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Stellvertreterregelung für den Schatzmeister

Laut PartG ist der Vorstand (mE) handlungsunfähig, wenn das Amt des Vorsitzenden oder Schatzmeister nicht mehr besetzt ist. In diesem Fall muss der übergeordnete Verband umgehend einen Parteitag einberufen, der den Vorstand neu wählt. Da insbesondere der Schatzmeister sehr grosse Verantwortung trägt und Arbeitsaufwand hat, passiert es sehr häufig, dass er zurück tritt. Um den Verband handlungsfähig zu halten und nicht unnötig Neuwahlen abhalten zu müssen, ist eine sinnvolle Stellvertreterregelung notwendig. Für den Schatzmeister war bisher kein Stellvertreter vorgesehen. Eine kommisarische Übernahme durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unserer Ansicht nach nicht mit dem PartG und Bundessatzung vereinbar, wenn das andere Mitglied nicht explizit vom Parteitag für diese Aufgabe gewählt wurde.

Es gibt momentan zwei Lösungsvorschläge für das Problem, die hier diskutiert werden.

Der einfachste wäre, einfach Stellvertreter für den Schatzmeister zu wählen. Probleme:

  1. Die Schatzmeister, die blos Finanzexperten sein sollen, bekommen ein Stimmenübergewicht im Vorstand. Dies müsste unnötig durch Wahl weiterer vor allem politische Vorstandsämter wieder ausgeglichen werden. Die max. Zahl an Stellvertretern wäre dadurch auch eingeschränkt.
  2. Die Stellvertreter hätte bis zum Rücktritt des Schatzmeisters keine besondere Funktion.
  3. Tritt der Schatzmeister zurück, kommt der erste (ggf der zweite bei weiterem Rücktritt) zum Zug. durch den Rücktritt als Hauptverantwortlicher scheidet er aus dem Vorstand aus. Die Schatzmeister können nicht selber über die Reihenfolge wählen und verlieren Kompetenz, wenn einer zurücktritt, weil er vorübergehend das Amt nicht ausfüllen kann (Urlaub etc).

Die zweite Lösung wäre deutlich flexibler und hätte mehrere Vorteile:

Finanzgremium

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) von Thomas.

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Titel = Finanzgremium
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Thomas
Betrifft
Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern / Abschnitt A: §9, $9c
Beantragte Änderungen

Abschnitt A der Satzung möge wie folgt geändert werden:

§4(1): Organe des Bezriksverbandes sind der Bezirksvorstand, das Finanzgremium und der Bezirksparteitag.

Es möge folgenden Paragraphen hinzufügen §5c - Finanzgremium

(1) Das Finanzgremium besteht aus dem gewählten Schatzmeister und weiteren vom Parteitag gewählten Mitgliedern. Über die Anzahl der Mitglieder entscheidet der Parteitag per Beschluss. Auch Mitglieder anderer Gebietsverbände können in das Finanzgremium gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Finanzgremiums werden vom Parteitag mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Parteitag oder mit der Wahl eines neuen Vorstands.

(3) Tritt der Schatzmeister von seinem Amt zurück, wählt das Finanzgremium umgehend einen neuen Schatzmeister als Vorstandsmitglied aus seinen Reihen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Besteht das Finanzgremium aus nur einer Person, ist diese der Schatzmeister.

Abschnitt B §2 (1)+(2) der Satzung möge wie folgt geändert werden:

(1) Das Finanzgremium als für Finanzangelegenheiten zuständiges Gremium verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des jeweiligen Gebietsverbandes.

(2) Jedes Mitglied des Finanzgremiums ist berechtigt Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und ist alleine vertretungsberechtigt.

Begründung

Das Finanzgremium ist eine deutlich flexiblere Stellvertreterregelung für das Schatzmeisteramt und kann dem Schatzmeister kraft Satzung weitere mithaftende Mitarbeiter (auch aus anderen Verbänden) für Finanzangelegenheiten zur Verfügung stellen. Durch das Finanzgremium können in einem Falle des Rücktritts des Schatzmeisters dessen Stellvertreter selber über ihre Reihenfolge als Nachrücker bestimmen. Auch der bisherige Schatzmeister muss nicht endgültig ausscheiden und kann später erneut antreten (z.B. nach Auszeit). Werden keine Mitglieder ins Finanzgremium gewählt, arbeitet der Schatzmeister wie bisher alleine.

Hinweis: der Schatzmeister darf Aufgaben nicht an andere Ehrenamtliche Mitglieder delegieren, die nicht laut Satzung dazu befugt sind und mithaften (alternative: festangestelle Mitarbeiter).

Das Ziel ist es mehr Leute für Finanzangelegenheiten zur Mitarbeit zu gewinnen, da ihnen das Finanzgremium erlaubt

  1. im grösseren Team Arbeit zu teilen (auch Mitglieder, die nicht im Vorstand sein wollen, können kandidieren)
  2. sich gegenseitig weiter zu bilden (z.B. Anlernen des Nachfolgers)
  3. zeitweise das Schatzmeisteramt zu übernehmen bzw. im Amt durch Übernahme durch einen Stellvertreter zu pausieren.

Auch können sich Experten aus anderen Gebietsverbänden offiziell mit vollem Zugriff an der Arbeit beteiligen und unter die Arme greifen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass stets ein hauptamtlicher Schatzmeister die ständige Handlungsfähigkeit des Vorstandes garantieren und er zur Entlastung Aufgaben an Befugte und Mithaftende anvertrauen kann.

