Bundesparteitag 2016.2/Antragskommission

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HINWEIS:

Dies ist eine Seite der Antragskommission für den Bundesparteitag 2016.2. Änderungen auf dieser Seite und allen Unterseiten werden bitte nur von den Mitgliedern der Antragskommission vorgenommen. Bei Fragen oder Anregungen melde dich bei uns. Danke.

Besuche auch die allgemeine Seite der Antragskommission.

Allgemeines

Was macht die Antragskommission?

Wir beschäftigen uns damit, wie Anträge für den BPT erstellt und eingereicht werden können. Wir erstellen die Antragsformulare und unterstützen die Antragsteller bei Fragen zum Wie, Wann, Wo und Warum. Nach Ablauf der Antragsfrist sichten wir die eingereichten Anträge und entwickeln Vorschläge für Tagesordnungen, die dann auf dem BPT abgestimmt werden. Auf dem BPT unterstützen wir die Versammlungsleitung aktiv z.B. in Bezug auf die Antragsreihenfolge.

Antragsordnung

Die Antragskommission (bzw. die Beauftragten) nimmt stellvertretend für den Bundesvorstand die Anträge für Bundesparteitage entgegen. Um klare Regeln für alle Antragsteller zu schaffen, gibt sich die Antragskommission eine Antragsordnung.

Mitmachen

Wir haben den Anspruch offen und transparent zu arbeiten. Deswegen kann jeder auf der Mailingliste mitschreiben, bei den Mumblekonferenzen teilnehmen und sich grundsätzlich einbringen.

Arbeitsweise

Pad-Gruppe

https://ako.piratenpad.de/ In der Regel sind die Pads Readonly, da es sich um den Arbeitsbereich der AKO handelt. Im Bedarfsfall werden die Pads natürlich freigeschaltet.

Request Tracker

Ihr könnt uns auch gern per E-Mail unter antragbpt@piratenpartei.de erreichen. Der Request Tracker wird immer von mehreren Mitgliedern der Antragskommission betreut.

Mumbletreffen

Wir treffen uns regelmäßig im Mumble-NRW: Raum: Bund ==> Bundesvorstand ==> Antragskommission

Entscheide

SÄA008

Die Antragskommission hat in ihrer Sitzung vom 2. August 2016 durch Stefan Thöni und Sebastian Schwarzweller im Namen und Auftrag des Bundesvorstands beschlossen:

  1. Der Antrag SÄA008 ist in der Version vom 29. Juli 2016, 20:10 formal ungültig.
  2. Eine Nachbesserung ist nicht möglich.

Begründung

Gemäss § 4 Bst. h der Antragsordnung bei Satzungsänderungsanträgen ist der Satzungsabschnitt und mindestens der Paragraph anzugeben. Im Antragstext des SÄA008 wird jedoch kein Paragraph genannt. Die Angabe "Satzungsabschnitt A - §1" im Feld Antragsgruppe ist offensichtlich unrichtig, da die Einordnung in "Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet" sinnfrei ist. Zudem ist auch nicht angegeben, welcher Absatz ersetzt werden soll oder ob ggf. ein neuer Absatz einzufügen ist. Ebensowenig ist klar, auf welche Weise der Antrag selbst untergliedert werden soll. Zuletzt ist der Antrag ein modularer Antrag, worauf es keinerlei Hinweise im Antrag selbst gibt, was im Widerspruch zu Paragraph 4 k) steht.

Eine Heilung nach Ablauf der Antragsfrist fällt ausser Betracht, da gemäss § 12 Abs. 2 Bundessatzung Satzungsänderungsanträge vier Wochen vor dem Bundesparteitag im Wortlaut einzureichen sind. Zum Wortlaut ist auch die Einordnung in die Satzung zu zählen, da diese für die systematische Auslegung der Satzungsbestimmungen wesentlich ist, d.h. den Normgehalt verändern kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann gemäss § 6 Abs. 3 S. 2 SGO i.V.m. § 8 Abs. 4 SGO binnen zwei Monaten das Bundesschiedsgericht angerufen werden.

SÄA007, SÄA010 und SÄA011

Die Antragskommission hat in ihrem Umlaufbeschluss vom 16. August 2016 durch Stefan Thöni und Sebastian Schwarzweller im Namen und Auftrag des Bundesvorstands beschlossen:

  1. Die Anträge SÄA007, SÄA10 und SÄA011 sind in ihrer jeweiligen Version vom 29. Juli 2016 formal ungültig.
  2. Eine Nachbesserung ist nicht möglich.

Begründung

Zwei Mitantragssteller haben ihrer Unterstützung zurückgezogen. Die Nachforschungen der Antragskommission haben sodann ergeben, dass bezüglich der Einreichung oder mindestens bezüglich des Inhalts der genannten Anträge kein Konsens zwischen den Mitantragsstellern bestand. Es liegt in der Verantwortung des einreichenden Antragsstellers dafür besorgt zu sein, dass dieser Konsens zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

Durch das Fehlen des Konsens zwischen den Antragsstellern wurde der Satzungsänderung nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Bundessatzung von fünf Piraten im Wortlaut eingereicht. Eine Nachbesserung fällt ausser Betracht, da der Antrag nicht formgültig eingereicht wurde und die satzungsmässige Frist verstrichen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann gemäss § 6 Abs. 3 S. 2 SGO i.V.m. § 8 Abs. 4 SGO binnen zwei Monaten das Bundesschiedsgericht angerufen werden.