. In Vorbereitung des BPT unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken:
    • a) Grundsatzprogrammanträge (GP), die das Grundsatzprogramm der Bundespartei betreffen,
    • b) Wahlprogrammanträge (WP), die ein Wahlprogramm der Bundespartei betreffen,
  4. Sonstige Anträge im Sinne der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. In Vorbereitung des BPT unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken:
    • a) Positionspapiere (PP), die programmatische Auffassungen formulieren, welche perspektivisch in eines der Programme der Bundespartei übernommen werden sollen,
    • b) Sonstige Anträge (SO), die mit Antragsgegenständen befasst sind, denen keine andere Antragsart im Sinne dieser Antragsordnung zugeordnet ist.


§ 3 Antragseinreichung

(1) Der Bundesvorstand stellt sicher, dass den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Einladung ein Antragsportal zu Verfügung steht. Die Adresse des Portals wird in der Einladung zum Bundesparteitag mitgeteilt.

(2) Die Antragseinreichung erfolgt über das zur Verfügung gestellte Antragsportal.

(3) Sollte es einem Mitglied nicht möglich sein, einen Antrag in das Antragsportal einzustellen, so kann es mit der Antragskommission hilfsweise im Einzelfall einen anderen Versandweg vereinbaren. Dabei hat das Mitglied in jedem Falle sicherzustellen, dass die Beantragung schriftlich erfolgt und ein fristwahrender Eingang erfolgt. Die Antragskommission wird sicherstellen, dass diese Anträge zeitnah im Antragsportal veröffentlicht werden.

(4) Anträge, die ohne vorherige Absprache an etwaige Kommunikationsadressen der Antragskommission gesandt werden, gelten als nicht gestellt.

(5) Sofern sich ein Antrag nach Auffassung eines Antragstellers in Konkurrenz zu einem anderen Antrag befindet, so kann dies der Antragskommission außerhalb des eigentlichen Antragstextes unverbindlich mitgeteilt werden.

§ 4 Formerfordernisse bei Anträgen

(1) Frist: Ein Antrag muss fristgerecht im Sinne der Satzung gestellt werden. Sollte ein Antrag nicht fristgerecht gestellt sein, so muss die Antragskommission den Antrag als nicht fristgerecht gestellt zurückweisen.

(2) Antragsteller: Der oder die Antragsteller müssen der Antragskommission in anhand der Mitgliedsdaten überprüfbarer Form bei Antragseinreichung bekannt gemacht werden. Dies kann auch per Email außerhalb des Antragsportals erfolgen. Auch in diesem Fall muss die Antragsfrist eingehalten werden.

(3) Antragsart: Ein Antrag muss erkennbar machen, welcher Antragsart er zugeordnet werden soll.

(4) Antragsbestimmtheit: Ein Antrag ist einzuleiten mit „Der Bundesparteitag möge beschließen,…“, worauf sich der Antragstext anschließt. Der Antragstext hat ausschließlich eine oder mehrere Aussagen, die sich der Bundesparteitag zu eigen machen soll, zu beinhalten.

(5) Antragsklarheit: Sofern ein Antrag die Satzung, Satzungsbeiordnungen, Programme oder andere strukturierte Textkörper in Teilen verändern soll, ist der jeweils zu ändernde Teil sowie die Änderung selbst genau zu benennen.

(6) Module: Sofern ein Antrag die Möglichkeit der Modularen Abstimmung vorsieht, muss dies aus dem Antragstext klar hervorgehen. Die abzustimmenden Module sind klar zu benennen. Ein Antrag kann höchstens zehn Module enthalten.

(7) Zusammenhängende Anträge: Es ist zulässig zusammenhängende Anträge zu stellen, sofern diese unterschiedlichen Antragsarten angehören und der Antragsgegenstand Regelungen in verschiedenen Antragsarten erfordert. Dabei ist es möglich, die zeitliche Zusammenlegung der zusammenhängenden Anträge zu einem Teilaspekt des initiierenden Antrages zu machen.

(8) Sollte der Antrag in den nach § 4 (2) bis (7) Mängel aufweisen, so kann die Antragskommission den Antrag als formell ungenügend zurückweisen. Sollte die Antragskommission der Auffassung sein, dass ein bestehender Mangel auf ihren Hinweis hin seitens des oder der Antragsteller einfach zu beseitigen ist, so kann sie zu diesem Zweck Kontakt zu dem Antragsteller oder den Antragstellern aufnehmen. Ein Anspruch seitens des Antragstellers oder der Antragsteller besteht nicht.

§ 5 Mitwirkungspflichten der Antragsteller

(1) Ansprechpartner: Antragsteller haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass sie für die Antragskommission erreichbar sind.

(2) Anwortfristen: Die Antragskommission darf Antragstellern zur Beantwortung von Rückfragen Fristen setzen. Bis zwei Wochen vor dem Bundesparteitag sollen diese nicht kürzer als zwei Tage sein. In jedem Fall kann eine Frist nicht kürzer als 24 Stunden sein.

§ 6 Prüfungsergebnisse

(1) Die Antragskommission beschließt über die formelle Zulässigkeit von Anträgen kollektiv. Das Prüfungsergebnis wird im Antragsportal veröffentlicht. Aus formellen Gründen nicht zugelassenen Anträge gelten als nicht gestellt.

(2) Im Zuge der Antragsvorbereitung zurückgezogene Anträge gelten als nicht gestellt.

(3) Die Antragskommission teilt über das Antragsportal mit, welche Anträge sie als zueinander in Konkurrenz stehend ansieht.

(4) Die Antragskommission erstellt einen Vorschlag zur Antragsreihung als Grundlage für den Tagesordnungsvorschlag.