Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 037
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Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerS037 EinreichungsdatumAntragstitelEinführung von Unterstützerunterschriften zu Aufstellungsversammlungen AntragstellerCrackpille AntragstypSatzungsänderungsantrag
AntragsgruppeSatzungsabschnitt C - §10 AntragstextDie Versammlung beschließt, § 10 der Bundessatzung um die Absätze 3-5 zu ergänzen, die wie folgt lauten: (3) Ein Listenbewerber muss für seine Kandidatur mindestens 23 Unterstützer gewinnen, die ihn durch Unterschrift sowie Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer in seiner Kandidatur unterstützen. Eine Kopie der Unterstützungserklärung ist hierzu ausreichend. Ein Unterstützer muss Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein, jedoch nicht dem jeweiligen Gebietsverband oder der Gliederung angehören, für den der Bewerber kandidiert. Auf die Unterstützung findet § 4 Abs. 4 der Satzung keine Anwendung. Die Unterstützung mehrerer Bewerber durch einen Unterstützer ist zulässig. (4) Die Vorstände stellen die Verifizierung der Unterstützer durch ein geeignetes und möglichst unkompliziertes Verfahren sicher. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass eine Kandidatur auch ohne ausreichend Unterstützerunterschriften zulässig ist, wenn die Mehrheit der Versammlung beschließt, die Kandidatur zu unterstützen. (5) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung treten zum 01.06.2012 in Kraft. AntragsbegründungDer Landesparteitag in Münster/NRW musste mühsam aus nahezu 200 Kandidaten seine Landesliste wählen. Die einzelne Vorstellung der vielen Kandidaten strapazierte die zeitlichen Ressourcen der Versammlung stark und erforderte eine Einschränkung in der Befragung und Überprüfung durch die Versammlung. Dabei hatten viele Bewerber kaum Chancen auf eine erfolgreiche Wahl. Wie sich bereits im ersten Wahlgang zeigte, bekamen über 50% der Bewerber weniger als 20% der Stimmen, viele hatten Ergebnisse im einstelligen Prozentbereich. Kandidatenvorstellungen sind aber weder Spaß noch eine Plattform zur innerparteilichen Profilierung. Ein maßvolles Unterstützerquorum schützt daher nicht nur Parteitage und Mitglieder vor einer Flut aussichtsloser Kandidaten, sondern auch die Kandidaten selbst. Es bewirkt, dass jeder Kandidat sich bereits im Vorfeld einen Überblick über seine Chancen und seinen Unterstützerkreis verschafft. Außerdem findet so im Vorfeld der Versammlung eine Auseinandersetzung mit dem Kandidaten statt. Die geringe Hürde von 23 Unterstützern stellt sicher, dass weder Neupiraten von einer Kandidatur ausgeschlossen noch Spontankandidaturen verhindert werden. Absatz 4 stellt eine unkomplizierte Möglichkeit von Spontankandidaturen sicher; Es soll verhindert werden, dass die Versammlung gewünschte Kandidaten bloß aus formalen Gründen nicht aufstellen kann. Die Inkrafttretenklausel in Abs. 5 soll verhindern, dass bereits geplante Aufstellungsversammlungen kurzfristig vom Unterstützungserfordernis erfasst werden, ohne dass eine angemessene Zeit zur Organisation bzw. dem Sammeln der nötigen Unterschriften verbleibt. Der gesamte § 10 lautet nach der Änderung wie folgt: § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände. (2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis. (3) Ein Listenbewerber muss für seine Kandidatur mindestens 23 Unterstützer gewinnen, die ihn durch Unterschrift sowie Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer in seiner Kandidatur unterstützen. Eine Kopie der Unterstützungserklärung ist hierzu ausreichend. Ein Unterstützer muss Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein, jedoch nicht dem jeweiligen Gebietsverband oder der Gliederung angehören, für den der Bewerber kandidiert. Auf die Unterstützung findet § 4 Abs. 4 der Satzung keine Anwendung. Die Unterstützung mehrerer Bewerber durch einen Unterstützer ist zulässig. (4) Die Vorstände stellen die Verifizierung der Unterstützer durch ein geeignetes und möglichst unkompliziertes Verfahren sicher. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass eine Kandidatur auch ohne ausreichend Unterstützerunterschriften zulässig ist, wenn die Mehrheit der Versammlung beschließt, die Kandidatur zu unterstützen. (5) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung treten zum 01.06.2012 in Kraft. Liquid FeedbackPiratenpadAntragsfabrik- Datum der letzten Änderung31.03.2012 Status des Antrags |