Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Programmantrag - 068
<- Zurück zum Antragsportal
![]() |
Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerP068 EinreichungsdatumAntragstitelStärkung von Verfahrensrechten AntragstellerAntragstypProgrammantrag Art des ProgrammantragsWahlprogramm AntragsgruppeInneres und Justiz„Inneres und Justiz“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. AntragstextDie Mitgliederversammlung möge beschließen, in das Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 unter dem Abschnitt „Recht und Justiz“ oder sollte dieser nicht bestehen an geeigneter Stelle unter der Überschrift „Stärkung von Verfahrensrechten“ folgenden Abschnitt einzufügen: „Die (Grund-)Rechte der Bürger sind nur dann auch sichere Rechtspositionen, wenn sie verfahrensrechtlich abgesichert sind. Dennoch hat der Verstoß gegen verfahrensbestimmende Vorschriften im deutschen Recht durch Hoheitsträger regelmäßig keine Auswirkungen, wenn das Ergebnis am Ende stimmt. Nach Auffassung der Piraten kann der Zweck oder das Ergebnis jedoch nicht das Mittel heiligen. Sie treten daher dafür ein, den Verfahrensrechten wieder weitere Geltung zu verschaffen. Dies kann beispielsweise durch Verwertungsverbote für rechtswidrig erlangte Beweise und Kenntnisse, durch pauschalierte Mindestentschädigungen erfolgen oder dienstrechtliche Konsequenzen auch bei fahrlässigen Verfahrensverstößen erfolgen. Dabei muss jedoch ein angemessener Ausgleich mit dem von dem Hoheitsträger verfolgten Ziel im Auge behalten werden.“ AntragsbegründungIn der Rechtsprechung – vornehmlich der Strafgerichtsbarkeit – wird auch bei teils erhebli-chen Verfahrensverstößen davon ausgegangen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausreiche, um das geschehene Unrecht zu kompensieren und die Behörde zu zukünftig rechtmäßigem Verhalten zu bewegen. In Anbetracht von Aussagen wie „Blutproben nehmen wir immer ohne Richterentscheidung ab“ (Tenor eines Polizisten), Staatsanwälten, die schlicht keinen Richter anrufen, bis wirklich Gefahr im Verzug vorliegt, und ähnlichen Vorkommnissen, erscheint dies nicht sonderlich zutreffend. Zwar werden wohl die wenigsten Polizisten, Staatsanwälte, Richter usw. vorsätzlich das Recht verletzten. In Anbetracht der Folgenlosigkeit besteht aber auch keine Aufmerksamkeit für die verletzten Rechte (O-Ton einer Staatsanwältin: „Ich kann doch nichts dafür, wenn ich die Beschuldigte mit meiner Entscheidung belaste, das ist doch mein Job.“, Achso: Es war eine andere, gleichwertige aber leicht arbeitsintensivere Entscheidung ohne Belastung möglich.). Mit der Einführung von den Arbeitsbereich des ausführenden Amtsträgers betreffenden Folgen wird mE eine deutlich höhere Sensibilisierung für diese Rechte eintreten. Denn letztlich endet der Horizont vieler Menschen an ihrer eigenen Bürotür – das Warnschild muss also in ihrem Büro hängen! Liquid Feedback- Piratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung30.03.2012 Status des Antrags |