Da die Mitglieder explizit als potentielle Stellvertreter und Delegierte für die Wahl des nachrückenden Schatzmeisters gewählt sind, ist es demokratisch legitimiert. Sollte die Basis nicht mit dem Stellverteter zufrieden sein, kann das Gremium jederzeit abgewählt werden.

Details: Durch das Finanzgremium werden die möglichen Stellvertreter und Helfer des Schatzmeisters in ein eigenes Gremium ausgelagert, dass nicht Teil des Vorstandes ist. Diese Möglichkeit ist explizit in PartG §23 (1) gegeben. Nur jedes Mitglied dieses Gremium hat vollen Zugriff auf das Konto bzw. Buchhaltung. Tritt der Schatzmeister als solcher zurück, kann das Gremium selbst über einen Nachfolger aus seinen Reihen bestimmen. Auch ein bisheriger Schatzmeister kann wieder gewählt werden.

Das Gremium kann unabhängig tagen und sich rein um Finanzangelegenheit kümmern und Aufgaben teilen. Es ist nicht mit den anderen Pflichten des Vorstands (Bürokratie, Vertretung) belastet und haftet lediglich für Finanzangelegenheiten. Die Stellvertreter bilden dadurch kein Übergewicht im Vorstand und es wird nicht von ihnen verlangt, sich mit dessen anderen Angelegenheiten zu beschäftigen.

DIe Anzahl der Mitglieder kann flexibel vom Parteitag nach Angebot und Vertrauen bestimmt werden. Im Minimalfall besteht es lediglich aus dem Schatzmeister. In der Praxis bedeutet das, das ebenso stellvertrende Schatzmeister gewählt werden, diese aber im Finanzgremium landen.






FÜR diesen Antrag

  1. Thomas siehe Antrag

GEGEN diesen Antrag

Diskussion

Entfernen der Mustersatzung für Kreisverbände

Antrag zur Löschung des Abschnitts C und §7 (2)+(3)

  1. diese Vorlage ist ohnehin fakultativ "kann"
  2. weist einige Fehler auf
  3. Änderungen gelten nicht automatisch in Untergliederungen gelten (s.u)
  4. die Mustersatzung sollte jederzeit von Experten überarbeitet werden können anstatt nur mit 2/3 Mehrheit am BzPT

Es ist schon prinzipiell nicht möglich exakt die Mustersatzung Abschnitt C für einen Kreisverband 1:1 zu übernehmen, da dort zumindest Tätigkeitsgebiet und Name eingetragen werden muss. Schon allein deswegen kann ein Kreisverband nur eine modifizierte Kopie als Satzung beschliessen. Niemand kann ohne dessen Zustimmung (2/3 Mehrheit) die derzeit gültige Satzung ändern. Änderungen in der Vorlage können, müssen aber nicht, jedesmal mit und 2/3 Mehrheit in die Satzung übernommen werden.

Mitgliederentscheide

Mitgliederentscheide

Auflösung und Verschmelzung von Gebietsverbänden

§6 (2) 12 PartG schreibt vor "(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über..."

"11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben,"

Der Satzung erfüllt diese Vorgabe nicht, da eine gültige Regelung dazu fehlt. Sie gibt lediglich vor:

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

doch dort sind bedenklich

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

Die Zustimmung des übergeordneten Bundesverbandes für Landesverbände ist bedenklich. Der einzige allgemeine Satz zur Auflösung und Verschmelzung ist (3). Doch, was eine Urabstimmung ist oder wie sie abläuft ist nicht geregelt.

Stattdessen soll diese einfach über einen Mitgliederentscheid im Gebietsverband bestätigt werden.

Aufstellungsversammlungen

  1. wer veranstaltet sie
  2. zusammenlegung mit Parteitag, aber Trennung der Wähler
  3. für Listenwahlen Minderheitenschutz im Wahlverfahren (Verhältniswahl) festlegen

Korrektur gesetzeswidriger Stellen

§ 11 (3) ist nicht mit dem Parteitagsvorbehalt vereinbar "Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen."

§9a (10) ".. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können."

Amtsdauer Vorstand

"§9a (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist."

Externe Prüfer

ermöglichen

Gründungsversammlungen

Einladung und Mindestgrösse

Pflicht Mitgliedsdaten

Jedes Mitglied ist verpflichtet dem zuständigen Gebietsverband seine aktuelle ladungsfähige Anschrift oder E-Mail Adresse mitzuteilen. Einladungen und Mahnungen erfolgen ausschliesslich an diese Adressen.

Pressesprecher

"Der Vorstand wählt bzw. entlässt einen Pressesprecher und dessen bis zu zwei Stellvertreter. Der Pressesprecher ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich und Ansprechpartner für die Presse. Pressesprecher müssen Mitglieder oder Angestellte des Verbandes sein."

Die Pressesprecher können auch Vorstandsmitglieder sein. Da er Verantwortung trägt, müssen Ordnungsmassnahmen (Mitglieder) möglich sein oder ein Arbeitsvertrag (Angestellte) vorliegen.

Der Vorstand müsste sich dann strikt daran halten und die Presse immer an den Pressesprecher abwimmeln.


korrigierte Finanzordnung

korrigierte Finanzordnung